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Regelwerk

Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
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TRAC 203 - Acetylenverdichter

Ausgabe Mai 1974
(ArbSch. 5/1974 S. 150; 5/1979 S. 81; 11/1982 S. 48; 10/1990 S. 65; 01.01.2013aufgehoben)



1. Geltungsbereich

1.1 Diese TRAC gilt für Acetylenverdichter (Verdichter).

Zu den Acetylenverdichtern gehören alle Anlageteile vom Saugstutzen der ersten Verdichterstufe an bis zum Druckstutzen hinter dem Abscheider der letzten Verdichterstufe einschließlich der Sicherheitseinrichtungen und des sonstigen für den Betrieb der Verdichter erforderlichen Zubehörs.

1.2 Diese TRAC gilt nicht für Acetylenverdichter, die in einem chemischen Herstellungsprozeß eingesetzt sind und daher nicht der AcetV (jetzt BetrSichV) unterliegen.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Arten von Acetylenverdichtern

2.11 Niederdruckverdichter

Niederdruckverdichter (ND-Verdichter) sind Verdichter, die für einen höchstzulässigen Betriebsüberdruck von nicht mehr als 0,2 bar 1 bestimmt sind.

2.12 Mitteldruckverdichter

Mitteldruckverdichter (MD-Verdichter) sind Verdichter, die für einen höchstzulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 0,2 bis 1,5 bar bestimmt sind.

2.13 Hochdruckverdichter

Hochdruckverdichter (HD-Verdichter) sind Verdichter, die für einen höchstzulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1,5 bar bestimmt sind.

2.2 Höchster Arbeitsdruck

Der höchste Arbeitsdruck ist der höchste Druck nach der letzten Verdichterstufe, dessen Überschreiten durch eine Druckbegrenzungseinrichtung nach Nummer 6.11 Absatz verhindert wird.

2.3 Höchster Betriebsüberdruck

Der höchstzulässige Betriebsüberdruck von Acetylenverdichtern bzw. der einzelnen Verdichterstufen ist der Druck, dessen Überschreiten um mehr als 10 % durch ein Sicherheitsventil nach Nummer 6.12 verhindert wird.

3. Allgemeines

3.1 Alle Bauteile von Acetylenverdichtern müssen so beschaffen sein, daß sie den betrieblich zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.

3.2 Acetylenverdichter sind so zu gestalten, auszurüsten oder zu betreiben, daß

  1. Acetylen/Luft-Gemische ausgespült werden können,
  2. bei ordnungsgemäßer Bedienung Luft während des Betriebes nicht eindringen kann,
  3. Drücke oder Temperaturen nicht entstehen, bei denen unter Betriebsbedingungen Acetylen zerfallen kann, oder - falls dies nicht möglich ist - der Verdichter den Beanspruchungen sicher widersteht, die bei einem Acetylenzerfall auftreten können.

3.3 Die Anforderungen der Nummern 3.1 und 3.2 sind in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn die Vorschriften der folgenden Nummern 4 bis 8 erfüllt sind.

4. Werkstoffe

4.1 Die Werkstoffe müssen den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen und so beschaffen sein, daß sie mit Acetylen und mit Rückständen aus Calciumcarbid nicht gefährlich reagieren können, sofern sie damit in Berührung kommen können.

4.2 (1) Für die mit Acetylen in Berührung kommenden Teile ist die Verwendung folgender Werkstoffe nicht zulässig:

  1. Kupfer und Kupferlegierungen mit mehr als 65 % Kupfer,
  2. Silber und Silberlegierungen,
  3. Aluminium, Magnesium und Zink sowie deren Legierungen - ausgenommen Messing sofern diese Werkstoffe mit Acetylen in Berührung kommen können, das durch Kalk oder Ammoniak verunreinigt ist (z.B. ungereinigtes Entwicklergas),
  4. Grauguß und Temperguß, die die Mindestgüte von GG-20 nach DIN 1691 oder GTW 35 nach DIN 1692 nicht erreichen,
  5. Glas, ausgenommen in Schauglasern U-Rohr-Manometern und ähnlichen Einrichtungen, wenn diese Teile im ND- oder MD-Bereich von Verdichtern verwendet werden und gegen äußere Beschädigung geschützt sind,
  6. nicht hinreichend acetonbeständige Werkstoffe für Dichtungen, Packungen und Membranen, sofern diese Werkstoffe mit Aceton in Berührung kommen können; gleiches gilt für andere verwendete Lösungsmittel,
  7. sonstige nichtmetallische Werkstoffe - ausgenommen für Dichtungen, Packungen, Membranen und dergleichen -, sofern deren Eignung nicht nachgewiesen ist.

(2) Für Filter, Siebe und sonstige Teile mit großer von Acetylen berührter Oberfläche sind auch Kupferlegierungen mit weniger als 65 % Kupfer unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 1 Ziffer 2 dürfen für Lötverbindungen Silberlote verwendet werden, wenn der Gehalt an Silber nicht mehr als 46 %, der Gehalt an Kupfer nicht mehr als 37 % und die Summe beider beider Bestandteile höchstens 76 % beträgt, und die Breite des Lötspaltes, in dem das Silberlot mit Acetylen in Berührung kommen kann, 0,3 mm nicht überschreitet.

4.3 Zink darf als Oberflächenüberzug gegen Korrosion verwendet werden,

4.4 Wegen der Werkstoffe für acetylenführende Rohre wird auf TRAC 204 verwiesen,

5. Bemessung und Gestaltung

5.1 (1) Die unter Acetylendruck stehenden Teile von Acetylenverdichtern bzw. der einzelnen Verdichterstufen müssen in Abhängigkeit vom höchstzulässigen Betriebsüberdruckp mindestens den in Tafel 1 angegebenen Prüfüberdrückenp' bei 1,1facher Sicherheit gegenüber der Streckgrenze standhalten.

Tafel 1.

p in bar p' in bar
bis 0,2
über 0,2 bis 0,4
über 0,4 bis1,5
über 1,5
3,75
12
24
11p + 10

(2) Für acetylenführende Leitungen innerhalb von Verdichtern gilt TRAC 204 entsprechend. Abblaseleitungen müssen den Anforderungen der TRAC 204 Nummer 3.1 und 4.11 genügen.

5.2 (1)Acetylenverdichter müssen so gestaltet oder mit Kühlsystemen ausgestattet sein, daß bei ordnungsgemäßem Betrieb keine Temperaturen auftreten, die zu einem Acetylenzerfall führen können. Bei ölgeschmierten Verdichtern darf die Acetylentemperatur hinter den Druckventilen nicht mehr als 140 °C betragen. Hierfür genügt der rechnerische Nachweis.

(2) Für betriebsmäßige acetylenführende Leitungen und für Abblaseleitungen gilt TRAC 204.

5.3 Acetylenverdichter müssen so gestaltet oder mit Kühlsystemen ausgestattet sein, daß die Temperatur des Acetylens beim Eintritt in die Verteilungsleitung die sichere Funktion der nachgeschalteten Einrichtungen nicht beeinträchtigt. Diese Forderung ist in der Regel erfüllt, wenn keine höheren Acetylentemperaturen als 70 °C auftreten.

6. Ausrüstung

6.1 Druckbegrenzungseinrichtungen

6.11 (1) Acetylenverdichter müssen mit Druckbegrenzungseinrichtungen ausgerüstet sein, die bei Unterschreiten des erforderlichen Mindestdruckes - spätestens bei Unterschreiten eines Überdruckes von 1 mbar 2 - und bei Überschreiten des höchsten Arbeitsdruckes den Verdichter abschalten und gleichzeitig ein Alarmsignal auslösen. Dies kann z.B. durch Verwendung von Kontaktmanometern erreicht werden.

(2) An den Druckbegrenzungseinrichtungen noch Absatz 1 muß bei Hochdruckverdichtern der Wert für den höchsten Arbeitsdruck einstellbar sein. Auf Nummer 8.5 verwiesen.

6.12 (1) Jede Stufe von Acetylenverdichtern muß ein geeignetes, nicht absperrbares Sicherheitsventil haben. Seine Einstellung muß gegen unbeabsichtigte Änderung gesichert sein.

(2) Die Sicherheitsventile müssen so bemessen und eingestellt sein, daß ein Überschreiten des höchstzulässigen Betriebsüberdruckes um mehr als 10 % verhindert wird. Der Ansprechdruck der Sicherheitsventile muß dem höchstzulässigen Betriebsüberdruck (Bemessungsdruck) der jeweiligen Verdichterstufe entsprechen.

(3) Die Nennleistung der Sicherheitsventile muß mindestens gleich der Nennleistung der zugeordneten Verdichterstufe sein.

(4) Das aus den Sicherheitsventilen austretende Acetylen muß gefahrlos abgeleitet werden können.

(5) Auf den Einbau von Sicherheitsventilen kann verzichtet werden, wenn das Überschreiten der höchstzulässigen Betriebsüberdruckes durch die Bauart des Verdichters ausgeschlossen ist.

6.13 Acetylenverdichter mit absperrbaren Kühlflüssigkeitssystemen müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die sicherstellt daß der Flüssigkeitsdruck geringer bleibt als der Acetylendruck.

6.2 Druckmeßeinrichtungen

6.21 Jede Verdichterstufe muß mit einer Druckmeßeinrichtung ausgerüstet sein. Der höchstzulässige Betriebsüberdruck muß daran gut sichtbar gekennzeichnet sein.

6.22 Bei Verwendung von Manometern muß dafür gesorgt sein, daß bei einem Bruch der Manometer Personen nicht verletzt werden (z.B. durch Verwendung von Sicherheitsmanometern) und daß Acetylen nicht in gefahrdrohender Menge austritt (z.B durch Einbau von Drosseln)

6.23 Acetylenleitungen unmittelbar hinter HD-Verdichtern müssen mit einem Registriermanometer ausgerüstet sein, das den Druck laufend aufzeichnet.

6.3 Temperaturmeßeinrichtung

Acetylenverdichter müssen mindestens hinter dem Abscheider der letzten Verdichterstufe mit einer Temperaturmeßeinrichtung ausgerüstet sein.

6.4 Sonstige Ausrüstungsteile

6.41 Abscheider und sonstige Behälter von Acetylenverdichtern müssen an ihren tiefsten Stellen Ablaßeinrichtungen haben.

6.42 Jeder Acetylenverdichter muß mit folgenden Angaben dauerhaft gekennzeichnet sein:

Typenbezeichnung
Hersteller oder Herstellerzeichen Fabriknummer
Baujahr
Volumenstrom
höchstzulässiger Betriebsüberdruck der Endstufe Ansaugdruck
Leistungsbedarf
gegebenenfalls Bauartzulassungskennzeichen

6.43 Für Riemenantriebe von Acetylenverdichtern dürfen nur Riemen verwendet werden, bei denen mit elektrostatischen Aufladungen nicht zu rechnen ist.

7. Aufstellung

7.1 Allgemeine Anforderungen

7.11 Acetylenverdichter dürfen nur im Freien noch Nummer 7.3, in Entwicklerräumen nach TRAC 201 Nummer 8.2, in Gebäuden noch TRAC 209 Nummer 3 oder in Aufstellräumen nach Nummer 7.2 dieser TRAC gut zugänglich ausgeführt sein.

7.12 Im Freien dürfen Acetylenverdichter nur aufgestellt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, daß sie nicht einfrieren können und daß in Rohrleitungen unzulässige Drucksteigerungen oder sonstige. Störungen durch gefrorenes Kondensat nicht auftreten können.

7.13 Am Zugang von Aufstellräumen und Aufstellplätzen müssen Hinweise mit folgendem Inhalt angebracht sein:

Acetylenanlage
Kein Zutritt für Unbefugte
Kein offenes Licht und Feuer
Nicht rauchen

Die Hinweise "Kein offenes Licht und Feuer" und "Nicht rauchen" entfallen in Betrieben, in denen diese Forderungen allgemein gelten.

7.2 Anforderungen an Aufstellräume

7.21 Die folgenden Nummern 7.22 bis 7.29 gelten nur für Aufstellräume, die nicht auch Entwicklerräume nach TRAC 201 Nummer 8.2 oder Räume in Gebäuden nach TRAC 209 Nummer 3 sind.

7.22 (1) Aufstellräume für Acetylenverdichter dürfen nur dem Betrieb der Verdichter und der Aufbereitung des Gase in (Reinigung, Trocknung und Kühlung) dienen.

(2) Verdichter für einen Volumenstrom von nicht mehr du 30 m3/h dürfen auch in anderen Räumen als nach Absatz 1 aufgestellt werden, sofern

  1. für jeden Verdichter mindestens 100 m3Luftraum vorhanden sind und
  2. die Verdichter durch im Raum beschäftigte sachkundige Personen beaufsichtigt werden.

7.23 Aufstellräume für Acetylenverdichter müssen

  1. künstlich oder natürlich ständig gut durchlüftet sein,
  2. ausreichend beleuchtet sein,
  3. einen zum Ableiten elektrostatischer Aufladungen leitfähigen Fußboden haben. Dies ist erfüllt, wenn die berufsgenossenschaftlichen Richtlinien zur Verhütung von Gefahren infolge elektrostatischer Aufladung beachtet sind,
  4. so gestaltet sein, daß die Verdichter ungehindert bedient und gewartet werden können.

7.24 Aufstellräume für Acetylenverdichter müssen im Gefahrenfall sicher und schnell verlassen werden können. Sie müssen mindestens einen unmittelbar ins Freie führenden Ausgang haben. Türen für Fluchtwege müssen nach außen aufschlagen.

7.25 (1) Aufstellräume für Acetylenverdichter müssen so gelegen und beschaffen sein, daß Auswirkungen einer Explosion möglichst gering gehalten werden.

(2) Aufstellräume, die an andere Räume grenzen, gegen diese Räume durch gasundurchlässige (z.B. durch Verputz) und feuerbeständige Wände der Mindestgüte einer Brandwand nach DIN 4102 Blatt 4, Ausgabe 2.70, Abschnitt 7.1 abgetrennt sein. Türen oder sonstige Öffnungen sind in diesen Wänden nicht zulässig.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände zu Nachbarräumen, in denen Acetylen erzeugt, aufbereitet oder abgefüllt wird.

(4) Abweichend von Absatz 2 brauchen Trennwände zu Nachbarräumen nur gasundurchlässig und feuerhemmend zu sein, wenn die Nachbarräume nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen und in ihnen nicht mit erhöhter Brandgefahr zu rechnen ist (z.B. bei Räumen für nichtbrennbares Lagergut). Türen in diesen Wänden müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.

(5) Außenwände von Aufstellräumen sowie deren Türen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.

(6) Dächer von Aufstellräumen müssen so beschaffen sein, daß sie bei Überdruck im Aufstellraum leicht abheben. Decken zwischen Dach und Aufstellraum sind nicht zulässig. Das Tragwerk der Dächer, die Dachschalung und etwaige Dämmschichten innerhalb der Aufstellräume müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Die Dachdeckung muß ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein. Auf DIN 4102 Blatt 4, Ausgabe 2.70, Abschnitt 7.6 wird hingewiesen.

7.26 Heizeinrichtungen in Aufstellräumen sind nur zulässig, wenn an keiner der Raumluft zugänglichen Stelle die Temperatur 225 °C übersteigen kann.

7.27 (1) Aufstellräume für Acetylenverdichter gelten als explosionsgefährdete Bereiche im Sinne der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Raumes.

(2) Außerhalb von Aufstellräumen gilt ein Bereich von 1 - seitlich und unterhalb sowie 3 m oberhalb von Öffnungen (z.B. Türen und Fenster) als Bereich im Sinne von Anhang a der DIN 57165/VDE 0165, Ausg. 6.80.

7.28 Acetylenverdichter nach Nummer 7.22 Absatz 2 dürfen auch in Räumen aufgeteilt werden, die den Anforderungen der Nummern 7.25 und 7.28 nicht entsprechen.

Diese Aufstellräume müssen von benachbarten Räumen durch mindestens feuerhemmende Wände und Decken getrennt sein. Sie dürfen nicht unter Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen.

Die Verdichter in diesen Räumen müssen von einer Schutzzone von mindestens 3 m umgeben sein. Für die Schutzzone gilt Nummer 7.28 Absatz 1 entsprechend.

7.3 Anforderungen an Aufstellplätze im Freien

7.31 (1) Aufstellplätze für Acetylenverdichter im Freien müssen gegen den Zutritt Unbefugter geschützt sein.

(2) Die Forderung des Absatzes 1 wird den örtlichen Verhältnissen entsprechend durch Hinweise nach Nummer 7.13 oder eine Absperrung oder einen Zaun erfüllt.

7.32 (1) Acetylenverdichter im Freien müssen von einer Schutzzone von mindestens 3 m umgeben sein. Die Schutzzone gilt als Bereich im Sinne von Anhang a der DIN 57165/VDE 0165, Ausg. 6.80.

(2) Für Aufstellplätze, die an mehr als zwei Seiten von Wänden begrenzt sind, gilt abweichend von Absatz 1 Satz 2 die Nummer 7.28.

7.33 Acetylenverdichter im Freien müssen nach den Allgemeinen Blitzschutzbestimmungen des Ausschusses für Blitzableiterbau (ABB) geerdet sein.

8 Betrieb

8.1 Mit der selbständigen Bedienung und Wartung von Acetylenverdichtern dürfen nur Personen beauftragt werden, die das 18 Lebensjahr vollendet haben, körperlich geeignet sind und die erforderlichen Sachkenntnisse besitzen

8.2 (1) Beim Betrieb von Acetylenverdichtern muß die Bedienungsvorschrift beachtet werden.

(2) Aus der Bedienungsvorschrift muß auch hervorgehen, wie sich das Bedienungspersonal zu verhalten hat, wenn

  1. Störungen auftreten,
  2. der Verdichter während des Betriebes gewartet werden muß,
  3. ein Schadensfall eintritt.

(3) Für jeden Verdichtertyp muß die Bedienungsvorschrift in der Nähe des Verdichtern angebracht sein oder jederzeit leicht zugänglich bereitliegen.

(4) Bei Arbeiten an Verdichtern, bei denen mit der Bildung zündfähiger Gemische gerechnet werden muß, sind geeignete Lüftungsmaßnahmen zu treffen.

(5) Undichtheiten an Verdichtern sollen nur im drucklosen Zustand und unter Beachtung der in Einzelfall erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen beseitigt werden. Geringere Undichtheiten dürfen auch unter Druck beseitigt werden, wenn damit keine besonderen Gefahren verbunden sind.

(6) Die Sicherheitseinrichtungen von Verdichtern sind in angemessenen Zeitabständen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

(7) Die Aufzeichnungen der Registriermanometer nach Nummer 6.23 sind mindestens ein halbes Jahr aufzubewahren.

8.3 (1) Die Bereiche und Schutzzonen nach den Nummer 7.28 und 7.32 sind von Zündquellen jeder Art freizuhalten. Insbesondere sind der Umgang mit Feuer, glühenden Gegenständen und offenem Licht sowie das Rauchen unzulässig Es dürfen dort keine leicht entzündlichen oder explosionsgefährlichen Stoffe gelagert werden.

(2) Schutzzonen können durch bauliche Maßnahmen (z.B. öffnungslose Wände) verringert werden.

(3) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Bereiche und Schutzzonen dürfen Kraftfahrzeuge sowie ortsveränderliche Hebezeuge und Fördermittel normaler Bauart betrieben werden, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich und dafür gesorgt ist, daß Acetylen nicht in gefahrdrohender Menge an die genannten Transporteinrichtungen gelangt.

8.4 Beschäftigte in explosionsgefährdeten Bereichen müssen elektrostatisch leitendes Schuhwerk tragen. Auf die in Nummer 7.23 Ziffer 3 genannten Richtlinien wird verwiesen.

8.5 (1) Der höchste Arbeitsdruck von Acetylenverdichtern darf nicht mehr als das 0,91fache des höchstzulässigen Betriebsüberdruckes betragen.

(2) Bei Hochdruckverdichtern ist dafür zu sorgen, daß der höchste Arbeitsdruck in Abhängigkeit von der Acetylentemperatur die Werte der Tafel 2 nicht überschreiten.

Tafel 2.

Niedrigste
Acetylentemperatur in °C
Höchster Arbeitsdruck
(Überdruck) in bar
+17
+8
+5
0
-5
-10
30
25
23
20
17
14,5

(3) Die Forderung des Absatzes 2 kann durch betriebliche Maßnahmen (z.B. durch die Betriebsweise des Verdichters und der nachgeschalteten Anlage) oder durch Raumheizung oder durch entsprechende Einstellung der Druckbegrenzungseinrichtung nach Nummer 6.11 erfüllt werden.

8.6 In Aufstellräumen von Acetylenverdichtern müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen (z.B. Pulverlöscher nach DIN 14406 Blatt 1) stets einsatzbereit gehalten werden.

8.7 Aufstellräume von Acetylenverdichtern müssen während des Betriebes zugänglich sein.

8.8 Ist ein Acetylenverdichter nicht in ordnungsgemäßem Zustand und werden hierdurch Beschäftigte oder Dritte gefährdet, so darf er nicht betrieben werden.

Fußnoten

1 1 bar wird mit 1 kp/cm2 gleichgesetzt
2 1 mbar wird mit 10 mm WS gleichgesetzt


ENDE

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(Stand: 20.08.2018)

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