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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen und zur Änderung der Abwassereigenkontrollverordnung

Vom 18. Juni 2012
(GVBl. Nr. 11 vom 27.06.2012 S. 172)


Artikel 1
IndV - Indirekteinleiterverordnung
Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Abwassereigenkontrollverordnung

Aufgrund des § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 4 Abs. 4 der Abwassereigenkontrollverordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2012 (GVBl. S. 155), wird wie folgt gefasst:


alt neu
(4) Wenn bei Einleitungen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e bis h der Indirekteinleiterverordnung vom 13. Dezember 2006 (GVBl. I S. 684, 2007 I S. 527), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2011 (GVBl. I S. 356) anstelle einer Genehmigung einer Anzeige bedürfen sind, die Prüfberichte der Sachverständigenüberwachung nach § 1 Abs. 2 der Indirekteinleiterverordnung der Unternehmerin oder dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage zugeleitet werden, ersetzt die Sachverständigenüberwachung in diesen Fällen die durch die Unternehmerin oder den Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage durchzuführenden Untersuchungen.  "(4) Werden bei Einleitungen, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 bis 9 der Indirekteinleiterverordnung vom 18. Juni 2012 (GVBl. S. 172) anstelle einer Genehmigung einer Anzeige bedürfen, die Prüfberichte nach § 2 Abs. 5 der Indirekteinleiterverordnung der Unternehmerin oder dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage zugeleitet, ersetzt diese Überwachung die durch die Unternehmerin oder den Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage durchzuführenden Untersuchungen. "

Artikel 3
Inkrafttreten

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