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Regelwerk

Änderungstext

Bundesarbeitsblatt
Aktualisierungen 2/2000




   

Die TRGS 420 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung" Ausgabe September 1999 (BArbBl. Heft 9/1999 S. 55-58) wird wie folgt geändert und ergänzt:

im Anhang 1 wird folgende neue lfd. Nr. V angefügt: V. Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) zur dauerhaft sicheren Einhaltung des Luftgrenzwertes von Formaldehyd bei der Anwendung von Niedertemperatur-Dampf-mit-Formaldehyd-(NTDF)-Verfahren zur Sterilisation im Gesundheitswesen
---------NEUFASSUNG in 2/2006 --------------

Die TRGS 512 "Begasungen" Ausgabe Juni 1996 (BArbBl. Heft 6/1996 S. 40-52) zuletzt geändert BArbBl. Heft 9/1998 S. 77-78 wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Nummer 7 Abs. 4 wird wie folgt neu gefaßt:  ----------NEUFASSUNG in 5/2002 --------------

alt neu
(4) Wesentliche Arbeitsschritte bei Raumbegasungen sind:
  • Überprüfen der zu begasenden Räume vor der Einbringung des Begasungsmittels,
  • Einbringen des Begasungsmittels,
  • Lüften,
  • Freigabe.
(4) Wesentliche Arbeitsschritte bei Begasungen (ausgenommen Begasungen in Anlagen) sind:
  • Überprüfen der zu begasenden Räume, Transportbehälter u.ä. vor der Einbringung des Begasungsmittels
  • Einbringen des Begasungsmittels
  • Lüften
  • Entnahme des Trägermaterials
  • Freigabe
  • Entsorgung des Trägermaterials

2. in Nummer 7 Abs. 5 wird der letzte Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:

- Entnahmeund Entsorgung des Trägermaterials

3. In Nummer 10.3 Phosphorwasserstoff werden folgende neue Absätze 5 bis 7 angefügt:

(5) Vor dem Einsatz von Phosphorwasserstoff (PH3) aus Druckgasbehältern ist der Begasungsleiter vom Inverkehrbringer hinsichtlich der Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Dieses kann im Rahmen der Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Chemikalienverbotsverordnung erfolgen.

(6) Bei der Verwendung von Phosphorwasserstoff (PH3) aus Druckgasbehältern

  1. dürfen nach Nummer 7.6 nur Befähigungsscheininhaber eingesetzt werden, keine Hilfskräfte. Für Ausbildungszwecke ist eine Ausnahmegenehmigung einzuholen,
  2. sind die verwendeten Schläuche nach Einbringen des Begasungsmittels mit Stickstoff zu spülen,
  3. ist für den Notfall ein von der Umgebungsluft unabhängiges Atemschutzgerät am Begasungsort bereitzuhalten.

(7) Die zur Begasung eingesetzten Druckgasbehälter sind außerhalb des zu begasenden Raumes (Gebäude, Objekt) aufzustellen.

4. Es wird folgende Nummer 10.4 neu eingefügt:

10.4 Sulfurylfluorid

(1) Sulfurylfluorid ist noch kein nach § 15d Abs. 1 GefStoffV zugelassenes Begasungsmittel und darf nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 43 GefStoffV eingesetzt werden.

(2) Die zur Begasung eingesetzten Druckgasbehälter sind außerhalb des zu begasenden Raumes (Gebäude/Objekt) aufzustellen.

(3) Müssen unter Begasungsmittel stehende Räume (Gebäude, Objekte) betreten werden, z.B. zur Einleitung der Lüftung, so darf dieses nur unter angelegtem außenluftunabhängigem Atemschutz erfolgen. Filtergeräte dürfen nicht eingesetzt werden, da es derzeit keine geeigneten Filter gibt.

5. Nummer 19 Abs. 5 wird wie folgt neu gefaßt:

alt neu
(5) Zur Begasung eingesetztes PH3-Trägermaterial kann z.B. wie folgt entsorgt werden:

Das Trägermaterial (Platten, Beutel, tabletten) ist im Freien in einen Behälter zu geben, der mit Wasser gefüllt ist, das mit Spülmittel versetzt ist und muß darin mindestens 12 Stunden belassen werden. Danach kann das Trägermaterial dem Gewerbemüll zugeführt werden.

(5) Zur Begasung eingesetztes PH3-Trägermaterial ist am Ort der Begasung zu inaktivieren. Dieses kann z.B. wie folgt erfolgen: Das Trägermaterial (z.B. Platten, Beutel, tabletten) ist im Freien in einen mit Wasser gefüllten Behälter zu geben, der nicht abgedeckt werden darf, und muß in dem zur besseren Benetzung des Trägermaterials mit einem haushaltsüblichen Spülmittel versetzten Wasser mindestens 12 Stunden belassen werden. Danach kann das Trägermaterial dem Gewerbemüll zugeführt werden

6. Es wird Anlage 5 zur TRGS 512 angefügt

Die TRGS 513 "Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen" Ausgabe Juni 1996 (BArbBl. Heft 6/1996 S. 53-5 8) wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Nummer 14 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

(3) Bei Betrieb vollautomatischer Desinfektions- und Sterilisationsanlagen, die die verfahrensstechnischen Kriterien nach der TRGS 420 erfüllen, kann davon ausgegangen werden, daß, der Luftgrenzwert dauerhaft sicher eingehalten wird.

2. In Nummer 14 wird der bisherige Absatz 3 zu Absatz 4 und der bisherige Absatz 4 zu Absatz 5

3. Nummer 23 wird um folgende Regelungen ergänzt:

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