Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

EKVO - Abwassereigenkontrollverordnung
Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen

- Hessen -

Vom 21. Januar 2000
(GVBl. 2000 S. 59; 07.11.2002 S. 693 02; 11.11.2003 S. 301 03; 25.07.2005 S. 568 05; 22.08.2007 S. 577 Übergangsvorschrift)
Gl.-Nr.: 85-52


zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 53 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich 05

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. Abwasseranlagen, aus denen Abwasser eingeleitet wird, für das im Anhang 1 der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625) Anforderungen festgelegt sind. Sie gilt auch für Anlagen zur Mischwasser- oder Niederschlagswasserrückhaltung, -behandlung und -entlastung sowie für Abwasserkanäle, soweit diese Abwasseranlagen dem allgemeinen Gebrauch dienen,
  2. Abwasserbehandlungsanlagen und Abwasserkanäle, aus denen Abwasser, für das nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind, abgeleitet wird,
  3. Abwasserbehandlungsanlagen, aus denen Abwasser, für das nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für die Einleitungsstelle in das Gewässer festgelegt sind, in ein Gewässer eingeleitet wird.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Abwasserbehandlungsanlagen nach Abs. 1 Nr. 2, wenn die Einleitung des behandelten Abwassers in eine öffentliche Abwasseranlage durch die Indirekteinleiterverordnung vom 12. November 2001 (GVBl. I S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), von der Erlaubnispflicht befreit worden ist,
  2. serienmäßig hergestellte Abwasserbehandlungsanlagen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, die von der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle oder von einem anderen Bundesland der Bauart nach zugelassen wurden.

§ 2 Umfang der Eigenkontrolle

(1) Die Unternehmer von Abwasseranlagen nach § 1 haben die Eigenkontrolle auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie haben ihre Abwasseranlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen und Messgeräten zu versehen.

(2) Der Umfang der Eigenkontrolle richtet sich, soweit im Erlaubnisbescheid nichts anderes bestimmt ist, nach den in den Anhängen 1 bis 5 beschriebenen Anforderungen.

(3) Soweit in einem Erlaubnisbescheid die Untersuchung des von der Abwassereinleitung beeinflussten Gewässers vorgeschrieben ist, hat der Unternehmer diese als Eigenkontrolle durchzuführen.

§ 3 Durchführung der Eigenkontrolle

(1) Die Eigenkontrolle ist vom Unternehmer der Abwasseranlage durchzuführen. Der Unternehmer einer Abwasseranlage hat sicherzustellen, dass die einzelnen Maßnahmen der Eigenkontrolle durch geeignete Personen durchgeführt werden. Mit der Überprüfung von Abwasserkanälen und -leitungen dürfen nur Fachfirmen beauftragt werden, die eine Güteüberwachung nachweisen. Mit der Überprüfung der für die Einleitung maßgeblichen Durchflussmesseinrichtungen bei Abwasserbehandlungsanlagen sowie Drosselorgane bei Regenentlastungen und -rückhaltebecken ist eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfstelle zu beauftragen.

(2) Mit der Eigenkontrolle von Abwasser, für das nach § 7a Wasserhaushaltsgesetz Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalles festgelegt sind, ist für die nach Anhang 4 Nr. 2a) erforderlichen Mindestuntersuchungen eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle zu beauftragen.

(3) Durch die Art und den Betrieb der Probenahme- und Messeinrichtungen ist sicherzustellen, dass die Proben so entnommen und aufbewahrt werden, dass Beeinflussungen auf das unvermeidliche Mindestmaß beschränkt werden. Es ist das Analysen-, Mess- oder Alternativverfahren anzuwenden, das aufgrund der Abwasserzusammensetzung für den Untersuchungsfall und das Untersuchungsziel am besten geeignet ist. Die Untersuchung mit vereinfachten Verfahren ist zulässig. Bei allen Messungen sind die Regelungen der analytischen Qualitätssicherung zu beachten.

(4) Bei Abwassereinleitungen in ein Gewässer aus Abwasserbehandlungsanlagen, die für eine Fracht ab 600 kg BSB5/d bemessen sind (10.000 Einwohnerwerte), sind vom eingeleiteten Abwasser täglich Rückstellproben zu entnehmen und so lange bei + 4 °C aufzubewahren, bis das Analyseergebnis der Originalprobe vorliegt, mindestens jedoch sieben Tage. Die Wasserbehörde kann im Erlaubnisbescheid im Einzelfall abweichende Regelungen treffen.

§ 4 Kontrolle der Einleitungen Dritter in Abwasseranlagen 02 05

(1) Der Unternehmer einer kommunalen Abwasseranlage hat die Einleitungen Dritter (Indirekteinleiter) in seine Anlage auf deren Kosten durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen, soweit es sich um nichthäusliches Abwasser handelt. Für die Einleitungen nach Satz 1 ist ein Abwasserkataster, gegliedert für den jeweiligen Einzugsbereich der vorhandenen oder geplanten Abwasserbehandlungsanlage, aufzustellen und fortzuschreiben. Anzahl und Umfang der Untersuchungen bestimmt der Unternehmer der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage unter besonderer Berücksichtigung von Art und Beschaffenheit des eingeleiteten Abwassers. Dabei sind für indirekte Abwassereinleitungen, für die in der Abwasserverordnung, Anforderungen für das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalles festgelegt sind, die Festlegungen in Anhang 4 Nr. 2a) maßgeblich. Hierfür und für erlaubnispflichtige Einleitungen von Grundwasser sind die in der jeweiligen Indirekteinleitungserlaubnis begrenzten Parameter zu berücksichtigen. Die Wasserbehörde stellt dem Unternehmer der Abwasseranlage die Erlaubnisbescheide für die Einleitungen Dritter zur Verfügung.

(2) Zwischen dem Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage und dem Indirekteinleiter kann schriftlich vereinbart werden, dass die Eigenkontrolle des Indirekteinleiters nach § 2 Abs. 1 und die Untersuchungen durch den Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage nach § 4 Abs. 1 gemeinsam von einer staatlich anerkannten Untersuchungsstelle durchgeführt werden. Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchungen ohne vorherige Ankündigung durchzuführen und die Ergebnisse aller Eigenkontrolluntersuchungen dem Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage und dem Indirekteinleiter zuzuleiten. Dabei darf es sich nicht um eine vom Indirekteinleiter selbst betriebene Untersuchungsstelle handeln.

(3) Zwischen der Wasserbehörde und dem Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage kann vereinbart werden, dass die Ergebnisse der Kontrolle der erlaubnispflichtigen Indirekteinleitungen durch den Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage für die staatliche Überwachung herangezogen werden.

(4) Wenn bei Einleitungen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e bis h der Indirekteinleiterverordnung von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, die Prüfberichte der Sachverständigenüberwachung nach § 1 Abs. 2 der Indirekteinleiterverordnung dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage zugeleitet werden, ersetzt die Sachverständigenüberwachung in diesen Fällen die durch den Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage durchzuführenden Untersuchungen.

§ 5 Betriebstagebuch 02

(1) Die Unternehmer von Abwasseranlagen haben Betriebstagebücher zu führen, in die die Ergebnisse der Eigenkontrolle einschließlich der Funktionskontrolle und der Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Messungen und Kontrollen durchgeführt worden sind, einzutragen sind. Außerdem ist anzugeben, nach welcher Methode die jeweilige Untersuchung oder Kontrolle durchgeführt wurde. Die Betriebstagebücher müssen mindestens die in den Anhängen 1 bis 4 genannten Angaben enthalten. Für Abwasseranlagen und Einleitungen, für die in Anhängen zur Abwasserverordnung besondere Anforderungen zum Stoffeinsatz festgelegt worden sind, sind außerdem die dort genannten Nachweise zusammenzustellen. Die Unterlagen, die den Nachweisen zu Grunde liegen, sind beim Betriebstagebuch aufzubewahren. Im Betriebstagebuch sind besondere Vorgänge zu vermerken, bei denen ein nachteiliger Einfluss auf die Abwasserbehandlung und Einleitung zu erwarten ist. Die Anzeigepflicht nach § 7 bleibt unberührt. Die Eintragungen sind von der Person zu unterzeichnen, der die Bedienung der Abwasseranlage oder die Betreuung der Einleitung obliegt.

(2) Die Betriebstagebücher sind regelmäßig von den Gewässerschutzbeauftragten zu überprüfen. Sind Gewässerschutzbeauftragte nicht bestellt, hat die Betriebsleitung das Betriebstagebuch zu überprüfen.

(3) Die Betriebstagebücher sind der Wasserbehörde oder deren Beauftragten sowie dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Wasserbehörde kann die Überlassung von Durchschriften, elektronischen Datenträgern oder Kopien der Eintragungen verlangen.

(4) Die Betriebstagebücher sind für die Dauer von drei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren, soweit die Wasserbehörde keine anderen Fristen im Erlaubnisbescheid festlegt.

§ 6 Nachweise der Eigenkontrolle 02

(1) Die ausgewerteten Ergebnisse der Eigenkontrolle sind in einem Eigenkontrollbericht zusammenzufassen. Sie sind jährlich bis spätestens zum 31. März des Folgejahres der Wasserbehörde und, soweit es sich um Direkteinleiter handelt, auch dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie vorzulegen. Die Eigenkontrollberichte der erlaubnispflichtigen Indirekteinleiter sind der Wasserbehörde und dem Unternehmen der nachgeschalteten Abwasseranlage vorzulegen. Die Wasserbehörde kann die Vorlage von Zwischenberichten verlangen. Der Unternehmer der Abwasseranlage kann die Nachweise der Eigenkontrolle und der Kontrolle der Einleitung Dritter in Abstimmung mit der Wasserbehörde auch mittels der elektronischen Datenverarbeitung vorlegen.

(2) Der Eigenkontrollbericht muss, soweit im Einleitebescheid nichts anderes bestimmt ist, mindestens die in den Anhängen 1 bis 4 geforderten Angaben enthalten.

§ 7 Anzeigepflicht

Der Unternehmer einer Abwasseranlage hat Veränderungen, die zu einer nicht nur vorübergehenden Überlastung der Anlage, zu einer erheblichen Verminderung der Reinigungsleistung oder zu zeitweiligen Störungen der Abwasserableitung oder -behandlung führen können, unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen. Bei indirekten Einleitungen ist darüber hinaus auch der Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage unverzüglich zu unterrichten.

§ 8 Ausnahmen

Die Wasserbehörde kann für die Eigenkontrolle einer Abwasseranlage im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn eine hinreichende Kontrolle der Anlage gewährleistet ist.

§ 9 Untersuchungsstellen für Abwasser 02, 03

(1) Untersuchungsstellen für Abwasser sind

  1. nach Maßgabe der Abs. 2 bis 10 anerkannte Laboratorien für die Durchführung von Laboruntersuchungen für Abwasser (EKVO-Laboratorien) und
  2. nach Maßgabe der Abs. 2 bis 10 anerkannte Überwachungsstellen für die Durchführung der technischen Überprüfung und Probenahme vor Ort einschließlich Sofortmessungen (EKVO-Überwachungsstellen).

(2) Die Anerkennung von Untersuchungsstellen wird auf Antrag widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Untersuchungen und Prüfungen beschränkt werden.

(3) Prüfbereiche für Überwachungsstellen sind die Abwasserherkunftsbereiche, für die in den Anhängen zur Abwasserverordnung branchenbezogene Anforderungen festgelegt worden sind.

(4) Gleichwertige Anerkennungen anderer Bundesländer gelten auch in Hessen. Entsprechendes gilt auch für die gleichwertige Anerkennung von Untersuchungsstellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die als gleichwertig anerkannten Untersuchungsstellen werden von der für die Anerkennung zuständigen Behörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben.

(5) Untersuchungsstellen können

  1. als Betriebsteil des Unternehmers einer Abwasseranlage für die eigenen Abwasseranlagen,
  2. als Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für die Mitglieder der Körperschaft und für sonstige Unternehmer von Abwasseranlagen,
  3. als Einrichtung einer wissenschaftlichen Institution des Landes für Unternehmer von Abwasseranlagen,
  4. als privatrechtliche Einrichtung für Unternehmer von Abwasseranlagen, Abwasseruntersuchungen vornehmen.

(6) EKVO-Laboratorien können staatlich anerkannt werden, wenn

  1. für das Laboratorium eine fachlich geeignete und erfahrene Person mit der Laborleitung betraut und für einen ordnungsgemäßen Laborbetrieb und die Durchführung der Untersuchungen verantwortlich ist,
  2. die personelle Besetzung des Laboratoriums die ordnungsgemäße Durchführung der Abwasseruntersuchungen gewährleistet,
  3. das Laboratorium so ausgestattet ist, dass eine umfassende Untersuchung des Abwassers in dem im Zulassungsantrag beschriebenen Umfang möglich ist,
  4. sie ein Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO 17025 (herausgegeben vom Beuth-Verlag GmbH, Bonn und archivmäßig beim Deutschen Patentamt in München gesichert) unterhalten und durch qualifizierte Maßnahmen der Analytischen Qualitätssicherung (AQS) die Zuverlässigkeit ihrer Analyseergebnisse sicherstellen,
  5. der Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit als EKVO-Laboratorium mit einer Mindestdeckungssumme von 500 000 Deutsche Mark erbracht wird,
  6. sie erklären, dass sie das Land Hessen und die anderen Länder, in denen die Prüferinnen und Prüfer Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit als EKVO-Laboratorium freistellen.

Nr. 5 und 6 gelten nicht für Organisationen des Landes Hessen. Nr. 5 gilt nicht für Organisationen anderer Bundesländer.

(7) EKVO-Überwachungsstellen können staatlich anerkannt werden, wenn sie

  1. über wenigstens drei Prüferinnen oder Prüfer verfügen, die Bedienstete der Überwachungsstelle oder mit dieser durch einen vergleichbaren Vertrag verbunden sind,
  2. nachweisen, dass die Prüferinnen und Prüfer
    1. aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
    2. zuverlässig sind,
    3. hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen Prüftätigkeit und anderen Tätigkeiten besteht,
  3. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
  4. sich verpflichten,
    1. der Anerkennungsbehörde jeweils zum Ende eines Jahres zu berichten, welche Prüferinnen und Prüfer für die Prüfstelle tätig waren, welche Herkunftsbereiche in welcher Anzahl von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern dabei bearbeitet wurden, auf Anforderung der Anerkennungsbehörde nähere Unterlagen zur Prüftätigkeit nachzureichen,
    2. stichprobenweise die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen durch ihre Prüferinnen und Prüfer zu kontrollieren,
    3. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln, auszuwerten und die Prüferinnen und Prüfer in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber zu unterrichten,
  5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von wenigstens zwei Millionen Deutsche Mark erbringen,
  6. erklären, dass sie das Land Hessen und die anderen Länder, in denen die Prüferinnen und Prüfer Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Prüferinnen und Prüfer freistellen.

Nr. 5 und 6 gelten nicht für Organisationen des Landes Hessen. Nr. 5 gilt nicht für Organisationen anderer Bundesländer.

(8) Die EKVO-Überwachungsstelle hat sicherzustellen, dass die Prüferinnen und Prüfer ein Prüftagebuch führen, aus dem sich wenigstens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Die Prüftagebücher sind der Anerkennungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Sie hat die Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern zu widerrufen, wenn diese unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben, die Voraussetzung für ihre Bestellung waren, wenn die Prüferinnen oder Prüfer nicht mehr in der Lage sind, ihre Prüftätigkeiten ordnungsgemäß durchzuführen oder wenn die Prüferinnen oder Prüfer die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.

(9) Die Inhabern oder der Inhaber der Untersuchungsstelle hat der Anerkennungsbehörde den Übergang der Stelle auf eine andere Person sowie den Wegfall von für die Zulassung wesentlichen Voraussetzungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Falle des Todes der Inhabern oder des Inhabers trifft die Verpflichtung die Person, die die Stelle weiter betreibt.

(10) Die Anerkennung erlischt

  1. durch Fristablauf,
  2. durch schriftlichen Verzicht der Untersuchungsstelle gegenüber der Anerkennungsbehörde,
  3. mit der Auflösung der Stelle,
  4. durch Widerruf.

Ein Widerruf kann insbesondere erfolgen, wenn den Verpflichtungen des § 9 Abs. 6 bis 9 oder Auflagen des Anerkennungsbescheides nicht entsprochen wird.

§ 10 Prüfstellen für Durchflussmessungen

(1) Prüfstellen für Durchflussmessungen sind

  1. die staatlichen Prüfstellen:
    1. Institut für Wasserbau und Wasserwirtschaft, Technische Universität Darmstadt,
    2. Versuchsanstalt und Prüfstelle für Umwelttechnik und Wasserbau, Universität Gesamthochschule Kassel,
    3. Hessische Eichdirektion Darmstadt,
  2. die staatlich anerkannten Prüfstellen.

(2) Die Anerkennung von Prüfstellen wird auf Antrag widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Untersuchungen und Prüfungen beschränkt werden. Prüfstellen für Durchflussmessungen können staatlich anerkannt werden, wenn

  1. für die Prüfstellen eine fachlich geeignete und erfahrene Person mit der Leitung betraut und für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich ist,
  2. sie über ausreichend qualifiziertes und zuverlässiges Personal verfügen,
  3. sie sich verpflichten, die mit der Durchführung der Prüfungen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Prüfstelle für die jeweils vorgesehenen Tätigkeiten auf der Grundlage eines internen Konzeptes aus- und fortzubilden,
  4. sie sich verpflichten, an den für die Prüfstellen ausgerichteten Schulungskursen teilzunehmen,
  5. sie so ausgestattet sind, dass eine umfassende Überprüfung der Durchflussmesseinrichtungen in dem im Zulassungsantrag beschriebenen Umfang möglich ist,
  6. sie nachweisen, dass für die Tätigkeit als Prüfstelle für Durchflussmessungen eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von zwei Millionen Deutsche Mark für Personenschäden und 500.000 Deutsche Mark für Sachschäden und eine Umwelthaftpflicht-Basisversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von einer Million Deutsche Mark pauschal für Personen- und Sachschäden besteht,
  7. sie erklären, dass sie das Land Hessen und die anderen Länder, in denen die Prüferinnen und Prüfer Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit als Prüfstelle für Durchflussmessungen freistellen.

Nr. 6 gilt nicht für Organisationen anderer Bundesländer.

(3) Gleichwertige Anerkennungen von Prüfstellen in anderen Bundesländern gelten auch in Hessen. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die als gleichwertig anerkannten Untersuchungsstellen werden von der für die Anerkennung zuständigen Behörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben.

(4) Prüfstellen für Durchflussmessungen können nicht die von ihnen selbst geplanten, eingerichteten oder betriebenen Anlagen überprüfen. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen möglich.

(5) Die Inhabern oder der Inhaber der Prüfstelle hat der Anerkennungsbehörde den Übergang der Stelle auf eine andere Person sowie den Wegfall von für die Zulassung wesentlichen Voraussetzungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Falle des Todes der Inhabern oder des Inhabers trifft die Verpflichtung die Person, die die Stelle weiter betreibt.

(6) Die Anerkennung erlischt

  1. durch Fristablauf,
  2. durch schriftlichen Verzicht der Prüfstellen gegenüber der Anerkennungsbehörde,
  3. mit der Auflösung der Prüfstelle,
  4. durch Widerruf.

Ein Widerruf kann insbesondere erfolgen, wenn den Verpflichtungen des § 10 oder Auflagen des Anerkennungsbescheides nicht entsprochen wird.

§ 11 Zuständige Behörden 02

(1) Wasserbehörde im Sinne dieser Verordnung ist die für die Zulassung der Abwasseranlagen und die Abwassereinleitung zuständige Wasserbehörde.

(2) Anerkennungsbehörde für Untersuchungsstellen für Abwasser und für Prüfstellen für Durchflussmessungen ist das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 19 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine nach § 2 vorgeschriebene Messung oder Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder vornehmen lässt,
  2. den Verpflichtungen zur Kontrolle der Einleitungen Dritter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder zur Aufstellung und Fortschreibung eines Abwasserkatasters nach § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht oder nicht ausreichend nachkommt,
  3. die Betriebstagebücher entgegen § 5 Abs. 1 nicht ordnungsgemäß führt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 oder 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  4. als Gewässerschutzbeauftragter oder als Betriebsleitung die Betriebstagebücher entgegen § 5 Abs. 2 nicht überprüft,
  5. die Betriebstagebücher entgegen § 5 Abs. 4 nicht oder nicht ausreichend lange aufbewahrt,
  6. den Eigenkontrollbericht entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen den Anforderungen des § 6 Abs. 2 nicht vollständig vorlegt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  7. der Anzeigepflicht nach § 7 zuwiderhandelt.

§ 13 Aufhebung von Vorschriften

Die Eigenkontrollverordnung vom 22. Februar 1993 (GVBl. I S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I Seite 232), wird aufgehoben.

§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 02

Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

.

Eigenkontrolle von Abwasserkanälen und -leitungen  Anhang 1

1. Allgemeines 02 05

Die Eigenkontrolle nach Anhang 1 bezieht sich auf die unter § 1 Nr. 1 aufgeführten Abwasserkanäle und -leitungen, sowie die unter § 1 Nr. 2 genannten Abwasserkanäle und -leitungen, soweit der betriebliche Abwasseranfall mehr als ein Kubikmeter pro Tag beträgt.

2. Art und Umfang der Kontrollen

Bei Abwasserkanälen und -leitungen ist durch Inspektion festzustellen, ob der Zustand der Anlage noch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Mit der Überprüfung ist, soweit noch nicht erfolgt, unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu beginnen.

Die Inspektion des Zustandes der Rohre einschließlich der Anschlussstutzen, der Rohrverbindungen und Schächte, ist mittels Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Bei Freispiegelleitungen ist eine optische Untersuchung erforderlich, bei Druckleitungen eine Druckprüfung.

Bei nicht dem allgemeinen Gebrauch dienende Abwasserkanälen und -leitungen, in denen Abwasser mit Stoffen, für die nach § 7a Wasserhaushaltsgesetz Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind, transportiert wird, sind Dichtheitsprüfungen und in auffälligen Bereichen zusätzlich optische Inspektionen, bei Durchführung von z.B. Muffendruckprüfungen, zusätzlich optische Inspektionen erforderlich. Diese Dichtheitsprüfungen können auf die rohwasserführenden Kanäle und Leitungen bis zur spezifischen Abwasserbehandlungsanlage begrenzt werden.

Als erstmalig inspiziert im Sinne dieser Verordnung gelten Abwasserkanäle und -leitungen, die in einem Zeitraum bis zu 15 Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft wurden, wenn die Überprüfungsergebnisse aufgezeichnet sind.

Bis spätestens Ende 2005 muss die Erstüberprüfung des Gesamtnetzes abgeschlossen sein. Die Überprüfungen sind fortlaufend im 10-Jahresturnus durchzuführen.

Für nach dem 1. Januar 1999 neu errichtete dem allgemeinen Gebrauch dienende Abwässerkanäle und -leitungen, für nicht dem allgemeinen Gebrauch dienende Abwasserkanäle, für die keine Dichtsheitsnachweise erforderlich sind sowie für solche Anlagen, die nach der Erstinspektion dauerhaft saniert worden sind, ist die erste Wiederholungsprüfung nach 15 Jahren erforderlich. Für neue und sanierte Niederschlagswasserkanäle im Trennsystem ist eine Folgeprüfung erst nach 20 Jahren erforderlich.

Die Reihenfolge der Inspektion ist in der Dringlichkeit der wasserwirtschaftlichen Bedeutung durchzuführen.

Für Anlagen in einem Wasserschutzgebiet gelten höhere Anforderungen und kürzere Überprüfungszeiträume entsprechend den für diesen Bereich geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik.

3. Reinigung und Wartung

Abwasserkanäle und -leitungen, einschließlich der Schachtbauwerke, sind entsprechend den Regeln der Technik regelmäßig zu reinigen und zu warten, um sie in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu halten.

Die Reinigungs- und Wartungsintervalle sind aufgrund der Betriebserfahrung in Wartungsplänen festzulegen und der Wasserbehörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

4. Dokumentation

Anhand eines Kanalbestandsplans ist die Vorgehensweise hinsichtlich der Reihenfolge der Inspektion darzustellen.

Zustand sowie Art, Ausmaß und Lage der festgestellten Schäden sind zu beschreiben und zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in Form eines Katasters zu erfolgen. Die Dokumentation kann auch auf der Basis eines graphischen Datenverarbeitungsprogrammes erfolgen.

Im Rahmen des jährlichen Eigenkontrollberichtes sind der Fortschritt und die Ergebnisse der Inspektion zusammengefasst darzustellen.

5. Anforderungen an die Durchführung der Kontrollen

Firmen und Institutionen, die mit der Inspektion von Entwässerungskanälen und -leitungen beauftragt werden, müssen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sowie eine Güteüberwachung, bestehend aus Fremd- und Eigenüberwachung, nachweisen.

Der Nachweis gilt als erbracht, wenn das Unternehmen im Besitz des entsprechenden RAL-Gütezeichens der Gütegemeinschaft "Güteschutz Kanalbau" ist. Ersatzweise kann ein Fremdüberwachungsvertrag für die jeweilige Einzelmaßnahme vorgelegt werden.


.

Eigenkontrolle von Regenentlastungen und Regenrückhaltebecken  Anhang 2

1. Art und Umfang der Kontrollen

An den Anlagen sind regelmäßig bauliche, betriebliche und teilweise auch hydraulische Prüfungen gemäß nachfolgender Tabelle durchzuführen.

Durch die Kontrollen ist sicherzustellen, dass die Anlagen baulich in Ordnung sind, ihrer Bestimmung nach ordnungsgemäß betrieben werden und sie die allgemein anerkannten Regeln der Technik auf Dauer erfüllen. Betriebsstörungen sollen vermieden oder zumindest frühzeitig erkannt werden. Dazu gehört auch die Überwachung der Funktionsfähigkeit und ausreichenden Genauigkeit von Einrichtungen, die den Abwasserstrom beeinflussen. Für zentrale Regenentlastungsanlagen sind Messwerte über Füllstand, Anspringhäufigkeit und Entlastungsdauer zu erfassen.

Veränderungen an den Bauwerken mit Auswirkungen auf Funktion bzw. Durchflussmessung sind der Wasserbehörde unverzüglich zu melden.

Zusammenstellung der Kontrollen:

  Regenentlastungen
(RU / KGB)
Regenentlastungen und Regenrückhaltebecken
(KÜ / KÜB / RRB)
Zu kontrollierender Anlagenteil Drosselorgan (3) Bauwerk (1) abwasserführende Anlagenteile inkl. Betriebsorgane (2).
Art der Kontrolle hydraulische Prüfung (4) Bauzustandsprüfung (5)- betriebliche Prüfung (6)
a) Sichtprüfung und
b) Funktionstest
Prüfberechtigt Prüfstellen gemäß § 10 EKVO Betreiber (7) Betreiber (7)
Prüfintervall alle 5 Jahre jährlich a) Sichtprüfung mindestens monatlich
b) Funktionstest mindestens vierteljährlich
Dokumentation Prüfbericht (8) und Prüfbescheinigung Betriebstagebuch (9) Betriebstagebuch (9)
Erläuterungen zur Tabelle:

(1) Bauwerk komplett mit allen zugehörigen Bauteilen.

(2) Betriebsorgane sind bewegliche oder feste Anlagenteile, an denen der Abwasserabfluss beeinflusst wird. Hierzu gehören: Tauchwände, Entlastungsschwellen, Überlauf- und Entlastungsklappen, Sieb- oder Rechenanlagen, Reinigungseinrichtungen, Drosselorgane, Verschlussorgane, Be- und Entlüftungsvorrichtungen.

(3) Drosselorgane sind Vorrichtungen im Ablauf eines Beckens oder eines Regenüberlaufs, die den Abfluss nach einer Abflusskurve mit beweglichen Teilen steuern oder regeln.

(4) Die hydraulische Prüfung umfasst die Kontrolle einer Messeinrichtung oder eines Drosselorgans im Hinblick auf die Messgenauigkeit oder die Abflusscharakteristik und stellt fest, ob die Anforderungen an die hydraulische Funktion eingehalten sind.

(5) Die Bauzustandsprüfung umfasst die visuelle Kontrolle des Zustandes der Baukonstruktion und der Oberflächen; dazu gehört auch die Prüfung der Festigkeit von Einbauteilen (z.B. von Tauchwänden) und des Zustandes und der Dichtigkeit von Fugen.

(6) Die betriebliche Prüfung umfasst die Überwachung des Betriebszustands der Anlage. Sie ist in zwei Intensitätsstufen durchzuführen:

  1. Die betriebliche Prüfung als Sichtprüfung umfasst die Kontrolle der wasserführenden Anlagenteile auf Beeinträchtigung der Funktion, insbesondere auf Hindernisse in der Strömung, Ablagerungen, Verstopfungen, Verschmutzung, Rückstau aus dem weiterführenden Kanal sowie bei Entlastungsanlagen auch die Enleitestelle in das Gewässer.
  2. Die betriebliche Prüfung als Funktionstest umfasst die Prüfung der Gängigkeit und Funktion von beweglichen Anlagenteilen. Sie erstreckt sich auf die Prüfung elektromechanischer Stellorgane, der Beweglichkeit von Schiebern, der Funktion von Überfallklappen, von Siebmaschinen, von Reinigungseinrichtungen und von Drosselorganen. Sie schließt die Kontrolle der Einstellung von Sollabflüssen an Drosselorganen und von Grenzschaltern sowie die Prüfung der Funktion von Sensoren und von Mess- und Datenerfassungsgeräten etc, ein.

(7) Für die Prüfaufgabe sachkundige Beauftragte des Betreibers oder eigenes sachkundiges Personal.

(8) Prüfberichte werden von den staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfstellen aufgestellt. Die Prüfbescheinigung fasst das Prüfergebnis auf einem Formblatt zusammen.

(9) Die Ergebnisse von Bauzustandsprüfungen und betrieblichen Prüfungen sind in dem Betriebstagebuch zu dokumentieren. In einem Datenblatt zu jedem einzelnen Bauwerk sind die maßgebenden Daten aus der wasserrechtlichen Genehmigung zu vermerken.

2. Dokumentation

Die Eigenkontrolle von Regenentlastungen und Rückhaltebecken ist gegenüber der zuständigen Wasserbehörde nachzuweisen, indem die alle 5 Jahre erforderlichen Prüfbescheinigungen zusammen mit dem Eigenkontrollbericht vorgelegt werden.

.

Eigenkontrolle von direkt in das Gewässer einleitenden Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsstufen  Anhang 3

1. Allgemeines 02 05

Anhang 3 bezieht sich auf dem allgemeinen Gebrauch dienende und nicht dem allgemeinen Gebrauch dienende Abwasserbehandlungsanlagen, in denen Inhaltsstoffe des Abwassers durch biologische Verfahren oder durch biologische Verfahren in Kombination mit chemischen und physikalischen Verfahren abgebaut oder vermindert werden. Bei nicht dem allgemeinen Gebrauch dienende Abwasseranlagen erfolgt die Zuordnung der Ausbaugröße zur Größenklasse nach der BSB-Belastung entsprechend dem Anhang 1 der Abwasserverordnung.

2. Hinweise zur Durchführung der Eigenkontrolle 1 Art und Umfang der Untersuchungen

Für die Kontrolle der Abwasserbehandlungsanlage ist ein betriebliches Messprogramm aufzustellen und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Es ist eigenverantwortlich durchzuführen und die Ergebnisse sind in dem Betriebstagebuch zu dokumentieren. Soweit im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, sind mindestens die in der Tabelle dieses Anhanges festgelegten Messungen und Untersuchungen durchzuführen und in das Messprogramm zu integrieren.

Dabei sind Abwasserproben als 2-h-Mischproben oder qualifizierte Stichproben zu entnehmen.

Für Abwasserbehandlungsanlagen sind die Proben vom Zulauf und Ablauf der Anlage in 50 % der Fälle

  1. ab der Größenklasse 2 als 2-h-Mischproben zu entnehmen und die zugeordnete Durchflussmenge zu erfassen,
  2. ab der Größenklasse 4 sind diese Proben als durchflussproportionale 24-h-Mischproben zu entnehmen.

Um ein repräsentatives Bild zu erhalten, sind alle Probenahmen und Messungen an unterschiedlichen Wochentagen und, mit Ausnahme der 24-h-Mischproben, zu unterschiedlichen Tageszeiten durchzuführen.

Der Zustand und die Funktion der für den Betrieb der Anlage wesentlichen klärtechnischen und messtechnischen Einrichtungen sind täglich, bei Anlagen bis zu 5000 Einwohnerwerten (Größenklasse 2) arbeitstäglich zu überprüfen.

Die für die Einleitung in das Gewässer massgebenden Durchflussmesseinrichtungen der Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Ausbaugröße von 120 kg BSB5/d (2000 EW) sind alle 5 Jahre von einer Prüfstelle nach § 10 EKVO hydraulisch zu überprüfen.

Der Einsatz von Zusatz- und Hilfsmitteln, der Energieverbrauch, die Annahme von Fremdstoffen und die Verwertung und Beseitigung von Abfällen sind zu erfassen.

3. Untersuchungsverfahren

Für die Messungen am Zu- und Ablauf der Anlage ist § 3 Abs. 3 maßgeblich. Die Überwachung mit online-Messungen ist zulässig, wenn deren Eignung durch ein Messprogramm auch hinsichtlich der Datenauswertung nachgewiesen und die Funktionsfähigkeit des Gerätes zumindest wöchentlich durch eine Laboranalyse überprüft wird.

4. Eigenkontrollbericht

Der Eigenkontrollbericht gem. § 6 muss mindestens folgende Angaben über das eingeleitete Abwasser, die eingesetzten Zusatz- und Hilfsmitteln, den Energieverbrauch sowie Anfall und Verbleib der Reststoffe enthalten:

  1. Abwassermenge und Konzentration der im Erlaubnisbescheid begrenzten Parameter, jeweils mit den arithmetischen Mittelwerten, den 50- und 90-Percentilwerten und, soweit wöchentlich zumindest jeweils ein Meßwert für den CSB, Nges. anorg. oder Pges. vorliegt, mit einer graphischen Darstellung (Ganglinie) sowohl für die 2-h- als auch für die 24-h-Mischprobe,
  2. eine Gegenüberstellung der Ausbaugröße (Kapazität) der Abwasserbehandlungsanlage und ihrer Belastung,
  3. für abwasserabgabenpflichtige Einleitungen die Jahresschmutzwassermenge und die Jahresmengen der in den Vorfluter eingeleiteten, im Abwasserabgabengesetz genannten Stoffe, soweit diese im Erlaubnisbescheid begrenzt sind,
  4. den Nachweis der Prüfung der Durchflussmesseinrichtungen durch die Vorlage der von der staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfstelle ausgestellten Prüfbescheinigung,
  5. Anfallmenge und Verbleib von Sandfang- und Rechengut, Schlamm und sonstigen Abfällen,
  6. Einsatz von Zusatz- und Hilfsmitteln, der Energieverbrauch, die Annahme von Fremdstoffen.


Tabelle zu Anhang 3 Anforderungen für biologische Abwasserbehandlungsanlagen an Art und Umfang der mindestens vorzunehmenden Messungen und Untersuchungen
  Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage1
Größenklasse Größenklasse Größenklasse Größenklasse Größenklasse
1 2 3 4 5
Zulauf der Anlage
Abwassermenge5       K; 2h K; 2h
BSB5 M M W W W
CSB M M W W W
NH4-N       W W
Kjeldahl-Stickstoff4   M M W W
Nges. anorg.2   M W W W
Pges.   M W W W
Ablauf biolog. Reaktor
Temperatur wt wt wt wt wt
Ablauf der Anlage
Abwassermenge5 K; 24h K; 24h K; 2h K; 2h K; 2h
BSB5 M W W W W
CSB M W W W3 W3
NH4-N   M W T T
Kjeldahl-Stickstoff4   M M M M
Nges. anorg2   M W T T
Pges.   M W T T
1) Erklärung: Größenklasse 1: < 60 kg BSB5/d < 1000 EW
  Größenklasse 2: 60 bis 300 kg BSB5/d 1000- 5000 EW
  Größenklasse 3: > 300 bis 600 kg BSB5/d > 5000- 10000 EW
  Größenklasse 4: >600 bis 6000 kg BSB5/d > 10000- 100000 EW
  Größenklasse 5: > 6000 kg BSB5/d > 100000 EW
  T = täglich, wt = werktäglich, W = wöchentlich, M = monatlich.

2) Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges. anorg.)

3) bei nachgeschalteter Denitrifikation mit Dosierung von Kohlenstoffträgern zusätzlich kontinuierliche Messung der org. Belastung

4) Kjeldahl-Stickstoff (Summe von Norg. und NH4 -N)

5) K = kontinuierliche Messung, Aufzeichnung der 2-h bzw. 24-h Summenwerte des Durchflusses.


.

Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen mit chemischen, physikalischen oder chemisch-physikalischen Reinigungsstufen und von indirekteinleitenden Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsstufen  Anhang 4 03

1. Allgemeines 05

Anhang 4 bezieht sich auf die Untersuchungen dem allgemeinen Gebrauch dienenden und nicht dem allgemeinen Gebrauch dienenden Abwasserbehandlungsanlagen, in denen nicht häusliches Abwasser mit chemischen, physikalischen oder chemisch-physikalischen Verfahren behandelt wird bzw. indirekteinleitenden Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsstufen.

Anhang 4 gilt nicht für

  1. Abwasserbehandlungsanlagen zur Behandlung von Abwasserteilströmen, deren anschließende Einleitung in eine dem allgemeinen Gebrauch dienende Abwasseranlage durch die Indirekteinleiterverordnung von der Erlaubnispflicht befreit worden ist.
  2. chemische, physikalische oder chemisch-physikalische Reinigungsstufen, soweit diese integrierter Bestandteil einer direkt einleitenden biologischen Abwasserbehandlungsanlage sind; hier ist Anhang 3 anzuwenden.

Nr. 2 gilt nicht für Einleitungen aus dem Anwendungsbereich des Anhangs 33 der Abwasserverordnung.

2. Hinweise zur Durchführung der Eigenkontrolle

  1. Art und Umfang der Untersuchungen
  2. Für die Kontrolle der Abwasserbehandlungsanlage ist ein betriebliches Messprogramm aufzustellen und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Es ist eigenverantwortlich durchzuführen und die Ergebnisse sind in dem Betriebstagebuch zu dokumentieren.
  3. Soweit im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, sind die in der jeweiligen Einleitungserlaubnis begrenzten Parameter in das o.g. Messprogramm aufzunehmen. Sie sind an den im Erlaubnisbescheid aufgeführten Probenahmestellen mindestens in folgender Häufigkeit von einer staatlich anerkannten Untersuchungsstelle zu untersuchen. Die durch die Untersuchungsstelle durchzuführenden Untersuchungen schließen die in Anhang 5 genannten Tätigkeiten ein.
  4. Bei einem Abwasseranfall unter 10 m3/d: 2 mal je Jahr,
    bei einem Abwasseranfall ab 10 bis unter 100 m3/d: 4 mal je Jahr,
    bei einem Abwasseranfall von 100 m3/d und mehr: 6 mal je Jahr.
  5. Maßgeblich ist die Bemessungswassermenge der Abwasserbehandlungsanlage.
  6. Die Häufigkeit der Untersuchungen kann um die im Erlaubnisbescheid festgelegte Häufigkeit der staatlichen Überwachung verringert werden.
  7. Probenahme
  8. Abwasserproben sind als 2-h-Mischproben oder qualifizierte Stichproben zu entnehmen. Dies gilt, soweit für den jeweiligen Parameter in der Einleitungserlaubnis für den jeweiligen Parameter keine abweichende Regelung getroffen ist. Bei Anlagen mit Chargenbetrieb ist eine einfache Stichprobe ausreichend.
  9. Abwasserdurchflussmessung
  10. Der Abwasserdurchfluss ist durch ein summierendes Messgerät mit Momentananzeige, entsprechend den dafür maßgeblichen Regeln der Technik zu messen. Die Messgeräte sind dauernd, auch in Zeiten der Betriebsruhe, zu betreiben.
  11. Bei Einleitungen mit einem Abwasseranfall von unter 10 m3/d kann der Abwasseranfall durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden.
  12. Betriebsabwasser ist dabei unabhängig von Kühlwasser und häuslichem Abwasser zu erfassen.
  13. Bei Chargenbetrieb ist es in der Regel ausreichend, die Zahl der Chargen täglich zu erfassen und hieraus die tägliche Einleitemenge zu ermitteln.
  14. Bei Anlagen mit einem Abfluss von mehr als 150 m3 in 2 Stunden sind die für die Einleitung in das Gewässer massgebenden Durchflussmesseinrichtungen alle 5 Jahre von einer Prüfstelle nach § 10 EKVO hydraulisch zu überprüfen.

3. Eigenkontrollbericht 02

Der Eigenkontrollbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Abwassermenge und Konzentration der im Erlaubnisbescheid begrenzten Parameter, tabellarische Darstellung der Einzelwerte, Berechnung des arithmetischen Mittelwertes,
  2. Frachten (absolut, spezifisch) und Produktionskapazität, tabellarische Darstellung der Einzelwerte, Berechnung des arithmetischen Mittelwertes, soweit in dem maßgeblichen Anhang zur Verordnung nach § 7a Abs. 1 WHG Frachtbegrenzungen enthalten sind,
  3. den Nachweis der Prüfung der Durchflussmesseinrichtungen durch die Vorlage der von der staatlichen oder staatlich anerkannten Prüf stelle ausgestellten Prüfbescheinigung,
  4. Abfälle aus der Abwasserbehandlungsanlage und deren Verwertung bzw. Entsorgung,
  5. kurze Darstellung der wesentlichen im Bezugszeitraum durchgeführten Änderungen an der Abwasseranlage und in den angeschlossenen Produktionsanlagen, soweit diese Auswirkungen auf die Menge und Zusammensetzung des Abwassers haben.

.

Tätigkeiten der Untersuchungsstelle bei der Probenahme im Rahmen der Überwachung nach § 4 Abs. 1 Anhang 5

Die Probenahme und die ergänzenden Untersuchungen vor Ort haben so zu erfolgen, dass unter Einbeziehung evtl. Laboruntersuchungen eine umfassende Bewertung der Funktionsfähigkeit und des sachgerechten Betriebes der Abwasseranlage sowie der Einhaltung der Anforderungen an die Abwasseranlage und Einleitung möglich ist. Entsprechende Prüfkriterien sind durch die Untersuchungsstelle auf der Grundlage der Prüfgrundsätze nach § 9 Abs. 7 Nr. 3 zu erarbeiten. Dabei sind folgende Arbeitsschritte zu berücksichtigen:

1. Probenahme und Messungen vor Ort

Die Probenahme ist an den durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen oder die Wasserbehörde im Bescheid vorgegebenen Messstellen durchzuführen.

Es sind die Parameter zu messen, bei denen entweder

  1. eine nachträgliche Laboruntersuchung nicht möglich ist (beispielsweise Temperatur, Volumen der absetzbaren Stoffe) oder
  2. nur mit wesentlich höherem Aufwand möglich ist (beispielsweise Sauerstoffkonzentration, Chlorkonzentration) oder
  3. die nachfolgende Laboruntersuchung wegen Veränderungen der Probe, die nicht unterbunden werden können, zu Fehlern führen kann (beispielsweise pH-Wert bei bestimmten Abwässern, Redoxpotential).

Soweit es im Einzelfalle für sinnvoll gehalten wird, ist eine Voruntersuchung der Proben mit vereinfachten Verfahren zur Auswahl der Proben, bei denen eine Laboruntersuchung erforderlich ist, durchzuführen.

Bei Entgiftungsanlagen sind einfache Vorortmessungen (beispielsweise mit Schnelltests, Teststäbchen) zur Funktionskontrolle (beispielsweise Messungen des Chlorüberschusses bei der Cyanid- und der Nitritentgiftung, qualitative Bestimmung von Cyanid, Chromat) vorzunehmen.

2. Messwerte der Betriebsmessgeräte

Wesentliche Werte der Betriebsmessgeräte sind im Probenahmeprotokoll zu erfassen (beispielsweise Abwassermenge, pH-Wert, Temperatur, Redoxpotential) und mit den Messungen vor Ort (Nr. 1) zu vergleichen.

3. Sichtkontrolle

Es ist eine Sichtkontrolle des Zustandes der Abwasserbehandlungsanlage auf Mängel in der Funktion oder der Wartung vorzunehmen.

4. Funktionskontrolle

Bei wesentlichen Alarmeinrichtungen der Abwasserbehandlungsanlage ist eine Funktionskontrolle durchzuführen.

5. Betriebstagebuch und Eigenkontrolle

Die Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und die Aufzeichnungen der Eigenkontrolle umfasst folgende Punkte:

  1. überschlägige Durchsicht auf vollständige Umsetzung des Eigenkontrollmessprogrammes gemäß den entsprechenden Auflagen des Abwasserbeseitigungspflichtigen und der Wasserbehörde,
  2. überschlägige Erfassung von Störungen der Vorbehandlungsanlagen und in der Produktion (soweit diese für die Abwasserbelastung von Bedeutung sind) durch Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und die Schreibstreifen der Vorbehandlungsanlage.

Für wesentliche Konzentrationsmesswerte der Eigenkontrolle ist durch Vergleich mit entsprechenden Messwerten der kommunalen oder staatlichen Überwachung eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.

In bestimmten Fällen, in den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG geregelt sind, gelten die Anforderungen für einzelne Stoffe als eingehalten, wenn die Einsatzprodukte im Betriebstagebuch aufgeführt sind und der Nachweis vorliegt, dass diese Stoffe in den Einsatzprodukten nicht enthalten sind. Soweit diese Möglichkeit durch den Einleiter genutzt wird, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Eintragungen im Betriebstagebuch vorhanden sind und die Nachweise vorliegen.

6. Untersuchungsauftrag

Für das Labor ist ein Untersuchungsauftrag zu erstellen.

ENDE


umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion