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Änderungstext

Änderungen TRGS 514, 515, 420, 522, 523 und 552
Gefahrstoffe

(BarbBl. 9/1998 S. 53 - 87)



Die Neufassung der TRGS 514

Zusammenfassung der Änderungen und Ergänzungen:

Neben kleineren redaktionellen Korrekturen wurden inhaltliche Änderungen in folgenden Nummern vorgenommen

Nummer 2.11.: Die Definition hat in der TRGS bisher gefehlt. Sie ist an diese Stelle gesetzt, weil fachkundige Personen wiederholt in der TRGS genannt sind.
Nummern 3.1.2 Abs. 2 und 3 und 3.1.3 Abs. 2 und 3: Konkretisierung der bisher lediglich existenten Absätze 1, Harmonisierung mit immissionsschutzrechtlichen Anforderungen.
Nummer 3.3.4 Abs. 4: Verdeutlichung der sicherheitstechnischen Anforderungen.
Nummern 3.3.10 Abs. 3 Nr. 4, 4.1 Abs. 3 und 4.2 Abs. 1: Ersetzung des "Sachkundigen" durch "fachkundige Personen". Der Ua 1 ist der Meinung, daß durchgängig fachkundige Personen die speziellen Aufgaben nach der TRGS 514 erfüllen können, insbesondere spezielle Schulungskurse nicht erforderlich sind.
Nummer 4.3 Abs. 4: Ergänzung entsprechend TRGS 222.
Nummer 4.5.1 Abs. 1: Anpassung an § 20 GefStoffV.
Nummer 4.6 Abs. 1: Anpassung an § 20 GefStoffV.

  

Die Neufassung der der TRGS 515

Zusammenfassung der Änderungen und Ergänzungen:

Neben kleineren redaktionellen Korrekturen wurden inhaltliche Änderungen in folgenden Nummern vorgenommen:

Nummer 2.11.: Die Definition hat in der TRGS bisher gefehlt. Sie ist an diese Stelle gesetzt, weil fachkundige Personen wiederholt in der TRGS genannt sind.
Nummer 3.1: Konkretisierung des bisher lediglich existenten Absatzes 1, Harmonisierung mit immissionsschutzrechtlichen Anforderungen.
Nummern 4.8 Abs. 3 Nr. 4 und 5.1 Abs. 3: Ersetzung des "Sachkundigen" durch "fachkundige Personen". Der U a I ist der Meinung, daß durchgängig fachkundige Personen die speziellen Aufgaben nach der TRGS 515 erfüllen können, insbesondere spezielle Schulungskurse nicht erforderlich sind.
Nummer 5.6 Abs. 1: Anpassung an § 20 GefStoffV

Änderungen der TRGS 420

Neufassung: September 1999

Änderungen der TRGS 512  ----------NEUFASSUNG in 5/2002 --------------

Die TRGS 512 "Begasungen" Ausgabe Juni 1996 (BArbBl. Heft 6/1996 S. 40-52) wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Nummer 1 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt neugefaßt:

alt neu
Brommethan ist als krebserzeugend Kategorie 3 und als sehr giftig eingestuft. Beim Umgang besteht darüber hinaus die Gefahr der Hautresorption. Brommethan ist nach TRGS 905 als krebserzeugend Kategorie 3 bewertet sowie als giftig und umweltgefährlich eingestuft.

2. In Nummer 4.2 Abs. 1, Nr. 2 wird Buchstabe

"b) er mit vorläufigen Hilfsmaßnahmen bei Vergiftungen vertraut ist," gestrichen.

3. Nummer 4.2 Abs. 8 wird um folgenden Satz ergänzt:

"Auf Anlage 4 Satz 1 wird hingewiesen".

4. In Nummer 12 Abs. 3, 2. Anstrich

Meßverfahren anwenden, die bezüglich der Nachweisgrenze, Empfindlichkeit und Präzision dem Grenzwert angepaßt sind. Mit dem Verfahren sollen Konzentrationen der zu messenden Komponente mindestens in dem Bereich zwischen dem Zehntel,notwendigerweise aber einem Fuenftelund dem Dreifachen des Grenzwertes gemessen werden können.

5. In Nummer 14 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.
Auf die Tragezeitbegrenzungen von Atemschutzgeräten nach TRga 415 wird hingewiesen.

6. Nummer 17 "Beschäftigungsbeschränkungen" wird wie folgt gefaßt:

alt  neu
(1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit sehr giftigen, giftigen, fruchtschädigenden, erbgutverändernden, krebserzeugenden oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen.

(2) Ausnahmen sind in § 15b Abs. 4 GefStoffV geregelt.

(3) Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende Mütter mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Auslöseschwelle nicht überschritten wird.

Auf die Beschäftigungsbeschränkungen im Jugendarbeitsschutzgesetz und in der Mutterschutzrichtlinienverordnung wird hingewiesen.

7. In Nummer 20 wird

a) in Absatz 2 der Satz 2 gestrichen,

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