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Regelwerk

TRGS 515 - Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe: September 1998
(BArbBl. 9/1998 S. 60; 10/2002 S. 76; GMBl Nr. 81, 22.10.2010 S. 1693aufgehoben)


Neu geregelt in TRGS 510

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an gefährliche Stoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuß für Gefahrstoffe

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben.

Dieses Blatt enthält besondere Schutzmaßnahmen für das Lagern von brandfördernden Stoffen in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern.

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie allgemein geltender Begriffsbestimmungen wird auf die §§ 2 und 3 der GefStoffV hingewiesen.

Vorschriften der GefStoffV sind eingearbeitet undblau dargestellt.

1 Anwendungsbereich

(1) TRGS 515 gilt für das Lagern brandfördernder Stoffe und Zubereitungen - nachstehend als Stoffe bezeichnet - in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern.

(2) TRGS 515 gilt nicht, wenn Stoffe

  1. sich im Produktionsgang befinden
  2. sich im Arbeitsgang befinden
  3. transportbedingt zwischengelagert werden
  4. in einer Menge von insgesamt nicht mehr als 200 kg gelagert werden.

(3) Bei der Lagerung von Mengen unterhalb 200 kg sind unbeschadet der Freistellung von dieser Technischen Regel die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung, insbesondere § 24 Abs. 1 und 2 zu beachten.

(4) Werden brandfördernde Stoffe mit anderen Stoffen, die diese Eigenschaften nicht haben, zusammengelagert, so gelten die Vorschriften der TRGS 515 auch für die Lagerung der anderen Stoffe.

(5) Organische Peroxide fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser TRGS.

(6) Brandfördernde Ammoniumverbindungen sowie Guanidinnitrat fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser TRGS.

( 7) Brandfördernde Druckgase fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser TRGS.

(8) Brandfördernde Stoffe der Gruppe 4 (s. Anhang zu dieser TRGS) fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser TRGS.

2 Begriffsbestimmung

2.1 (1) Stoffe und Zubereitungen sind brandfördernd im Sinne von § 1 Nr. 2 Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung, wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar sind, aber bei Berührung mit brennbaren Stoffen oder Zubereitungen überwiegend durch Sauerstoffabgabe die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brandes dieser Stoffe beträchtlich erhöhen.

(2) Stoffe und Zubereitungen gelten als brandfördernd, wenn sie nach GefStoffV oder nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter als brandfördernd zu kennzeichnen sind.

(3) Der Lagerhalter, der nicht über andere Erkenntnisse verfügt, kann davon ausgehen, daß eine Kennzeichnung, die sich auf der Verpakkung befindet, und daß Angaben, die in einer beigefügten Mitteilung oder einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, zutreffend sind.

(4) Die brandfördernden Stoffe werden in vier Gruppen eingeteilt (s. Anhang zu dieser TRGS). In Gruppe 1 befinden sich die sehr reaktionsfähigen brandfördernden Stoffe. Das sind solche, die sich im Feuer explosionsartig zersetzen können oder überaus heftig mit brennbaren Stoffen reagieren. In Gruppe 2 befinden sich Stoffe mit mittlerer, in Gruppe 3 Stoffe mit schwach ausgeprägter brandfördernder Wirkung. Die Stoffe der Gruppe 4 sind zwar nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Klasse 5.1 eingestuft und entsprechend gekennzeichnet, weisen aber eine so extrem schwache brandfördernde Wirkung auf, daß die Forderungen der TRGS 515 auf sie nicht anzuwenden sind.

2.2 Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

2.3 (1) Transportbedingtes Zwischenlagern ist dann gegeben, wenn im Verlauf der Beförderung zeitweilige Aufenthalte an Stellen entstehen, die nicht für ein regelmäßiges Bereitstellen bestimmt sind.

(2) Stellen, die nicht für ein regelmäßiges Bereitstellen im Sinne von Absatz 1 bestimmt sind, sind z.B.

2.4 (1) Lager ist ein Gebäude, ein Bereich oder ein Raum in einem Gebäude oder ein Bereich im Freien, der dazu bestimmt ist, Stoffe zum Lagern aufzunehmen.

(2) Lagern im Freien im Sinne dieser TRGS liegt auch dann vor, wenn das Lager mit einem Wetterschutzdach versehen ist und die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

2.5 Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der

2.6 Lagermenge ist die Menge aller brandfördernden Stoffe zuzüglich aller zur Brandbelastung beitragenden Stoffe in einem Lagerabschnitt.

2.7 (1) Der Produktionsgang nach Nummer 1 Abs. 2 Nr. 1 umfaßt das gesamte Herstellungsverfahren einschließlich Be- und Verarbeitung innerhalb eines Betriebes oder Werksgeländes. Zum Produktionsgang gehört auch das Bereitstellen der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Ausgangsprodukte, das kurzfristige Abstellen von Zwischen- und Endprodukten sowie die innerbetriebliche Beförderung.

(2) Die für den Fortgang der Arbeit erforderliche Menge an Ausgangsprodukten ist in der Regel durch den Bedarf einer Tagesproduktion begrenzt.

(3) Als kurzfristig abgestellt gelten Stoffe nur solange, wie es sich aus dem Fortgang des Produktionsprozesses verfahrenstechnisch zwingend ergibt. Für Endprodukte soll dieser Zeitraum in der Regel einen Tag nicht überschreiten.

(4) Eine Überschreitung der in Absatz 2 genannten Mengen und in Absatz 3 genannten Zeiträume unterbricht den Produktionsgang und erfüllt den Lagerbegriff.

2.8 (1) Der Arbeitsgang nach Nummer 1 Abs. 2 Nr. 2 umfaßt Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Abfüllen, Umfüllen oder innerbetriebliches Befördern, sofern diese Tätigkeiten nicht Bestandteil des Produktionsganges sind.

(2) Die für den Fortgang der Arbeit nach Absatz 1 erforderliche Menge an Stoffen ist in der Regel eingehalten, wenn sie den Bedarf eines Arbeitstages nicht überschreitet.

2.9 (1) Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn sich verschiedene Stoffe in einem Lagerabschnitt befinden.

(2) Eine Zusammenlagerung liegt nicht vor, wenn sich verpackte Stoffe in geschlossenen Frachtcontainern befinden und die geschlossenen Frachtcontainer nicht übereinander oder unmittelbar nebeneinander stehen. Die Forderung ist erfüllt bei einem Mindestabstand von 0,5 m in jeder Richtung.

2.10 (1) Zerbrechliche Behälter (Versandstücke) sind nach Rn. 2000 GGVS solche aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl., die nicht von einer vollwandigen Verpackung umgeben sind, die sie wirksam gegen Stöße schützt.

(2) Zerbrechliche Behälter (Versandstücke), die einzeln oder zu mehreren in ein widerstandsfähiges Gefäß eingebettet sind, gelten nicht als zerbrechliche Behälter, wenn das widerstandsfähige Gefäß so dicht und so beschaffen ist, daß bei Bruch oder Leckwerden der zerbrechlichen Behälter der Inhalt nicht nach außen gelangen und die mechanische Festigkeit des widerstandsfähigen Gefäßes während der Lagerung durch Korrosion nicht beeinträchtigt werden kann. Kombinationsverpackungen und zusammengesetzte Verpackungen, die nach den Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsrechts geprüft und zugelassen sind, erfüllen die Vorschriften von Satz 1.

2.11 98a Fachkundige Personen sind Personen, die aufgrund ihrer Berufsausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheitseinrichtungen haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfällverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut sind, daß sie den arbeitssicheren Zustand von Sicherheitseinrichtungen beurteilen können.

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