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Vierte Verordnung zur Änderung der Abwassereigenkontrollverordnung
- Hessen -
Vom 22. November 2017
(GVBl. Nr. 25 vom 06.12.2017 S. 383)
Artikel 1
Änderung der Abwassereigenkontrollverordnung
Aufgrund des § 40 Abs. 2 und des § 68 Nr. 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 76 Abs. 1, des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 338), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Abwassereigenkontrollverordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2015 (GVBl. S. 392), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474)" durch "Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)" ersetzt.
b) Die Nr. 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Abwasseranlagen, in die oder aus denen Abwasser, für das nach der Abwasserverordnung Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind, eingeleitet oder abgeleitet wird,
4. Abwasseranlagen, aus denen Abwasser, für das nach der Abwasserverordnung Anforderungen für die Einleitungsstelle in das Gewässer festgelegt sind, in ein Gewässer eingeleitet wird, 5. Zuleitungskanäle zu öffentlichen Kanälen, in denen gewerbliches Abwasser abgeleitet wird, für das nach der Abwasserverordnung keine Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind. |
"3. Abwasseranlagen, in denen Abwasser, für das nach der Abwasserverordnung Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind, abgeleitet oder aus denen solches Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird,
4. Abwasseranlagen, in denen Abwasser, für das nach der Abwasserverordnung Anforderungen für die Einleitungsstelle in das Gewässer festgelegt sind, abgeleitet oder aus denen solches Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird, 5. Abwasseranlagen, in denen gewerbliches Abwasser, für das keine Anforderungen nach der Abwasserverordnung gestellt werden, abgeleitet oder aus denen solches Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird." |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mit der Überprüfung der für die Einleitung maßgeblichen Durchflussmesseinrichtungen bei Abwasserbehandlungsanlagen sowie Drosselorgane bei Regenentlastungen und -rückhaltebecken ist eine Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 zu beauftragen. | "Mit der Überprüfung der für die Einleitung maßgeblichen Durchflussmesseinrichtungen bei Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Drosselorgane bei Regenentlastungsanlagen, Regenklärbecken und direkteinleitenden Regenrückhaltebecken ist eine Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 zu beauftragen." |
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Eigenkontrolle von Kleinkläranlagen nach Anhang 4 besteht aus der Eigenüberwachung durch die Unternehmerin oder den Unternehmer der Abwasseranlage und der Überwachung durch Fachkundige (Fachkundigenüberwachung). Fachkundige sind in einem Wartungsvertrag mit der regelmäßigen Wartung und Überwachung der Anlage nach Anhang 4 Nr. 2.1 Abs. 3 und 5 sowie mit der Überprüfung des Betriebstagebuchs nach § 6 zu beauftragen. Die Unternehmerin oder der Unternehmer der Kleinkläranlage kann die Fachkundigenüberwachung selbst durchführen, wenn sie oder er die Anforderungen nach Anhang 4 Nr. 2.3 erfüllt und dies gegenüber der Wasserbehörde nachweist. Die Wasserbehörde kann die Ergebnisse der Fachkundigenüberwachung für die staatliche Überwachung heranziehen. | "(2) Die Eigenkontrolle von Kleinkläranlagen erfolgt nach Maßgabe des Anhangs 4 und besteht aus der
Die Fachkundigenüberwachung umfasst die
Die Unternehmerin oder der Unternehmer der Kleinkläranlage hat die Fachkundigenüberwachung und die Dichtheitsprüfung auf ihre oder seine Kosten zu beauftragen. Die Wasserbehörde kann die Ergebnisse der Fachkundigenüberwachung für die staatliche Überwachung heranziehen." |
c) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:
"(3) Sammelbehälter sind auf Kosten der Unternehmerin oder des Unternehmers des Sammelbehälters auf ihre Dichtheit durch eine beauftragte Sachkundige oder einen beauftragten Sachkundigen nach Maßgabe des Anhangs 4 Nr. 3.1 Abs. 2 zu überprüfen."
(Stand: 26.04.2021)
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