umwelt-online: TRGS 514 - Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (3)
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4 Betriebsvorschriften

4.1 Allgemeines

(1) Läger sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen sind unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(2) Läger dürfen nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweisen, die dazu führen können, daß Stoffe frei werden und dadurch die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gefährdet werden.

(3) Die Sicherheitseinrichtungen, wie z.B. Brandmelde- und Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen, automatisch schließende Tore sowie Blitzschutzanlagen müssen regelmäßig gewartet und in den vorgeschriebenen Zeitabständen auf ordnungsgemäße Funktion geprüft werden. Mit der Prüfung sind fachkundige Personen zu beauftragen. Die richtige Funktion der Sicherheitseinrichtungen ist in einem Prüfprotokoll zu bescheinigen.

4.2 Zugangsregelung

(1) Stoffe sind unter Verschluß oder so aufzubewahren oder zu lagern, daß nur fachkundige Personen oder deren Beauftragte Zugang haben.

(2) Ein Lager darf nur durch ausdrücklich befugte Personen betreten werden. Unbefugten ist der Zugang zum Lager zu verbieten. Auf das Verbot ist mit dem Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" hinzuweisen. Das Verbotszeichen muß der UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) entsprechen. Unbefugt sind solche Personen, die keine mit dem Lager oder dessen Überwachung im Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausüben.

(3) Zu ausgewiesenen Bereitstellungsflächen, auf denen sehr giftige oder giftige Stoffe zur Beförderung bereitgestellt werden, darf auch den Personen Zugang gewährt werden, die für die Verladung der Versandstücke und die Beförderung benötigt werden. Solche Personen sind dann einzuweisen und zu beaufsichtigen.

4.3 Betriebliche Aufzeichnungen 98a

(1) Es ist ein Einlagerungsplan anzulegen, der Angaben über die höchstzulässige Lagermenge, die Aufteilung der Lagerfläche und über die Art und Menge des gelagerten Gutes enthält. Der Plan ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und außerhalb des Lagers an einer jederzeit erreichbaren Stelle aufzubewahren. Der Plan ist nachweisbar mindestens einmal monatlich zu überprüfen.

(2) Eine wesentliche Änderung ist z.B. gegeben, wenn sich die Art der gelagerten Stoffe ändert.

(3) Werden in einem Lager immer nur die gleichen Stoffe gelagert, genügt die Angabe der Güter und der Höchstlagermenge. Die Lagermenge muß schnell zu ermitteln sein (z.B. Listenführung im Betriebsbüro). Einzelheiten sind mit den zuständigen örtlichen Einsatzkräften abzustimmen.

(4) Der Einlagerungsplan kann mit dem Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 3a GefStoffV identisch sein.

(5) Absatz 1 gilt nicht, wenn Stoffe zur Beförderung auf ausgewiesenen Bereitstellungsflächen bereitgestellt werden, sofern Angaben über die bereitgestellten Stoffe verfügbar sind.

4.4 Sicherung des Lagergutes

(1) Die Stoffe müssen übersichtlich geordnet gelagert werden.

(2) Die Stoffe dürfen nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältern gelagert werden.

(3)Die Verpackungen und Behälter müssen so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn das Versandstück nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verpackt ist.

(4) Zur Vermeidung übermäßiger mechanischer Beanspruchung, die die Dichtheit und Festigkeit gefährden kann, müssen Verpackungen oder Behälter durch entsprechende Stapelung oder Lagerung gegen Fallen gesichert sein.

(5) Zerbrechliche Behälter dürfen unabhängig von der Stapel- oder Lagerhöhe nur so gestapelt oder gelagert werden, daß sie nicht tiefer als 0,4 m fallen können.

(6) Andere Verpackungen oder Behälter als nach Absatz 5 dürfen unabhängig von der Stapel- oder Lagerhöhe nur so gestapelt werden, daß sie nicht tiefer als 1,5 m fallen können.

(7) Die Forderungen der Absätze 4 bis 6 gelten bei größeren Stapel- oder Lagerhöhen als 0,4 m bzw. 1,5 m als erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die berufsgenossenschaftlichen "Richtlinien für Lagereinrichtungen und Geräte" (ZH 1/428)12 und das Merkblatt M 19 der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft "Sicherung palettierter Ladungseinheiten" 13 müssen beachtet werden.
  2. Staplerfahrer müssen nach den berufsgenossenschaftlichen "Grundsätzen für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Gabelstaplerfahrern" (ZH 1/554) ausgewählt und ausgebildet sein.
  3. Paletten müssen mit ihren Kufen quer zu den Auflageträgern der Regale abgesetzt sein.
  4. Fässer dürfen senkrecht übereinander nur mittels Greifeinrichtungen von Staplern gestapelt werden. Sie müssen im Verbund gestapelt sein.
  5. In Hochregalen mit Beschickung durch automatisch gesteuerte Regalförderzeuge müssen automatische Einrichtungen für die Konturenkontrolle der Palettenladung, für die Kontrolle des Fahrbereichs und für die Freiplatzkontrolle vorhanden sein.
  6. Bei Ein- und Ausstapelung in Regalfächern von Hand gelten innerhalb der Fächer die nach Absatz 5 und 6 festgelegten Maße als Begrenzung für die Stapelhöhen.
  7. Die Höhe von Regalen in Lägern mit Handbetrieb darf 4 m über der Verkehrsebene nicht überschreiten.

4.5 Schriftliche Weisungen

4.5.1 Betriebsanweisung 98a

(1)Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über erste Hilfe zu treffen.

(2) Die Betriebsanweisung muß, falls erforderlich, Hinweise für die Zusammenlagerung enthalten.

(3) Der Anhang zu dieser TRGS enthält Informationen über die Giftigkeit von Brandgasen und über mögliche Gefahren für die Umwelt durch kontaminiertes Löschwasser und Brandrückstände.

(4) Bei der Abfassung der Betriebsanweisung können auch schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (z.B. nach Randnummer 10385 der Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße) oder Sicherheitsdatenblätter herangezogen werden.

4.5.2 Alarmplan

Als Kurzanweisung für das Verhalten bei besonderen Vorkommnissen wie

ist ein Alarmplan zu erstellen und an mehreren gut zugänglichen Stellen im Lagerbetrieb auszuhängen. Der Alarmplan enthält wichtige Verhaltensregeln und Informationen, wie z.B.

4.5.3 Notfallinformationen für Einsatzkräfte

(1) Für das Verhalten der Einsatzkräfte beim Freiwerden und beim Brand der im Lager befindlichen Stoffe hat der Betreiber stoffspezifische Informationen bereitzuhalten, die Angaben enthalten über

  1. die Bezeichnung des gelagerten Stoffes,
  2. Name und Anschrift dessen, der den Stoff hergestellt oder eingeführt hat oder vertreibt,
  3. Hinweise auf die besonderen Gefahren,
  4. Sicherheitsmaßnahmen, um den Gefahren zu begegnen,
  5. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackung zu ergreifenden Maßnahmen,
  6. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit dem gelagerten Stoff in Berührung kommen,
  7. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur Brandbekämpfung verwendet oder nicht verwendet werden dürfen,
  8. die zur Vermeidung von Umweltschäden zu ergreifenden Maßnahmen.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 können z.B. in Form von Gefahrstoffkennzeichnungsetiketten, die Informationen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 8 können auch stoffgruppenspezifisch in Form von Unfallmerkblättern nach Gefährgutbeförderungsvorschriften ausgeführt sein.

(3) Auf Anhang 1 zu dieser TRGS wird hingewiesen.

4.6 Unterweisung der Arbeitnehmer 98a

(1)Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.

(2) Die Forderung nach Absatz 1 schließt ein, daß bei Erkenntnissen über neue Gefährdungsmöglichkeiten eine erneute Unterweisung erfolgen muß.

4.7 Notfallübungen

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß mindestens einmal jährlich geübt wird, wie sich Arbeitnehmer beim Freiwerden der im Lager befindlichen Stoffe, bei einem Brand oder in einem sonstigen Notfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können.

5 Persönliche Schutzausrüstung

(1) Können beim Lagern Stoffe frei werden und Arbeitnehmer gefährdet werden, hat der Arbeitgeber

  1. wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten und
  2. dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer nur so lange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist. Satz 1 gilt auch, wenn mit allergischen Reaktionen zu rechnen ist.

(2) Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.

6 Hygienische Maßnahmen

(1) Nach Kontakten mit Stoffen sind die betroffenen Hautstellen zu reinigen sowie verunreinigte, ggf. getränkte Kleidungsstücke sofort auszuziehen.

(2) Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen müssen gesondert aufbewahrt werden. Durch Stoffe verunreinigte Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung darf erst nach fachgerechter Reinigung wieder benutzt werden.

(3) Den Arbeitnehmern sind Waschräume mit Duschen sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. Wenn es erforderlich ist, um Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer auszuschließen, sind Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, die durch den Waschraum voneinander getrennt sind. Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen und erforderlichenfalls zu vernichten. Vernichtete Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu ersetzen.

(4) Getränke, Nahrungs- und Genußmittel einschließlich Tabakwaren dürfen im Lager nicht aufbewahrt werden.

(5) Die Arbeitnehmer dürfen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im Freien nicht essen, trinken, rauchen oder schnupfen. Für diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in denen sie ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe essen, trinken, rauchen oder schnupfen können.

7 Rettungseinrichtungen und Erste Hilfe

Es müssen geeignete Rettungseinrichtungen in ausreichender Zahl und leicht erreichbar bereitgestellt sein, z.B. Fluchtgeräte, Notbrausen, Wasseranschluß, Augenspülflaschen oder Augenbrausen. Werden Stoffe gelagert, die nach Einwirkung eine spezielle Soforthilfe bedingen, sind die Mittel für eine Soforthilfe ständig bereitzuhalten.

   

   

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Gefahren bei Bränden 

Anhang

1 Brandgase

(1) Bei Bränden entstehen aus organischen Materialien wie z.B. Holz, Wolle, Chemikalien mit dem Sauerstoff der Luft Brandgase.

(2) Diese sind unabhängig davon, welche Stoffe verbrennen, grundsätzlich als Atemgifte einzustufen.

(3) Die Verbrennung läuft um so vollständiger ab,

(4) Hauptbestandteile der Brandgase sind immer Kohlendioxid (CO2), Kohlenmonoxid (CO) und Wasserdampf (H2O). Beim Brand schwefel-, chlor- und stickstoffhaltiger Stoffe muß je nach den Brandbedingungen (Temperaturen, Sauerstoffzufuhr, Dauer des Brandes) außerdem mit der Entstehung von Schwefeldioxid (SO2), Chlorwasserstoff (HCl) und Stickoxiden (NOx), Blausäure (HCN) in unterschiedlichen, jedoch geringeren Konzentrationen gerechnet werden. Im Freien ist die Gefahr durch CO und HCN gering, da beide Gase leichter als Luft und außerdem brennbar sind.

(5) Nur bei ungünstigen Verbrennungsbedingungen, wie sie bei Schwelbränden mit relativ niedrigen Temperaturen und/oder Sauerstoffmangel gegeben sind, ist mit einer unvollständigen Verbrennung zu rechnen. Dabei können auch die Stoffe selbst und deren Spaltprodukte in den Brandgasen enthalten sein; diese schlagen sich nach Praxiserfahrungen in der Nähe des Brandherdes nieder. Bei Schwelbränden ist mit erhöhten Konzentrationen von Kohlenmonoxid (CO) zu rechnen.

(6) Im allgemeinen ist eine Gefährdung der benachbarten Bevölkerung nicht zu erwarten, wenn sie sich in Gebäuden bei geschlossenen Fenstern und Türen aufhält und vorhandene Klimaanlagen abgeschaltet worden sind. Der Grund dafür ist die durch den Auftrieb der heißen Gase (Thermik) verursachte starke Verdünnung der Brandgase sowie die Tatsache, daß Brandgase in "geschlossenen" Räumen normalerweise nur sehr langsam eindringen können.

(7) Nur unter sehr ungünstigen Voraussetzungen (lang anhaltender Schwelbrand, austauscharme Wetterlage) kann eine Räumung von Gebäuden notwendig sein (auf Anordnung der Einsatzleitung).

(8) Geruchsbelästigungen können auch noch in größerer Entfernung vom Brandherd auftreten. Sie können durch geringste Mengen sehr geruchsintensiver Stoffe verursacht sein.

2 Löschwasser und Brandrückstände

(1) Brandrückstände wie

können unter dem Einfluß von Regen und Wind zu einer Gefahr für Mensch, Tier und Pflanzen werden.

(2) Verunreinigtes Löschwasser kann große Folgeschäden verursachen, wenn es ins Oberflächenwasser (Kläranlagen, Bäche, Flüsse, Seen) gelangt oder im Erdreich versickert (Grundwasser). Deshalb muß es durch geeignete Maßnahmen am Brandort zurückgehalten werden.

(3) Auch eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung der Brandrückstände kann zu einer Umweltbelastung führen.

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13) Zu beziehen bei Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft, 68145 Mannheim

ENDE

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