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BGV B6 - Gase
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 61)
(Ausgabe 04/1995; 01/1997; 04/1999)
(aufgehoben, nur zur Information)
Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.33
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit ihr Gegenstand in staatlichen Rechtsvorschriften oder anderen Unfallverhütungsvorschriften geregelt ist.
(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch nicht für
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Gase im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder deren Dampfdruck bei 50 °C mehr als 3 bar beträgt. Gasgemische sind in dieser Unfallverhütungsvorschrift den Gasen gleichgestellt. Cyanwasserstoff (Blausäure) und Fluorwasserstoff gelten als Gase im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift.
(2) bis (4) aufgehoben
(5) Inerte Gase im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Gase, die unter den jeweiligen Betriebs- und Lagerbedingungen nicht reagieren.
(6) Instabile Gase im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Gase, die unter den jeweiligen Betriebs- und Lagerbedingungen durch Energieeinwirkung oder durch katalytische Einwirkung von Fremdstoffen - auch unter Ausschluß von Sauerstoff - zu einer spontanen exothermen Reaktion gebracht werden können.
(7) Flüssiggase im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die brennbaren Gase Propan, Butan, Propen (Propylen) und Buten (Butylen) und deren Gemische.
(8) Gase schwerer als Luft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind solche, deren Dichte, bezogen auf den Zustand nach Austritt, d.h. bei der jeweiligen Temperatur des Gases und dem Druck der Umgebungsatmosphäre mehr als 1,3 kg/m3beträgt.
(9) Gase leichter als Luft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind solche, deren Dichte, bezogen auf den Zustand nach Austritt, d.h. bei der jeweiligen Temperatur des Gases und dem Druck der Umgebungsatmosphäre weniger als 1,2 kg/m3 beträgt.
(10) Gase gleichschwer wie Luft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind solche, deren Dichte, bezogen auf den Zustand nach Austritt, d.h. bei der jeweiligen Temperatur des Gases und dem Druck der Umgebungsatmosphäre 1,2 bis 1,3 kg/m3 beträgt.
(11) Anlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die Gesamtheit aller dem Betrieb dienenden Einrichtungen und Bauten für die Durchführung von Vorgängen, die in derselben Art in einem engen betrieblichen oder räumlichen Zusammenhang stehen, bei denen mit Gasen umgegangen wird. Zu den Anlagen gehören auch Technikumsanlagen. Der Begriff "Anlage" schließt auch "Anlagenteile" mit ein.
(12) Anlagenteile im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
die für den Betrieb und die Sicherheit der Anlagen erforderlich sind.
(13) Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Explosionsgefahr herrscht, d.h. in denen aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.
(14) Vollschlauchsystem im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Umfüllsysteme, bei denen die Füllung der zugehörigen Umfülleitungen (Schlauch oder Rohr) nach dem Umfüllen nicht in die Atmosphäre tritt.
(15) Stand der Technik im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung von Maßnahmen zur Begrenzung von Gefahren durch Gase gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.
III. Aufstellung und Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes III an Unternehmer und Versicherte.
§ 4 Beschäftigungsbeschränkung
(1) Der Unternehmer darf mit Arbeiten in Anlagen nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
§ 5 Betriebsanweisung
(1) Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisung ist den Versicherten bekanntzumachen. Sie muß für die Versicherten am Betriebsort jederzeit zugänglich sein oder sie ist den Versicherten gegen Unterschrift auszuhändigen.
(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.
§ 6 Unterweisung
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten, die in Anlagen beschäftigt werden sollen, vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogen, über
zu unterweisen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung schriftlich festgehalten werden. Die Versicherten haben die Unterweisung durch Unterschrift zu bestätigen.
§ 7 Persönliche Schutzausrüstungen
(1) aufgehoben
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten geeignete Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, wenn beim Umgang mit Gasen in flüssigem Zustand bei Hautkontakt Erfrierungen zu erwarten sind.
(3) aufgehoben
(4) aufgehoben
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Versicherten mit der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen vertraut sind.
(6) Versicherte dürfen nur Atemschutzgeräte benutzen, wenn sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes der zusätzlichen körperlichen Belastung gewachsen sind.
(7) Versicherte haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.
§ 8 Betrieb von Anlagen
(1) Der Unternehmer hat die für den Betrieb von Anlagen erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen ordnungsgemäß entsprechend der Betriebsanweisung betrieben und überwacht werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen in sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand erhalten werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Wartungs- und Inspektionsarbeiten fristgemäß, Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorgenommen werden.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Arbeiten nach den Absätzen 3 und 4 nur von Fachleuten durchgeführt werden.
§ 9 Kennzeichnung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Räume und Bereiche im Freien mit Anlagen für sehr giftige oder giftige Gase mit dem Warnzeichen "Warnung vor giftigen Stoffen" deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Anlagen für brennbare Gase explosionsgefährdete Bereiche mit dem Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Rohrleitungen nach ihrem Durchflußstoff deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anschluß- und Entnahmestellen an Gasleitungen zur Vermeidung von Verwechslung gekennzeichnet werden.
§ 10 Alarm- und Gefahrenabwehrplan
(1) Der Unternehmer hat in Anlagen für brennbare oder gesundheitsgefährliche Gase einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan aufzustellen, auf dem neusten Stand zu halten und den Versicherten bekanntzugeben.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Großanlagen für brennbare oder gesundheitsgefährliche Gase in regelmäßigen zeitlichen Abständen, mindestens jedoch halbjährlich, Übungen nach Alarm- und Gefahrenabwehrplan durchgeführt werden. Hierüber ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.
§ 11 Sicherheitstechnische Kenngrößen, Gründung
(1) Der Unternehmer muß im Hinblick auf die zu treffenden Schutzmaßnahmen die zum sicheren Umgang mit Gasen erforderlichen sicherheitstechnischen Kenngrößen ermitteln. Er hat die sicherheitstechnischen Kenngrößen zu dokumentieren.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß gasführende Anlagenteile nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den auf Grund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen soweit genügen, daß Versicherte nicht gefährdet werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagenteile so gegründet werden, daß
keine unzulässigen Verlagerungen oder Neigungen eintreten können.
§ 12 Dichtheit von Anlagen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß gasbeaufschlagte Anlagenteile sowie ihre Ausrüstungsteile einschließlich aller Rohrleitungsverbindungen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie bei den aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen technisch dicht sind und technisch dicht bleiben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für betriebsbedingte Gasaustrittsstellen.
§ 13 Gasaustritte
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen so betrieben werden, daß betriebsbedingte Gasaustritte so gering wie möglich gehalten werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen so betrieben werden, daß betriebsbedingt austretende Gase gefahrlos austreten oder gefahrlos abgeleitet werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen so betrieben werden, daß betriebsbedingt austretende gesundheitsgefährliche Gase gefahrlos austreten, gefahrlos abgeleitet oder aufgefangen und beseitigt werden.
(4) Können Anlagen nicht so betrieben werden, daß betriebsbedingt austretende Gase gefahrlos austreten, gefahrlos abgeleitet oder aufgefangen und beseitigt werden, muß der Unternehmer besondere Schutzmaßnahmen treffen.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen so betrieben werden, daß das Abblasen von Gasen aus Sicherheitseinrichtungen aufgrund von Drucküberschreitungen oder aus Notentspannungseinrichtungen weitgehend vermieden wird. Er hat dafür zu sorgen, daß die Anlagen so betrieben werden, daß beim Abblasen aus Sicherheitseinrichtungen aufgrund von Drucküberschreitungen Gase gefahrlos austreten, gefahrlos abgeleitet oder aufgefangen und beseitigt werden.
(6) Für störungsbedingte Gasaustritte brennbarer oder gesundheitsgefährlicher Gase muß der Unternehmer Maßnahmen treffen, welche die Brand-, Explosions- oder Gesundheitsgefahren gering halten.
§ 14 Lüftung, Absaugung
(1) Werden beim Umgang mit Gasen in Räumen Anlagenteile verwendet, deren technische Dichtheit durch Überwachung und Instandhaltung gewährleistet wird, muß der Unternehmer vorrangig Lüftungsmaßnahmen vorsehen, die die Bildung gesundheitsgefährlicher Gas/Luft-Gemische, erstickender Atmosphäre oder gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre vermeiden.
(2) Können beim Umgang mit Gasen in Räumen oder im Freien betriebsbedingt Gasaustritte nicht verhindert werden und ist ein gefahrloser Austritt oder eine gefahrlose Ableitung nicht möglich, muß der Unternehmer vorrangig Lüftung- oder Absaugmaßnahmen vorsehen, die die Bildung gesundheitsgefährlicher Gas/Luft-Gemische, erstickender Atmosphäre oder gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre vermeiden.
(3) Sofern die Bildung gesundheitsgefährlicher Gas/Luft-Gemische oder gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch Absaugung oder Lüftung nicht vermieden werden kann, hat der Unternehmer entsprechend §§ 15 und 19 zusätzliche Maßnahmen zu treffen.
(4) Kann in Räumen, Gruben oder Anlagenteilen erstickende Atmosphäre auftreten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß diese vor und während einer Begehung ausreichend gelüftet werden.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Raumlüftungs- und Absaugsystemen das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sicher verhindert ist. Ist dies nicht möglich, müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen im Freien so aufgestellt werden, daß die natürliche Durchlüftung nicht wesentlich behindert ist.
§ 15 Explosionsgefährdete Bereiche
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für Anlagen mit brennbaren Gasen in Räumen oder im Freien, bei denen die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht auf Dauer verhindert ist, um mögliche Gasaustrittsstellen ausreichend bemessene explosionsgefährdete Bereiche festgelegt werden. In diesen Bereichen müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen getroffen werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verkehrswege grundsätzlich nicht durch explosionsgefährdete Bereiche führen.
(3) Der Unternehmer hat einen Aufstellungsplan zu erstellen, in dem die explosionsgefährdeten Bereiche dargestellt werden.
(4) Explosionsgefährdete Bereiche dürfen sich überschneiden, wenn der Unternehmer in diesen Bereichen die weitergehenden Anforderungen hinsichtlich der die Explosionsgefahr betreffenden Stoffeigenschaften und des Verbotes von Zündquellen erfüllt.
§ 16 Schutzabstand
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen einen Schutzabstand
haben.
(2) Schutzabstände sind nicht erforderlich
(3) Schutzabstände nach Absatz 1 dürfen durch geeignete Baulichkeiten oder durch andere Schutzmaßnahmen reduziert werden.
(4) Ein Schutzabstand nach Absatz 1 zu Bäumen muß abhängig von deren Größe und Art vorhanden sein, sofern keine anderen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(5) Schutzabstände nach Absatz 1 müssen in einem Lageplan dargestellt werden.
§ 17 Abstände innerhalb der Anlagen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagenteile so aufgestellt werden, daß innerhalb der Anlage für die Zugänglichkeit, für Flucht- und Rettungswege sowie für die Brandbekämpfung ausreichende Abstände vorhanden sind.
§ 18 Inbetriebnahme der Anlagen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Inbetriebnahme brennbare Gase in Anlagen nur eingefüllt werden, wenn
(2) Kann keine der Forderungen nach Absatz 1 erfüllt werden, muß sichergestellt sein, daß Zündquellen die explosionsfähige Gas/Luft-Gemische in den Anlagenteilen entzünden können, nicht wirksam werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Feuchtigkeit aus Anlagen vor Inbetriebnahme ausreichend entfernt wird, wenn die Möglichkeit einer gefährlichen Eisbildung oder einer gefährlichen Reaktion mit dem Gas besteht.
(4) Anlagen müssen vom Unternehmer so in Betrieb genommen werden, daß während einer Erwärmung oder Abkühlung unzulässig hohe Spannungen in den Anlagenteilen vermieden werden.
§ 19 Dichtheitsüberwachung
Der Unternehmer hat Gasanlagen so zu betreiben, zu überwachen und instandzuhalten, daß sie bei den aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen technisch dicht bleiben.
§ 20 Aufenthalt in Anlagen und in Schutzabständen
(1) In Anlagen mit sehr giftigen Gasen dürfen sich Versicherte nur während der Dauer der ihnen übertragenen Arbeit aufhalten.
(2) Innerhalb des Schutzabstandes dürfen Fahrzeuge nicht abgestellt werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für das Be- und Entladen von Fahrzeugen, soweit dies für den Betrieb der Anlage erforderlich ist und für Fahrzeuge, die zur Instandhaltung oder Montage benötigt werden.
§ 21 Fahrzeuge in explosionsgefährdeten Bereichen
(1) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur explosionsgeschützte Fahrzeuge verkehren.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen nicht explosionsgeschützte Fahrzeuge in explosionsgefährdeten Bereichen verkehren, wenn im Einzelfall festgestellt ist, daß keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist.
(3) Soweit Verkehrswege des nichtöffentlichen Verkehrs durch den zeitweiligen explosionsgefährdeten Bereich von Füllstellen führen, hat der Unternehmer diese Verkehrswege für die Zeitdauer des Füllvorganges zu sperren.
B. Anlagenbezogene Bestimmungen
§ 22 Anlagen im Freien
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen im Freien von außen her so zugänglich sind, daß eine wirksame Bekämpfung austretender Gase möglich ist.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Regen- und Löschwasser aus Auffangräumen und Gruben entfernt werden können.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der Boden unter Anlagen mit Chlortrifluorid, Fluor und Luft, die in flüssigem Zustand vorliegen, aus Baustoffen bestehen, die mit den Gasen nicht in gefährlicher Weise reagieren können.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der Zutritt Unbefugter zu Anlagen im Freien sicher verhindert ist. Dies gilt nicht bei Aufstellung in einem umzäunten Werksgelände.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß innerhalb von Anlagen Bäume nicht vorhanden sind, wenn sie nach Zahl, Größe und Art eine Gefahr für die Anlage darstellen.
§ 23 Räume für Anlagen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Räume mit Anlagen für Gase aus Baustoffen bestehen, die schwer entflammbar oder nicht brennbar sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Räume mit Anlagen für nicht brennbare Gase von anderen Räumen, die nicht brandgefährdet sind, mindestens entsprechend der Feuerwiderstandsklasse F 30 AB abgetrennt sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Räume mit Anlagen, die drucklos betrieben werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Räume mit Anlagen für brennbare Gase von angrenzenden Räumen, die nicht brandgefährdet sind, mindestens entsprechend der Feuerwiderstandsklasse F 90 AB abgetrennt sind. Dies gilt nicht für Räume, in denen nur Rohrleitungen vorhanden sind, die gemäß § 12 Abs. 1 auf Dauer technisch dicht sind.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Räume mit Anlagen für Gase von angrenzenden Räumen, die brandgefährdet sind, mindestens entsprechend der Feuerwiderstandsklasse F 90 AB abgetrennt sind.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Räumen mit Anlagen für brennbare oder gesundheitsgefährliche Gase Türen in gasdichten Trennwänden selbstschließend oder sicherheitstechnisch verriegelt sind.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Räume neben, unter oder über Räumen mit Anlagen für brennbare oder gesundheitsgefährliche Gase nur dann dem dauernden Aufenthalt von Versicherten dienen, wenn die Aufstellungsräume von den angrenzenden Räumen so gasdicht getrennt sind, daß Versicherte nicht gefährdet werden können.
(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Räume mit Anlagen für brennbare oder gesundheitsgefährliche Gase im Gefahrfall schnell verlassen werden können.
(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Räumen mit Anlagen für brandfördernde Gase in flüssigem Zustand der Fußboden aus nicht brennbaren Baustoffen besteht.
(10) Werden Anlagen in Räumen brennbare oder gesundheitsgefährliche Gase von außen zugeführt, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Zuführung außerhalb der Räume an ungefährdeter Stelle abgesperrt werden kann.
§ 24 Prozeßleitwarten
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Prozeßleitwarten, die ständig oder langzeitig besetzt sind, so beschaffen, ausgeführt oder angeordnet sind, daß die Versicherten in der Prozeßleitwarte auch bei störungsbedingten Gasaustritten gegen Brand-, Explosions- und Gesundheitsgefahren geschützt sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Prozeßleitwarten so beschaffen, ausgeführt oder angeordnet sind, daß bei störungsbedingten Gasaustritten die erforderliche Funktionsfähigkeit erhalten bleibt.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Prozeßleitwarten so gelüftet sind, daß keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsgefährlicher oder brennbarer Gase in der Raumluft der Prozeßleitwarte auftreten können.
§ 25 Erdgedeckte Anlagenteile
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß erdgedeckte Anlagenteile einen sicheren Abstand
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß erdgedeckte Anlagenteile so aufgestellt sind, daß sich ihre Lage nicht verändern kann.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß erdgedeckte Anlagenteile einen ausreichenden Korrosionsschutz aufweisen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen des kathodischen Korrosionsschutzes.
§ 26 Öffnungen zu tieferliegenden Räumen, Kanälen sowie Luftansaugöffnungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für Anlagen mit Gasen schwerer als Luft, innerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche, mindestens jedoch 5 m um betriebsbedingte und solche Gasaustrittsstellen, bei denen die technische Dichtheit durch Überwachung und Instandhaltung gewährleistet ist, keine
(2) Absatz 1 gilt nicht für Kanäle zu Auffangräumen für die Ableitung ausgetretener Gase im flüssigen Zustand.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Gelände mit Gefälle Einrichtungen vorhanden sind, die verhindern, daß Gase schwerer als Luft über die Anlage hinaus in tieferliegende Räume, Kanäle oder Schächte eindringen können.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen so aufgestellt werden, daß austretendes Gas durch Luftansaugöffnungen nicht eingesaugt werden kann.
§ 27 Einblocken von Gasen in Anlagenteilen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß innerhalb einer Anlage für sehr giftige oder brennbare Gase in flüssigem Zustand im Falle einer Betriebsstörung ein sicherheitstechnisch sinnvolles Einblocken von Gasen in einzelne Anlagenabschnitte ermöglicht werden kann.
§ 28 Schutz vor mechanischen Beschädigungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß oberirdische Anlagenteile vor mechanischen Beschädigungen geschützt werden.
§ 29 Fördern von Gasen im flüssigen Zustand mit Druckgasen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum Fördern von Gasen in flüssigem Zustand keine Druckgase verwendet werden, die mit dem zu fördernden Gas reagieren oder dessen Eigenschaften in gefährlicher Weise verändern.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die zum Fördern verwendeten Gase keine unzulässige Drucksteigerung in der Anlage hervorrufen.
§ 30 Füllgrade
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Anlagenteilen mit Speicherfunktion für Gase in flüssigem Zustand die Einrichtungen zur Füllstandsbegrenzung so eingestellt werden, daß der Füllgrad bei der höchstmöglichen Temperatur 95 % des Gesamtrauminhaltes nicht überschreitet.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf bei Gasen, die weder brennbar noch sehr giftig, giftig, mindergiftig, ätzend oder reizend sind, der Füllgrad bei der höchstmöglichen Temperatur 98% des Gesamtrauminhaltes nicht überschreiten.
(3) Die Füllgrade können abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf die Einfülltemperatur bezogen werden, wenn Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung vorhanden sind, deren Funktion durch die beim Austreten von Gasen auftretenden tiefen Temperaturen nicht beeinträchtigt wird und wenn die Gase gefahrlos austreten oder gefahrlos abgeleitet werden.
§ 31 Vorbeugender Brandschutz
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur gasführende Anlagenteile in Betrieb genommen werden, die bei brennbaren Gasen aus nicht brennbaren Stoffen und bei anderen Gasen aus nicht brennbaren oder schwer entflammbaren Stoffen bestehen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß von den Gebäuden der Anlagen für die gasbeaufschlagten Anlagenteile selbst keine Brandbelastung ausgehen kann.
§ 32 Einrichtungen zur Brandbekämpfung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Anlagen für brennbare Gase und in Anlagen für andere Gase, in denen neben den Gasen mit brennbaren Stoffen umgegangen wird, Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sind, die nach Art und Anzahl auf die Größe der Anlage und die Art der brennbaren Stoffe abgestimmt sein müssen.
§ 33 Schutz vor unzulässiger Erwärmung im Brandfall
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagenteile im Brandfall vor unzulässiger Erwärmung geschützt werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur tragende Teile von Anlagenteilen in Betrieb genommen werden, die so ausgeführt oder geschützt sind, daß sie im Brandfall tragfähig bleiben und sich nicht unzulässig verformen.
§ 34 Sonstige Maßnahmen zur Verhinderung von Brand- oder Gasgefahr
(1) Alle mit brandfördernden Gasen in Berührung kommenden Teile müssen frei von Öl und Fett gehalten werden.
(2) Anlagenteile mit Gasen dürfen nur so angewärmt werden, daß der zulässige Betriebsüberdruck nicht überschritten wird. Während des Anwärmens sind Druck und Temperatur zu überwachen.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagenteile mit Gasen nur so angewärmt werden, daß keine gefährlichen Reaktionen ausgelöst werden.
§ 35 Kritische Betriebszustände
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Anlagen keine kritischen Betriebszustände entstehen.
§ 36 Vermeiden von Drucküberschreitungen in Anlagenteilen für Gase in flüssigem Zustand
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Anlagenteilen, in denen Gase im flüssigen Zustand eingeschlossen werden können, Maßnahmen gegen unzulässig hohe Betriebsdrücke der Gase im flüssigen Zustand infolge Wärmeausdehnung getroffen werden.
§ 37 Besondere Arbeiten
(1) Arbeiten, die nicht in der Betriebsanweisung nach § 5 geregelt sind, gelten als besondere Arbeiten und dürfen nur auf besondere Anweisung des Unternehmers ausgeführt werden. Bei besonderen Arbeiten sind Art und Umfang der zu treffenden Schutzmaßnahmen vom Unternehmer festzulegen.
(2) Gehört zu den Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 das Entleeren von Anlagen oder Anlagenteilen für brennbare Gase, oder wird aus anderen Gründen entleert, müssen die brennbaren Gase mit inerten Medien verdrängt werden. Ein Verdrängen mit Luft ist nur unter Einhaltung besonderer Schutzmaßnahmen, die der Unternehmer festzulegen hat, zulässig. Ein Verdrängen mit Luft ist jedoch nicht zulässig bei Gasen, die zur Peroxidbildung neigen.
(3) Der Unternehmer hat vor Beginn von Schweiß- und sonstigen Feuerarbeiten in der Anlage sowie für Arbeiten, bei denen mit Gasaustritt zu rechnen ist, eine schriftliche Freigabeerklärung zu erteilen, in der die anzuwendenden sicherheitstechnischen Maßnahmen anzugeben sind. Die Versicherten dürfen ohne die schriftliche Freigabeerklärung des Unternehmers, der die Anlagen betreibt, die Arbeiten nicht durchführen.
(4) Ist bei Arbeiten an Anlagenteilen für brennbare Gase mit Gasaustritt zu rechnen, hat der Unternehmer einen entsprechenden explosionsgefährdeten Bereich für die Dauer der Arbeiten festzulegen.
(5) Vereisungen an Anlagenteilen dürfen nur so beseitigt werden, daß keine gefährliche Erwärmung der Anlagenteile oder Zündung von Gas auftreten kann.
C. Betreiben von besonderen Anlagenteilen
und Einrichtungen
§ 38 Abblase-, Entspannungs- und Entlüftungseinrichtungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß ins Freie mündende Abblase-, Entspannungs- und Entlüftungseinrichtungen gegen Eindringen von Fremdkörpern und Wasser geschützt werden.
§ 39 Einrichtungen zum Erkennen und Melden von Gasgefahren
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum Melden von Gasgefahren Einrichtungen vorhanden sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum Erkennen und Melden von Gasgefahren selbsttätig wirkende Einrichtungen vorhanden sind, wenn
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn Gasgefahren durch technische Maßnahmen ausgeschlossen sind.
(4) Der Unternehmer hat für Anlagen mit besonders gesundheitsgefährlichen Gasen selbsttätig wirkende Einrichtungen zum Erkennen, Warnen und Melden von Vergiftungsgefahr vorzusehen.
§ 40 Betriebsmäßig betätigte Einrichtungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß betriebsmäßig zu betätigende Einrichtungen gut zugänglich sind und sicher betätigt werden können.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei auftretenden Schäden an Überdruckmeßgeräten Versicherte weder durch das ausströmende Medium noch durch austretende Splitter verletzt werden können.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Entwässerungseinrichtungen gegen Schäden durch Frosteinwirkung geschützt sind oder nicht einfrieren können.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Flüssigkeitsstandanzeiger nicht brechen oder undicht werden.
§ 41 Verlegen von Gasleitungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Gasleitungen so verlegt werden, daß sie vor gefährlicher Beanspruchung durch Schwingung, Erschütterung, Verlagerung, Verspannung oder Erwärmung geschützt sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Gasleitungen gegen äußere Korrosion geschützt werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für Gasleitungen, in denen durch Flüssigkeiten (Kondensat) Gefahren entstehen können, Maßnahmen getroffen werden, die es ermöglichen, die Flüssigkeit gefahrlos zu entfernen.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Gasleitungen für Gase in flüssigem Zustand in unzureichend gelüfteten Räumen nur verlegt werden, wenn die technische Dichtheit auf Dauer gewährleistet ist.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in der Nähe von elektrischen Leitungen erdgedeckt verlegte Gasleitungen vor einer Beeinträchtigung durch elektrischen Strom geschützt werden.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Gasleitungen für brennbare Gase nur dann in Kanälen verlegt werden, wenn die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre sicher verhindert ist.
§ 42 Bewegliche Leitungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bewegliche Leitungen für betriebliche Vorgänge nur verwendet werden, wenn die zu verbindenden Anschlüsse betriebsbedingt nicht gegeneinander fixiert werden können.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
§ 43 Wärmedämmung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur Wärmedämmung aus nicht brennbaren Dämmstoffen verwendet wird. Sind solche nicht verwendbar, müssen Dämmstoffe verwendet werden, deren Heizwert so gering ist, daß eine Gefährdung der Versicherten durch die Anlage im Brandfall nicht zu erwarten ist.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Wärmedämmung für gasführende Anlagenteile aus nicht brennbaren Dämmstoffen besteht, wenn während des Betriebes oder bei Störungen die Kondensationstemperatur des Sauerstoffs mit minus 183 °C unterschritten werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Zutritt von Luft in die Wärmedämmung sicher verhindert ist.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagenteile für heiße Gase im Arbeits- und Verkehrsbereich so abgedeckt oder wärmegedämmt werden, daß Verbrennungsverletzungen sicher vermieden sind.
§ 44 Mischen von Gasen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Mischen von Gasen Versicherte nicht gefährdet werden.
§ 45 Pumpen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Pumpen für brennbare, sehr giftige oder giftige Gase nur in Betrieb genommen werden, wenn sie auf Dauer technisch dicht sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Pumpen, deren technische Dichtheit durch Überwachung und Instandhaltung gewährleistet ist, so aufgestellt werden, daß bei Undichtheiten Versicherte nicht gefährdet werden können.
§ 46 Verdampfer
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Verdampfer so betrieben werden, daß Gas in flüssigem Zustand nicht in das Leitungssystem hinter dem Verdampfer gelangen kann.
§ 47 Dichtwerkstoffe in Anlagen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur Dichtwerkstoffe verwendet werden, die hinsichtlich ihrer Beständigkeit bei der vorgesehenen Betriebsweise geeignet sind.
§ 48 Energienotversorgung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur Anlagen in Betrieb genommen werden, die mit einer Energienotversorgung ausgerüstet sind, an die alle Einrichtungen angeschlossen sein müssen, die für ein sicheres Abfahren bzw. Stillsetzen erforderlich sind oder einen sicheren Betriebszustand gewährleisten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen, die bei Energieausfall selbsttätig in einen für die Anlage sicheren Betriebszustand übergehen.
§ 49 Windrichtungsanzeiger
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für Anlagen im Freien mit sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen, ätzenden und reizenden Gasen und außerdem bei Großanlagen im Freien mit brennbaren Gasen gut sichtbare Windrichtungsanzeiger aufgestellt werden.
§ 50 Blitzschutzeinrichtungen.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen mit brennbaren Gasen im Freien, soweit erforderlich, mit Blitzschutzeinrichtungen ausgerüstet werden.
D. Zusätzliche Bestimmungen für Gase mit
besonderen Eigenschaften
§ 51 Instabile Gase
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Anlagen für instabile Gase keine kritischen Betriebszustände entstehen.
(2) Abweichungen von Absatz 1 sind zulässig, wenn Anlagen betrieben werden, die so beschaffen oder aufgestellt sind, daß beim Auftreten kritischer Betriebszustände Versicherte nicht gefährdet werden.
§ 52 Anlagen mit brandfördernden Gasen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Dichtwerkstoffe, die brennbare Bestandteile enthalten und die mit brandfördernden Gasen in Berührung kommen, nur verwendet werden, wenn sie sich für die Verwendung bei der jeweiligen Gasart und den jeweiligen Betriebsbedingungen sicherheitstechnisch eignen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagenteile für brandfördernde Gase im flüssigen Zustand nur auf Böden aufgestellt werden, die frei von Öl, Fett und anderen brennbaren Verunreinigungen sind.
(3) Überdruckmeßgeräte für brandfördernde Gase dürfen nur betrieben werden, wenn sie öl- und fettfrei sind.
IV. Prüfung
§ 53 Prüfung von Anlagen und Anlagenteilen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Aufstellung von Anlagen für Gase vor der ersten Inbetriebnahme geprüft wird.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sicherheitstechnisch erforderliche Anlagenteile in von ihm festzusetzenden, angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, auf Zustand und Funktion geprüft werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen für Gase in von ihm festzusetzenden, angemessenen Zeitabständen auf Korrosion geprüft werden. Bei erdgedeckten Anlagen oder Anlagenteilen und bei Anlagenteilen mit Wärme- oder Schalldämmung sowie Brandschutzisolierung muß die Prüfung auf Außenkorrosion stichprobenweise erfolgen. Prüfungen auf Korrosion sind nicht erforderlich, wenn Korrosion nicht zu erwarten ist.
(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur von einer vom Unternehmer beauftragten Person durchgeführt werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Ergebnisse der Prüfungen in ein Prüfbuch eingetragen werden.
(5) Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung durch den Sachverständigen oder Sachkundigen bleiben von den Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 unberührt.
§ 54 Dichtheitsprüfung
(1) Der Unternehmer darf Anlagen erstmalig sowie nach einer Instandsetzung oder einer wesentlichen Änderung nur in Betrieb nehmen, nachdem sie auf Dichtheit geprüft worden sind.
(2) Die Dichtheitsprüfung ist mit einem Inertgas, mit Druckluft oder mit dem Betriebsgas durchzuführen. Das Gas muß so beschaffen sein, daß eventuelle Beimengungen nicht zu unzulässigen Reaktionen mit dem Betriebsgas oder mit dem Werkstoff der Anlagenteile führen.
(3) Dichtheitsprüfungen sind mit einem Druck durchzuführen, der auf das Prüfverfahren abgestimmt ist; er darf den betriebsmäßig für die Anlage vorgesehenen Druck nicht überschreiten. Wird bei einer Dichtheitsprüfung nach Satz 1 der für die Anlage betriebsmäßig vorgesehene Druck nicht erreicht, so ist die Dichtheitsprüfung zu ergänzen durch eine besondere Dichtheitsüberwachung während des ersten Anfahrens der Anlage.
(4) Die Dichtheitsprüfung darf nur von einer vom Unternehmer beauftragten Person durchgeführt werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Ergebnis der Prüfung in ein Prüfbuch eingetragen wird.
§ 55 Prüfung von Schlauchleitungen und Gelenkrohren
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schlauchleitungen und Gelenkrohre für brennbare oder gesundheitsgefährliche Gase vor der ersten Inbetriebnahme und ferner nach Bedarf, mindestens jedoch in Abständen von einem Jahr, von einem Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schlauchleitungen und Gelenkrohre nach Absatz 1 nur in Betrieb genommen oder weiter betrieben werden, wenn sie den Anforderungen nach § 12 entsprechen und nach dem Ergebnis der Prüfung dicht und unbeschädigt sind und auch im übrigen den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen. Die Art und Ergebnisse der Prüfungen nach Absatz 1 sind in ein Prüfbuch einzutragen.
§ 56 Prüfung von Gaswarneinrichtungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Gaswarneinrichtungen, die im Rahmen des Explosionsschutzes eingesetzt sind, von einem anerkannten Prüfinstitut auf Funktionsfähigkeit für den vorgesehenen Einsatzzweck geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung muß vom Hersteller durch ein auf dem Gerät angebrachtes Kennzeichen bestätigt sein.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Gaswarneinrichtungen nach Absatz 1 vor der ersten Inbetriebnahme der Gasanlage und nachfolgend in angemessenen Zeitabständen, von einem Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Ergebnis der Prüfung vom Sachkundigen in ein Prüfbuch eingetragen wird.
§ 57 Prüfung von Einrichtungen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen
Der Unternehmer hat in explosionsgefährdeten Räumen oder Bereichen Einrichtungen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen, vor Inbetriebnahme und ferner nach Bedarf, mindestens jedoch in Abständen von 3 Jahren, durch einen Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit prüfen und warten zu lassen.
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 58 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
zuwiderhandelt.
VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 59 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Für Gasanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gelten die Bestimmungen der §§ 16 und 24 nicht.
VII. Inkrafttreten
§ 60 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Gase" (VBG 61) vom 1. April 1974 in der Fassung vom 1. April 1977 außer Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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