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Regelwerk

TRGS 420 - Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe: September 1999
(BArbBl. 9/1999 S. 55; 2/2000 S. 79, 7-8/2000 S. 42; 3/2002 S. 67; 1/2003 S. 60)



Zur aktuellen Fassung

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS gibt dem Arbeitgeber praxisgerechte Hinweise, wie er der Überwachungspflicht nach § 18 der Gefahrstoffverordnung nachkommen kann. Für bestimmte Arbeitsverfahren wird durch sogenannte verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) festgelegt, wie die Einhaltung oder gegebenenfalls die dauerhaft sichere Einhaltung von Grenzwerten im Sinne der TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" gewährleistet werden kann. Die regelmäßige Überwachung kann durch Erfüllung dieser VSK zum Teil ersetzt werden. In Ausnahmefällen können auch Arbeitsverfahren beschrieben werden, bei denen nach gegenwärtigem Stand der Technik von einer Überschreitung der Grenzwerte im Arbeitsbereich auszugehen ist. Da für die betroffenen Beschäftigten jedoch die Einhaltung der Grenzwerte gewährleistet sein muß, sind für solche Arbeitsverfahren unverzüglich die näher beschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen einzuleiten.

(2) VSK beschreiben Arbeitsverfahren, bei denen gemäß der TRGS 402

(3) Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien können z.B. vom AGS, den Ländern, den Berufsgenossenschaften, Berufsverbänden oder auch von Betrieben aufgestellt und in diese TRGS aufgenommen werden. Die Voraussetzungen und die Anforderungen für die Aufstellung von VSK enthält Nummer 4. VSK, die die Voraussetzungen und die Anforderungen der Nummer 4 erfüllen, sind in den Anhängen dieser TRGS aufgeführt.

2 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die verschiedenen Befunde nach der TRGS 402

2.1 VSK für den Befund dauerhaft sichere Einhaltung von Grenzwerten

(VSK) für den Befund dauerhaft sichere Einhaltung von Grenzwerten beschreiben Anforderungen an Verfahren zum sicheren Umgang mit Stoffen. Sie legen fest, mit welchen Stoffen diese Verfahren in einer Weise betrieben werden können, damit nach der TRGS 402 die dauerhaft sichere Einhaltung von Grenzwerten gewährleistet ist. Wird im Rahmen der Arbeitsbereichsanalyse festgestellt, daß derartige VSK erfüllt sind, können Expositionsmessungen und Kontrollmessungen nach der TRGS 402 und ggf. weitere Vorsorge- und Schutzmaßnahmen nach der GefStoffV entfallen (z.B. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Beschäftigungsbeschränkungen, Arbeitszeitregelungen). Im Rahmen der Arbeitsbereichsanalyse kann es notwendig sein, die Erfüllung der VSK durch eine Messung zu sichern; im übrigen wird auf Nummer 3 dieser TRGS verwiesen. VSK für den Befund dauerhaft sichere Einhaltung von Grenzwerten sind in Anhang 1 (Volltext) bzw. Anhang 2 (Zitat) dieser TRGS aufgeführt.

2.2 VSK für den Befund Einhaltung von Grenzwerten 03

Neben VSK für den Befund dauerhaft sichere Einhaltung von Grenzwerten werden auch VSK aufgestellt für Verfahren, bei denen der Befund Einhaltung der Grenzwerte vorliegt; die Einhaltung der Grenzwerte muß in der betrieblichen Praxis durch Kontrollen (Überprüfung der Lüftung, Kontrollmessungen, Art und die Intervalle der erforderlichen Funktionsprüfungen, etc.) überwacht werden. Wird im Rahmen der Arbeitsbereichsanalyse festgestellt, daß VSK für den Befund Einhaltung von Grenzwerten anwendbar sind, so gilt der Grenzwert als eingehalten. Die betrieblichen Bedingungen, die zum Befund geführt haben, sind im Rahmen eines Kontrollmeßplanes zu überprüfen. Kontrollmessungen können, mit vereinfachten Meßverfahren oder durch regelmäßige Funktionskontrollen erfolgen, die in den VSK festgelegt sind. VSK für den Befund Einhaltung von Grenzwerten, die die Voraussetzungen und die Anforderungen der Nummer 4 erfüllen, sind in Anhang 1 (Volltext) bzw. Anhang 2 (Zitat) dieser TRGS aufgeführt.

2.3 VSK für den Befund Überschreitung von Grenzwerten

In der betrieblichen Praxis kommen auch Arbeitsverfahren oder Teilschritte von Verfahren zur Anwendung, bei denen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem derzeitigen Stand der Technik die Einhaltung der Grenzwerte in der Regel nicht zu erreichen ist. Hier sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich, z.B. Verwendung persönlicher Schutzausrüstung oder organisatorische Maßnahmen. Durch VSK für Verfahren mit Überschreitung des Grenzwertes sollen keinesfalls gesundheitsgefährdende und nicht dem Stand der Technik entsprechende Arbeitsbedingungen festgeschrieben werden, sondern überflüssige Messungen zur Ermittlung der Überschreitung des Grenzwertes durch die Arbeitgeber vermieden werden. Es ist zu prüfen, ob eine Umstellung auf Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren nach § 16 Abs. 2 GefStoffV möglich ist; kann dies nicht erfolgen, sollte die Weiterentwicklung der technischen Schutzmaßnahmen betrieben werden: VSK mit dem Befund Überschreitung von Grenzwerten, die die Voraussetzungen und die Anforderungen der Nummer 4 erfüllen, sind in Anhang 2 dieser TRGS aufgeführt.

3 Anwendung verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien (VSK) für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung

(1) Der Arbeitgeber wendet VSK im Rahmen der Arbeitsbereichsanalyse nach TRGS 402 an. Dabei prüft er, ob die festgelegten verfahrenstechnischen und stoffspezifischen Bedingungen für den betrachteten Arbeitsbereich eingehalten und beachtet werden. Stellt der Arbeitgeber fest, daß die Voraussetzungen der VSK erfüllt sind, kann er den Befund für seine Arbeitsbereichsanalyse übernehmen. Werden die VSK nur teilweise erfüllt, z.B. bei Arbeitsplätzen mit weiteren Gefahrstoffbelastungen, dann muß der Befund unter Würdigung der Gesamtsituation erhoben werden.

(2) Die Anwendung von VSK hat der Arbeitgeber im, Rahmen der Arbeitsbereichsanalyse zu dokumentieren. Die Dokumentation der Arbeitsbereichsanalyse muß mindestens folgende Angaben enthalten:

(3) Der Anwender von VSK muß in mindestens jährlichem Abstand überprüfen, ob die Voraussetzungen für seinen Arbeitsbereich unverändert gültig sind und das Ergebnis dokumentieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Verfahrensänderungen sowie hinsichtlich der Überprüfung der Wirksamkeit der technischen Schutzeinrichtungen, deren Funktion Voraussetzung für die Anwendung der VSK ist. Zu der Überprüfung zählt auch die Prüfung, ob die VSK selbst noch unverändert gültig sind.

(4) In die Betriebsanweisung und die regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten sind folgende Punkte aufzunehmen

(5) VSK geben dem Arbeitgeber praxisgerechte Hinweise, wie er der Überwachungspflicht nach § 18 der Gefahrstoffverordnung nachkommen kann. Bei Anwendung von VSK bleiben andere ,Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere die Ermittlungspflichten ( § 16 GefStoffV), Teile der Überwachungspflicht nach § 18 GefStoffV (z.B. die Gesamtbeurteilung der Exposition im Arbeitsbereich bei wechselnden Tätigkeiten der Arbeitnehmer innerhalb einer Schicht oder bei unterschiedlichen Tätigkeiten mit verschiedenen Gefahrstoffen), die Verpflichtung zur Beachtung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen ( § 19 GefStoffV) sowie die Verpflichtung zur Erstellung von Betriebsanweisungen und zur regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten ( § 20 GefStoffV) bestehen.

4 Aufstellung verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien (VSK) für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung

4.1 Voraussetzungen 00a 02a

(1) Voraussetzung für die Aufstellung von VSK ist das Vorliegen einer ausreichenden Zahl von Meßergebnissen auf der Grundlage repräsentativer Arbeitsbereichsanalysen nach der TRGS 402. Meßberichte sollen den Anforderungen der Akkreditierungsrichtlinien der Länder genügen [Richtlinien für die Akkreditierung von außerbetrieblichen Meßstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts gemäß § 18 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung. Bundesarbeitsblatt (1996) Nr. 1, S. 58-63]. Hierbei ist besonders auf genaue Angaben der Arbeits- und Produktionsbedingungen einschließlich der Anlagenkapazität und der Anlagenauslastung zu achten. Zur Beurteilung eines Arbeitsverfahrens wird dieses in Teilschritte zerlegt und die Exposition bei jedem Einzelschritt geprüft. Hierbei sind insbesondere auch Expositionsspitzen und Stoffgemische zu berücksichtigen.

(2) Bei der Aufstellung von VSK sollen Meßergebnisse zugrunde gelegt werden, die in repräsentativ, ausgewählten Arbeitsbereichen unter normaler Auslastung hinsichtlich der Arbeits- und Produktionsbedingungen, während unterschiedlicher Schichten sowie unter Berücksichtigung jahreszeitlicher Einflüsse gewonnen wurden. Dabei sollen auch ungünstige Bedingungen berücksichtigt werden.

 (3) Bei der Aufstellung von VSK sind die dauerhaft sichere Einhaltung, die Einhaltung bzw. die Überschreitung des Grenzwertes durch eine ausreichende Anzahl voneinander unabhängiger Messungen unter praxisnahen Bedingungen zu belegen. Für die Anzahl der mindestens erforderlichen Messungen lässt sich keine allgemeingültige Regel aufstellen; sie muss vielmehr im Einzelfall in Abhängigkeit von der Höhe der Messergebnisse (Bewertungsindices), von deren Streuung und von den besonderen technischen Gegebenheiten am Arbeitsplatz festgelegt werden. Bei Überschreitung des Grenzwertes soll durch eine genügende Anzahl von Messergebnissen belegt werden, dass die Überschreitungen nach dem Stand der Technik zwangsläufig erfolgen und nicht zufälliger Natur sind. Bei der Befunderhebung (Einhaltung, dauerhaft sichere Einhaltung) sind insbesondere folgende Positionen zu berücksichtigen

In der Regel werden bei VSK mindestens verlangt

Eine geringere Anzahl von Messergebnissen kann zum Beispiel ausreichend sein, wenn niedrige Bewertungsindices mit geringer Streuung der Einzelwerte vorliegen oder wenn sich die Arbeitsbedingungen langfristig wenig ändern. Bei gleichmäßigen Betriebsabläufen ist ggf. unter Zuhilfenahme von Konzentrationsberechnungen ein geringerer Messaufwand möglich.

Bei ausreichend großem Messwertekollektiv kann abweichend von den o.g. Anforderungen für die Befunderhebung das 95-Percentil der Messwerteverteilung herangezogen werden. Dieses kann ergänzende betriebliche messtechnische Ermittlungen bedingen.

(4) Wurden Schichtmittelwerte aufgrund einer verkürzten Exposition erhalten, so sind neben den Meßergebnissen auch die auf die Expositionsdauer bezogenen Meßwerte anzugeben. Ggf. ist anzugeben, wieweit eine verkürzte Exposition typisch für das Arbeitsverfahren ist. Im übrigen müssen ausreichende Informationen über die Einhaltung der Kurzzeitwertbedingungen vorliegen. Bei Schwankungen der Expositionsverhältnisse ist das Ergebnis durch Kurzzeitmessungen ausreichend abzusichern.

(5) Beim Umgang mit hautresorptiven und/oder akkumulierenden Stoffen sind bei der Aufstellung von VSK neben der inhalativen Exposition auch die dermale und die orale Exposition zu beachten.

(6) VSK sind regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen und an den Stand der Technik anzupassen.

4.2 Gestaltung verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung 00a

4.2.1 Anwendungsbereich

(1) VSK sollen alle zu ihrer Anwendung notwendigen Informationen enthalten. Sie sollen nach Möglichkeit auf eine breite Anwendbarkeit abgestellt und für den Anwender verständlich und praktikabel sein. Aus der Beschreibung des Anwendungsbereiches muss hervorgehen, für welche Verfahren und Stoffe, für welche Grenzwerte ( Luftgrenzwerte, BAT-Werte), für welche Belastungssituationen und unter welchen betrieblichen Bedingungen die VSK anwendbar sind. Hierbei muss eine klare Abgrenzung zu Verfahren und Stoffen erkennbar sein, die nicht unter die VSK fallen. In VSK mit Überschreitung des Grenzwertes wird eingehend begründet, warum zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nach dem derzeitigen Stand der Technik die Einhaltung des Grenzwertes nicht möglich ist.

4.2.2 Verfahrensspezifische Bedingungen

Im Text müssen die Verfahren, für die die VSK anwendbar sind, ausreichend genau beschrieben und die Bedingungen festgelegt werden. Insbesondere sind die technischen Schutzmaßnahmen, wie Maßnahmen gegen Emissionen, Absaugungen und ihre Erfassungseinrichtungen sowie Lüftungseinrichtungen und ihre Luftführung detailliert zu beschreiben.

4.2.3 Stoffspezifische Bedingungen

In VSK muss eindeutig festgelegt sein, für welche Stoffe, Stoffgruppen, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie für welche Einsatzmengen sie gelten sollen. Insbesondere ist eine genaue Abgrenzung zu Stoffen, auf die die VSK nicht anwendbar sind, z.B. mittels Grenzwerten, Gefährdungszahl oder ähnlicher Parameter, vorzunehmen.

4.2.4 Überprüfung

Bei der Anwendung von VSK ist es notwendig, dass die festgelegten verfahrenstechnischen und stoffspezifischen Bedingungen eingehalten und beachtet werden. Die Gültigkeit des Befundes muss deshalb durch regelmäßige Überprüfung nachgewiesen Werden. Dies gilt insbesondere bei Verfahrensänderungen und hinsichtlich der technischen Schutzeinrichtungen, deren Funktion Voraussetzung für die Anwendung der VSK ist. Insbesondere sind die Intervalle der Funktionsprüfung der. Schutzeinrichtungen festzulegen. Auch sind Hinweise über die Art der Prüfung erforderlich.

4.2.5 Anwendungshinweise

(1) VSK müssen Anwendungshinweise für den Arbeitgeber enthalten. Dazu zählt, dass der Arbeitgeber bei Anwendung der Kriterien

(2) VSK sollen außerdem Hinweise auf die weiterbestehenden Arbeitgeberpflichten gemäß GefStoffV enthalten.

5 Aufnahme verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien (VSK) in die TRGS 420 00a 03

(1) Vorschläge für die Aufnahme von VSK in Anhang 1 der TRGS 420 sind an die Geschäftsführung des AGS zu richten:

Ausschuss für Gefahrstoffe
- Geschäftsführung -
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Postfach 17 02 02
44061 Dortmund

Vorschläge zur Aufnahme von VSK für den Befund dauerhaft sichere Einhaltung oder Einhaltung der Grenzwerte sollten bereits vor Beginn von Untersuchungsprogrammen mit dem Unterausschuss IV des AGS abgestimmt werden. Für weitere VSK für die Arbeitsbereichsüberwachung siehe Anhang 2

(2) Für die Aufstellung von VSK werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:

.

Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für den Befund dauerhaft sichere Einhaltung oder Einhaltung von Grenzwerten  03 Anhang 1
zu TRGS 420 (Neufassung 1/2006)


lfd.
-Nr.
Titel BArbBl. Heft
I Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) zur dauerhaft sicheren Einhaltung von Luftgrenzwerten für die Abfüllung von organischen Flüssigkeiten in Gebinde bis 250 l Inhalt 9/1999 S. 55
II Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) zur dauerhaft sicheren Einhaltung von Luftgrenzwerten bei der Runderneuerung von Reifen 9/1999 S. 56
III Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) zur dauerhaft sicheren Einhaltung der Technischen Richtkonzentration von Vinylchlorid (VC) bei der Verarbeitung von Polyvinylchlorid (PVC) 9/1999 S. 57
IV Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) zur dauerhaft sicheren Einhaltung von Luftgrenzwerten beim Umgang mit Arbeitsstoffen in Anlagen, Teilanlagen oder Arbeitsverfahren 9/1998 S. 66-77
geändert
9/1999 S. 57
V Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) zur dauerhaft sicheren Einhaltung des Luftgrenzwertes von Formaldehyd bei der Anwendung von Niedertemperatur-Dampf-mit-Formaldehyd-(NTDF)-Verfahren zur Sterilisation im Gesundheitswesen 2/2000 S. 79
VI Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) zur Einhaltung des Luftgrenzwertes für Holzstaub bei der Holzbe- und -verarbeitung  03 1/2003 S. 58

I. Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) zur dauerhaft sicheren Einhaltung von Luftgrenzwerten für die Abfüllung von organischen Flüssigkeiten in Gebinde bis 250 l Inhalt

1 Anwendungsbereich

In den vorliegenden verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien werden die Bedingungen für den Verzicht auf Messungen für eine stationäre Abfüllung von organischen Flüssigkeiten in Gebinde bis 250 l Inhalt innerhalb offener Räume festgelegt. Hierunter werden Räume verstanden, die mindestens eine vollständig offene Längsseite haben. Geschlossene Räume werden ausdrücklich ausgenommen. Die Kriterien setzen sich zusammen aus verfahrensspezifischen und stoffspezifischen Bedingungen. Beide müssen erfüllt sein. Sie gelten auch, wenn verschiedene Stoffe, die den stoffspezifischen Bedingungen (s. Nummer 3) genügen, hintereinander abgefüllt werden. Maximal darf nach diesen Kriterien in einem Raum an 4 Abfüllstellen abgefüllt werden. Wird eine Abfüllstelle betrieben, die nicht diesen Kriterien genügen oder sind andere Quellen eines Gefahrstoffaustritts möglich, so sind diese Kriterien nicht anwendbar. Hinweis: Diese VSK werden auch von den VSK nach Anhang 1 lfd. Nr. IV erfaßt.

2 Verfahrensspezifische Bedingungen

(1) Messungen nach TRGS 402 beim Befüllen von Gebinden bis 250 l Inhalt können entfallen, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden.

(2) Die Abfüllanlage muß frei von Leckagen sein, dazu gehört auch das Vermeiden von Tropfmengen. Tropfenfänger sind nur dann geeignet, wenn vor dem Einfahren in das Gebinde ein Schwenken oder Anstoßen des Befüllrohres vermieden wird. Alle Anforderungen werden von einer selbstschließenden, tropffreien Konstruktion des Befüllrohres erfüllt.

(3) Dämpfe der Gefahrstoffe, die beim Öffnen eines Gebindes und Inspizieren des Inneren austreten können, sind abzusaugen. Bei Gebinden, die unter merklichem Druck stehen, ist die Druckentlastung langsam vorzunehmen. Geöffnete gebrauchte Gebinde sind sofort zu befüllen.

(4) Die Befüllung der Gebinde muß unter Objektabsaugung erfolgen. Dabei muß sichergestellt sein, daß die Dämpfe vollständig erfaßt werden. Hierfür gibt es verschiedene technische Möglichkeiten. Üblich sind mit dem Füllrohr gekoppelte, konzentrische Absaugungen oder Absaugungen mit nachführbarem Trichter. Die Luftmenge muß so bemessen sein, daß das Abgasvolumen des Gebindes während des Befüllvorgangs vollständig erfaßt wird.

(5) Dies kann in der Praxis mit Hilfe eines Rauchröhrchens erkannt und überprüft werden. Bei einer solchen Überprüfung muß der Geometrie der Absaugung Rechnung getragen werden. Deshalb ist das Rauchröhrchen um die gesamte Einfüllöffnung des Gebindes herumzuführen. Die Absaugung gilt als ausreichend, wenn bei max. Füllgeschwindigkeit ad jeder Stelle der Einfüllöffnung die entstehende Rauchmenge abgesaugt wird.

(6) Der Vorteil einer konzentrischen Absaugung besteht in der Kopplung des Absaugtrichters mit dem Befüllrohr.

(7) Der Vorteil einer nachführbaren Absaugung besteht in der Verwendungsmöglichkeit an beieinanderliegenden Abfüllstellen. Da die Absaugung seitlich vom Befüllrohr wirksam wird, ist für gleiche Wirksamkeit jedoch ein größerer Luftvolumenstrom als bei den konzentrisehen Absaugungen notwendig. Wichtig ist, daß die Absaugung an der erforderlichen Stelle leicht positioniert werden kann. Zusätzlich muß das Personal vor Ort in der Benutzung unterwiesen werden.

3 Stoffspezifische Bedingungen

(1) Um verschiedene Gefahrstoffe, die an derselben Anlage abgefüllt werden, hinsichtlich der Exposition vergleichbar zu machen, kann man ihre jeweiligen Sättigungskonzentrationen (CS) und Grenzwerte (GW) heranziehen. Hohe Sättigungskonzentrationen bei niedrigen Grenzwerten beinhalten eine größere Gefährdung als niedrigere Sättigungskonzentrationen bei hohen Grenzwerten. Der Quotient aus beiden Größen wird als Gefährdungszahl (GZ) bezeichnet:

GZ = CS / GW

(2) Der Quotient gibt an, um das Wievielfache ein dampfgesättigtes Luftvolumen verdünnt werden muß, damit der Grenzwert eingehalten wird. Sättigungskonzentration und Luftgrenzwert sind in der gleichen Dimension einzusetzen. Die Sättigungskonzentrationen sind abhängig von der Temperatur und können einschlägigen Tabellenwerken entnommen werden. Für die Luftgrenzwerte ist die jeweils gültige TRGS 900 heranzuziehen.

(3) Beispiele zur Berechnung der Gefährdungszahl bei 20 °C:

Stoff CS
mg/m3
GW (1999)
mg/m3
GZ
Dichlormethan 1.535.000 350 4.390
Methanol 168.000 260 650
Xylol 36.000 440 80

(4) Die stoffspezifischen Bedingungen der Kriterien sind eingehalten, wenn eine Gefährdungszahl von 4.390 nicht überschritten wird (GZ < 4260).

4 Überprüfung

(1) Bei der Anwendung der Kriterien ist es notwendig,. daß die festgelegten verfahrenstechnischen Bedingungen eingehalten und die stoffspezifischen Einschränkungen beachtet werden. Die Gültigkeit des Befundes muß deshalb durch regelmäßige Überprüfung der verfahrenstechnischen Bedingungen nachgewiesen werden. Dies gilt insbesondere bei Verfahrensänderungen und hinsichtlich der technischen Schutzeinrichtungen, deren Funktionstüchtigkeit Voraussetzung für die Anwendung der Kriterien ist. Bei Verwendung dieser Kriterien sind die folgenden Überprüfungen durchzuführen.

(2) Vor jeder Inbetriebnahme ist sicherzustellen, daß die Absaugung eingeschaltet ist und funktioniert. Dies kann auch mit einfachen Hilfsmitteln (Papier, Wollfaden usw.) erfolgen. Die Art der Überprüfung ist in der Betriebsanweisung niederzulegen. Auf diese Überprüfung kann verzichtet werden, Wenn der Befüllvorgang gegen die Absaugung verriegelt ist.

(3) Die Wirksamkeit der Absaugung ist regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich mit einem Rauchröhrchen zu überprüfen (s. Nummer 2). Das Ergebnis ist zu dokumentieren.

5 Anwendungshinweise

(1) Der Anwender dieser VSK muß bei Verfahrensänderungen und ansonsten regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, die Gültigkeit der Voraussetzungen überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Hierzu zählt u.a. die Prüfung der unveränderten Gültigkeit dieser VSK.

(2) Die Überprüfung kann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz erfolgen.

(3) Diese TRGS gibt dem Arbeitgeber praxisgerechte Hinweise, wie er der Überwachungspflicht nach § 18 der Gefahrstoffverordnung nachkommen kann. Bei Anwendung dieser TRGS bleiben andere Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere die Ermittlungspflichten ( § 16 GefStoffV), Teile der Überwachungspflicht nach § 18 GefStoffV (z.B. die Gesamtbeurteilung der Exposition im Arbeitsbereich bei wechselnden Tätigkeiten der Arbeitnehmer innerhalb einer Schicht oder bei unterschiedlichen Tätigkeiten mit verschiedenen Gefahrstoffen), die Verpflichtung zur Beachtung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen ( § 19 GefStoffV) sowie die Verpflichtung zur Erstellung von Betriebsanweisungen und zur regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten ( § 20 GefStoffV) bestehen.

II. Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) zur dauerhaft sicheren Einhaltung von Luftgrenzwerten bei der Runderneuerung von Reifen

1 Anwendungsbereich

(1) In den vorliegenden verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien werden die Bedingungen festgelegt, unter denen bei der Runderneuerung von Reifen auf Messungen der N-Nitrosamin-Konzentrationen in der Luft am Arbeitsplatz verzichtet werden kann. Die Anwendung der VSK gewährleistet, daß die Konzentration von N-Nitrosaminen (TRGS 900) in der Luft am Arbeitsplatz in der Regel unter 0,1 µg/m3 (Summenwert) liegt, bzw. zumindest eine dauerhaft sichere Einhaltung des Luftgrenzwertes gewährleistet ist.

(2) Die VSK gelten für die Bereiche Rauhen, Belegen, Vulkanisation und Kontrolle. Für Reifen-, Karkassen- und Materiallager sind die VSK nur bedingt anwendbar. Wenn der Einfluß einer möglichen Altlast nicht ausgeschlossen werden kann, ist durch eine einmalige Messung die Grundbelastung festzustellen.

2 Verfahrensspezifische Bedingungen

(1) In den vorgenannten Bereichen ist für eine ausreichende Lüftung zu sorgen. Die Forderungen der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) bezüglich § 5 "Lüftung" und § 14 "Schutz gegen Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube" sowie die dazugehörigen Bestimmungen der Arbeitsstätten-Richtlinie ( ASR) müssen erfüllt sein.

(2) Karkassen dürfen im Produktionsbereich nicht über den Tagesbedarf hinaus gelagert werden.

(3) Die Entlüftung von Autoklaven darf nicht in den Produktionsbereich erfolgen.

3 Stoffspezifische Bedingungen

(1) Die stoffspezifischen Bedingungen der Kriterien sind eingehalten, wenn bei der Runderneuerung sowohl beim Kalt- als auch Heißerneuerungsverfahren für die Herstellung von Runderneuerungsmaterialien und Zubehör Rohstoffe eingesetzt werden, die keine krebserzeugenden Nitrosamine bilden können.

(2) Für die Runderneuerung dürfen nur Karkassen von Reifen verwendet werden, die 1990 oder danach hergestellt wurden.

4 Überprüfung

(1) Bei der Anwendung dieser Kriterien ist es notwendig, daß die festgelegten verfahrenstechnischen Bedingungen eingehalten und die stoffspezifischen Voraussetzungen beachtet werden. Bei Verwendung dieser Kriterien sind die folgenden Überprüfungen durchzuführen.

(2) Falls lüftungstechnische Maßnahmen angewendet werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Einrichtungen zur Arbeitsplatzlüftung vor der ersten Inbetriebnahme und in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich und nach Änderungen, auf ordnungsgemäße Installation, Aufstellung und Funktion durch einen Sachkundigen geprüft werden.

(3) Die Art der Prüfung ist in der Betriebsanweisung festzulegen und deren Durchführung zu dokumentieren.

(4) Durch eine Prüfbescheinigung nach EN 10204, Pkt. 2.2, bestätigt der Hersteller oder Lieferant, daß für die Herstellung von Rundemeuerungsmaterial und Zubehör Rohstoffe eingesetzt wurden, die keine krebserzeugenden Nitrosamine bilden, und er belegt durch eine beispielhafte Messung, daß bei der Verarbeitung seines Runderneuerungsmaterials die Konzentration der Nitrosamine nach TRGS 900 (Summenwert) 0,1 µg/m3 in der Luft am Arbeitsplatz nicht überschreitet.

5 Anwendungshinweise

(1) Der Anwender dieser VSK muß bei Verfahrensänderungen und ansonsten regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, die Gültigkeit der Voraussetzungen überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Hierzu zählt u.a. die Prüfung der unveränderten Gültigkeit dieser VSK.

(2) Die Überprüfung kann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz erfolgen.

(3) Diese TRGS gibt dem Arbeitgeber praxisgerechte Hinweise, wie er der Überwachungspflicht nach § 18 der Gefahrstoffverordnung nachkommen kann. Bei Anwendung dieser TRGS bleiben andere Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere die Ermittlungspflichten ( § 16 GefStoffV), Teile der Überwachungspflicht nach § 18 GefStoffV (z.B. die Gesamtbeurteilung der Exposition im Arbeitsbereich bei wechselnden Tätigkeiten der Arbeitnehmer innerhalb einer Schicht oder bei unterschiedlichen Tätigkeiten mit verschiedenen Gefahrstoffen), die Verpflichtung zur Beachtung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen ( § 19 GefStoffV) sowie die Verpflichtung zur Erstellung von Betriebsanweisungen und zur regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten ( § 20 GefStoffV) bestehen.

III. Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) zur dauerhaft sicheren Einhaltung der Technischen Richtkonzentration von Vinylchlorid (VC) bei der Verarbeitung von Polyvinylchlorid (PVC)

1 Anwendungsbereich

In den vorliegenden verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK) werden die Bedingungen festgelegt, unter denen bei Lagerung, Verarbeitung und Bearbeitung von ungeformtem und geformtem PVC auf Messungen der VC-Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz verzichtet werden kann. Die Anwendung der VSK gewährleistet, daß stets 10 % der Technischen Richtkonzentration von Vinylchlorid (TRK = 2 ml/m3), in der Regel 1 % der TRK, nicht überschritten werden.

2 Verfahrensspezifische Bedingungen

(1) Beim Lagern von PVC sind keine besonderen Lüftungsmaßnahmen erforderlich.

(2) Das Mischen von PVC ist in einem geschlossenen System oder mit Objektabsaugung durchzuführen. Hierbei steht die Vermeidung der Staubbildung im Vordergrund.

3 Stoffspezifische Bedingungen

(1) Die stoffspezifischen Bedingungen der Kriterien sind eingehalten, wenn bei der Verarbeitung von PVC, z.B. mit Extrudern oder Kalandern, PVC-Typen mit einem restlichen VC-Gehalt von maximal 5 mg/ kg verwendet werden.

(2) Bei einem VC-Restgehalt zwischen 5 und 10 mg/kg sind zusätzliche technische Lüftungsmaßnahmen erforderlich. Eine allgemeine Raumlüftung ist dabei als ausreichend anzusehen.

(3) Bei der Bearbeitung von PVC-Erzeugnissen, z.B. mechanisches Bearbeiten, Schweißen, etc. wird kein VC freigesetzt.

4 Überprüfung

(1) Bei der Anwendung dieser Kriterien ist es notwendig, daß die festgelegten verfahrenstechnischen Bedingungen eingehalten und die stoffspezifischen Voraussetzungen beachtet werden. Bei Verwendung dieser Kriterien sind die folgenden Überprüfungen durchzuführen.

(2) Falls lüftungstechnische Maßnahmen angewendet werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Einrichtungen zur Arbeitsplatzlüftung:

(3) Die Art der Prüfung ist in der Betriebsanleitung und Betriebsanweisung festzulegen.

(4) Durch eine entsprechende Prüfbescheinigung nach EN 10204 (DIN 50049 "Arten von Prüfbescheinigungen") des Herstellers bzw. Lieferanten von ungeformtem PVC oder eigene Messungen des Restgehaltes von VC im PVC ist die Einhaltung der geforderten Spezifikation zu belegen.

5 Anwendungshinweise

(1) Der Anwender dieser VSK muß bei Verfahrensänderungen und ansonsten regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, die Gültigkeit der Voraussetzungen überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Hierzu zahlt u.a. die Prüfung der unveränderten Gültigkeit dieser VSK.

(2) Die Überprüfung kann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz erfolgen.

(3) Diese TRGS gibt dem Arbeitgeber praxisgerechte Hinweise, wie er der Überwachungspflicht nach § 18 der Gefahrstoffverordnung nachkommen kann. Bei Anwendung dieser TRGS bleiben andere Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere die Ermittlungspflichten ( § 16 GefStoffV), Teile der Überwachungspflicht nach § 18 GefStoffV (z.B. die Gesamtbeurteilung der Exposition im Arbeitsbereich bei wechselnden Tätigkeiten der Arbeitnehmer innerhalb einer Schicht oder bei unterschiedlichen Tätigkeiten mit verschiedenen Gefahrstoffen), die Verpflichtung zur Beachtung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen ( § 19 GefStoffV) sowie die Verpflichtung zur Erstellung von Betriebsanweisungen und zur regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten ( § 20 GefStoffV) bestehen.

IV.  Verfahrens- und stoffspezifisches Kriterium (VSK) zur dauerhaft sicheren Einhaltung von Luftgrenzwerten beim Umgang mit Arbeitsstoffen in Anlagen, Teilanlagen oder Arbeitsverfahren 98a

   

1 Anwendungsbereich

(1) In den vorliegenden verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK) werden die Bedingungen für die Beurteilung der Exposition von Arbeitnehmern ohne Messungen für den Umgang mit Arbeitsstoffen in Anlagen, Teilanlagen oder Arbeitsverfahren festgelegt. Das vorliegende Kriterium beruht im wesentlichen auf verfahrenspezifischen Bedingungen.

(2) Daneben werden Anlagen beschrieben, die als geschlossene Anlagen im Sinne des § 36 Abs. 3 und 4 der GefStoffV gelten und die Bedingungen des § 19 Abs. 1 der GefStoffV erfüllen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Integrierte Absaugung

Unter einer integrierten Absaugung wird eine Absaugung geschlossener Bauart verstanden, die in Verbindung mit Schleusen, Kapselungen, Einhausungen, Behältern usw. eingesetzt wird, um so die Gefahrstoffe auf das Innere der geschlossenen Funktionseinheit zu begrenzen. Das heißt, daß das Auftreten von Gefahrstoffen in der Luft des Arbeitsbereichs außerhalb der geschlossenen Funktionseinheit ausgeschlossen werden kann. Die integrierte Absaugung muß mindestens den Anforderungen der ZH1/140 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen mit Arbeitsplatzlüftung", Ausgabe 7/1997, insbesondere Ziffer 5.2.8.7, entsprechen.

2.2 Hochwirksame Absaugung

Unter einer hochwirksamen Absaugung wird eine Absaugung offener und halboffener Bauart verstanden, die so bemessen ist, daß Gefahrstoffe innerhalb des Erfassungsbereichs verbleiben. Das heißt, daß das Auftreten von Gefahrstoffen in der Luft des Arbeitsbereichs ausgeschlossen werden kann oder daß im Rahmen einer Beurteilung der Nachweis einer dauerhaft sicheren Einhaltung des Grenzwertes erbracht wurde (z.B. Abnahmeprüfung). Die hochwirksame Absaugung muß mindestens die Anforderungen der ZH1/140 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen mit Arbeitsplatzlüftung", Ausgabe 7/1997, insbesondere Ziffer 5.2.8.9 (halboffen) bzw. 5.2.8.10 (offen), erfüllen.

2.3 Wirksame Absaugung

Unter einer wirksamen Absaugung wird eine Absaugung offener und halboffener Bauart verstanden, die so bemessen ist, daß Gefahrstoffe innerhalb des Erfassungsbereichs verbleiben, d.h., daß das Auftreten von Gefahrstoffen in der Luft des Arbeitsbereichs weitgehend ausgeschlossen werden kann oder daß im Rahmen einer Beurteilung der Nachweis für die Einhaltung des Grenzwertes erbracht wurde (z.B. Abnahmeprüfung). Die wirksame Absaugung muß mindestens die Anforderungen der ZH1/140 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen mit Arbeitsplatzlüftung", Ausgabe 7/1997, insbesondere Ziffer 5.2.8.9 (halboffen) bzw. 5.2.8.10 (offen), erfüllen.

2.4 Sonstige Absaugung

Unter einer sonstigen Absaugung wird eine Absaugung offener und halboffener Bauart verstanden, die so bemessen ist, daß das Auftreten von Gefahrstoffen in der Luft des Arbeitsbereichs nicht ausgeschlossen werden kann.

2.5 Emissionsarme Verwendungsformen

Emissionsarme Verwendungsformen sind z.B.

2.6 Emissionsfreie Verwendungsformen

Emissionsfreie Verwendungsformen sind z.B.: Master-Batch ohne Abrieb, d.h., die Kunststoffmatrix ist so abriebfest, daß kein Gefahrstoff freigesetzt werden kann.

3 Anwendung

(1) Zur Beurteilung der verfahrensspezifischen Bedingungen wird der Verfahrensindex herangezogen.

(2) Der Verfahrensindex zur Beurteilung der verfahrensspezifischen Bedingungen beschreibt den Umgang mit dem Stoff und das daraus resultierende verfahrensbedingte Expositionspotential.

(3) Zur Ermittlung des Verfahrensindexes zur Beurteilung der verfahrensspezifischen Bedingungen muß die Anlage oder Teilanlage begutachtet werden. Jedes Funktionselement ist zu bewerten.

(4) Der Beispielkatalog im Anhang des VSK erleichtert dabei die Einstufung der Funktionselemente. Funktionselemente, die nicht in der Beispielsammlung enthalten sind, können durch Analogieschlüsse eingestuft werden.

(5) Für die Beurteilung der verfahrensspezifischen Bedingungen stehen die vier Verfahrensindizes 0,5, 1, 2 und 4 zur Verfügung.

(6) Die Anlage, Teilanlage oder das Arbeitsverfahren wird mit dem Indexwert des Funktionselementes eingestuft, welches den höchsten Verfahrensindex erhalten hat.

(7) Das VSK zur dauerhaft sicheren Einhaltung von Luftgrenzwerten sind erfüllt, wenn alle Funktionselemente der Anlage, Teilanlage oder des Arbeitsverfahrens mit dem Verfahrensindex

0,5 - geschlossene Bauart, Dichtheit gewährleistet

0,5 - teilweise geschlossene Bauart mit integrierter Absaugung

0,5 - teilweise offene Bauart mit hochwirksamer Absaugung

beurteilt sind.

(8) Bei Funktionselementen mit dem Verfahrensindex 1 ist die dauerhaft sichere Einhaltung des Grenzwertes nicht immer gewährleistet. Solche Funktionselemente sind

(9) Bei Funktionselementen mit den Bewertungsindizes 2 und 4 ist die Einhaltung der Grenzwerte nicht immer gewährleistet. Solche Funktionselemente sind

2 - teilweise offene Bauart, bestimmungsgemäßes Öffnen mit einfacher Absaugung
2 - offen mit einfacher Absaugung
4 - offene Bauart bzw. teilweise offene Bauart
4 - natürliche Lüftung.

(10) Bei Funktionselementen mit den Verfahrensindizes 1, 2 und 4 ist es unter anderem von den physikalisch-chemischen Eigenschaften abhängig, ob die Grenzwerte dauerhaft sicher eingehalten bzw. eingehalten werden und somit Kontrollmessungen bzw. eine erneute Arbeitsbereichsanalyse gem. TRGS 402 erforderlich sind.

(11) Anlagen im Sinne des § 36 Abs. 3 und 4 und des § 19 Abs. 1 GefStoffV gelten als geschlossen, wenn alle vorhandenen Funktionselemente einer Anlage oder Teilanlage mit dem Verfahrensindex 0,5 beurteilt sind und es sich dabei ausschließlich um Funktionselemente mit den Merkmalen geschlossener Bauart, Dichtigkeit gewährleistet und/ oder mit integrierter Absaugung handelt. Entsprechende Funktionselemente sind in der Beispielsammlung fett gekennzeichnet. Darüber hinaus muß der unmittelbare Hautkontakt ausgeschlossen sein.

(12) Die Verfahrensindizes zur Beurteilung einer Anlage, Teilanlage oder eines Arbeitsverfahrens können auch zur Ermittlung des Verfahrensfaktors (V) nach Anlage II der TRGS 440 verwendet werden.

4 Überprüfung

Bei der Anwendung dieser Kriterien ist es notwendig, daß die festgelegten verfahrenstechnischen Parameter eingehalten und die in der Beispielsammlung genannten Überprüfungen (z.B. Inspektion und Wartung) durchgeführt werden.

5 Anwendungshinweise

(1) Der Anwender dieser VSK muß bei Verfahrensänderungen und ansonsten regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, die Gültigkeit der Voraussetzungen überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Hierzu zählt u.a. die Prüfung der unveränderten Gültigkeit dieser VSK.

(2) Die Überprüfung kann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz erfolgen.

(3) Diese TRGS gibt dem Arbeitgeber praxisgerechte Hinweise, wie er der Überwachungspflicht nach § 18 der Gefahrstoffverordnung nachkommen kann. Bei Anwendung dieser TRGS bleiben andere Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere die Ermittlungspflichten ( § 16 GefStoffV), Teile der Überwachungspflicht nach § 18 GefStoffV (z.B. die Gesamtbeurteilung der Exposition im Arbeitsbereich bei wechselnden Tätigkeiten der Arbeitnehmer innerhalb einer Schicht oder bei unterschiedlichen Tätigkeiten mit verschiedenen Gefahrstoffen), die Verpflichtung zur Beachtung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen ( § 19 GefStoffV) sowie die Verpflichtung zur Erstellung von Betriebsanweisungen und zur regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten ( § 20 GefStoffV) bestehen.

6 Beispielesammlung - Kriterien für geschlossene Systeme

Kriterien für geschlossene Systeme

Nr. Funktionselement Ausführung Ausführungsbeispiele Verfahrensindex Erläuterungen
ohne mit Zusatzmaßnahmen
1 2 3 4 5 6 7
1 Statische Dichtungen
1.1 Statische Dichtungen unlösbare Verbindungen - geschweißt 0,5    
- gelötet 0,5    
1.2 Statische Dichtungen lösbare Verbindungen - Schweißlippen-
dichtung
0,5 - Verbindungen auf erforderliche Anzahl reduzieren

- Verbindungen so wenig wie möglich öffnen

- Dichtheitsprüfungen vor Wiederinbetriebnahme

- bei Wiederinbetriebnahme getrennter Verbindungen neue Dichtungen verwenden

- betriebsmäßig zu öffnende Flansche möglichst nicht mit Nut und Feder (Verkantungsgefahr)

- Schneid- und Klemmring-
verbindung< DN 32
0,5
- NPT-Gewinde< DN 50, Δt< 100 °C 0,5
- Schneid- und Klemmring-
verbindungen > DN 32
1 0,5 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung *
- NPT-Gewinde > DN 50 oder Δt > 100 °C 1 0,5 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung *
- Flansch mit Nut und Feder mit geeigneter Dichtung 1 0,5 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung *
- Flansch mit Vor- und Rücksprung mit geeigneter Dichtung 1 0,5 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung *
- Flansch mit V-Nut und geeigneter V-Nutdichtung 1 0,5 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung *
- Flansch mit glatter Dichtleiste und geeigneten Dichtungen 1 0,5 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung *
1.3 Quasistatische Dichtungen
1.3.1 Armaturen Schaltwellen und Spindelabdichtungen von Armaturen, z.B. Kugelhähne, Kükenhähne, Ventile, Klappen, Schieber - Stopfbuchs-
abdichtungen
2 1 bei regelmäßiger Überwachung und Instandsetzung    
- Stopfbuchs-
abdichtungen mit Selbstnachstellung (federbelastet)
1 0,5 Gleichwertigkeit analog Nr. 3.1.8.4 Ta Luft nachgewiesen
- Doppelstopfbuchse mit Sperrvorlage 1 0,5 Mit Überwachung des Sperrdrucksystems durch regelmäßige Sichtkontrolle oder PLT-Einrichtung
- O-Ringabdichtung 1 0,5 Gleichwertigkeit analog Nr. 3.1.8.4 Ta Luft nachgewiesen
- Kükenhahn-
buchsenabdichtung
1 0,5 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung und Gleichwertigkeit analog Nr. 3.1.8.4 Ta Luft nachgewiesen
- Kolbenab-
dichtung
1 0,5 Gleichwertigkeit analog Nr. 3.1.8.4 Ta Luft nachgewiesen
- Faltenbalg-
abdichtung
0,5    
- Membran-
abdichtung
0,5   
- Magnetkupplung 0,5   
1.3.2 Sonstige Bedienstangen - Stopfbuchs-
abdichtungen
2 1 bei regelmäßiger Überwachung und Instandsetzung
- Stopfbuchs-
abdichtungen mit Selbstnachstellung (federbelastet)
1 0,5 Gleichwertigkeit nach Ta Luft, Nr. 3.1.8.4 nachgewiesen
Doppelstopfbuchse mit Sperrvorlage 1 0,5 Mit Überwachung des Sperrdrucksystems durch regelmäßige Sichtkontrolle oder PLT-Einrichtung
- O-Ringabdichtung 1
- Kolbenabdichtung 1
- Faltenbalgabdichtung 0,5
- Membranabdichtung 0,5


Nr. Funktionselement Ausführung Ausführungsbeispiele Verfahrensindex Erläuterungen
ohne mit Zusatzmaßnahmen
1 2 3 4 5 6 7
2 Dynamische Dichtungen
2.1 Dichtungen mit drehenden Teilen hermetisch dicht - Spaltrohrmotor 0,5    
- Magnetkupplungen 0,5    
nicht berührungsfreie Dichtungen - einfache Gleitringdichtung 1      
- doppelte Gleitringdichtung 1     
- doppelte Gleitringdichtung mit Sperrflüssigkeit 1 0,5 mit Überwachung des Sperrdrucksystems durch regelmäßige Kontrolle i.d.R. 1 x täglich oder z.B. mittels PLT-Einrichtungen mit Alarm   
- Stopfbuchsdichtung 2 1 bei regelmäßiger Überwachung und Instandsetzung  
- Stopfbuchsdichtung mit Selbstnachstellung (federbelastet) 1 0,5 analog Ta Luft, Nr. 3.1.8.4 und Gleichwertigkeit analog Nr. 3.1.8.4 Ta Luft nachgewiesen  
berührungsfreie Dichtungen - Labyrinthdichtung 2    
- gasgeschmierte Dichtung 1 0,5 mit Überwachung des Gasflusses  
2.2 Dichtungen für oszillerende Teile Faltenbalgdichtung - Faltenbalgventile 0,5    
- Kolbenpumpen mit Faltenbalgdichtung 0,5    
Membrandichtungen - Membranpumpen 0,5    
- Kegelmembranventile 0,5    
Dichtmanschetten - Kolbenpumpen 1    
- Abstreifringe 1    


Nr. Funktionselement Ausführung Ausführungsbeispiele Verfahrensindex Erläuterungen
ohne mit Zusatzmaßnahmen
1 2 3 4 5 6 7
3 Stoffübergabe- und Füllstellen
3.1 für Feststoffe
3.1.1 Säcke
3.1.1.1 Säcke (Entleeren) offenes Mannloch, offener Behälter - Ausschütten von Hand 4 2 mit sonstiger Absaugeinrichtung

1 mit wirksamer Absaugeinrichtung

1 Einsatz emissionsarmer Verwendungsform, kein weiterer Gefahrstoff vorhanden

0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung

0,5 Einsatz emissionsfreier Verwendungsform (z.B. Master-Batch ohne Abrieb)

Wenn sich im Behälter ein Gefahrstoff befindet, muß dieser entsprechend berücksichtigt werden
Sackschlitz- und Entleermaschine 4 2 mit sonstiger Absaugeinrichtung

1 mit wirksamer Absaugeinrichtung

1 Einsatz emissionsarmer Verwendungsform, kein weiterer Gefahrstoff vorhanden

0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung

0,5 Einsatz emissionfreier Verwendungsform (z.B. Master-Batch ohne Abrieb

Gekapselte Sackschlitz- und Entleermaschine mit integrierter Absaugeinrichtung 1 0,5 Verdichten und Verpacken der Leersäcke innerhalb der Kapselung, Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung *
3.1.1.2 Säcke (Befüllen) Manuell Befüllen, Offensack-Befüllung - Einschütten von Hand 4 2 mit sonstiger Absaugeinrichtung

1 mit wirksamer Absaugeinrichtung

1 Einsatz emissionsarmer Verwendungsform, kein weiterer Gefahrstoff vorhanden

0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung

0,5 Einsatz emissionsfreier Verwendungsform (z.B. Master-Batch ohne Abrieb)

 
Sackfülleinrichtung - Ventilsack- Füllmaschine, z.B. Peumatik-Packer, Schneckenpacker Netto-Abfüllwaage 4 2 mit sonstiger Absaugeinrichtung

1 mit wirksamer Absaugeinrichtung

0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung

- Vakuumpacker 2 1 mit wirksamer Absaugeinrichtung

0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung

- Vollständig gekapselte Füllmaschine mit integrierter Absaugeinrichtung 1 0,5 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung *
Schlauchbeutelmaschine 1 0,5 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung *
Nr. Funktionselement Ausführung Ausführungsbeispiele Verfahrensindex Erläuterungen
ohne mit Zusatzmaßnahmen
1 2 3 4 5 6 7
3.1.2 Big Bags, Großsäcke
3.1.2.1 Big Bags, Großsäcke
(Entleeren)
offenes Mannloch - Manuelles Entleeren 4 2 mit sonstiger Absaugeinrichtung

1 mit wirksamer Absaugeinrichtung

1 Einsatz emissionsarmer Verwendungsform, kein weiterer Gefahrstoff vorhanden

0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung

0,5 Einsatz emissionsfreier Verwendungsform (z.B. Master-Batch ohne Abrieb)

 
Big Bag Entleereinrichtung   4 2 mit sonstiger Absaugeinrichtung

1 mit wirksamer Absaugeinrichtung

1 Einsatz emissionsarmer Verwendungsform, kein weiterer Gefahrstoff vorhanden

0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung

0,5 Einsatz emissionsfreier Verwendungsform (z.B. Master-Batch ohne Abrieb)

3.1.2.2 Big Bags, Großsäcke (Befüllen) Befüllen offener Großsäcke - Einschütten von Hand 4 2 mit sonstiger Absaugeinrichtung

1 mit wirksamer Absaugeinrichtung

1 Einsatz emissionsarmer Verwendungsform, kein weiterer Gefahrstoff vorhanden

0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung

0,5 Einsatz emissionsfreier Verwendungsform (z.B. Master-Batch ohne Abrieb)

- offenes Befüllen 4 2 mit sonstiger Absaugeinrichtung

1 mit wirksamer Absaugeinrichtung

1 Einsatz emissionsarmer Verwendungsform, kein weiterer Gefahrstoff vorhanden

0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung

0,5 Einsatz emissionsfreier Verwendungsform (z.B. Master-Batch ohne Abrieb)

- Vollständig gekapselte Füllmaschine mit integrierter Absaugeinrichtung 1 0,5 mit speziellen Füllköpfen (z.B. seitlich abdichtend) staubfreier Verschließtechnik; Nachrieseln aus Befüllkopf wird verhindert, Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung *
- Großsackwaage 4 2 mit sonstiger Absaugeinrichtung

1 mit wirksamer Absaugeinrichtung

1 Einsatz emissionsarmer Verwendungsform, kein weiterer Gefahrstoff vorhanden

0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung

0,5 Einsatz emissionsfreier Verwendungsform (z.B. Master-Batch ohne Abrieb)


Nr. Funktionselement Ausführung Ausführungsbeispiele Verfahrensindex Erläuterungen
ohne mit Zusatzmaßnahmen
1 2 3 4 5 6 7
3.1.3 Container
3.1.3.1 Container (Entleeren) mit geschlossener Endleereinrichtung   1 0,5 wenn Dichtheit durch besondere Maßnahmen (z.B. überwachte Formschlußverbindung) gewährleistet wird und integrierte Absaugeinrichtung vorhanden ist, Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung *

0,5 wenn Dichtheit durch besondere Maßnahmen (z.B. überwachte Formschlußverbindung) gewährleistet wird und hochwirksame Absaugeinrichtung vorhanden ist, Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung *

Die Deckeldichtung des Containers muß den Anforderungen der Nr. 1.2 entsprechen
offener Behälter   4 2 mit sonstiger Absaugeinrichtung

1 mit wirksamer Absaugeinrichtung

0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung

3.1.3.2 Container (Befüllen) mit speziellen Befülleinrichtungen   1 0,5 wenn Dichtheit durch besondere Maßnahmen (z.B. überwachte Formschlußverbindung) gewährleistet wird, Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung *    
offener Behälter   4 2 mit sonstiger Absaugeinrichtung

1 mit wirksamer Absaugeinrichtung

0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung *

Nr. Funktionselement Ausführung Ausführungsbeispiele Verfahrensindex Erläuterungen
ohne mit Zusatzmaßnahmen
1 2 3 4 5 6 7
3.1.4 Fässer
3.1.4.1 Fässer (Entleeren) mit Entleereinrichtungen - geschlossen 1 0,5 wenn Dichtheit durch besondere Maßnahmen (z.B. überwachte Formschlußverbindung) gewährleistet wird und eine integrierte Absaugeinrichtung vorhanden ist    
- mechanische Förderung, z.B. Schneckenforderung 4 0,5 wenn Dichtheit durch besondere Maßnahmen (z.B. überwachte Formschlußverbindung) gewährleistet wird und eine hochwirksame Absaugeinrichtung vorhanden ist
- pneumatische Förderung. z.B. Gebläse 4 2 mit sonstiger Absaugeinrichtung
Offener Behälter - mechanische Förderung, z.B. Schneckenförderung 4 2 mit sonstiger Absaugeinrichtung

1 mit wirksamer Absaugeinrichtung

0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung

- pneumatische Förderung, z.B. Gebläse 4 2 mit sonstiger Absaugeinrichtung

1 mit wirksamer Absaugeinrichtung

0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung

3.1.4.2 Fässer (Befüllen) mit speziellen Befülleinrichtungen 1 0,5 wenn Dichtheit durch besondere Maßnahmen (z.B. überwachte Formschlußverbindung) gewährleistet wird und eine integrierte Absaugeinrichtung vorhanden ist
offene Befüllung 4 0,5 wenn Dichtheit durch besondere Maßnahmen (z.B. überwachte Formschlußverbindung) gewährleistet wird und eine hochwirksame Absaugeinrichtung vorhanden ist

2 mit sonstiger Absaugeinrichtung

1 mit wirksamer Absaugeinrichtung

0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung

Nr. Funktionselement Ausführung Ausführungsbeispiele Verfahrensindex Erläuterungen
ohne mit Zusatzmaßnahmen
1 2 3 4 5 6 7
3.1.5 Silofahrzeuge
3.1.5.1 Silofahrzeuge (Entleeren) feste Verrohrung, Gelenkarm 1 0,5 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung *; vollständige Restmengenerfassung bei Ab- und Ankoppelvorgängen
Schlauchverbindung - ortsfeste Verwendung (Anschlußschläuche und Kupplungen werden vom Betrieb gestellt) 1 0,5 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung *; vollständige Restmengenerfassung bei Ab- und Ankoppelvorgängen
- sonstige Verwendung (Anschlußschläuche und Kupplungen werden nicht vom Betrieb gestellt) 2 1 Vollständige Erfassung der Restmengen
3.1.5.2 Silofahrzeuge (Befüllen) feste Verrohrung, Gelenkarm 1 0,5 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung *; vollständige Restmengenerfassung bei Ab- und Ankoppelvorgängen
Schlauchverbindung - ortsfeste Verwendung (Anschlußschläuche und Kupplungen werden vom Betrieb gestellt) 1 0,5 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung *; vollständige Restmengenerfassung bei Ab- und Ankoppelvorgängen
- sonstige Verwendung (Anschlußschläuche und Kupplungen werden nicht vom Betrieb gestellt) 2 1 Vollständige Erfassung der Restmengen
3.1.6 Ein- und Auslaufarmaturen für Silos, Abfüllanlagen, Schüttgutcontainer - Klappen 1 0,5 Gewährleistung durch Überwachung und Instandsetzung *; regelmäßige Reinigung
- Hähne 1 0,5 Gewährleistung durch Überwachung und Instandsetzung *; regelmäßige Reinigung
- Flachschieber 1 0,5 Gewährleistung durch Überwachung und Instandsetzung *; regelmäßige Reinigung
- Schieberplatte 1 0,5 Gewährleistung durch Überwachung und Instandsetzung *; regelmäßige Reinigung
- Quetschventil mit Weichabdichtung 1
- Blendenschieber 1
- Schlauchventil 1
Nr. Funktionselement Ausführung Ausführungsbeispiele Verfahrensindex Erläuterungen
ohne mit Zusatzmaßnahmen
1 2 3 4 5 6 7
3.2 Stoffübergabestellen für Flüssigkeiten
3.2.1 Kleincontainer und Fässer
3.2.1.1 Kleincontainer und Fässer (Entleeren) Feste Anschlüsse (Verrohrung, Schlauchverbindungen, Gelenkarm) - mit Gaspendelung oder Gasableitung an sicherer Stelle, oder Ableitung in Behandlungs- oder Verbrennungsanlagen 1 0,5 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung *; Dichtheitsprüfung nach Herstellen der Verbindung, vollständiges Erfassen der Restmengen bezüglich Verbindungselements. siehe Nr. 1
- ohne Gaspendelung und ohne Gasableitung an sicherer Stelle 4
offene Gebinde - mit Faßpumpe oder Schlauch 4 1 bei leckage- und tropfmengenfreier Ausführung mit hochwirksamer Absaugeinrichtung regelmäßige Überprüfung der Absaugeinrichtung; unmittelbar nach Befüllvorgang muß Kleincontainer oder Faß geschlossen werden
Entleerung in geschlossenen Einheiten Kapselung, Kammerung 1 0,5 mit integrierter Absaugeinrichtung und Öffnen und Verschließen der Gebinde in der geschlossenen Einheit regelmäßige Überprüfung der Absaugeinrichtung
3.2.1.2 Kleincontainer und Fässer (Befüllen) Feste Anschlüsse (Verrohrung, Schlauchver-
bindungen, Gelenkarm)
- mit Gaspendelung oder Gasableitung an sicherer Stelle, oder Ableitung in Behandlungs- oder Verbrennungsanlagen 1 0,5 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung *; Dichtheitsprüfung nach Herstellen der Verbindung, vollständiges Erfassen der Restmengen Bezüglich Verbindungselements. siehe Nr. 1
- ohne Gaspendelung und ohne Gasableitung 4 1 bei leckage- und tropfmengenfreier Ausführung mit wirksamer Absaugeinrichtung   
offene Gebinde - mit Befüllschlauch 4 0,5 bei leckage- und tropfmengenfreier Ausführung mit wirksamer Absaugeinrichtung Regelmäßige Überprüfung der Absaugeinrichtung; unmittelbar nach Befüllvorgang muß Kleincontainer oder Faß geschlossen werden
- Kapselung, Kammerung 0,5 mit integrierter Absaugeinrichtung und Öffnen und Verschließen der Gebinde in der geschlossenen Einheit Regelmäßige Überprüfung der Absaugeinrichtung
3.2.2 TKW/KW, Großcontainer
3.2.2.1 TKW/KW Großcontainer (Entleeren) ortsfeste Verbindung, z.B. feste Verrohrung, Schlauchver-
bindungen, stählerne Verladearme
- mit Gaspendelung oder Gasableitung an sicherer Stelle, oder Ableitung in Behandlungs- oder Verbrennungsanlagen 1 0,5 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung *; Dichtheitsprüfung nach Herstellen der Verbindung, vollständiges Erfassender Restmengen Bezüglich Verbindungselemente siehe Nr. 1
- ohne Gaspendelung und ohne Gasableitung 4
sonstige Schlauchver-
bindungen
2 1 Vollständige Erfassung der Restmengen
3.2.2.2 TKW/KW, Großcontainer (Befüllen) feste Verrohrung, Schlauchver-
bindungen, stählerne Verladearme
- mit Gaspendelung oder Gasableitung an sicherer Stelle oder Ableitung in Behandlungs- oder Verbrennungs-
anlagen
1 0,5 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung *; Dichtheitsprüfung nach Herstellen der Verbindung, vollständiges Erfassen der Restmengen Nach Befüllen der Behälter müssen diese unmittelbar geschlossen werden
- ohne Gaspendelung und ohne Gasableitung 4    
offenes Befüllen - Befüllrohr 4 1 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung, vollständiges Erfassen der Restmengen Nach Befüllen der Behälter müssen diese unmittelbar geschlossen werden
Nr. Funktionselement Ausführung Ausführungsbeispiele Verfahrensindex Erläuterungen
ohne mit Zusatzmaßnahmen
1 2 3 4 5 6 7
3.3 Stoffübergabestellen für Gase
3.3.1 Gase (Befüllen und Entleeren)     1 0,5 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung *; Dichtheitsprüfung nach Herstellen der Verbindung; Gaspendelung, Restgasableitung an sicherer Stelle, oder Ableitung in Behandlungs- oder Verbrennungsanlagen Bezüglich Funktionselemente siehe Nr. 1; Dichtheitsüberwachung gem. § 19 BGV B6 "Gase"
4 Probenahmestellen
4.1 Offene Probenahme - Ventil, Kückenhahn 4 2 mit sonstiger Absaugeinrichtung

1 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung

4.2 Geschlossene Probenahme     1 0,5 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung * s. Merkblatt T 026-2/96 "Probenahme" der BG der chemischen Industrie
5 Lagern in Gebinden
5.1 Feststoffe, außer bestimmte Sprengstoffe Transportver-
packungen gem. GGVSE
Fässer, Container 0,5   mit ausreichender Lüftung (min. 2-facher Luftwechsel)
Beutel, Kunststoff-, Textil-, Papier- und Mehrschichtsäcke 0,5   mit ausreichender Lüftung (min. 2-facher Luftwechsel)
5.2 Feststoffe, bestimmte Sprengstoffe (nitro-glycerinhaltige) Transportver-
packungen gem. GGVSE
4 2 mit sonstiger Absaugeinrichtung

1 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung

0,5 mit hochwirksamer Absaugeinrichtung

5.3 Flüssigkeiten Transportver-
packungen gem. GGVSE
Container, Metallfässer, Blechkannen, Kunststoffässer (Hobock), Tuben, Dosen, Behälter 0,5   mit ausreichender Lüftung (min. 2-facher Luftwechsel)
5.4 Gase Transportver-
packungen gem. GGVSE
Druckgasflaschen, Druckgascontainer, Druckgasfässer 1 0,5 Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung * mit ausreichender Lüftung (min. 2-facher Luftwechsel)

Bezüglich Funktionselementen siehe Nr. 1; Dichtheitsüberwachung gem. § 19 BGV B6 "Gase"

*) "Gewährleistung der Dichtheit durch Überwachung und Instandsetzung"

Die Dichtheit von lösbaren Verbindungen der Anlagen- und Ausrüstungsteile kann durch folgende Maßnahmen auf Dauer gewährleistet werden:

1. Maßnahmen der Überwachung bzw. Inspektion gemäß DIN 31051 zur Festlegung und Beurteilung des Istzustandes der lösbaren Verbindung.

Dies hat nach einem auf spezifische Belange des Betriebs, der Art der Verbindung und deren konstruktive Gestaltung sowie auf die
Art und Eigenschaften der geförderten Gefahrstoffe abgestellten
Plan in vorher festgelegten Fristen zu geschehen. Solche Maßnahmen sind z.B.:

2. Maßnahmen der Instandsetzung gemäß DIN 31051 zur Wiederherstellung des Sollzustandes der lösbaren Verbindung.

Die ggf. erforderlichen Maßnahmen sind im Einzelfall in Abhängigkeit von

zu planen und auszuführen.

Vor Wiederinbetriebnahme der Anlage sind die instandgesetzten Verbindungen einer eingehenden Dichtheitsprüfung, z.B. in Anlehnung an das DVGW-Arbeitsblatt G 464, zu unterziehen.

V. Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) zur dauerhaft sicheren Einhaltung des Luftgrenzwertes von Formaldehyd bei der Anwendung von Niedertemperatur-Dampf-mit-Formaldehyd-(NTDF)-Verfahren zur Sterilisation im Gesundheitswesen

(Stand BArbBl. 2/2000 S. 79)

1 Anwendungsbereich

(1) In den vorliegenden verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien werden die Bedingungen festgelegt, unter denen bei der Anwendung von formaldehydhaltigen Wirklösungen im Betrieb von vollautomatischen Sterilisatoren im Bereich des Gesundheitswesens, welche nach dem NTDF-Verfahren arbeiten, auf Messungen der Formaldehydkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz verzichtet werden kann.

(2) Der verwendete Sterilisator muß ein Medizinprodukt der Klasse IIa gemäß Medizinproduktegesetz ( MPG) sein und die grundlegenden Anforderungen des Anhang I der EG-Richtlinie 93/42/EWG erfüllen.

(3) Die Anwendung der VSK gewährleistet, daß der Grenzwert für Formaldehyd in der Luft am Arbeitsplatz nach der TRGS 900 (MAK: 0,6 mg/m3) dauerhaft sicher eingehalten wird.

2 Verfahrensspezifische Bedingungen

(1) Sicherheitstechnische Ausstattung und Leistungsdaten des Sterilisators müssen dem Stand der Technik entsprechen und geeignet nachgewiesen sein. Der Nachweis kann z.B. geführt werden durch Erfüllung der Anforderungen der Reihe DIN 58 948 mit den für Formaldehyd zutreffenden Teilen (gegebenenfalls in deren Nachfolge entsprechende harmonisierte europäische Normen), sowie die sicherheitstechnischen Normen DIN EN 61010-1 (Allgemeine Anforderungen) und DIN EN 61010-2-042 (Besondere Anforderungen an... Sterilisatoren bei Verwendung toxischer Gase... ).

(2) Die Sterilisation nach dem NTDF-Verfahren ist gekennzeichnet durch folgende Bedingungen:

3 Stoffspezifische Bedingungen

Die Wirklösung zur Sterilisation enthält< 3 Gew.% Formaldehyd in Wasser mit geringen Zusätzen von Alkohol zur Stabilisierung.

4 Überprüfung

Bei der Anwendung dieser VSK ist es notwendig, daß die festgelegten verfahrenstechnischen Bedingungen eingehalten und die stoffspezifischen Voraussetzungen beachtet werden. Bei Verwendung dieser Kriterien sind die folgenden Überprüfungen durchzuführen:

  1. Falls lüftungstechnische Maßnahmen angewendet werden, hat der Betreiber dafür zu sorgen, daß:
  2. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß der Betrieb des Sterilisators gemäß den Vorgaben dieser VSK und den Vorgaben in der zugehörigen Gebrauchsanweisung des Herstellers erfolgt.
  3. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß das Personal für die Bedienung des Gerätes entsprechend unterwiesen ist und die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Die Unterweisung des Personals ist zu dokumentieren.
  4. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß die in der zugehörigen sicherheitstechnischen Gebrauchsanweisung vorgeschriebenen Wartungen und Überprüfungen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich durchgeführt werden.
  5. Alle Wartungsmaßnahmen und Prüfungen sind durch einen Sachkundigen für NTDF-Sterilisatoren ordnungsgemäß durchzuführen und zu dokumentieren; hierfür gelten die VSK nicht.

5 Anwendungshinweise

(1) Der Anwender dieser VSK muß bei Verfahrensänderungen und ansonsten regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, die Gültigkeit der Voraussetzungen überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Hierzu zählt u.a. die Prüfung der unveränderten Gültigkeit dieser VSK.

(2) Die Überprüfung kann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz erfolgen.

(3) Diese TRGS gibt dem Arbeitgeber praxisgerechte Hinweise, wie er der Überwachungspflicht nach § 18 der Gefahrstoffverordnung nachkommen kann. Bei Anwendung dieser TRGS bleiben andere Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere die Ermittlungspflichten ( § 16 GefStoffV), Teile der Überwachungspflicht nach § 18 GefStoffV (z.B. die Gesamtbeurteilung der Exposition im Arbeitsbereich bei wechselnden Tätigkeiten der Arbeitnehmer innerhalb einer Schicht oder bei unterschiedlichen Tätigkeiten mit verschiedenen Gefahrstoffen), die Verpflichtung zur Beachtung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen ( § 19 GefStoffV) sowie die Verpflichtung zur Erstellung von Betriebsanweisungen und zur regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten ( § 20 GefStoffV) bestehen.

VI Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) zur Einhaltung des Luftgrenzwertes für Holzstaub bei der Holzbe- und -verarbeitung 03

(Stand BArbBl. 1/2003 S. 58)

1 Anwendungsbereich

In den vorliegenden verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien werden die Bedingungen festgelegt, unter denen bei der Holzbe- und -verarbeitung im Rahmen der Arbeitsbereichsanalyse auf Messungen der Holzstaubkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz verzichtet werden kann. Die Anwendung der VSK gewährleistet, dass der Luftgrenzwert für Holzstaub (2 mg/m3 E) eingehalten ist.

Diese VSK gelten für Betriebe des Tischlerhandwerks und Betriebe mit gleichartiger Tätigkeit, wie z.B. Betriebstischlereien, Theaterwerkstätten, Baumärkte, Ausbildungswerkstätten, Behindertenwerkstätten.

Sie gelten auch für die industrielle Arbeit in den Bereichen Herstellung von Korpusmöbeln überwiegend auf Holzwerkstoffbasis und von Holzwaren und für die Arbeitsbereiche von Gatterführern in Sägewerken.

Vom Geltungsbereich in den genannten Betriebsarten ausgenommen sind generell Anlagen und Arbeitsplätze nach der Negativliste (Anlage 2 zur TRGS 553), sofern dort die Arbeitsdauer in der Schicht mindestens 1 Stunde oder mehr beträgt. Ausdrücklich ausgenommen sind danach auch Schleifarbeiten von Hand, sofern Große und/oder Form der zu bearbeitenden Gegenstände die Durchführung der Schleifarbeiten auf Absaugtischen oder unter Verwendung anderer wirksamer Absaugungen nicht zulassen.

Die VSK gelten außerdem nicht für handwerkliche Drechslereien.

2 Verfahrensspezifische Bedingungen

2.1 Anschluss an eine Absaugung (stationäre Maschinen)

Grundsätzlich sind alle spanabhebenden Bearbeitungsmaschinen im Handwerk und bei der industriellen Herstellung von Korpusmöbeln und Holzwaren an eine wirksame Absaugung angeschlossen. Ausgenommen sind nur

Die danach in Industriebereichen nicht ausgenommenen und weitere nicht genannte spanabhebende Maschinen sind an eine Absaugung angeschlossen. Das gilt auch für Automaten, die nach dem Stand der Technik gekapselt sind.

2.2 Absauggeschwindigkeit (stationäre Maschinen)

Die mittlere Mindestluftgeschwindigkeit im Absaugstutzen von 20 m/s (Toleranz - 2m/s) bei Holzstaub, Hobel- und Feinspänen ist sichergestellt. Diese Mindestluftgeschwindigkeit darf nur unterschritten werden, soweit der Maschinenhersteller niedrigere Werte angibt oder in der BGI 739 solche genannt sind. In bestimmten Fällen, z.B. bei hohen Zerspanungsvolumina, hohen Vorschubgeschwindigkeiten oder feuchten Spänen bzw. Grobteilen können für eine wirksame Absaugung höhere Luftgeschwindigkeiten (bis höchstens 28 m/s sinnvoll) erforderlich sein.

2.3 Erfassungs- und Absaugbedingungen an stationären Maschinen

2.3.1 Neumaschinen

Neumaschinen sind holzstaubgeprüft für eine Emissionskonzentration < 2 mg/m3 und werden bestimmungsgemäß betrieben und abgesaugt.

2.3.2 Altmaschinen und nicht holzstaubgeprüfte Neumaschinen

Die Holzstauberfassung ist entsprechend Anhang 4 bzw. 5 der BGI 739 optimiert.

2.4 Elektrowerkzeuge

Handgeführte Elektrowerkzeuge (ausgenommen Handbohrmaschinen) müssen immer abgesaugt werden. Bei Schwingschleif-, Exzenterschleif-, Bandschleif-, Stichsäge- und Flachdübelfräsmaschinen kann eine integrierte Absaugung ausreichen (eine externe Absaugung ist hier in der Regel wirksamer). Die Wirksamkeit der Absaugung bei Stichsägen wird durch einen Spanflugschutz verbessert. Bei länger dauernden Arbeiten (mehr als ca. eine halbe Stunde pro Schicht) mit Handschleifgeräten und nur integrierter Absaugung ist zusätzlich der Einsatz von Absaugtischen erforderlich. Bei Handfräs- und Handhobelmaschinen z.B. ist aber eine externe Absaugung - Industriestaubsauger - oder ggf. bei großen Betrieben auch eine Bankraumabsaugung mit hohen Unterdrücken (Anschluss an herkömmliche Zentralabsaugung nicht sinnvoll) erforderlich.

2.5 Luftrückführung

Es gelten die Anforderungen nach Nummer 6 der TRGS 553, das bedeutet im wesentlichen:

Bei Überschreiten der o.g. Filterflächenbelastung sind Überprüfungen nach Abschnitt 4 erforderlich.

2.6 Entstauber

Entstauber sind holzstaubgeprüft und es gilt:

2.7 Späneabführung im Sägewerk

Die Abführung der Sägespäne beim Holzeinschnitt erfolgt über Vibrorinnen oder über Absaugung.

2.8 Reinigung

Es muss sichergestellt sein:

3 Stoffspezifische Bedingungen

Die stoffspezifischen Bedingungen sind eingehalten, wenn in den genannten Betriebsarten Massivholz und Holzwerkstoffe bearbeitet werden.

4. Überprüfung

Bei der Anwendung dieser VSK ist es notwendig, dass die festgelegten verfahrensspezifischen Bedingungen eingehalten werden.

Es sind die folgenden regelmäßigen Überprüfungen durchzuführen:

Art und Umfang der Überprüfungen und die Verantwortlichkeiten sind in der Betriebsanweisung festzulegen und deren regelmäßige Durchführung ist zu dokumentieren.

5 Anwendungshinweise

Der Anwender dieser VSK muss bei Verfahrensänderungen und ansonsten regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, die Gültigkeit der Voraussetzungen überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Hierzu zählt u.a. die Prüfung der unveränderten Gültigkeit dieser VSK. Die Überprüfung kann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz erfolgen.

Diese VSK geben dem Arbeitgeber praxisgerechte Hinweise, wie er der Überwachungspflicht nach § 18 der Gefahrstoffverordnung hinsichtlich der Holzstaubbelastung nachkommen kann. Bei Anwendung dieser VSK bleiben andere Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere die Ermittlungspflichten ( § 16 GefStoffV), Teile der Überwachungspflicht nach § 18 GefStoffV (z.B. die Gesamtbeurteilung der Exposition im Arbeitsbereich bei unterschiedlichen Tätigkeiten mit verschiedenen Gefahrstoffen), die Verpflichtung zur Beachtung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen ( § 19 GefStoffV) sowie die Verpflichtung zur Erstellung von Betriebsanweisungen und zur regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten ( § 20 GefStoffV) bestehen:

In Anhang 2 wird die Tabelle wie folgt neu gefasst:

Weitere verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für die Arbeitsbereichsüberwachung

.

Weitere verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für die Arbeitsbereichsüberwachung  Anhang 2 00a > 02a > 03
zu TRGS 420

In Anhang 2 wird die Tabelle wie folgt neu gefasst:

Weitere verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für die Arbeitsbereichsüberwachung

Verfahren Arbeitsbereich Quelle Nr. Ausgabe Befund
dhs Einh.
GW
Einh.
GW
Überschreit.
GW
Beschichten von Industriefußböden und anderen großen Flächen in Innenräumen mit Methylmethacrylat (MMA)-Harzen LASI/ ALMA- Empfehlungen LV 19     x
Umgang mit Lösemitteln im Siebdruck LASI/ ALMA- Empfehlungen LV 24   x x
Umgang mit Gefahrstoffen beim Recycling von Kraftfahrzeugen LASI/ ALMA- Empfehlungen LV 26   x  
Umgang mit Gefahrstoffen bei der manuellen Zerlegung von Bildschirm- und anderen Elektrogeräten LASI/ ALMA- Empfehlungen LV 27   x  
BG/BIA- Empfehlungen 1037 IX/02      
Isolierung im Hochbau und technische Isolierung mit Mineralwolle- Dämmstoffen BG/BIA- Empfehlungen 1012 X/93 zurückgezogen III/00
Vorstriche und Klebstoffe für Bodenbeläge BG/BIA- Empfehlungen 1013 IV/98 x x x
Oberflächenbehandlung von Parkett und anderen Holzfußböden BG/BIA- Empfehlungen 1014 III/96 x x x
Einsatz von dichlormethanhaltigen Abbeizern BG/BIA- Empfehlungen 1015 X/96     x
Weichlöten mit dem Lötkolben an elektrischen und elektronischen Baugruppen oder deren Einzelkomponenten (Kolbenlöten) BG/BIA- Empfehlungen 1021 IV/98 x    
Textilglasweberei BG/BIA- Empfehlungen 1020 XI/97 x    
Ethylenoxidsterilisation im medizinischen Bereich BG/BIA- Empfehlungen 1011 III/96 x    
Anästhesiearbeitsplätze: OP-Säle BG/BIA- Empfehlungen 1017 III/00   x  
Anästhesiearbeitsplätze: Aufwachräume BG/BIA- Empfehlungen 1018 X/96   x  
Desinfektion von Endoskopen und anderen Instrumenten BG/BIA- Empfehlungen 1038 III/02 x    
Illustrationstiefdruck BG/BIA- Empfehlungen 1022 X/98 x x  
Einsatz von Bis-(N-Cyclohexyldiazeniumdioxy)-Kupfer (CuHDO)-haltigen Holzschutzmitteln BG/BIA- Empfehlungen 1023 X/98 x    
Abgasuntersuchung (AU) in Prüfstellen BG/BIA- Empfehlungen 1024 X/98   x  
Hauptuntersuchungen und Sicherheitsüberprüfungen von Kfz in Prüfstellen amtlich anerkannter Überwachungsinstitutionen BG/BIA- Empfehlungen 1036 X/01   x  
Mehlstaub in Backbetrieben BG/BIA- Empfehlungen 1025 III/99   x  
Einsatz von Bautenlacken BG/BIA- Empfehlungen 1026 X/99   x  
Schweißen von Bitumenbahnen BG/BIA- Empfehlungen 1027 III/01   x  
Herstellung von Bitumendach- und Dichtungsbahnen BG/BIA- Empfehlungen 1028 III/01   x  
Herstellung und Transport von Asphalt BG/BIA- Empfehlungen 1029 III/01   x  
Herstellung und Transport von Bitumen BG/BIA- Empfehlungen 1031 III/01   x  
Verarbeiten von Walzasphalt im Straßenbau BG/BIA- Empfehlungen 1033 IX/02   x  
Instandhaltungsarbeiten an Personenkraftwagen in Werkstätten BG/BIA- Empfehlungen 1035 III/00   x x
Flächendesinfektion in Krankenhausstationen BG/BIA- Empfehlungen 1039 IX/ 02   x  
Oberflächenveredelung, Galvanotechnik und Eloxieren BG/BIA- Empfehlungen 1040 IV/02   x  

"LASI/ALMA-Empfehlungen für verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für die Arbeitsbereichsüberwachung" werden vom Arbeitskreis der Ländermessstellen für den chemischen Arbeitsschutz (ALMA) erarbeitet und vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) verabschiedet und veröffentlicht. Diese können angefordert werden beim

Vorsitzenden des LASI-Unterausschusses 2 "Gefahrstoffe"
Gerd Albracht
Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung
Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden
Tel.: (0611)8 17-33 16/3348
Fax: (0611)89084-30
oder im Internet unter der Adresse http://lasi.osha.de/publications abgerufen werden.

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG) und der Bundesverband der Unfallkassen (BUK) geben gemeinsam mit dem Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitssicherheit (BIA) "BG/BIA-Empfehlungen zur Überwachung von Arbeitsbereichen" heraus. BG/BIA-Empfehlungen enthalten VSK, die sich auf Fälle mit dauerhaft sicherer Einhaltung, Einhaltung sowie auch Überschreitung von Grenzwerten beziehen.

BG/BIA-Empfehlungen sind veröffentlicht in der

BIA-Arbeitsmappe "Messung von Gefahrstoffen"
Ergänzbare Sammlung von Arbeitshilfen für die Durchführung von Arbeitsbereichsanalysen und Expositionsmessungen, für die Betriebsdatenerfassung, die Berichterstattung und Dokumentation
Erich Schmid Verlag, Bielefeld

sowie nach Bedarf in den Mitteilungsblättern der Berufsgenossenschaften. Die Aufnahme von BG/BIA-Empfehlungen in das Internet sowie in die Sammlung der BG-Informationen (BGI) ist in Vorbereitung.

Anfragen zu BG/BIA-Empfehlungen sind zu richten an:

Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit - BIA
Alte Heerstraße 111
53757 Sankt Augustin
Tel.: 02241-23102
Fax: 0 22 41-2 31 22 34
e-mail: bia@hvbg.de

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