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Änderungstext
Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen und zur Änderung der Abwassereigenkontrollverordnung
Vom 18. Juni 2012
(GVBl. Nr. 11 vom 27.06.2012 S. 172)
Artikel 1
IndV - Indirekteinleiterverordnung
Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Abwassereigenkontrollverordnung
Aufgrund des § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 4 Abs. 4 der Abwassereigenkontrollverordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2012 (GVBl. S. 155), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Wenn bei Einleitungen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e bis h der Indirekteinleiterverordnung vom 13. Dezember 2006 (GVBl. I S. 684, 2007 I S. 527), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2011 (GVBl. I S. 356) anstelle einer Genehmigung einer Anzeige bedürfen sind, die Prüfberichte der Sachverständigenüberwachung nach § 1 Abs. 2 der Indirekteinleiterverordnung der Unternehmerin oder dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage zugeleitet werden, ersetzt die Sachverständigenüberwachung in diesen Fällen die durch die Unternehmerin oder den Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage durchzuführenden Untersuchungen. | "(4) Werden bei Einleitungen, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 bis 9 der Indirekteinleiterverordnung vom 18. Juni 2012 (GVBl. S. 172) anstelle einer Genehmigung einer Anzeige bedürfen, die Prüfberichte nach § 2 Abs. 5 der Indirekteinleiterverordnung der Unternehmerin oder dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage zugeleitet, ersetzt diese Überwachung die durch die Unternehmerin oder den Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage durchzuführenden Untersuchungen. " |
Artikel 3
Inkrafttreten
(Stand: 26.04.2021)
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