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Änderungstext
Änderungen und Ergänzungen der TRGS 420, 440 und 553
(BArbBl.3/2002 S. 67)
Die TRGS 420 (Neufassung1/2006) "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung" Ausgabe September 1999 (BArbBl. Heft 9/1999 S. 53-58 zuletzt geändert BArbBl. Heft 7-8/2000 S. 42), wird wie folgt geändert und ergänzt:
1.Nummer 4.1 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
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(3) Bei der Aufstellung von VSK sind die dauerhaft sichere Einhaltung, die Einhaltung bzw. die Überschreitung des Grenzwertes durch eine ausreichende Anzahl voneinander unabhängiger Messungen unter praxisnahen Bedingungen zu belegen. Für die Anzahl der mindestens erforderlichen Messungen läßt sich keine allgemeingültige Regel aufstellen; sie muß vielmehr im Einzelfall in Abhängigkeit von der Höhe der Meßergebnisse (Bewertungsindices), von deren Streuung und von den besonderen technischen Gegebenheiten am Arbeitsplatz festgelegt werden. Bei Überschreitung des Grenzwertes soll durch eine genügende Anzahl von Meßergebnissen belegt werden, daß die Überschreitungen nach dem Stand der Technik zwangsläufig erfolgen und nicht zufälliger Natur sind. In der Regel werden bei VSK mindestens verlangt
Eine geringere Anzahl von Meßergebnissen kann zum Beispiel ausreichend sein, wenn niedrige Bewertungsindices mit geringer Streuung der Einzelwerte vorliegen oder wenn sich die Arbeitsbedingungen langfristig wenig ändern. Bei gleichmäßigen Betriebsabläufen ist ggf. unter Zuhilfenahme von Konzentrationsberechnungen ein geringerer Meßaufwand möglich. |
(3) Bei der Aufstellung von VSK sind die dauerhaft sichere Einhaltung, die Einhaltung bzw. die Überschreitung des Grenzwertes durch eine ausreichende Anzahl voneinander unabhängiger Messungen unter praxisnahen Bedingungen zu belegen. Für die Anzahl der mindestens erforderlichen Messungen lässt sich keine allgemeingültige Regel aufstellen; sie muss vielmehr im Einzelfall in Abhängigkeit von der Höhe der Messergebnisse (Bewertungsindices), von deren Streuung und von den besonderen technischen Gegebenheiten am Arbeitsplatz festgelegt werden. Bei Überschreitung des Grenzwertes soll durch eine genügende Anzahl von Messergebnissen belegt werden, dass die Überschreitungen nach dem Stand der Technik zwangsläufig erfolgen und nicht zufälliger Natur sind. Bei der Befunderhebung (Einhaltung, dauerhaft sichere Einhaltung) sind insbesondere folgende Positionen zu berücksichtigen
In der Regel werden bei VSK mindestens verlangt
alle Messergebnisse< 1/4 GW: 12 Arbeitsbereichsanalysen aus 12 verschiedenen Betrieben mit je drei Schichtmittelwerten
alle Messergebnisse< 1/2 GW: 12 Arbeitsbereichsanalysen aus 12 verschiedenen Betrieben mit je drei Schichtmittelwerten alle Messergebnisse < GW: 24 Arbeitsbereichsanalysen aus 24 verschiedenen Betrieben mit je drei Schichtmittelwerten. Eine geringere Anzahl von Messergebnissen kann zum Beispiel ausreichend sein, wenn niedrige Bewertungsindices mit geringer Streuung der Einzelwerte vorliegen oder wenn sich die Arbeitsbedingungen langfristig wenig ändern. Bei gleichmäßigen Betriebsabläufen ist ggf. unter Zuhilfenahme von Konzentrationsberechnungen ein geringerer Messaufwand möglich. Bei ausreichend großem Messwertekollektiv kann abweichend von den o.g. Anforderungen für die Befunderhebung das 95-Percentil der Messwerteverteilung herangezogen werden. Dieses kann ergänzende betriebliche messtechnische Ermittlungen bedingen. |
2. In Anhang 2 wird die Tabelle wie folgt neu gefasst:
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(Stand: 20.08.2018)
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