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Regelwerk

TRD 202 - Prüfung von Fertigteilen aus Stahlblech
- Herstellung -
Technische Regeln für Dampfkessel (TRD)

Ausgabe Februar 1971
(ArbSch. 6/1971 S. 186; 4/1976 S. 134aufgehoben)



1. Geltungsbereich

Dieses Blatt gilt für die Prüfung von Fertigteilen, und zwar von Preßteilen und Böden, die aus Stahlblech durch Kaltformgeben mit anschließender Wärmebehandlung oder durch Warmformgeben hergestellt werden 1.

2. Grundsätze für die Prüfung

Grundsätzlich werden die Fertigteile im endgültigen Zustand, d.h. nach der letztes Wärmebehandlung, geprüft (Abweichungen von diesem Grundsatz siehe Nummer 3.4). Besteht die letzte Wärmebehandlung ausschließlich aus einem Spannungsarmglühen und ist hierbei keine wesentliche Änderung der Werkstoffeigenschaften zu erwarten, dürfen die Probestücke vorher entnommen und gleichartig geglüht werden.

3. Prüfumfang

3.1. Preßteile und Böden sind, sofern nicht die Erleichterungen nach des Nummern 3.2 bis 3.4 in Betracht kommen,einzeln durch den Zug- und Kerbschlagbiegeversuch zu prüfen, und zwar nach der letzten Wärmebehandlung (siehe dazu auch Abschnitt 2). Die Prüfung der Ausgangsbleche durch den Sachverständigen entfällt bei Einzelprüfung der Fertigteile 2.

3.2. Preßteile und Böden aus legierten ferritisches Stählen und aus entsprechenden sonstigen Stahlen dürfen nachArbeitslosen (stehe Nummer 3.2.1) geprüft werden, falls

(1) dem Sachverständigen der Nachweis gleichartiger, gleichmäßiger und fehlerfreier Fertigung erbracht worden ist, was als gegeben angesehen werden kann, wenn das Ergebnis von mindestens 30 3 Fertigteil-Einzelprüfungen vorliegt, und
(2) bei "sonstigen Stählen" im Gutachten des Sachverständigen keine Einzelprüfung festgelegt ist

Bei dieser losweisen Prüfung sind jedoch alle Ausgangsbleche den Vorschriften entsprechend durch Proben zu prüfen, die getrennt wärmebehandelt oder gegebenenfalls den fertig wärmebehandelten Blechen entnommen worden sind.

3.2.1. Zu einem Arbeitslos können nur Teile aus Blechen gleicher Schmatze und gegebenenfalls gleicher abschließender Wärmebehandlung zusammengefaßt werden, bei denen durch werksseitige Härteprüfung eine ausreichende Gleichmäßigkeit sichergestellt ist. Die Wanddicke von Teilen des Losen dort höchstens um 20 % von der mittleren Wanddicke abweichen.

3.2.2. Je Arbeitslos noch Nummer 3.2.1 sind aus Arbeitslosen

bis zu 10 Stück 1 Fertigteil
bis zu 25 Stück 2 Fertigteile
mehr als 25 Stück 3 Fertigteile

zu prüfen.

3.3. Bei Preßteilen und Böden aus unlegierten Stählen (siehe auch TRD 101), bei denen die obere Grenze der Spanne der Nennzugfestigkeit über 53 kg/mm2 liegt, und aus legierten, ferritischen Stählen, die im normalgeglühten Zustand geliefert werden und bei denen die obere Grenze der Spanne der Nennzugfestigkeit nicht über 62 kg/mm2 liegt, dürfen den Ausgangsblechenentnommene Probestreifen, die einer gleichartigen Wärmebehandlung wie die Teile selbst zu unterziehen sind, geprüft werden, falls

dem Sachverständigen der Nachweis gleichartigen, gleichmäßiger und fehlerfreier Fertigung erbracht worden ist, was als gegeben angesehen werden kann, wenn das Ergebnis einer Prüfung der Fertigteile selbst an mindestens 30 3 Arbeitsloses (siehe Nummern 3.2.1 und 3.2.2) vorliegt 4,

und

(2) bei "sonstigen Stählen im Gutachten des Sachverständigen keine Einzelprüfung festgelegt ist.

zusätzlich zur Prüfung der Ausgangsbleche ist jedoch aus je 10 Arbeitstagen von Stücken aus dem gleichen Werkstoff ein Fertigteil aus einem der Lose zu prüfen.

3.4. Bei Böden aus unlegierten Stählen (siehe auch TRD 101), bei denen die obere Grenze der Spanne der Nennzugfestigkeit nicht über 53 kg/mm2liegt, genügt diePrüfung der Ausgangsbleche, falls das Warmpreßverfahren durch den Sachverständigen überprüft worden ist.

3.5. Bei Böden aus den austenitischen Stählen, die in TRD 101 Nummer 2.3 genannt sind,

Bei Böden aus sonstigen austenitischen Stählen gilt Nummer 3.2.

3.6. Für geschweißte Böden gilt diese TRD sinngemäß. Die schweißtechnischen Regeln sowie die Festlegungen in dem Gutachten für "sonstige Stähle" sind zu beachten.

4. Probeentnahme

4.1. Bei Böden sind zur Entnahme der Probestücke nach Möglichkeit an den Teilen entsprechende Streifen vorzusehen, die die Entnahme von 1 Zug- und 3 Kerbschlagproben möglichst quer 5 zur Hauptwalzrichtung erlauben. Ist dies technisch nicht möglich, so ist mit dem Sachverständigen die Regelung der Entnahme der Probestücke zu vereinbaren.

4.1.1. Falls es möglich ist, den Böden Ausschnitte zu aufnehmen, so können diese die Probestücke vom Rand ersetzen.

4.1.2. Für Stückprobenprüfungen (siehe Nummer 3.2 und 3.3) ist es nicht erforderlich, die Werkstoffzugabe für die Probestücke an allen Böden eines Loses vorzugehen. Hierbei ist Abschnitt 6 zu beachten.

5. Anforderungen

Für die im Zugversuch und im Kerbschlagbiegeversuch zu erfüllenden Anforderungen sind die in Betracht kommenden TRD über Werkstoffe maßgebend 6.

6. Wiederholungsversuche

6.1. Entspricht das Ergebnis der Prüfung nicht den Anforderungen, so ist das Teil auszuscheiden (beachte jedoch Nummer 6.2 und 6.3).

6.1.1. Werden bei losweiser Prüfung nach Nummer 3.2 die Anforderungen nicht erfüllt, so sind je ausgefallene Probe zwei weitere Teile dem Los zu entnehmen und die Prüfungen, deren Ergebnisse nicht genügt haben, zu wiederholen, wobei jede genügen muß.

6.1.2. Werden bei losweiser Prüfung nach Nummer 3.3 die Anforderungen nicht erfüllt, so ist zunächst nach Nummer 6.1.1 zu verfahren. Bei nicht ausreichendem Ergebnis einer Einzelprobe sind die Prüfungen auf zwei weitere Arbeitslose auszudehnen. Erfüllt eines der weiteren Arbeitslage nicht die Anforderungen, so entfallen bis auf weiteres die Erleichterungen nach Nummer 3.3.

6.2. Sind ungenügende Prüfergebnisse auf eine unzweckmäßige Wärmebehandlung zurückzuführen, so können die Stücke der zugehörigen Prüfeinheit erneut wärmebehandelt werden, worauf die gesamte Prüfung zu wiederholen ist

6.3. Sind ungenügende Prüfergebnisse offensichtlich auf prüftechnische Einflüsse oder auf eine engbegrenzte Fehlstelle einer Probe zurückzuführen, so ist dieses Ergebnis bei der Entscheidung über die Erfüllung der Anforderungen außer Betracht zu lassen und erneut in die Prüfung einzutreten.

7. Besichtigung, Ausmessung und Kennzeichnung

7.1. Fertigteile, die mit Abnahmezeugnis nach DIN 50049 geliefert werden, sind vom Sachverständigen im Lieferzustand zu besichtigen und auszumessen.

7.2. Bei Fertigteiles aus Stählen, die mit Werkszeugnis nach DIN 50049 geliefert werden, wird die Besichtigung und Ausmessung durch den Hersteller durchgeführt.

7.3. Die Fertigteile sind entsprechend den jeweils in Betracht kommenden TRD über Werkstoffe zu kennzeichnen.

8. Prüfbescheinigungen

8.1. Über die Durchführung und/oder die Ergebnisse der Prüfungen ist eine Bescheinigung nach DIN 50049 auszufertigen, deren Art sich aus sinngemäßer Anwendung der entsprechenden Festlegung in TRD 101 ergibt 7.

8.2. Außerdem bescheinigt der Hersteller die Art der Wärmebehandlung und den ordnungsgemäßen Wärmebehandlungszustand entsprechend den anliegenden Mustern 7.

Fußnoten

1 Den Herstellern von Fertigteilen wird empfohlen, den Blechhersteller bei der Blechbestellung darauf hinzuweisen, daß die aus dem Blech hergestellten Fertigteile nach dieser TRD geprüft werden.
2 Die Ausgangsbleche (Walztafeln) werden in der Regel in Abweichung von TRD 101 in dem vom Blechhersteller für erforderlich gehaltenen Umfang nur werksseitig vorgeprüft.
3 Um auf diese Zahl zu kommen, ist es zulässig, die Prüfung an Stählen gleicher Art (wie bei Verfahrensprüfungen) zusammenzufassen. Die Ergebnisse von in der Vergangenheit durchgeführten Prüfungen werden bei der Ermittlung der Zahl berücksichtigt. Andererseits ist darauf zu achten, daß die einzeln geprüften Teile aus mindestens 8 Losen stammen.
4 Bei der Einzelfertigung sind mit dem Sachverständigen besondere Vereinbarungen zu treffen.
5 Als Querrichtung ist in diesem Zusammenhang eine Abweichung von 20 grd. von der theoretischen Querrichtung zulässig
6 Reicht die Blechdicke zur Herstellung von normgerechten Kerbschlagbiegeproben nicht aus, so sind Probenform und einzuhaltende Werte besonders zu vereinbaren. Grundsätzlich sollen jedoch Proben verwendet werden, die der normgerechten Probe ähnlich sind, also eine Höhe von 10 mm haben, während die Breite gleich der Erzeugungsdicke ist.
7 Muster für die Bescheinigung siehe z.B. AD-Merkblatt H 3.

 

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