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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Abwassereigenkontrollverordnung *
- Hessen -

Vom 30. Mai 2012
(GVBl. Nr. 9 vom 06.06.2012 S. 155)


Aufgrund des § 40 Abs. 2 Nr. 4, 5, 7 und 8 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Abwassereigenkontrollverordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257), geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2011 (GVBl. I S. 356), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "(BGBl. I S. 1109, 2625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" durch "(BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)" ersetzt.

bb) In Nr. 5 werden nach dem Wort "Kanälen" ein Komma und die Wörter "in denen gewerbliches Abwasser abgeleitet wird, für das nach der Abwasserverordnung keine Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind" eingefügt.

b) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Diese Verordnung gilt nicht für Zuleitungskanäle zu öffentlichen Kanälen, in denen ausschließlich häusliches Abwasser nach Anhang 1 Teil a Nr. 1 der Abwasserverordnung, Niederschlagswasser oder häusliches Abwasser gemeinsam mit Niederschlagswasser abgeleitet wird."

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 3 wird nach der Angabe " § 1" jeweils die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 wird die Angabe " § 1 Nr. 1, 2 und 5" durch " § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.

b) In Satz 7 wird nach der Angabe " § 1" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

4. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird nach der Angabe " § 1" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

b) Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Abs. 1 wird Nr. 7 der Tabelle einschließlich der Fußnote 2

Abwasserkanäle und -leitungen Wiederholung-
sintervall (Jahre)
7. Zuleitungskanäle, die Abwasser in den öffentlichen Kanal einleiten, soweit nicht Abwasser nach Nr. 3 oder 4 oder ausschließlich Niederschlagswasser abgeleitet wird 302
2) Sind die Fristen für die Zustandserfassung des öffentlichen Kanals gegenüber den Angaben in der Tabelle reduziert (z.B. in Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten), gelten auch für die zugehörigen Zuleitungskanäle entsprechend kürzere Fristen. In diesen Gebieten kann auch bei der Ableitung von Niederschlagswasser in Abhängigkeit von dessen Qualität eine entsprechende Untersuchung der Zuleitungskanäle erforderlich sein.

aufgehoben.

bb) Abs. 5

(5) Die erstmalige Zustandserfassung der Zuleitungskanäle nach Abs. 1 Tabelle Nr. 7 ist innerhalb der Frist durchzuführen, die für die Durchführung der Wiederholungsprüfung der Abwasserkanäle und -leitungen nach Abs. 1 Tabelle Nr. 2 oder Abs. 2 im jeweiligen Teilbereich des Entwässerungsgebietes nach Abs. 6 gilt. Zuleitungskanäle, die nach dem 1. Januar 1996 neu gebaut oder dauerhaft saniert wurden, gelten als erstmalig erfasst. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben sich, soweit sie die Zustandserfassung nicht selbst durchführen, die Nachweise über die von der Unternehmerin oder dem Unternehmer des Zuleitungskanals durchzuführende Zustandserfassung innerhalb dieser Frist vorlegen zu lassen.

wird aufgehoben.

cc) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5.

c) Nr. 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
  1. Angaben zu Abwasserkanälen und -leitungen:
    1. nach Nr. 3 Abs. 1 Tabelle Nr. 1 bis 6:
      • Kanalart, Kanallänge,
      • Lage in Schutzzone,
      • maßgebliches Intervall der Zustandserfassung,
    2. nach Nr. 3 Abs. 1 Tabelle Nr. 7:
      • Anzahl der Grundstücke, deren Zuleitungskanäle für die Einleitung von häuslichem Abwasser oder Mischwasser mit dem öffentlichen Kanal in Verbindung stehen,
  2. Ergebnisse und Fortschritt der Zustandserfassung von Abwasserkanälen und -leitungen
    1. nach Nr. 3 Abs. 1 Tabelle Nr. 1 bis 6:
      • Beginn des Wiederholungszeitraums,
      • Länge der im Berichtsjahr untersuchten und im Wiederholungszeitraum insgesamt untersuchten Strecken,
      • Einstufung der Schäden,
      • noch erforderlicher Bedarf zur Sanierung,
    2. nach Nr. 3 Abs. 1 Tabelle Nr. 7:
      • Anzahl der Grundstücke, deren Zuleitungskanäle für die Einleitung von häuslichem Abwasser oder Mischwasser mit dem öffentlichen Kanal in Verbindung stehen und für die der Zustand der Zuleitungskanäle im erforderlichen Umfang im Berichtsjahr und im Wiederholungszeitraum insgesamt untersucht wurde.
"1. Angaben zu Abwasserkanälen und -leitungen nach Nr. 3 Abs. 1:
  1. Kanalart, Kanallänge,
  2. Lage in Schutzzone,
  3. maßgebliches Intervall der Zustandserfassung,

2. Ergebnisse und Fortschritt der Zustandserfassung von Abwasserkanälen und -leitungen nach Nr. 3 Abs. 1:

  1. Beginn des Wiederholungszeitraums,

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