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Regelwerk

Technische Regeln Druckgase
TRG 104 - Druckgase
Wahlweise Verwendung von Druckgasbehältern

Ausgabe März 1985
(BArbBl. 3/1985 S. 116aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1 Geltungsbereich

Diese TRG gilt für die wahlweise Verwendung eines Druckgasbehälters für mehrere Druckgase.

2 Voraussetzungen und Gruppeneinteilung

2.1 Die wahlweise Verwendung eines Druckgasbehälters für mehrere Druckgase setzt voraus, daß

  1. die Druckgase nicht in einer die Sicherheit gefährdenden Form untereinander reagieren können,
  2. die Druckgase die gleichen Klassifizierungsmerkmale aufweisen in bezug auf kritische Temperatur und Brennbarkeit,
  3. für die Armaturen ihrer Behälter die gleichen Anschlüsse vorgeschrieben sind, soweit nicht in dieser TRG Abweichungen zugelassen sind.

2.2 Druckgase, welche die Voraussetzungen nach Nummer 2.1 erfüllen, sind zu einer Gruppe zusammengefaßt. Alle Gruppen sind in der Anlage 1 dieser TRG aufgeführt.

2.3 Ein Druckgasbehälter darf wahlweise nur verwendet werden für mehrere oder alle Druckgase der gleichen Gruppe nach Anlage 1.

3 Allgemeine Maßgaben

3.1 Der Druckgasbehälter muß durch Einstempelung deutlich und so übersichtlich, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind, gekennzeichnet sein mit

  1. den Druckgasen, für die die wahlweise Verwendung vorgesehen ist,
  2. dem höchstzulässigen Füllgewicht für jedes Druckgas soweit es sich um Druckgase mit tk> -10 °C oder unbrennbare oder hochgiftige flüssige tiefkalte Druckgase handelt,
  3. dem höchstmöglichen Füllgewicht für jedes Druckgas soweit es sich um unbrennbare und nicht hochgiftige flüssige tiefkalte Druckgase handelt.

3.2 Soweit es sich um flüssige tiefkalte Druckgase handelt, wird die niedrigste Betriebstemperatur des Behälters durch das auf dem Behälter angegebene flüssige tiefkalte Druckgas mit der niedrigsten Betriebstemperatur bestimmt.

3.3 Die Bezeichnung des jeweils eingefüllten Druckgases muß zusätzlich zur Kennzeichnung nach Nummer 3.1 haltbar und deutlich in geeigneter Weise angegeben sein. Die Angabe muß vor dem Füllen erfolgen.

Als geeignet sind anzusehen

  1. bei Flaschen, Fässern, Großraumflaschen und isolierten Kannen die Angabe auf dem Behältermantel, und zwar durch Farbbeschriftung (Aufschablonierung oder Aufklebefolie),
  2. bei Fahrzeugbehältern, Großraumflaschen, Batterien, Bündeln und isolierten Behältern die Angabe auf einem Schild, und zwar so, daß nur die Angaben zu der jeweiligen Füllung sichtbar sind (z.B. als Klapptafel).

3.4 Vor einem Wechsel der Gasart ist der Behälter zu entspannen. Die Reinigung des Behälter ist in das Ermessen des Füllbetriebes gestellt, sofern sie nicht in der Anlage 1 unter Spalte 4 ausdrücklich vorgeschrieben ist.

3.5 Die Prüffrist wird durch das auf dem Druckgasbehälter angegebene Druckgas mit der kürzesten Prüffrist bestimmt und bei Batterien und Bündeln außerdem durch den Behälter, dessen Prüfung am weitesten zurückliegt.

3.6 Maßgaben nach den Nummern 3.1 bis 3.5 gelten nicht, soweit in der Anlage 1 für eine Gruppe unter Spalte 4 Abweichungen bestimmt sind.

4 Erläuterungen zu der Anlage

Spalte Erläuterungen
1 Benennung der Gruppe
2 Aufzählung der Druckgase, die zu der gleichen Gruppe gehören. Im allgemeinen sind vorab die charakteristischen Merkmale der Druckgase der betreffenden Gruppe angegeben.
3 Durch ♠ sind die Behältertypen herausgestellt, die verwendet werden dürfen.
4 Unter dieser Spalte sind für die betreffende Gruppe die besonderen Maßgaben genannt, durch die die allgemeinen Maßgaben nach Nummer 3 ergänzt oder geändert werden.

Übergangsregeln

TRG 104 ist spätestens mit dem Beginn des auf ihre Veröffentlichung durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt folgenden 6. Kalendermonats anzuwenden.

ENDE

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