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Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 801 Nr. 1 - Außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtungen

DruckbehV durch BetrSichV ersetzt -
- s. Anhang 5 Nr 1 BetrSichV -

Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 49aufgehoben)



Vorbemerkung

Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.

Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRB 801 Nr. 1 gilt für außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtungen nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.

1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.

2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 1 DruckbehV

2.1Bei außenliegenden Heiz- oder Kühlrohren, die der Beheizung oder Kühlung von Druckbehältern oder offenen Behältern dienen und die mit dem Behältermantel fest verbunden sind. können wiederkehrende Prüfungen entfallen.

2.2Bei außenliegenden Heiz- oder Kühlkanälen, die der Beheizung oder Kühlung von Druckbehältern oder offenen Behältern dienen und die mit dem Behältermantel fest verbunden sind, sind wiederkehrende Prüfungen nur erforderlich, wenn die Verbindungsnähte des Kanals mit der Behälterwandung einer Besichtigung nicht zugänglich sind.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Heiz- oder Kühlkanäle, z.B. nach DIN 28128, unterscheiden sich von Heiz- oder Kühlrohren dadurch, daß ihre innere Oberfläche teilweise von der Behälterwand gebildet wird. Doppelmäntel, auch solche, die mit Warzen oder Ausschnittverschweißung am Innenmantel befestigt sind, gelten nicht als Heiz- oder Kühlkanäle.

4 Prüfungen

4.1 Wiederkehrende Prüfungen an Heiz- oder Kühlkanälen der Gruppe IV, die nach Absatz 2.2 erforderlich sind, werden als Druckprüfung alle 5 Jahre vorgenommen.

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