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Technische Regeln Druckgase
TRG 310 - Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter
Flaschen aus Stahl
Ausgabe November 1978
(ArbSch. 11/1978 S. 414, ber. 9/1979 S. 98; BArbBl. 5/1990 S. 80 aufgehoben)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
1. Geltungsbereich
1.1 Diese TRG gilt für Flaschen aus Stahl in nahtloser oder geschweißter Ausführung.
1.2 Für Flaschen aus anderen Werkstoffen sowie für Acetylenflaschen gelten die TRG 311 und folgende 2.
1.3 Es wird verwiesen auf
2. Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
2.1 Flaschen
Flaschen sind zum wiederholten Füllen bestimmte Druckgasbehälter mit einem Fassungsraum von< 150l, einem äußeren Durchmesser von< 420 mm und einer Länge von< 2000 mm. Zu einer Flasche gehören der Behälter (Flaschenkörper) und seine Ausrüstung.
2.2 Behälter (Flaschenkörper) und Ausrüstung Man versteht unter
2.21 Behälter (Flaschenkörper):
die Flaschenwand (Mantel und Böden), ihre Ausschnitte (Behälteröffnungen) und deren Verstärkung;
2.22 Ausrüstung:
die mit dem Behälter unlösbar 3 oder lösbar 3 verbundenen Teile und Einrichtungen, ausgenommen solche, die die Sicherheit der Flasche nicht beeinflussen.
3. Grundsätzliche Anforderungen an betriebsfertige Flaschen
Flaschen müssen na beschaffen sein, daß sie den beim Betrieb zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen; sie müssen dicht bleiben. Diese Anforderungen sind als erfüllt anzusehen, wenn die Nummern 3.1 bis 5 beachtet sind. Flaschen müssen entsprechend Nummer 6 gekennzeichnet sein.
3.1 Mechanische Beanspruchungen
Als mechanische Beanspruchungen gelten der durch den Prüfüberdruck gegebene Innere Überdruck und die bei der Handhabung auftretenden Beanspruchungen. Auf TRG 220 Nummer 2 wird verwiesen. Die Höhe des Prüfüberdruckes wird bestimmt durch die zutreffenden Angaben für Gase in TRG 101, für Gasgemische in TRG 102 und für den Fall der wahlweisen Verwendung einer Flasche für mehrere Druckgase in TRG 104.
3.2 Chemische Beanspruchungen
Es wird auf TRG 200 Nummern 2.4 und 2.5 verwiesen.
3.3 Thermische Beanspruchungen
In bezug auf die thermischen Beanspruchungen gelten
3.4 Verhalten gegenüber Innerem Überdruck
Flaschen dürfen
Flaschen müssen beim Bersten zähen Bruchverhalten zeigen.
3.5 Herstellen und betriebsfertiges Herrichten
3.51 Flaschen müssen entsprechend TRG 240 bis TRG 242 hergestellt und betriebsfertig hergerichtet worden sein, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
3.52 Abweichend von TRG 240 Nummer 1.3 muß die Kennzeichnung des Vormaterials heim Verarbeiten nicht erhalten bleiben. Die Anforderung nach TRG 240 Nummer 3.2 Ziffer 5 ist als erfüllt anzusehen, wenn für alle Zwischen- und Enderzeugnisse eine eindeutige Schmelzen- und Herstellerzuordnung möglich ist.
4. Behälter (Flaschenkörper)
4.1 Werkstoffe
4.11 Für die Werkstoffe der Schalter gilt TRG 200, ausgenommen Nummer 3.3 Ziffer 1. Die Maßgaben der nachfolgenden Nummern 4.12 bis 4.16 müssen beachtet sein.
4.12 Die Werkstoffe müssen beruhigt vergossen und ausreichend alterungsbeständig sein.
4.13 Ausgangsbleche und -hohlkörper müssen gekennzeichnet sein; für Bleche gilt TRG 201 Nummer 4 entsprechend.
4.14 Bei Fallversuchen an Proben, die fertigen wärmebehandelten Flaschen entnommen werden sind, dürfen heim Biegewinkel von 180° Anrisse bei den in Tafel 1 genannten Dorndurchmessern nicht auftreten 4, 5.
Tafel 1.Nahtlose und geschweißte Stahlflaschen; Dorndurchmesser beim Fallversuch
tatsächliche Zugfestigkeit N/mm2 |
Dorndurchmesser mm |
440 | 2fache Probendicke |
> 440 bis = 520 | 3fache Probendicke |
> 520 bis = 600 | 4fache Probendicke |
> 600 bis = 100 | 5fache Probendicke |
> 700 bis = 800 | 6fache Probendicke |
> 800 bis = 900 | 7fache Probendicke |
> 900 | 8fache Probendicke |
4.15 Die im Kerbschlagbiegeversuch ermittelten Werte sollen die den Werkstoff kennzeichnenden Werte aufweisen; sie sollen mindestens den Werten entsprechen, die in Tafel 2 genannt sind 5, 6.
4.16 An fertigen wärmebehandelten Flaschen muß die Bruchdehnung ( L0 = 5 ⋅ d0) in Prozent
A5> C / ermittelte Zugfestigkeit in N/mm2
sein.
C = 12.500 für vergütete Stähle
C = 10.000 für normalgeglühte Stähle
Die Bruchdehnung A5 darf nicht geringer sein als 14 % bei nahtlosen Flaschen und 16 % bei geschweißten Flaschen.
Niedrigere Werte für die Bruchdehnung sind bei nahtlosen Flaschen zulässig, wenn für diese Flaschen im Luft-Wasser-Berstversuch 4 nachgewiesen wird, daß sie ein zähen Bruchverhalten zeigen und sich nicht in mehr als drei Teile zerlegen.
4.2 Konstruktion und Bemessung
4.21 Bei geschweißten Behältern ist von einer Schweißnahtwertigkeit v = 1,0 auszugehen.
4.22 Böden nahtloser Flaschen müssen entweder den Voraussetzungen nach TRG 222 Tafel 1 oder der Nummer 4.28 entsprechen. Der Boden darf nach innen gewölbt sein; hierfür gilt Nummer 4.29.
4.23 Böden geschweißter Flaschen müssen den Voraussetzungen nach TRG 222 Tafel 1 entsprechen.
4.24 Der Behälter - ausgenommen Böden nach den Bildern 1 bis 3 - ist gegen inneren Überdruck (Beanspruchung nach Nummer 3.1) zu berechnen. Hierfür gelten die TRG 220 Nummern 2.2 und 3 sowie die TRG 221 bis TRG 226. Die Maßgaben der nachfolgenden Nummern 4.25 bis 4.27 müssen beachtet sein.
4.25 In die Berechnungsformeln darf für K kein größerer Wert eingesetzt werden als
0,75 ⋅ Rm bei normalgeglühten oder spannungsarmgeglühten Behältern,
0,90 ⋅ Rm bei vergüteten Schaltern.
4.26 Die ausgeführte Dicke des zylindrischen Teiles darf an keiner Stelle geringer sein als die errechnete Wanddicke; sie darf auch nicht geringer sein als
Da/250 + 1
(Der Außendurchmesser Da ist in mm einzusetzen)
Die Mindestwanddicke darf 1,5 mm nicht unterschreiten.
4.27 Die ausgeführte Dicke der Böden darf nicht geringer sein am die ausgeführte Dicke des zylindrischen Teiles,
4.28 Bei nach außen gewölbten geschmiedeten Böden nahtloser Flaschen darf die Wanddicke b1 in Bodenmitte nicht geringer sein als
0,25< | H/Da | < 0,5 |
r | > 0,075 ⋅ Da |
0,2< | H/Da | < 0,25 |
r | > 0,075 ⋅ Da |
entspricht; siehe als Beispiel Bild 2.
4.29 Bei nach innen gewölbten Böden nahtloser Flaschen darf die Wanddicke nicht geringer sein als das 2fache der ausgeführten Wanddicke des zylindrischen Teiles, wenn der Boden den Bedingungen
s3= 1,7 ⋅ s h1 = 0,12 ⋅ Da h2 = 6 ⋅ s r = 0,075 ⋅ Da |
genügt; siehe als Beispiel Bild 3.
4.30 Die Böden müssen den Anforderungen auf Dauer genügen; dies ist erfüllt, wenn Farm und Abmessung der Böden bei nahtlosen Flaschen den Bildern 1, 2 oder 3 entsprechen. Bei anderen Bodenformen ist der Nachweis durch Lastwechselversuche (es wird verwiesen auf TRG 290 Nummer . . . ) zu erbringen.
4.31 Bei geschweißten Flaschen ist die rechnerische Bestimmung der Bodenwanddicke ausreichend.
Nummer 4.27 bleibt unberührt.
5. Ausrüstung
5.1 Allgemeine Anforderungen
Die Ausrüstung der Flaschen muß den allgemeinen Anforderungen nach TRG 250 genügen.
5.2 Besichtigungs- und Reinigungsöffnungen sowie blindverschlossene Öffnungen
Für vorgesehene Besichtigungs- und Reinigungsöffnungen sowie für blindverschlossene Öffnungen gilt TRG 252.
5.3 Absperreinrichtungen
5.31 Für Absperreinrichtungen gilt TRG 253.
5.32 Absperreinrichtungen müssen als Spindel- oder Rückschlagventil ausgeführt sein. Andere Absperreinrichtungen sind zulässig, wenn das durch eine für die Flasche vorgesehene besondere Betriebsweise begründet ist.
5.4 Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen
5.41 Flaschen sollen in der Regel nicht mit Sicherheitsventilen oder Berstscheiben-Einrichtungen ausgerüstet sein. Abweichend von Satz 1 müssen Flaschen für Propan, Butan und deren Gemische mit einem Rauminhalt bis einschließlich 33l, die in Haushalten verwendet werden, mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sein; andere Flaschen für Propan, Butan und deren Gemische dürfen mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sein.
5.42 Wenn Flaschen mit Sicherheitsventilen oder Berstscheiben-Einrichtungen ausgerüstet werden, gilt für diese Sicherheitseinrichtungen TRG 254.
5.43 Sicherheitsventile oder Berstscheiben-Einrichtungen sind nicht zulässig bei Flaschen für giftige oder selbstentzündliche Druckgase und bei Flaschen für ein Druckgas, zu dem in TRG 101 oder 102 bestimmt ist, daß die Flaschen mit einer gasdicht schließenden Schutzkappe ausgerüstet sein müssen. Berstscheiben-Einrichtungen sind darüber hinaus nicht zulässig bei Flaschen für brennbare Druckgase.
5.4.4 Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen dürfen in Absperreinrichtungen nach Nummer 5.3 eingebaut sein.
5.5 Verbindungen und Zubehör
5.51 Für Verbindungen (einschließlich Anschlüsse) und für Zubehör (Schrauben, Batzen, Muttern und Dichtungen sowie Dichtungs-, Schmier- und Gleitmittel) gilt TRG 251 1.
5.52 Die dem Füllen oder dem Entleeren dienenden Anschlüsse müssen mit Verschlüssen nach TRG 252 Nummer 3 ausgerüstet sein. Dieser Verschlüsse bedarf es nicht bei
Tafel 2. Nahtlose Stahlflaschen; Mindestwerts für die Kerbschlagzähigkeit an ISO-V- und ähnlichen Proben bei einer Prüftemperatur von -20 °C
Stahlsorte | Kohlenstoffstähle und Kohlenstoff-Manganstähle |
CrMo-Stähle und andere legierte Stähle | |||||
Wärmebehandlung der Flasche | normalgeglüht | vergütet (gehärtet und angelassen) | |||||
Breite der Probe | mm | 5 bis 10 | 3 bis < 5 | 5 bis 10 | 3 bis < 5 | 5 bis 10 | |
Kerbschlagzähigkeit (Mittelwert aus drei Einzelversuchen) | längs | J/cm2 | 40 | 45 | 40 | 50 | 49 |
tangential | J/cm2 | 20 | - | 18 | - | 25 | |
Der Einzelwert darf 70 % des Mittelwertes nicht unterschreiten. |
Absperreinrichtungen nach Nummer 5.32 Satz 2, wenn die Absperreinrichtungen so ausgeführt sind, daß die Anforderungen noch TRG 252 Nummer 3.1 Ziffer 1 und 2 erfüllt sind.
5.6 Einrichtungen zur Handhabung
5.61 Flaschenfaß
5.611 Flaschen mit noch außen gewölbtem Boden müssen mit einem Flaschenfuß ausgerüstet sein. Dieser Ausrüstung bedarf es nicht bei Flaschen. die entsprechend ihrer Zweckbestimmung in besonderen Haltevorrichtungen befestigt werden; z.B. Feuerlöscher.
5.612 Flaschenfüße müssen so beschaffen sein, daß eine senkrechte Aufstellung der Flaschen möglich ist.
Die Forderung ist erfüllt, wenn die Flaschenfüße bei nahtlosen Flaschen gleich oder ähnlich DIN 4664 Blatt 12 oder bei geschweißten Flaschen gleich oder ähnlich DIN 4661 Blatt 5 ausgeführt sind.
5.62 Flaschen dürfen mit Einrichtungen zum Tragen nach TRG 256 ausgerüstet sein.
5.7 Einrichtungen zum Schutz von Absperreinrichtungen, Sicherheitsventilen und Berstscheiben-Einrichtungen
5.71 Für Einrichtungen zum Schutz von Absperreinrichtungen, Sicherheitsventilen und Berstscheiben-Einrichtungen gilt TRG 256. Zu beachten sind die zu einigen Druckgasen in TRG 101 und 102 festgelegten Maßgaben. die die Schutzeinrichtungen betreffen.
5.72 Einer Schutzeinrichtung bedarf es nicht, wenn durch andere geeignete Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz erreicht ist. Dies gilt nicht, wenn zu einem Druckgas in TRG 101 oder 102 bestimmt ist, daß die Flasche mit einer gasdicht schließenden Schutzkappe ausgerüstet sein muß.
6. Kennzeichnung
Für die Kennzeichnung gelten TRG 270 und 271 1. Im übrigen wird auf DIN 4664 Teil 13 und DIN 4661 Teil 7 hingewiesen.
7. Betreiben
Für das Betreiben gilt TRG 280. Für das Lagern in Vertriebslagern gilt TRG 281 1.
8. Ändern und Instandsetzen
8.1 Folgende Arbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn zuvor der Sachverständige gehört worden ist ( § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 DruckgasV):
8.2 Arbeiten nach Nummer 8.1 Ziffer 2 dürfen nur von Werken ausgeführt werden, die die Voraussetzungen nach TRG 240 Nummer 3.2 erfüllen. Andere Arbeiten (z.B. Auswechseln von Absperreinrichtungen oder Sicherheitsventilen gegen gleichartige Ausrüstungsteile) dürfen nur von Fachkräften ausgeführt werden.
8.3 Flaschen, an denen Arbeiten nach Nummer 8.1 durchgeführt worden sind, dürfen mit Druckgas erst wieder gefüllt werden, wenn der Sachverständige sie geprüft und mit einem Prüfzeichen versehen hat ( § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 DruckgasV).
Mit der Anwendung der TRG 310 werden gegenstandslos:
Technische Grundsätze in der Fassung der Bekanntmachung des BMa vom 12.02.1970 - III b 5 - 1337/70 - Beilage zu Arbeitsschutz Heft 3/1970:
Ziffer 12. Absatz 1 TG
Ziffer 20, Absatz 3 (c) TG
Ziffer 60 TG
________________________
1) In Vorbereitung
2) Es wird verweisen auf:
TRG 311 - Acetylen-Flaschen
TRG 312 - Flaschen aus Aluminium (Reinaluminium und Aluminiumlegierungen); in Vorbereitung
3) Zu "unlösbar" und "lösbar" wird auf die TRG 251 verwiesen: TRG 251 in Vorbereitung
4) Zu den Versuchen wird verweisen auf TRG 290 Nummer ... (In Vorbereitung)
5) Die Anforderungen an austenitische Stähle sind im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens festzulegen.
6) Die Prüfung erfolgt bei Flaschen mit einem äußern Durchmesser
> 140 mm an Querproben; bei Flaschen mit einem äußeren Durchmesser
< 140 mm an Längsproben
7) Ziffer 1 gilt nicht für aus Blech gefertigte Flaschen
Bild 1. Boden einer nahtlosen Flasche nach Nummer 4.2.8 Ziffer 1 | ||||||||
|
Bild 2. Boden einer nahtlosen Flasche nach Nummer 4.2.8 Ziffer 2
|
Bild 3. Nach innen gewölbter Boden einer nahtlosen Flasche
s1> 2 · s s2> 2 · s s3> 1,7 · s h1 = 0,12 · Da h2 = 6 · s r = 0,075 · Da |
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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