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Regelwerk

Technische Regeln für Dampfkessel
- Ausrüstung und Aufstellung -
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TRD 452 - Anlagen zur Lagerung von druckverflüssigtem Ammoniak für Dampfkesselanlagen *
- Aufstellung, Ausrüstung, Betrieb -

Ausgabe Dezember 1996
(BArbBl. 12/1996 S. 67aufgehoben)



1 Geltungsbereich

Diese TRD gilt für die Ausrüstung, Aufstellung und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Handhabung und Verdampfung von unter Druck stehendem Ammoniak im Bereich der Flüssigphase und im Bereich der unter Druck stehenden Gasphase für Dampfkesselanlagen.

2 Hinweise auf Verordnungen, Technische Regeln und Vorschriften

(1) Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV (jetzt BetrSichV))

(2) Technische Regeln Druckbehälter (TRB)

  1. Ausrüstung der Druckbehälter
       TRB 401 Kennzeichnung
       TRB 402 Öffnungen und Verschlüsse
       TRB 403 Einrichtungen zum Erkennen und Begrenzen von Druck und Temperatur
       TRB 404 Ausrüstungsteile
  2. TRB 600 Aufstellung der Druckbehälter
    TRB 610 Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen
  3. TRB 700 Betrieb von Druckbehältern
  4. TRB 801 Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV (jetzt BetrSichV), Abschnitte 1, 2, 25, 27 und 34
  5. Einrichtungen zum Abfüllen von Druckgasen aus Druckgasbehältern in Druckbehälter
        TRB 851 Errichten
        TRB 852 Betreiben

(3) Technische Regeln Druckgase (TRG)

TRG 280 Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern

(4) Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften, insbesondere VBG 2 "Wärmekraftwerke" und VBG 61 "Gase"

Diese TRD enthält zusätzliche Anforderungen, die in den vorgenannten Verordnungen, Technischen Regeln und Vorschriften nicht enthalten sind.

3 Allgemeine Anforderungen an Anlagenteile

3.1 Werkstoffe

3.1.1 Es gelten die allgemeinen Grundsätze für Werkstoffe nach den TRDder Reihe 100.

3.1.2 Kupfer und Kupferlegierungen sowie die Nickellegierungen NiCu 30 Fe dürfen für ammoniakführende Anlagenteile nicht verwendet werden.

Dies gilt auch für drucktragende Teile, die durch Leckagen oder Diffusion mit NH3 beaufschlagt werden können z.B. Spindelmuttern. Steuerluftleitungen. Gußeisen mit Lamellengraphit darf ebenfalls nicht verwendet werden.

3.1.3 Für ammoniakführende Rohrleitungen eignen sich nachstehende Werkstoffe:

(1) Für Rohrleitungen nahtlose Rohre aus unlegierten Stählen (Kohlenstoffstählen) nach TRD 102 (St 35.8 und St 45.8); Rohrleitungsteile, die Bestandteile von Druckbehältern (NH3-Lagerbehälter oder Verdampfer) sind, müssen der Gütestufe III entsprechen;

(2) für Flansche aus C 22.8 nach DIN 17243 in Verbindung mit dem VdTÜV-Werkstoffblatt 350/3, aus RSt 37-2 N und St 37-3 N nach DIN 17100 sowie aus austenitischen Stahlen nach DIN 17440.

(3) für Schmiedestücke die Stahlsorten RSt 37-2 N und St 37-3 N nach DIN 17100 und C 22.8 nach DIN 17 243;

(4) für Anschweißteile die Stahlsorten RSt 37-2 N und St 37-3 N nach DIN 17100

(5) für Schrauben und Muttern die Werkstoffe nach TRD 106;

(6) für Gehäuse von Pumpen und Kompressoren Gußeisen mit Kugelgraphit nach TRD 108 oder Stahlguß GS-38.3 oder GS-45.3 nach DIN 1681 1) oder Stahlguß GS-C 25 nach DIN 17245;

( 7) für Armaturen Schmiedestähle aus unlegierten Stählen (Kohlenstoffstählen) nach TRD 107. Für Sonderarmaturen, die nicht aus Schmiedestählen hergestellt werden können, kann Stahlguß entsprechend Abschnitt 3.1.3 (6) verwendet werden.

3.1.4 Sonstige unlegierte Stähle im normalgeglühten Zustand, die im Abschnitt 3.1.3 nicht aufgeführt sind, können eingesetzt werden, wenn die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck und die Güteeigenschaften durch Gutachten des Sachverständigen erstmalig nachgewiesen werden. Dabei sind bei ferritischen Stählen folgende allgemeine Bedingungen zu erfüllen:

(1) Der im Gutachten des Sachverständigen festzulegende, die Stahlsorte kennzeichnende Mittelwert der Bruchdehnung (AS) soll 22 % nicht unterschreiten.

(2) Der im Gutachten des Sachverständigen festzulegende, die Stahlsorte kennzeichnende Mindestwert der Kerbschlagarbeit (Mittelwert aus drei Proben ISO-V-quer) soll für Stähle bei 20 °C 27 J nicht unterschreiten.

(3) Der Nachweis der Schweißeignung ist durch den Hersteller zu führen. Die Vorwärmung, die Wärmeführung während des Schweißens und die Art der Wärmebehandlung nach dem Schweißen sind vom Hersteller anzugeben.

3.1.5 Stabilisierte nichtrostende austenitische Stähle sowie nichtrostende Stähle mit C-Gehalt< 0,03% nach AD-Merkblatt W2 und W10 dürfen verwendet werden.

3.1.6 Für Verdampfer und sonstige Druckbehälter > 100l gelten bezüglich der Werkstoffe die Anforderungen der TRD 451.

3.1.7 Sonstige Werkstoffe, die in den Abschnitten 3.1.1 bis 3.1.6 nicht aufgeführt sind: Die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck und die Güteeigenschaften sind erstmalig durch Gutachten des Sachverständigen nachzuweisen.

3.1.8 Prüfungen der Werkstoffe

(1) Stähle nach Abschnitt 3.1.3 sind gemäß den zutreffenden technischen Lieferbedingungen und den TRD der Reihe 100 zu prüfen.

(2) Schmiedestücke nach Abschnitt 3.1.3 (3) sowie Abschnitt 3.1.3 ( 7) > DN 100 sind einer Ultraschallprüfung nach SEP 1921, Prüfgruppe 3, zusätzlich mit Senkrechteinschallung der Anschweißenden vor Anarbeitung der Schweißfugenflanken zu unterziehen. Zulässig ist nach SEP 1921 für die Anschweißenden Größenklasse E und Häufigkeitsklasse d (je m) bzw. für die übrigen Zonen Größenklasse B und Häufigkeitsklasse c (je m2).

(3) Erzeugnisse aus Stählen nach Abschnitt 3.1.4 und sonstige Werkstoffe nach 3.1.7 sind gemäß den Festlegungen im Gutachten des Sachverständigen zu prüfen.

(4) Erzeugnisse aus Stählen nach Abschnitt 3.1.5 sind gemäß den Festlegungen in den AD-Merkblättern W2 und W10 zu prüfen.

3.1.9 Kennzeichnung

(1) Erzeugnisse aus Stählen nach Abschnitt 3.1.3 sind gemäß den Festlegungen in den zutreffenden technischen Lieferbedingungen und den TRD der Reihe 100 zu kennzeichnen.

(2) Erzeugnisse aus Stählen nach Abschnitt 3.1.4 und sonstige Werkstoffe nach 3.1.7 sind gemäß den Festlegungen im Gutachten des Sachverständigen zu kennzeichnen.

(3) Erzeugnisse aus Stählen nach Abschnitt 3.1.5 sind gemäß den Festlegungen in den AD-Merkblättern W2 und W10 zu kennzeichnen.

3.1.10 Nachweis der Güteeigenschaften

(1) Die Stähle für ammoniakführende Rohrleitungen und Bauteile sind mit einem Abnahmeprüfzeugnis nach Tafel 1 und Tafel 2 zu liefern.

(2) Erzeugnisse aus Stählen nach Abschnitt 3.1.4 und sonstige Werkstoffe nach 3.1.7 sind mit Gütenachweisen entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen zu liefern.

3.2 Herstellung (ferritische Stähle)

3.2.1 Es gelten die Anforderungen nach TRD 201, TRD 202 und TRD 203.

3.2.2 Der Hersteller von Druckbehältern (Verdampfer) muß seine Eignung zur Herstellung von Druckbehältern, unabhängig vom Druckliterprodukt, durch eine Zulassung nach den AD-Merkblättern der Reihe HP nachweisen.

3.2.3 Betriebe, die Rohrleitungen für Ammoniakanlagen erstellen, müssen Fachbetriebe im Sinne von § 19l WHG sein.

3.2.4 Für die Ausführung der Schweißverbindungen kommen das WIG-Verfahren, das E-Hand- oder das UP-Verfahren mit einer zur Erzielung möglichst niedriger Härte geeigneten Wärmeeinbringung zur Anwendung. Die Härte im Schweißgut und an kaltgebogenen Rohren soll 230 HV 10 2 nicht überschreiten, ggf. ist eine Spannungsarmglühung erforderlich. Die Wurzellagen sind ausschließlich nach dem WIG-Verfahren zu schweißen.

Tafel 1. Nachweis der Güteeigenschaften Ferritische Baustähle

Stahlsorte Norm Technische Regel VdTÜV
WStBI.
Gütenachweis nach
DIN 50049
nahtloses Rohr
St. 35.8 I
St. 45.8 I
DIN 17175      3.1 B
Flansch
C 22.8 DIN 17243 AO W9 350/3 3.1 B
RSt 37-2N
RSt 37-3N
DIN 17100 AO W9   2.21)
Schmiedestücke
R St.37-2 N
R St.37-3 N
DIN 17100 TRD 107   2.21)
C 22.8 DIN 17243 TRD 107   3.1 B
Anschweißteil
R St.37-2N
R St.37-3 N
DIN 17100     2.2
St. 35.8 I
St. 45.8 I
DIN 17175     3.1 B
1) Nach Vorliegen besonderer Voraussetzungen und nach Vereinbarung mit dem
Sachverständigen kann das Werkszeugnis 2.2 nach DIN 50049 entfallen.

1) Es ist insbesondere Abschnitt 5.2 zu beachten.

2) Ggf. umgerechnet bei Anwendung anderer Härteprüfverfahren

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