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Regelwerk

TRGS 440 - Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz:
Ermitteln von Gefahrstoffen und Methoden zur Ersatzstoffprüfung

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe: März 2001
(BArbBl. 3/2001 S. 105, ber. 4/2001 S. 107; 3/2002 S. 67; GMBl. 22.09.2008 S. 970aufgehoben)



Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.

Dieses Blatt gilt für die Durchführung der Ermittlung nach § 16 Abs. 1 bis 3a und § 36 Abs. 1 bis 4 der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen ( GefStoffV).

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS erläutert die Ermittlungspflichten nach § 16 Abs. 1 bis 3a und § 36 Abs. 1 bis 4 Gefahrstoffverordnung.

(2) Die Ermittlungspflicht nach § 16 Abs. 1 bis 3a Gefahrstoffverordnung ist eine zentrale Vorschrift der Gefahrstoffverordnung. Nur eine sorgfältige und umfassende Ermittlung kann einen sicheren Umgang mit Gefahrstoffen gewährleisten. Diese TRGS ist ein Leitfaden zur Umsetzung der Ermittlungspflicht. Die Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung stellen in wichtigen Teilen auf die stoffspezifischen Eigenschaften (z.B. sensibilisierend, krebserzeugend, entzündlich) der Arbeitsstoffe ab. Das möglichst umfassende Wissen über die gefährlichen Eigenschaften schafft erst die Voraussetzung für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.

2 Begriffsbestimmungen

(1) Stoffe sind chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität notwendigen Hilfsstoffe und der durch das Herstellungsverfahren bedingten Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.

(2) Zubereitungen sind Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen.

(3) Erzeugnisse sind Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung eine spezifische Gestalt, Oberfläche oder Form erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmen als ihre chemische Zusammensetzung als solche oder in zusammengefügter Form.

(4) Gefahrstoffe sind

  1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd oder umweltgefährlich sind bzw. sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen,
  2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
  3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach Absatz oder 2 entstehen oder freigesetzt werden können,

(5) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind, sind ebenfalls Gefahrstoffe obwohl sie nicht gekennzeichnet sind.

(6) Tabakerzeugnisse und kosmetische Mittel, Lebensmittel und Lebensmittelzusatzstoffe, Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe, Arzneimittel, Medizinprodukte, Abfälle zur Beseitigung und Altöle sowie Abwasser sind nach Gefahrstoffverordnung einzustufen aber nicht kennzeichnungspflichtig; sie unterliegen jedoch den Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung ( 4., 5. und 6. Abschnitt der Gefahrstoffverordnung), da sie auch Gefahrstoffe sein können.

(7) Gefahrstoffe können somit auch Zubereitungen oder Erzeugnisse sein, die nicht gekennzeichnet sind, bei deren Verwendung aber gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Beispiele für das Freisetzen oder Entstehen von gefährlichen Stoffen:

(8) Arbeitsstoffe im Sinne dieser TRGS sind alle Elemente und Verbindungen, einzeln, in einem Gemisch oder als Erzeugnis, wie sie in der Natur vorkommen oder durch eine Arbeitstätigkeit hergestellt, verwendet oder freigesetzt werden - einschließlich der Freisetzung als Abfall - unabhängig davon, ob sie absichtlich oder unabsichtlich erzeugt und ob sie in Verkehr gebracht werden.

(9) Verwenden von Arbeitsstoffen ist das Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern.

(10) Umgang ist das Herstellen einschließlich Gewinnen oder das Verwenden im Sinne von Nummer 2 Abs. 9.

(11) Einstufung ist die Zuordnung der Eigenschaften eines Arbeitsstoffes zu einem oder mehreren der in Nummer 2 Abs. 4 Nr. 1 genannten Gefährlichkeitsmerkmale.

(12) Die Kennzeichnung gibt Elemente der Einstufung wieder und umfasst insbesondere das Gefahrensymbol, die Gefährlichkeitsmerkmale, produktspezifische Hinweise, die R-Sätze und die S-Sätze.

(13) Das Sicherheitsdatenblatt enthält über die Einstufung und Kennzeichnung hinausgehende relevante Informationen über mögliche Gefährdungen und zu ergreifende Schutzmaßnahmen.

(14) Ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit, die einen oder mehrere Arbeitsbereiche umfasst.

(15) Ein Arbeitsbereich ist ein räumlich oder organisatorisch begrenzter Teil eines Betriebes. Er kann einen oder mehrere Arbeitsplätze umfassen. Er wird im Rahmen der Arbeitsbereichsanalyse nach TRGS 402 festgelegt. Bei wechselnden Arbeitsplätzen mit gleichen Tätigkeiten können die verschiedenen Arbeitsplätze zu einem Arbeitsbereich zusammengefasst werden.

(16) Branchenspezifische Regelungen sind überbetrieblich erarbeitete Empfehlungen zur Umsetzung bestimmter Gefahrstoffvorschriften in Betrieben. Solche Regelungen sollten in Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, den Arbeitsschutzbehörden der Länder, den Berufsgenossenschaften sowie weiteren Institutionen wie Innungen, Handwerkskammern oder dem Ausschuss für Gefahrstoffe erarbeitet werden. Dem Arbeitgeber wird empfohlen, sich mit einer entsprechenden Anregung an o.a. Institutionen zu wenden. Die Hersteller/ Importeure sollten im Rahmen der Kundenbetreuung die Stellen unterstützen, die branchenspezifische Regelungen erarbeiten. Es existieren bereits zahlreiche branchenspezifische Regelungen (z.B. TRGS 420, LASI-Leitlinien, BG/BIA-Empfehlungen, Produkt-Code, Gruppenmerkblätter des IKW und IVF; Auflistungen u.a. im BIA-Report 6/99).

3 Ermittlungspflichten

(1) Aus § 16 Abs. 1 bis 3a und § 36 Abs. 1 bis 4 der GefStoffV ergeben sich die folgenden Arbeitsschritte:

Hierzu gibt diese TRGS im Folgenden Erläuterungen.

(2) Basis jeder Ermittlung sind ausreichende Informationen. Für eine Gefährdungsbeurteilung sollten die folgenden Daten vorliegen (diese Angaben können der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden; ist dies nicht der Fall, kann die Liste dem Hersteller zugesandt werden mit der Bitte bei möglichst vieler der Daten zu helfen):

  1. Eigenschaften der Arbeitsstoffe Inhaltsstoffe
    Einstufung (in Bezug auf Gesundheitsgefahren; mit Angabe, auf welcher Datenlage die Einstufung erfolgt ist)
    Physikalisch/chemische Eigenschaften
  2. Verwendungsverfahren, -zweck
  3. Art der Gefahr/Exposition
    Es sind die Brand- und Explosionsgefahren, die Stoffkonzentration in der Luft und vor allem die dermale Exposition zu berücksichtigen
  4. Maßnahmen
    Ersatzstoffe
    Technische Maßnahmen
    Organisatorische Maßnahmen
  5. Exposition nach Maßnahmen
  6. Ggf. geeignete Persönliche Schutzmaßnahmen

Hierbei ist zu beachten, dass immer zumindest Maßnahmen entsprechend TRGS 500 zu treffen sind.

weiter .

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