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Technische Regeln Druckgase
TRG 762 - Richtlinie für das Prüfen von porösen Massen und von Lösungsmitteln für Acetylen-Flaschen durch die Bundesanstalt für Materialprüfung 2
Ausgabe November 1974
(ArbSch. 1/1975 S. 53 aufgehoben)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Richtlinie gilt
1.2 Es wird hingewiesen auf
2. Prüfen im Zulassungsverfahren
2.1 Umfang der Zulassungsprüfung
2.11 Die BAM prüft die Antragsunterlagen
2.12 Weiterhin werden folgende Prüfungen durchgeführt:
2.2 Prüfen der Verfahren
Die BAM prüft in den im Antrag genannten Werken, ob das Herstellungsverfahren, das Füllverfahren sowie bei monolithischen Massen auch das Trocknungs- und Härteverfahren den Beschreibungen entsprechen.
2.3 Präparieren der für das Prüfen erforderlichen Flaschen
Die Masse wird in dem vom Antragsteller angegebenem Werk hergestellt und in die für das Prüfen vorgesehenen Flaschen gefüllt. Das Herstellen und das Füllen - bei monolithischen Massen auch der Härtungs- und Trocknungsprozeß - können von der BAM überwacht werden.
Die so vorbereiteten Versuchsflaschen sind nach Angaben der BAM ohne oder mit Lösungsmittel beladen an die BAM zu senden.
Der Antragsteller hat die Versuchsflaschen der vorgesehenen typen zur Verfügung zu stellen. Die BAM kann auf Versuche mit bestimmten Flaschentypen verzichten, wenn ihr die sicherheitstechnische Beurteilung der porösen Masse und des Lösungsmittels auf andere Art und Weise möglich ist.
2.4 Bestimmen der Porosität
2.41 Das Bestimmen wird an nicht weniger als 3 Versuchsflaschen durchgeführt.
2.42 Die Flasche wird mit einem Ventil versehen, evakuiert und gewogen (g1).
Der Druck in der Flasche darf nach 12 Stunden den Wert von 20 mbar nicht übersteigen. Die Flasche wird dann mit Aceton unter einem Überdruck, der 19 bar nicht übersteigen darf, gefüllt. Wenn kein Aceton mehr einfließt, wird das Ventil geschlossen und die Flasche gewogen.
Die Flasche wird erneut für 15 Minuten an eine Vakuumpumpe angeschlossen und anschließend Aceton zugegeben. Dieser Vorgang wird so oft wiederholt, bis alle Luft aus der Flasche entfernt und konstantes Gewicht festgestellt wird.
Die Flasche wird in einem Raum, in dem konstante Temperatur (t) herrscht, für 24 Stunden bei geöffnetem Ventil mit einem Aceton enthaltenden Vorratsgefäß verbunden. Anschließend wird das Ventil geschlossen und die Flasche erneut gewogen (g2).
2.43Die Porosität P in Vol.-% wird nach folgender Formel bestimmt:
P = 100 ⋅ m / (ρ ⋅ VF)
m = | Masse des in die Flasche gefüllten Acetons in kg (folgt aus g2 - g1) |
ρ = | Dichte des Acetons in kg/l (bei der Temperatur und Atmosphärendruck) |
VF= | Fassungsraum der nicht mit poröser Masse gefüllten Flasche |
Es wird festgestellt, ob die ermittelten Werte für die Porosität innerhalb der Grenzen liegen, die in den Antragsunterlagen genannt sind.
2.5 Erwärmungsversuch
2.51 Der Versuch wird an nicht weniger als 3 Versuchsflaschen durchgeführt.
2.52 Die Versuchsflasche wird mit der vom Antragsteller vorgesehenen Lösungsmittelmenge und mit dem 1,05fachen der vom Antragsteller vorgesehenen Acetylenmenge gefüllt.
Nach dem Füllen mit Acetylen wird die Flasche im Wasserbad von 65 °C (+ 0 °C - 2 °C) erwärmt. Der Versuch ist beendet, wenn der Druck in der Flasche nicht weiter ansteigt. Der Versuch wird abgebrochen, wenn Flüssigkeitsdruck auftritt oder der Gasdruck größer wird als der Prüfüberdruck der Flasche.
2.53 Der Flaschentyp hat den Versuch bestanden, wenn bei keiner der Versuchsflaschen ein Flüssigkeitsdruck auftritt oder der Prüfüberdruck der Flasche überschritten wird.
2.6 Versuche zum Nachweis der sichernden Wirkung
2.61 Die Versuche zum Nachweis der sichernden Wirkung bestehen aus Fallversuchen und Zündversuchen. Die Versuche werden an nicht weniger als 3 Versuchsflaschen durchgeführt.
2.62 Fallversuch
Die Versuchsflasche wird mit der vom Antragsteller vorgesehenen Lösungsmittelmenge gefüllt. Anschließend wird das Lösungsmittel mit Acetylen bei Atmosphärendruck und 15 bis 20 °C gesättigt.
Die Flasche wird 10mal nacheinander einem freien Fall aus 0,7 m Höhe auf eine Kunststoffplatte (gemäß der einschlägigen ISO-Empfehlung), die auf einem Betonwürfel vom 1 m Kantenlänge liegt, ausgesetzt.
2.63 Zündversuch
Die dem Fallversuch unterzogene Flasche wird mit den eventuell durch den Fallversuch an der porösen Masse verursachten Schäden dem Zündversuch unterzogen. Hierzu wird die Flasche mit einem Zündkammerventil (s. Abbildung) ausgerüstet und mit dem l,05fachen der vom Antragsteller vorgesehenen Acetylenmenge gefüllt. Nach dem Füllen mit Acetylen wird die Flasche
Bei dem Zündversuch, bei dem die Flasche steht, wird der Acetylenzerfall durch einen durchschmelzenden Metalldraht im Zündkammerventil eingeleitet; die Zündwechselspannung darf nicht größer sein als 110 V.
Bild 1: Zündkammerventil
2.64Die poröse Masse und das Lösungsmittel haben die Prüfung auf sichernde Wirkung bestanden, wenn innerhalb von 24 Stunden nach dem Einleiten des Acetylenzerfalls keine der geprüften Flaschen aufreißt.
3. Nachprüfen
Durch die beim Nachprüfen ausgeführten Versuche soll nachgewiesen werden, daß keine die sichernde Wirkung der porösen Masse einschränkende Veränderungen erfolgt sind. Die Fristen für das Nachprüfen ergeben sich aus den Festlegungen in der Zulassung der porösen Masse.
Folgende Prüfungen können in Betracht kommen:
Die Zündprüfung wird nach dem unter Nummer 2.63 beschriebenen Verfahren ausgeführt, wobei jedoch die Acetylenüberfüllung 100 g beträgt. Der Fallversuch vor der Zündprüfung kann entfallen.
2) Im Rahmen des Technischen Regelwerkes mit TRG 762 bezeichnet.
(Stand: 12.04.2021)
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