Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Abwassereigenkontrollverordnung*)

Vom 11. November 2003
(GVBl. Nr. 17 vom 27.11.2003 S. 301)



Aufgrund des § 53 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 10) wird verordnet:

Artikel 1

Die Abwassereigenkontrollverordnung vom 21. Januar 2000 (GVBl. I S. 59), geändert durch Verordnung vom 7. November 2002 (GVBl. I S. 693), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "für häusliches Abwasser" gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung "(1)"wird gestrichen.

c) Abs. 2

(2) Sind für Abwassereinleitungen Anforderungen nach dem Stand der Technik nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der vor dem 19. November 1996 geltenden Fassung festgelegt, gilt Abs. 1 Nr. 3 entsprechend.

wird aufgehoben.

2. In § 9 Abs. 3 werden die Worte "sowie in Verwaltungsvorschriften nach § 7 der Abwasserverordnung" gestrichen.

3. In Anhang 4 wird an Nr. 1 folgender Absatz angefügt:

"Nr. 2 gilt nicht für Einleitungen aus dem Anwendungsbereich des Anhangs 33 der Abwasserverordnung. "

Artikel 2

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