umwelt-online: TRGS 515 - Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (3)
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5 Betriebsvorschriften

5.1 Allgemeines

(1) Läger sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen sind unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(2) Läger dürfen nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweisen, die dazu führen können, daß Stoffe frei werden und dadurch die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gefährdet werden.

(3) Die Sicherheitseinrichtungen, wie z.B. Brandmelde- und Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen, automatisch schließende Tore sowie Blitzschutzanlagen müssen regelmäßig gewartet und in den vorgeschriebenen Zeitabständen auf ordnungsgemäße Funktion geprüft werden. Mit der Prüfung sind fachkundige Personen zu beauftragen. Die richtige Funktion der Sicherheitseinrichtungen ist in einem Prüfprotokoll zu bescheinigen

5.2 Zugangsregelung

Ein Lager darf nur durch ausdrücklich befugte Personen betreten werden. Unbefugten ist der Zugang zum Lager zu verbieten. Auf das Verbot ist mit dem Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" hinzuweisen. Das Verbotszeichen muß der UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (VBG 125)10) entsprechen.

5.3 Betriebliche Aufzeichnungen

(1) Es ist ein Einlagerungsplan anzulegen, der Angaben über die höchstzulässige Lagermenge, die Aufteilung der Lagerfläche und über die Art und Menge des gelagerten Gutes enthält. Der Plan ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und außerhalb des Lagers an einer jederzeit erreichbaren Stelle aufzubewahren. Der Plan ist nachweisbar mindestens einmal monatlich zu überprüfen.

(2) Eine wesentliche Änderung ist z.B. gegeben, wenn sich die Art der gelagerten Stoffe ändert.

(3) Werden in einem Lager immer nur die gleichen Stoffe gelagert, genügt die Angabe der Güter und der Höchstlagermenge. Die Lagermenge muß schnell zu ermitteln sein (z.B. Listenführung im Betriebsbüro). Einzelheiten sind mit den zuständigen örtlichen Einsatzkräften abzustimmen.

(4) Der Einlagerungsplan kann mit dem Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 3a GefStoffV identisch sein.

5.4 Sicherung des Lagergutes

(1) Die Stoffe müssen übersichtlich geordnet gelagert werden.

(2) Zur Vermeidung übermäßiger mechanischer Beanspruchung, die die Dichtheit und Festigkeit gefährden kann, müssen Verpackungen oder Behälter durch entsprechende Stapelung oder Lagerung gegen Fallen gesichert sein.

(3) Zerbrechliche Behälter dürfen unabhängig von der Stapel- oder Lagerhöhe nur so gestapelt oder gelagert werden, daß sie nicht tiefer als 0,4 m fallen können.

(4) Andere Verpackungen oder Behälter als nach Absatz 3 dürfen unabhängig von der Stapel- oder Lagerhöhe nur so gestapelt oder gelagert werden, daß sie nicht tiefer als 1,5 Meter fallen können.

(5) Die Forderungen der Absätze 2 bis 4 gelten bei größeren Stapel- oder Lagerhöhen als 0,4 m bzw. 1,5 m als erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die berufsgenossenschaftlichen "Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte" (ZH 1/428)10 und das berufsgenossenschaftliche Merkblatt M 19 der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft "Sicherung palettierter Ladungseinheiten" 11 müssen beachtet sein.
  2. Staplerfahrer müssen nach den berufsgenossenschaftlichen "Grundsätzen für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Gabelstaplerfahrern" (ZH 1/554) ausgewählt und ausgebildet sein.
  3. Paletten müssen mit ihren Kufen quer zu den Auflageträgern der Regale abgesetzt sein.
  4. Fässer dürfen senkrecht übereinander nur mittels Greifeinrichtungen von Staplern gestapelt werden. Sie müssen im Verbund gestapelt sein.
  5. In Hochregalen mit Beschickung durch automatisch gesteuerte Regalförderzeuge müssen automatische Einrichtungen für die Konturenkontrolle der Palettenladung, für die Kontrolle des Fahrbereichs und für die Freiplatzkontrolle vorhanden sein.
  6. Bei Ein- und Ausstapelung in Regalfächern von Hand gelten innerhalb der Fächer die nach Absatz 3 und 4 festgelegten Maße als Begrenzung für die Stapelhöhen.
  7. Die Höhe von Regalen in Lägern mit Handbetrieb darf 4 m über der Verkehrsebene nicht überschreiten.

5.5 Schriftliche Weisungen

5.5.l Betriebsanweisung

(1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.

(2) Die Betriebsanweisung muß, falls erforderlich, Hinweise für die Zusammenlagerung enthalten.

(3) Bei der Abfassung der Betriebsanweisung können auch schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (z.B. nach Rn. 10385 der Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße) oder Sicherheitsdatenblätter nach DIN 52900 herangezogen werden.

5.5.2 Alarmplan

Als Kurzanweisung für das Verhalten bei besonderen Vorkommnissen wie

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