Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Abwassereigenkontrollverordnung

Vom 25. Juli 2005
(GVBl. I Nr. 19 vom 05.08.2005 S. 568)



Aufgrund des § 46 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) wird verordnet:

Artikel 1

Die Abwassereigenkontrollverordnung vom 21. Januar 2000 (GVBl. I S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2003 (GVBl. I S. 301), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Geltungsbereich02,03

Diese Verordnung gilt für

  1. Abwasseranlagen, die einer Genehmigung nach dem Hessischen Wassergesetz bedürfen,
  2. Abwasserkanäle, die dem allgemeinen Gebrauch dienen,
  3. Abwasseranlagen, aus denen Abwasser, für das nach § 7a Wasserhaushaltsgesetz Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalles festgelegt sind, abgeleitet wird.
 " § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. Abwasseranlagen, aus denen Abwasser eingeleitet wird, für das im Anhang 1 der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625) Anforderungen festgelegt sind. Sie gilt auch für Anlagen zur Mischwasser- oder Niederschlagswasserrückhaltung, -behandlung und -entlastung sowie für Abwasserkanäle, soweit diese Abwasseranlagen dem allgemeinen Gebrauch dienen,
  2. Abwasserbehandlungsanlagen und Abwasserkanäle, aus denen Abwasser, für das nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind, abgeleitet wird,
  3. Abwasserbehandlungsanlagen, aus denen Abwasser, für das nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für die Einleitungsstelle in das Gewässer festgelegt sind, in ein Gewässer eingeleitet wird.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Abwasserbehandlungsanlagen nach Abs. 1 Nr. 2, wenn die Einleitung des behandelten Abwassers in eine öffentliche Abwasseranlage durch die Indirekteinleiterverordnung vom 12. November 2001 (GVBl. I S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), von der Erlaubnispflicht befreit worden ist,
  2. serienmäßig hergestellte Abwasserbehandlungsanlagen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, die von der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle oder von einem anderen Bundesland der Bauart nach zugelassen wurden."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "in der Fassung vom 20. September 2001 (BGBl. I S. 2441), geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2497), in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.

b) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Indirekteinleiterverordnung vom 9. Dezember 1992 (GVBl. I S. 675), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1998 (GVBl. I S. 301), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt durch " § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e bis h der Indirekteinleiterverordnung " .

3. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Angabe "Nr. 2" durch "Nr. 1" und die Angabe "Nr. 3" durch "Nr. 2" ersetzt.

b) In Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "nichtöffentlichen" durch die Worte "nicht dem allgemeinen Gebrauch dienenden" ersetzt.

c) In Nr. 2 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort "öffentliche" durch die Worte "dem allgemeinen Gebrauch dienende" und das Wort "nichtöffentliche" durch die Worte "nicht dem allgemeinen Gebrauch dienende" ersetzt.

4. Anhang 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort "öffentliche" durch die Worte "die dem allgemeinen Gebrauch dienenden" und die Worte "nicht öffentliche" durch die Worte "die nicht dem allgemeinen Gebrauch dienenden" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Worte "nicht öffentlichen" durch die Worte "nicht dem allgemeinen Gebrauch dienenden" ersetzt.

5. Anhang 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort "öffentlicher" durch die Worte "der dem allgemeinen Gebrauch dienenden" und die Worte "nicht öffentlicher" durch die Worte "der nicht dem allgemeinen Gebrauch dienenden" ersetzt.

b) In Abs. 2 Buchst. a wird das Wort "öffentliche" durch die Worte "dem allgemeinen Gebrauch dienende" ersetzt.

Artikel 2

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