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TRG 311 - Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter, Flaschen Acetylenflaschen
Technische Regeln Druckgase (TRG)
Ausgabe November 1985
(BArbBl. 11/1985 S. 55; 4/2000 S. 51) aufgehoben
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
1 Geltungsbereich
1.1 Diese TRG gilt für Druckgasflaschen - einschließlich der in ihnen enthaltenen porösen Massen und Lösemittel-, die zur Aufnahme von Acetylen bestimmt sind (Acetylenflaschen).
1.2 Soweit in dieser TRG nichts anderes bestimmt ist, findet Anwendung die TRG 310 "Flaschen aus Stahl".
1.3 Es wird verwiesen auf
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Poröse Massen sind Massen, die Druckgasflaschen ausfüllen und zur Aufnahme eines Lösemittels und des darin gelösten Acetylens dienen.
2.2 Lösemittel 1 für Acetylen sind Flüssigkeiten, in denen Acetylen unter Druck gelöst wird.
2.3 Die Porosität einer Masse ist das Verhältnis des Volumens des in eine mit der porösen Masse präparierten Flasche einzubringenden Lösemittels Aceton zum Volumen der leeren Flasche in Prozent.
2.4 Das Füllverhältnis (früher: Füllkonzentration) ist das Massenverhältnis von Acetylen zum Lösemittel.
2.5 Gemeinsames Entleeren liegt dann vor, wenn Acetylenflaschen so zusammengeschaltet sind, daß beim Entleeren die gemeinsamen Verbindungsleitungen unter Flaschendruck stehen.
3 Anforderungen an Acetylenflaschen
3.1 Allgemeines
3.1.1 Acetylenflaschen müssen so beschaffen sein, daß sie den betriebsmäßig zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen; sie müssen dicht bleiben.
3.1.2 Acetylenflaschen müssen mit einer zugelassenen porösen Masse präpariert sein. Wegen der Füllung mit Lösemittel siehe Nummer 3.3.
3.1.3 Zwischen dem Werkstoff der Flasche, dem Werkstoff der Ausrüstung, der porösen Masse, dem Lösemittel und dem Acetylen müssen gefährliche Reaktionen ausgeschlossen sein.
3.1.4 Acetylenflaschen müssen für einen Prüfüberdruck von mindestens 60 bar ausgelegt sein.
3.1.5 Die Menge der Acetylenlösung in der mit poröser Masse gefüllten Flasche muß so bemessen sein, daß bei dem 1,05fachen des höchstzulässigen Acetylengewichtes und bei einer Temperatur dieser Füllung von 65 °C in der Flasche ein Flüssigkeitsdruck nicht auftritt und der Gasdruck in der Flasche nicht größer ist als deren Prüfüberdruck.
3.1.6 Füllverhältnisse über 0,645 kg Acetylen/kg Aceton können nur unter besonderen Bedingungen zugelassen werden (u.a. Verbot des gemeinsamen Entleerens mit Acetylenflaschen mit anderen zulässigen Füllverhältnissen).
3.2 Poröse Massen
3.2.1 Poröse Massen in Acetylenflaschen müssen so beschaffen sein, daß durch eine bei üblichen Betriebsbedingungen eingeleitete Zersetzung des Acetylens die Flasche nicht aufgerissen wird. Die sichernde Wirkung der porösen Masse ist im Rahmen der Zulassungsprüfungen und durch Nachprüfen nachzuweisen. Für die Fristen des Nachprüfens durch die BAM gelten die Festlegungen in der Zulassung der porösen Masse.
Verzeichnis der zugelassenen porösen Massen: siehe Anlage 2.
3.2.2 Poröse Massen dürfen nur in den Werken hergestellt und in den Werken in Flaschen gefüllt worden sein, die in der Zulassung der porösen Masse genannt sind, und zwar nur nach den in der Zulassung festgelegten Verfahren und Werten. Das Herstellen und das Füllen der porösen Masse sind von einem Werksangehörigen verantwortlich zu überwachen. Die Verantwortlichen müssen der Zulassungsbehörde schriftlich benannt sein.
3.2.3 Poröse Massen dürfen nur in den Flaschen verwendet werden, für die sie zugelassen sind.
3.2.4 Über das Präparieren von Acetylenflaschen mit poröser Masse sind Aufzeichnungen zu führen.
3.3 Lösemittel
3.3.1 Das Lösemittel darf nur in den Werken nach Nummer 3.2.2 oder in Acetylen-Füllwerken in Acetylenflaschen gefüllt worden sein, und zwar nur nach den in der Zulassung festgelegten Verfahren und Werten.
3.3.2 Acetylenflaschen dürfen nicht über das TARA-Gewicht (Kennzeichen 17 nach Anlage 1) hinaus mit Lösemittel gefüllt sein. Für Acetylenflaschen, die im Bündel gemeinsam gefüllt werden sollen, gelten die Maßgaben der Zulassung der porösen Masse und des Lösemittels.
3.3.3 Acetylenflaschen dürfen, ohne Lösemittel zu enthalten, mit Acetylen gefüllt werden, wenn die Bauartzulassung der porösen Masse dies zuläßt und wenn
Die Füllkontrolle der lösemittelfreien Acetylenflaschen erfolgt manometrisch.
3.4 Ausrüstung
3.4.1 Gasflaschenventile müssen so beschaffen sein, daß sie auch nach einem Flammenrückschlag dicht geschlossen werden können. Darüber hinaus müssen Ventile für Acetylenflaschen DIN 477 entsprechen 2.
3.4.2 Bei Kupferlegierungen als Ventilwerkstoff darf der Kupfergehalt nicht größer sein als 70 Gew.-%.
3.4.3 Die Dichtwerkstoffe der Ventile müssen für die vorgesehenen Lösemittel geeignet sein.
3.4.4 Der Angabe des Gewichtes auf dem Ventil bedarf es nicht. Bei einem Ventilwechsel sollen Ventile mit gleichem Gewicht verwendet werden. Wird auf ein Ventil mit einem anderen Gewicht übergegangen, so ist erforderlichenfalls das TARA-Gewicht der Acetylenflaschen zu ändern.
3.5 Kennzeichen
3.5.1 Auf einer Flasche, die mit einer porösen Masse gefüllt werden soll, müssen die das Herstellen der Flasche betreffenden Kennzeichen (Kennzeichen 1 bis 10 der Anlage 1) vorhanden sein.
3.5.2 Auf der betriebsfertig hergerichteten Acetylenflasche müssen außerdem die das betriebsfertige Herrichten betreffenden Kennzeichen (Kennzeichen 11 bis 23 der Anlage 1) angebracht worden sein.
3.5.3 Für die Anforderungen an Kennzeichen und das Ändern der Kennzeichen gilt TRG 270 Nummern 3 und 5 entsprechend.
3.5.4 Abweichend von Nummer 3.5.3 sind bei Änderungen des Leergewichtes, des Gewichtes der porösen Masse, des Gewichtes oder der Art des Lösemittels und des Gewichtes des Gasflaschenventiles die Kennzeichen 11 der Anlage 1 und folgende entsprechend zu ändern.
3.6 Besondere Kennzeichen
3.6.1 Zur Kennzeichnung von Acetylenflaschen müssen diese mit einem gelben Farbanstrich mindestens an der Flaschenschulter versehen sein.
3.6.2 00a Wird in Acetylenflaschen keine monolithische Masse verwendet, so muss ein Hinweis deutlich sichtbar und haltbar auf der Flasche angebracht sein, dass die Flasche während der Gasentnahme stehend oder mit dem Flaschenventil etwa 40 cm höher als der Flaschenfuß aufgestellt werden muss (siehe Bild 1).
3.6.3 Wird als Lösemittel nicht Aceton verwendet, so muß die Bezeichnung des verwendeten Lösemittels deutlich sichtbar und haltbar auf der Flasche durch Farbbeschriftung (Aufschablonierung oder Aufklebezettel aus Kunststoff) angegeben sein.
3.6.4 Acetylenflaschen ohne Lösemittel müssen deutlich sichtbar und haltbar die Farbbeschriftung (Aufschablonierung oder Aufklebezettel aus Kunststoff) LÖSEMITTELFREI tragen.
4 Betreiben von Acetylenflaschen
4.1 Allgemeines
Für das Betreiben gilt TRG 280 mit folgenden Ausnahmen: Für das Entleeren gilt die TRAC 206 bzw. die TRAC 208. Für das Instandhalten gilt Nummer 4.3 dieser TRG.
4.2 Gemeinsames Entleeren mehrerer Acetylenflaschen
Es dürfen nur Acetylenflaschen zum gemeinsamen Entleeren zusammengeschaltet werden, die mit dem gleichen Lösemittel gefüllt sind. Bei Verwendung von Aceton als Lösemittel muß das zulässige Füllverhältnis zwischen den Werten 0,600 und 0,645 kg Acetylen/kg Aceton liegen. Für andere Lösemittel gelten die Bedingungen der Zulassungen.
4.3 Instandhalten von Acetylenflaschen
4.3.1 Acetylenflaschen müssen sorgfältig und fachgerecht gewartet und instandgesetzt werden.
4.3.2 Das Warten umfaßt in der Regel
4.3.3 Instandsetzungsarbeiten an Acetylenflaschen dürfen nur von fachkundigem Personal in hierfür eingerichteten Werkstätten durchgeführt werden. Hierbei sind vorher festzulegen:
4.3.4 Änderungsarbeiten, durch die die zwingend vorgeschriebenen Kennzeichen nach Anlage 1 geändert werden müssen, und sonstige Instandsetzungsarbeiten, durch die die Sicherheit der Acetylenflaschen beeinträchtigt werden kann, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn sich der Unternehmer durch Anhören eines Sachverständigen darüber vergewissert hat, ob und in welcher Art diese Arbeiten ohne Beeinträchtigung der Betriebssicherheit der Acetylenflaschen vorgenommen werden können.
Nummer 3.5.3 bleibt unberührt. Schweißarbeiten an druckbeanspruchten Teilen der Acetylenflasche dürfen nicht durchgeführt werden.
4.3.5 Nachpräparieren
4.3.5.1 Um die sichernde Wirkung (siehe Nummer 3.2.1) von porösen Massen zu erhalten, darf poröse Masse gleicher Art nachgefüllt (nachpräpariert) werden, sofern die Zulassung der porösen Masse nichts anderes bestimmt. Das Nachpräparieren darf nur in einem Werk nach Nummer 3.2.2 oder in einem von diesem hierzu beauftragten Acetylen-Füllwerk erfolgen.
4.3.5.2 Die nachzufüllende poröse Masse muß nach § 14 DruckgasV bzw. § 22 DruckbehV (jetzt BetrSichV) zugelassen sein, sofern sie nicht vor dem 1.6.1969 hergestellt (zusammengemengt) worden ist.
4.3.5.3 Durch das Nachpräparieren darf das zulässige
Gewicht der porösen Masse nicht überschritten werden. Erforderlichenfalls ist die Flasche neu zu präparieren. Auf Nummer 3.2 wird verwiesen.
4.3.5.4 Beträgt die gesamte nachgefüllte Menge, die bei ein- oder mehrmaligem Nachpräparieren eingebracht worden ist, mehr als 100 g, so ist dieses im TARA-Gewicht zu berücksichtigen. Der Sachverständige ist hierzu zu hören.
4.3.5.5 Über das Nachpräparieren sind Aufzeichnungen zu führen. Dabei sind die Aufzeichnungen nach Nummer 3.2.4 zugrunde zu legen.
4.3.6 Ist eine Acetylenflasche als untauglich zur weiteren Verwendung befunden, so ist sie für die Befüllung unbrauchbar zu machen (siehe TRG 270 Nummer 2.6).
Vor dem Erlaß der Druckgasverordnung (Juni 1968) zugelassene poröse Massen
1 Von den porösen Massen, die vor dem Erlaß der Druckgasverordnung (Juni 1968) zugelassen worden sind, gelten nach dem Ergebnis von Versuchen, die die BAM durchgeführt hat, die in Anlage 2 genannten Massen als sicherheitstechnisch unbedenklich.
2 Acetylenflaschen mit einer porösen Masse, deren Unbedenklichkeit nicht Nummer 1 entsprechend festgestellt worden ist oder nicht noch festgestellt wird, dürfen nicht mehr mit Acetylen gefüllt werden.
3 Eine mit einer porösen Masse nach Anlage 2 gefüllte Acetylenflasche darf mit Acetylen nur gefüllt werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die BAM prüft, ob die Acetylenflasche noch sicherheitstechnisch unbedenklich ist. Die BAM faßt das Prüfergebnis in einer Stellungnahme zusammen, die sie der nach Landesrecht zuständigen Behörde übersendet.
Ist der Inhaber der Zulassung nicht mehr greifbar, geht die Verpflichtung nach Satz 1 auf den Eigentümer der mit poröser Masse gefüllten Flasche über.
1) Der bisher verwendete Begriff "Lösungsmittel" soll in der DruckbehV (jetzt BetrSichV) im Rahmen der Novellierung in "Lösemittel" geändert werden.
2) wegen der Ventile für Acetylenflaschen in Acetylenflaschen-Bündeln: siehe TRG 370
Technische Regeln Druckgase
TRG 311 Anlage 1 - Acetylen-Flaschen
Kennzeichnung auf Acetylen-Flaschen
Ausgabe Dezember 1974
(ArbSch. 1/1975 S. 55)
1. Zusammenstellung der Kennzeichen
E = Erläuterung
Nr. | Kennzeichen betreffend | Einheit | Anbringung vorbehaltlich Nummer 2 |
|
zwingend | freigestellt | |||
Herstellen | ||||
Behälterdaten | ||||
1 E | Festigkeitskennwert K | N/mm2 | ♣ | |
2 | Kennbuchstabe für die Wärmebehandlung | ♣ | ||
3 | Fassungsraum (ausgelitert) | l | ♣ | |
4 | Prüfüberdruck | bar | ♣ | |
5 | Leergewicht | kg | ♣ | |
Bauartzulassung, Herkunft | ||||
6 | Bauart-Zulassungszeichen | ♣ | ||
7 | Kennbuchstabe für das Land des Herstellerwerkes | ♦ | ||
8 | Name oder Firmenzeichen des Herstellerwerkes | ♦ | ||
9 | Herstellungsnummer und die beiden Endziffern des Jahres des Herstellens (z.B.: 3712/75 oder 75/3712) | ♣ | ||
Erstmaliges Prüfen im Herstellerwerk | ||||
10 | Prüfzeichen des Sachverständigen | ♣ | ||
Betriebsfertiges Herrichten | ||||
Fertigstellen im Masse-Füllwerk | ||||
11 E | Bauart-Zulassungszeichen für die poröse Masse und das Lösungsmittel | ♣ | ||
12 | Kennbuchstabe für das Land, in dem das Masse-Füllwerk liegt | ♦ | ||
13 | Name oder Firmenzeichen des Inhabers der Zulassung | ♦ | ||
14 E | Bezeichnung der Porösen Masse | ♣ | ||
14a E | Bezeichnung des Lösemittels, sofern nicht Aceton verwendet wird; LÖSUNGSMITTELFREI oder L-FREI, wenn Lösungsmittel nicht verwendet wird | ♣ | ||
Füllung | ||||
15 | Bezeichnung des Druckgases: ACETYLEN | ♣ | ||
16 E | höchstzulässiger Überdruck der Füllung bei 15 °C | bar | ♣ | |
17 E | TARA-Gewicht und (FERTIG-Gewicht) | kg | ♣ | |
18 E | NETTO-Gewicht (FÜLL-Gewicht) | kg | ♣ | |
Eigentum | ||||
19 E | Name oder Firmenzeichen des Eigentümers | ♦ | ||
20 | Eigentumsnummer | ♦ | ||
Erstmaliges Prüfen im gebrauchsfertigen Zustand | ||||
21 | Datum (Monat/Jahr) | ♣ | ||
22 | Prüfzeichen des Sachverständigen | ♣ | ||
23 | Jahr des 1. wiederkehrenden Prüfens | ♣ | ||
Wiederkehrendes Prüfen | ||||
24 | Prüfzeichen des Sachverständigen | ♣ | ||
25 | Datum (Monat/Jahr) oder Jahr des nächsten wiederkehrenden Prüfens | ♣ |
2. Erläuterungen und Maßgaben
Zu den unter Nummer 1 zusammengestellten Kennzeichen gelten folgende Erläuterungen und Maßgaben:
Kennzeichen nach Nummer 1 | Erläuterungen und Maßgaben |
1 bis 10 | Es gelten die entsprechenden Erläuterungen und Maßgaben nach TRG 270 Anlage 3. jedoch nicht Satz 2 der Erläuterung zum Kennzeichen 3. |
11 | Es handelt sich um das Zulassungszeichen, unter dem die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) für die poröse Masse und das Lösungsmittel die Zulassung nach § 14 DruckgasV erteilt hat.
Für des Schema des Zulassungszeichens gilt die Erläuterung zum Kennzeichen 6 in TRG 270 Anlage 1 mit der Maßgabe, daß zwischen dem Kennbuchstaben des Landes und der die Zulassungsbehörde kennzeichnenden Ziffer der Buchstabe "M" eingefügt ist (Beispiel: 05 D M 6). |
12 bis 13 | Es gelten die entsprechenden Erläuterungen und Meßgaben nach TRG 270 Anlage 1. |
14 | Die Bezeichnung der Masse ist vom Antragsteller der Zulassungsbehörde im Benehmen mit der BAM vorzuschlagen. |
14a | Die Bezeichnung des Lösungsmittels ist vom Antragsteller der Zulassungsbehörde im Benehmen mit der BAM vorzuschlagen. |
16 | Der auf der Flasche angegebene Wert des höchstzulässigen Überdruckes der Füllung bei 15 °C muß dem in der Zulassung genannten Wert entsprechen. |
17 | Das TARA-Gewicht, bei Acetylen-Flaschen auch bezeichnet mit FERTIG-Gewicht, ist die Summe folgender Einzelgewichte:
|
18 | Das NETTO-Gewicht (FÜLL-Gewicht) ist das höchstzulässige Gewicht des Acetylens. Dieses Gewicht schließt das Gewicht des Sättigungsacetylens ein. |
19 bis 25 | Es gelten die entsprechenden Erläuterungen und Maßgaben nach TRG 270 Anlage 1. |
Technische Regeln Druckgase
TRG 311 Anlage 2 - Acetylenflaschen Zugelassene poröse Massen
Ausgabe November 1985
(BArbBl. 11/1985 S. 58; 1/1997 S. 59)
A | Bezeichnung der porösen Masse Die (in der Regel eingeprägte) Bezeichnung der porösen Masse ist maßgebend für die Füll- und Entleerbedingungen. |
B | Bauartzulassungskennzeichen Bauartzulassungen wurden erst seit Juni 1968 erteilt, siehe § 38 DruckbehV. |
C | Firma Genannt ist die Firma, die Inhaberin der Zulassung/ Bauartzulassung ist oder die ggf. Auskünfte über die poröse Masse geben kann, |
D | Art Angegeben ist die Art der porösen Masse. |
E | Zeitraum der Herstellung |
F | Lösemittel |
G | Lösemittelmasse [kg/l] Im TARA-Gewicht enthaltene Lösemittelmasse in kg, bezogen auf das Flaschenvolumen von 1l für Einzel- bzw. für Bündelflaschen |
H | Max. Acetylen- Füllung [kg/l] Angegeben ist die maximale Acetylenmasse in kg, bezogen auf das Flaschenvolumen von 1l abhängig von der Flaschengröße. |
J | Bemerkungen z.B. letzter eingearbeiteter Nachtrag |
Erläuterungen ↔ Tabelle
Nr. | A | B | C | D | E | F | G Einzelfl |
G Bündel |
H Einzelfl |
H Bündel |
J |
1 | AGA-Masse oder Hanseatische Acetylen-Gasindustrie HAG oder AGA-MASSE HAG oder AGA-POR MASSE oder POROSE MASSE AGa oder POR-MASSE AGa oder MASSE AGA | AGa Gas GmbH, Hamburg | mono- lithisch |
1912- 1954 | Aceton | 0,2625 | 0,1575 | 1 | |||
2 | AGA-H | 05 DM 1 | AGa Gas GmbH, Hamburg | mono- lithisch |
1952- 1971 | Aceton | 0,2625 | 0,2750- 0,2375 | 0,1575 | 0,1500 | 1 |
AGa 2 | 05 DM 2 | AGA-CRYO GmbH, Hamburg | mono- lithisch | seit 1971 | Aceton | 0,3100 | 0,323- 0,2850 | 0,1800 <10 l 0,2000> 10 l |
0,1850 | 2 | |
4 | AGa 2/2 | 05 DM 2/2 | AGA-CRYO GmbH, Hamburg | mono- lithisch | seit 1973 | Dimethyl- formamid (DMF) |
0,4000- 0,3750 | 0,1975 | 2 | ||
5 | AGa 4 oder CASIL 4 | 05 DM 4 | AGA-Cryo GmbH, Hamburg | mono- lithisch und asbest- frei | ab 1993 | Aceton | 0,3100 | 0,3230- 0,2850 | 0,1800 <20 l 0,2000> 20 1 |
0,1850 | |
6 | AGa 4/4 oder CASIL 4/4 | 05 DM 4/4 | AGA-CRYO GmbH, Hamburg | mono- lithisch und asbest- frei | ab 1994 | DMF | 0,4000- 0,3750 | 0,1975 | |||
7 | AL 4 | 01 FM 4 | L´Air Liquide, F-Paris | mono- lithisch | seit 1979 | Aceton | 0,3100 | 0,3350- 0,2980 | 0,1800 <20 l 0,2000> 20 l |
0,1800 | 3 |
8 | BOC 1 | 08 GB 236 | BOC Gases Europe (BOC), GB-Durham | mono- lithisch und asbest- frei | seit 1995 | Aceton | 0,3100 | 0,1800 <28 l 0,2000> 28 l |
|||
9 | HEISER | 02 a M5 | Heiser, A-Kienberg- Gaming | mono- lithisch | ab 1978 | Aceton | 0,3050 | 0,3175- 0,2800 | 0,1665 bis 10 l 0,1575 = 20 l bis 50 l |
0,1450 | 3 |
10 | HEISER ECO | 02 AM 100 | Heiser, A-Kienberg- Gaming | mono- lithisch und asbest- frei | ab 1993 | Aceton | 0,3100 | 0,3230- 0,2850 | 0,1900 <20 l 0,2000> 20 l |
0,1850 | |
11 | HEISER ECO DMF | 02 AM 101 | Heiser, A-Kienberg- Gaming | mono- lithisch und asbest- frei |
ab 1995 | DMF | 0,3750- 04000 | 0,1880 | |||
12 | HIAG-Masse | Messer Griesheim GmbH, Krefeld | mono- lithisch | 1938- 1970 | Aceton | 0,2625 | 0,1575 | 1 | |||
13 | IGA-MASSE F WAGIRO KÖLN K2 oder IGA-MASSE F K2 |
85 DM 58 | LINDE AG, Höllriegels- kreuth | Schütt- masse |
1944- 1975 | Aceton | 0,2625 | 0,1575 | 1 | ||
14 | LINDE MIKROPOR a oder MIKROPOR A | 84 D 18 | LINDE AG, Höllriegels- kreuth | Schütt- masse |
1956- 1972 | Aceton | 0,2625 | 0,1575 | 1 | ||
15 | LINDE M I | 02 DM 1 | LINDE AG, Höllriegels- kreuth | mono- lithisch | ab 1969 | Aceton | 0,3125 | 0,3375- 0,3000 | 0,1800< 20 l ohne Sicher- heits- platte 0,2000 <60 l 0,1950 =60 l |
0,1800 <60 l 0,1750 =60 l |
2 |
16 | LINDE M II | 02 DM 2 | LINDE AG, Höllriegels- kreuth | mono- lithisch | ab 1979 | Dimethyl- formamid (DMF) |
0,4000- 0,3750 | 0,1750 | 2 | ||
17 | MIKROPOR a BASI | 01 DM 2 | BASI, Schöberl & Co, Rastatt | Schütt- masse | ab 1944 | Aceton | 0,2630 | 0,1575 | |||
18 | MIKROPOR A-KuF | 01 DM 1 | Kraiss & Friz, Stuttgart | Schütt- masse |
ab 1944 | Aceton | 0,2625 | 0,1575 | |||
19 | N4 | 05 USa M 4 | Norris Cylinder Company, USA-Speedway/ Indiana | mono- lithisch und asbest- frei |
ab 1993 | Aceton | 0,3100 | 0,3230- 0,2850 | 0,1800 <20 l 0,2000> 20 l |
0,1800 | |
20 | N4/4 | 05 USa M 4/4 | Norris Cylinder Company, USA-Speedway/ Indiana | mono- lithisch und asbest- frei | ab 1993 | Dimethyl- formarnid (DMF) |
0,4000- 0,3750 | 0,1975 | |||
21 | NA | 01E M 5 | ARGON s. A., E-Pamplona | mono- lithisch und asbest- frei | ab 1991 | Aceton | 0,3100 | 0,2975- 0,3350 | 0,1800 <20 l 0,2000> 20 l |
0,1800 | |
22 | NAS | 05 DM 3 | LINDE AG, Höllriegels- kreuth | Schütt- masse |
1958- 1970 | Aceton | 0,2625 | 0,1575 | 1 | ||
23 | NLH oder NL HMOTA | 72 CSM 01 | LINDE- TECHNOPLYN, CS-Praha | mono- lithisch | ab 1992 | Aceton | 0,2625 |
0,1575 =40 l | 3 | ||
24 | NORAL | 01 FM 6 | Air Liquide GmbH, Düsseldorf | mono- lithisch und asbest- frei | 28.4.1994 | Aceton | 0,3100 | 0,200 ≥ 10 l | |||
25 | P0R 92 | 02 YU M 9 | Tehnogas- Kraljevo, YU-Kraljevo | mono- lithisch | ab 1991 | Aceton | 0,3200 | 0,2000 =40 l | 3 | ||
26 | SIAD 2 | 02 I M 76 | SIAD, I-Bergamo | mono- lithisch | ab 1971 | Aceton | 0,3100 | 0,3375- 0,3000 | 0,1800 <10 l 0,1850 <20 l 0,2000 ≥ 20 l |
0,1750 | 3 |
27 | SIAD AF | 02 I M 150 | SIAD, I-Bergamo | mono- lithisch und asbest- frei | ab 1993 | Aceton | 0,3100 | 0,1800 <20 l 0,2000> 20 l |
|||
28 | T-200 | 02 YU M5 | Tehnogas-Inos, YU-Kraljevo | mono- lithisch | ab 1981 | Aceton | bis 10 1 0,3200 | 0,1620 | 3 | ||
29 | T-200 A | 02 YU M5 | Tehnogas-Inos, YU-Kraljevo | mono- lithisch | ab 1984 | Aceton | 0,3200 | 0,3450- 0,3080 | 0,1800 <20 l 0,2000> 20 l |
0,1800 | 3 |
30 | WESTFALEN | 86 D 3 | Sauerstoffwerk Westfalen AG, Münster | Schütt- masse |
ab 1941 | Aceton | 0,2625 | 0,1575 | |||
31 | AMP | 72 PL 01 | Polgaz, PL-Gliwice | mono- lithisch | ab 1992 | Aceton | 0,3120 | 0,2000 =40 l | 4 |
_______________
1) Widerruf der Herstellung gemäß DruckbehV § 22 Abs. 8
2) Widerruf der Herstellung ab 01.01.1995 gemäß der Gefahrstoffverordnung § 54 Abs. 1 Nr. 8 vom 25.07.1994
3) Widerruf des neu in Verkehrbringens in der Bundesrepublik Deutschland ab 01.01.1995 gemäß der Gefahrstoffverordnung § 54 Abs. 1 Nr. 8 vom 25.07.1994
4) Zulassung erloschen 25.04.1994
(Stand: 20.08.2018)
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