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Regelwerk
Änderungstext

Gefahrstoffe

Vom 6.9.2002
(BArbBl. 10/2002 S. 64)



Bek. des BMa vom 06.09.2002 111b3 - 35125-5 -

Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat u.a.

beschlossen.

Im Anschluss an die Bekanntmachung des BMa vom 24.06.2002 (BArbBl. Heft 7-8/2002 S. 140) wird bekanntgegeben:

A. Die neue TRGS 619

B. Die Neufassungen der

TRGS 611,

(Hinweis: Die Öffnungsklausel für sekundäraminhaltige wassermischbare Kühlschmierstoffe gemäß Nummer 3.4 der TRGS 611 wurde präzisiert. Darüber hinaus wurden einige notwendige redaktionelle Änderungen und Aktualisierungen vorgenommen.)

TRGS 613

Hinweis: Die TRGS 613 wird an den Stand der Technik angepasst:

und 907

C. Änderungen und Ergänzungen der TRGS 515, 900, 901, 903 und 905

Die TRGS 515 "Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern" Ausgabe September 1998 (BArbBl. Heft 9/1998 S. 60-66), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Nummer 3.3.2 wird zu Nummer 3.3.2. Abs. 1

2. In Nummer 3.3.2 wird folgender Absatz 2 angefügt:

(2) Gleichgewichts-Peroxyessigsäure der Gefahrgruppe OP IV nach BGV B4 (bis 17%) darf mit Wasserstoffperoxid der Gefahrgruppe 3 nach dieser TRGS (bis 40% H2O2) zusammengelagert werden"

3. Ziffer 2 der Anmerkung ("Wasserstoffperoxid ... geregelt.") im Anschluss an die Tabellen der brandfördernden Stoffe wird gestrichen.

   

Die TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz - Luftgrenzwerte" Ausgabe Oktober 2000, (BArbBl. Heft 10/2000 S. 34-63, zuletzt geändert BArbBl. Heft 3/2002 S. 71) wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 3 "Liste" werden folgende Einträge neu gefasst:

Ethyldimethylamin 2099408
598-56-1
  20 =1= AGS
2-Methylpentan-2,4-diol 2034890
107-41-5
10 49 =1= DFG

2. Nummer 4 "Verzeichnis der CAS-Nummern" wird entsprechend angepasst.

Die TRGS 901 "Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz" Ausgabe April 1997 (BArbBl. Heft 4/2001 S. 53-56, zuletzt geändert BArbBl. Heft 5/2002 S. 110) wird wie folgt geändert und ergänzt:

In Teil II werden

1. im Inhaltsverzeichnis folgende Einträge ergänzt:

Lfd-Nr. Stoff oder Stoffgruppen CAS-Nr.

101 Ethyldimethylamin 598-56-1
102 2-Methylpentan-2,4-diol 107-41-5

2. die lfd. Nr. 101 und 102 angefügt:

Ausgabe: Oktober 2002

101. Luftgrenzwert für Ethyldimethylamin

(CAS-Nr.: 598-56-1)

20 mg/m3 Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor: = 1 =

Der derzeit gültige Grenzwert liegt bei 76 mg/m3 (=1=)

Der Grenzwert für N,N-Dimethylethylamin wird vorläufig als technikbasierter Luftgrenzwert nach dem TRK-Konzept festgelegt. Eine Überprüfung des Luftgrenzwertes erfolgt zwei Jahre nach Veröffentlichung im BArbBl.

Toxikologisch-arbeitsmedizinische Anmerkungen:

Die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe schlägt einen neuen arbeitsmedizinisch-toxikologisch begründeten Grenzwert von 6,1 mg/m3 (Überschreitungsfaktor: =bz) vor. Grundlage der Bewertung ist die MAK-Begründung von 2000 [1].

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