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Regelwerk, Techn. Regeln, LASI, Arbeitsschutz, UVV

LV 36 - LASI-Veröffentlichung - Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) -

Vom 13.September 2018
(Quelle: lasiinfo.com vom 12.10.2018,aufgehoben)



Archiv: 2014 2016 Zur aktuellen Fassung =>

5. überarbeitete Auflage

Vorwort

Die Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland - LV 36 - erscheint nun bereits in der fünften Auflage und wurde erstmals im November 2004 herausgegeben. Damals wie heute ist ihr Ziel, die von den Ländern entwickelten und etablierten Instrumente nachvollziehbar zu beschreiben, die eine effiziente und effektive Marktüberwachung ermöglichen.

Die Handlungsanleitung stellt damit einen wesentlichen Baustein dar, mit dem die Länder eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung und effiziente Zusammenarbeit ihrer Marktüberwachungsbehörden sicherstellen. Sinn und Zweck einer funktionierenden Marktüberwachung wiederum ist nicht weniger als einerseits der Schutz von Personen vor unsicheren Produkten sowie andererseits von Wirtschaftsakteuren vor unfairem Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt.

Der Bereich der Produktsicherheit ist geprägt von vielfältigen Veränderungen und Entwicklungen. Dabei ist es entscheidend, schnell auf neue Herausforderungen reagieren zu können. Aus diesem Grund wurde schon mit der dritten Auflage der Handlungsanleitung der inzwischen vertraute modulare Aufbau eingeführt. Dieser verbessert ihre Handhabbarkeit und erleichtert eine zügige Anpassung an künftige Änderungen.

Auch aktuell gilt es, weiterentwickelte Regelungen nachvollziehbar in die Handlungsanleitung zu integrieren. Eine besondere Herausforderung stellen geänderte Verfahrensweisen und Meldewege dar, die die Marktüberwachungsbehörden bei bestimmten Arten von Produktmängeln anzuwenden haben. An erster Stelle ist in diesem Zusammenhang das neue Schutzklauselverfahren zu nennen. Diese Verfahren und Meldewege finden ihren Ursprung in den Musterbestimmungen des Beschlusses (EG) Nr. 768/2008/EG, die sukzessive in immer mehr Binnenmarktvorschriften, wie beispielsweise die Niederspannungsrichtlinie, Eingang finden. Nach einer Übergangszeit werden sich die entsprechenden Regelungen schließlich im gesamten Produktsicherheitsrecht wiederfinden.

Eine weitere wichtige Neuerung ist das Konzept der vorläufigen Maßnahmen, das ebenfalls in dem Beschluss (EG) Nr. 768/2008/EG angelegt ist und in die Handlungsanleitung aufgenommen werden muss.

Die Erarbeitung der Handlungsanleitung bzw. die Erstellung der folgenden Auflagen obliegen einer Projektgruppe des Arbeitsausschusses Marktüberwachung (AAMÜ), an der sich Vertretungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter der Federführung von Thüringen beteiligen.

Der AAMÜ hat ein Leitbild entwickelt, in dem er sein Selbstverständnis und seine Grundprinzipen erklärt. Das Leitbild soll nach innen Orientierung geben und somit handlungsleitend und motivierend für den AAMÜ als Ganzes sowie auf die einzelnen Mitglieder wirken. Nach außen soll es deutlich machen, wofür der AAMÜ eintritt. In diesem Sinne wird das Leitbild an prominenter Stelle an den Anfang der fünften Auflage der Handlungsanleitung gestellt.

Leitbild des AAMÜ

Wir leben Marktüberwachung

Der Arbeitsausschuss Marktüberwachung (AAMÜ) ist eine mandatierte Arbeitsgruppe des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI). Wir - das sind die Vertreterinnen und Vertreter der für die Marktüberwachung nach dem ProdSG zuständigen obersten Behörden der Länder. Wir klären Fragen zur Produktsicherheit und koordinieren die Zusammenarbeit der staatlichen Marktüberwachungsbehörden in den Ländern.

Sichere Produkte sind uns wichtig

Wir setzen uns für den Schutz von Beschäftigten und Verbrauchern vor unsicheren Produkten sowie für die Sicherstellung des freien Warenverkehrs und gleicher Wettbewerbsbedingungen in Deutschland und Im gesamten Europäischen Binnenmarkt ein. Wir fördern eine unter uns Ländern optimal abgestimmte Überprüfung der Sicherheit von Produkten im Rahmen des ProdSG auf dem Markt.

Gemeinsam an einem Strang ziehen

Unser Bestreben ist eine möglichst einheitliche Verwaltungspraxis und das Vermeiden von Doppelarbeit in den Ländern. Wir arbeiten effizient untereinander und mit anderen nationalen und europäischen Behörden und Institutionen zusammen. Wir legen Wert auf eine zuverlässige, lösungsorientierte und qualitativ gute Arbeit. Schnelle gegenseitige Information, Transparenz bei Entscheidungen und koordiniertes gemeinsames Handeln sind auf allen Ebenen unabdingbare Voraussetzungen für eine funktionierende Marktüberwachung in Deutschland sowie auch in Europa. Wir fördern den fachlichen Austausch und die Weiterbildung der für den Vollzug zuständigen Marktüberwachungsbehörden.

Kommunikation als Dialog

Wir schätzen unsere Verschiedenartigkeit und handeln fair. Gegenseitiger Respekt und ein freundlicher und menschlicher Umgang miteinander sind für uns selbstverständlich. Unsere Zusammenarbeit ist durch Offenheit, Partnerschaftlichkeit und Vertrauen gekennzeichnet. Zur Vertretung des Interesses an einer funktionierenden Marktüberwachung erstellen und versenden wir, bei unzureichenden oder unklaren Rechtsgrundlagen sowie bei geplanten Rechtsänderungen, intern abgestimmte Positionspapiere.

Verantwortlicher Umgang mit den Ressourcen

Wir setzen die uns zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen auftragsorientiert, zweckmäßig und effizient ein. Vor diesem Hintergrund prüfen wir auch, welche Aufgaben nach Möglichkeit zentral bearbeitet werden sollten, und unterbreiten gegebenenfalls entsprechende Vorschläge

1. Einleitung

Ein Ziel der Europäischen Union (EU) ist die Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gesichert wird. Unabhängig vom Ursprung des Produktes sollen die Menschen in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf das gleiche Schutzniveau haben. Um dies zu gewährleisten, wurden alle Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, staatliche Stellen zur Überwachung des Binnenmarktes (Marktüberwachungsbehörden) aufzubauen und mit entsprechenden Kompetenzen auszustatten. Die Marktüberwachung (MÜ) ist so effektiv und umfassend zu organisieren und effizient durchzuführen, dass Wettbewerbsverzerrungen vermieden sowie Sicherheit und Gesundheit von Personen, die Umwelt und andere Rechtsgüter durch Produkte nicht gefährdet werden. Dabei überwachen die Marktüberwachungsbehörden die zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellten, zu diesem Zweck ausgestellten oder zur Einfuhr vorgesehenen Produkte hinsichtlich der anwendbaren Bestimmungen. Diese gelten entweder unmittelbar durch entsprechende EU-Verordnungen oder es sind Bestimmungen in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, in denen die Richtlinien des neuen Konzepts einschließlich der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit umgesetzt werden. Die Marktüberwachungsbehörden treffen erforderlichenfalls Maßnahmen zur Herstellung der Konformität bzw. Verhinderung der Bereitstellung nichtkonformer Produkte auf dem Markt.

Die grundsätzliche Verantwortung für die Erfüllung der Anforderungen bei der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt liegt beim Hersteller oder dessen Bevollmächtigten. Er muss dafür Sorge tragen, dass nur konforme Produkte in Verkehr gebracht werden. Bei der Einfuhr aus Drittstaaten (außerhalb der EU) liegt diese Verantwortung in der Regel bei den Einführern. Aber auch die Händler am Ende der Vertriebskette tragen Verantwortung für die Bereitstellung konformer Produkte auf dem Markt. Die Kontrolle der Erfüllung dieser Verpflichtungen ist Aufgabe der Marktüberwachungsbehörden.

In Deutschland (DE) ist die MÜ grundsätzlich Aufgabe der Länder. Eine hohe Wirksamkeit der MÜ kann nur gewährleistet sein, wenn ein länderübergreifend einheitliches Handeln der Vollzugsbehörden sichergestellt wird. Es muss vermieden werden, dass die Marktüberwachungsbehörden der Länder unterschiedliche Maßstäbe an die Beurteilung der Sicherheit und Konformität eines Produkts anlegen. Die Abgabe von Produkten macht nicht an Ländergrenzen halt. Daher müssen die im Einzelfall zu ergreifenden Maßnahmen bundesweit den gleichen Maßstäben folgen. Dies gebieten sowohl die Verpflichtung zur Wettbewerbsneutralität als auch ein länderübergreifend vereinheitlichter Verbraucherschutz.

Um eine solche Harmonisierung des Vollzugs in der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen, benötigen die Vollzugsbehörden eine Arbeitshilfe, aus der sie im Einzelfall ihr Handeln bei der Durchführung von Marktüberwachungsmaßnahmen ableiten können. Dies gilt sowohl für ihre reaktiven Tätigkeiten, bei denen sie durch Maßnahmen der MÜ auf erkannte Mängel bei Produkten reagieren, als auch bei den von ihnen aktiv veranlassten Marktüberwachungsaktivitäten.

Mit der Darstellung der Arbeitsabläufe für die MÜ und die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen - von der Prüfung der jeweiligen Zuständigkeiten bis hin zur Informationsweitergabe an Dritte - werden die Voraussetzungen geschaffen, um die Aufgaben zur Wahrung der Interessen der Verwender von Produkten sowie zum Schutz der Wirtschaftsakteure vor unfairem Wettbewerb durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Marktüberwachungsbehörden einheitlich und mit hoher Effektivität und Effizienz umzusetzen.

2. Erläuterungen

Die Definitionen für die in der Handlungsanleitung verwendeten Begriffe entsprechen den Begriffsbestimmungen der Verordnung (VO) (EG) Nr. 765/2008 und des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG).

Wichtige in der Handlungsanleitung verwendete Bezeichnungen oder Ausdrücke werden nachfolgend erläutert:

Aktive MÜ

Das Tätigwerden erfolgt aus eigenen Erkenntnissen. Damit sind Aktivitäten der Marktüberwachungsbehörde (MÜB) gemeint, die sie im Rahmen ihrer Vollzugstätigkeit gemäß dem ProdSG zielgerichtet plant, organisiert und durchführt, ohne dass es dafür einen direkten äußeren Anlass gibt. Dazu zählen längerfristig projektierte Marktüberwachungsaktionen zu bestimmten Produkten bzw. Produktgruppen oder in bestimmten Bereichen, wie z.B. auf Messen oder im Internet. Es handelt sich bei der aktiven MÜ also vorrangig um vorbereitete Aktionen mit bestimmten Zielrichtungen, die im Anschluss grundsätzlich zu evaluieren sind. Dies ist gerade mit Blick auf die VO (EG) Nr. 765/2008 notwendig, wenn es um die Prüfung der Wirksamkeit der Marktüberwachungsprogramme geht.

Reaktive Marktüberwachung

Anlass für das Tätigwerden ist eine von außen zugegangene Information. Im Rahmen der reaktiven MÜ wird auf aktuelle Ereignisse, wie z.B. Unfälle, Beschwerden, Mängelmeldungen, Staffelstab-Übergaben im Internetsupported information and communication system for the pan European market surveillance of technical products (ICSMS) u. ä., reagiert und es werden die erforderliche Marktüberwachungsmaßnahmen veranlasst.

Marktüberwachungskonzept

Gemäß § 25 Abs. 1 ProdSG hat in DE eine wirksame MÜ auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu erfolgen, das die Länder gemeinsam aufstellen und regelmäßig (alle 4 Jahre) auf ihre Wirksamkeit überprüfen. Die Länder haben im "Konzept für die Koordinierung der Marktüberwachung in Deutschland" 1 ihre Ziele, strategischen Ansätze und Instrumente für die Ausgestaltung der MÜ beschrieben. In einem weiteren "Konzept zur Operationalisierung der im Konzept für die Koordinierung der Marktüberwachung in Deutschland enthaltenen Ziele unter Qualitäts- und Quantitätsaspekten" 2 haben sich die Länder auf Handlungsfelder verständigt, in denen zukünftig Marktüberwachungsaktionen und Projekte der MÜ durchgeführt werden.

Marktüberwachungsprogramm

Gemäß Artikel 18 der VO (EG) Nr. 765/2008 erstellen die Mitgliedstaaten allgemeine oder sektorspezifische Marktüberwachungsprogramme, führen diese durch und aktualisieren sie regelmäßig. Die Bundesregierung teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission das jeweils aktuelle, vom Arbeitsausschuss Marktüberwachung (AAMÜ) verabschiedete Marktüberwachungsprogramm mit. Das Programm wird auf der Basis des jeweils gültigen Marktüberwachungskonzeptes erarbeitet und findet Anwendung für die MÜ im Bereich ProdSG und der darauf gestützten Verordnungen. Im Rahmen des deutschen Marktüberwachungsprogramms führen die Länder jährlich eigene Aktionen/Programme durch.

Handlungsfelder

Um die von den Ländern jährlich festgelegten Aktionen im Rahmen der aktiven MÜ zu bündeln, erfolgt eine risikoorientierte Konzentration auf Schwerpunkthemen, die der regelmäßigen Überprüfung unterliegen. Gegenwärtig werden in den Themenbereichen:

vom AAMÜ regelmäßig Handlungsfelder mit entsprechenden Zielvorgaben und möglichen Aktionen vorgeschlagen, die vom Länderausschuss Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) zu bestätigen sind.

Die Länder sehen im Rahmen ihrer Jahresplanung konkrete Aktionen vor, die in mindestens einem Handlungsfeld zur Zielerreichung beitragen. Dies können Überwachungsaktionen, aber auch Informationskampagnen oder Maßnahmen zur Informationsbeschaffung (z.B. Ermittlung von Warenströmen) sein. Die Aktionen sollen Angaben darüber enthalten, inwieweit diese zur Erreichung der mit dem jeweiligen Handlungsfeld verfolgten Teilziele beitragen und mit welchen Indikatoren (quantitativ und qualitativ) der Zielerreichungsgrad gemessen werden kann. Die im Rahmen der Auswertung der einzelnen Aktionen gewonnenen Erkenntnisse dienen wiederum der gegebenenfalls erforderlichen Anpassung bestehender beziehungsweise der Festlegung neuer Handlungsfelder (s. a. Anlage 2 zu Teilprozess III - Marktüberwachungsaktionen).

Risikobewertung

Verfahren zur Abschätzung des Schweregrads einer möglichen Verletzung in Verbindung mit der Bewertung der Wahrscheinlichkeit, dass es zu dieser Verletzung kommt.

Risikograd

Die Höhe eines Risikos als Resultat der Kombination aus abgeschätztem Schweregrad einer Verletzung mit der Wahrscheinlichkeit, dass es zu der Verletzung kommt. Folgende Risikograde werden unterschieden: ernst, hoch, mittel und niedrig. Mit der Bestimmung des (höchsten) Risikograds ist die Risikobewertung abgeschlossen.

RAPEX

Das europäische Schnellwarnsystem RAPEX (Rapid Exchange of Information System oder Rapid Alert System for Non-Food-Products) wurde für den schnellen Informationsaustausch über unsichere Verbraucherprodukte geschaffen. Soweit Harmonisierungsrechtsvorschriften nichts anderes vorsehen, wird RAPEX als Frühwarnsystem für alle Produkte (außer Lebensmitteln) genutzt und dient den Marktüberwachungsbehörden als Informationsquelle. https://ec.europa.eu/consumers/consumers safety/safety products/rapex/alerts

ICSMS

ist das System nach Artikel 23 der VO (EG) Nr. 765/2008. ICSMS (Internetsupported information and communication system for the pan-European market surveillance of technical products). Dabei handelt es sich um ein System, über das Marktüberwachungsbehörden Produktinformationen austauschen sowie Verbraucher, Hersteller technischer Produkte und Händler in Europa fehlerhafte Produkte melden können. Zum Schutz der Verbraucher und für einen fairen Wettbewerb kommunizieren sie untereinander über die Internetplattform: https://webgate.ec.europa.eu/icsms

Normadressat

Mit Normadressat wird der Personenkreis bezeichnet, an den sich die Regelung eines Gesetzes (= einer Norm) richtet und dessen Verhalten durch das Gesetz geregelt werden soll. Im ProdSG ist der Adressat in § 27 definiert. Normadressat ist demgemäß der Wirtschaftsakteur (WA) (Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler) oder der Aussteller. Maßnahmen gegen jede andere Person sind nur zulässig, soweit ein gegenwärtiges ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann.

NLF-Verordnungen

Alle in DE nach dem New Legislativ Framework (NLF) verabschiedeten Verordnungen zum ProdSG (ProdSVen (Verordnungen) zum Produktsicherheitsgesetz)) sowie die direkt geltenden EU-Verordnungen

3. Rechtsgrundlagen

Europarecht

Zur Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes werden die erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen durch die europäische Rechtsetzung in Form von Verordnungen und Richtlinien gebildet. Für die Gewährleistung des freien Warenverkehrs sind insbesondere die direkt in allen Mitgliedstaaten geltende VO (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und MÜ im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten sowie die produktbezogenen Richtlinien (Harmonisierungsrechtsvorschriften) zu nennen. In den Harmonisierungsrechtsvorschriften werden Anforderungen, darunter auch grundlegende Sicherheitsanforderungen, an Produkte oder Produktgruppen beschrieben, die diese erfüllen müssen, um auf dem Markt der EU bereitgestellt werden zu können.

Ergänzt werden diese Harmonisierungsrechtsvorschriften durch harmonisierte Normen, die Möglichkeiten der Erfüllung bestimmter, insbesondere technischer und sicherheitstechnischer Anforderungen der Rechtsvorschriften aufzeigen. Diese harmonisierten Normen werden im Europäischen Amtsblatt bekannt gemacht. Werden sie bei der Herstellung von Produkten zugrunde gelegt, wird grundsätzlich vermutet, dass diese Produkte insoweit den Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften entsprechen (Konformitätsvermutung).

Dabei ist allerdings zu beachten, welche Anforderungen an ein Produkt von den angewendeten Normen ganz oder teilweise abgedeckt werden und welche nicht. Neben den normativen Teilen von harmonisierten Normen sind alle verfügbaren Informationen hinsichtlich der Vollständigkeit von Normen heranzuziehen und es ist abzuschätzen, wie weit die Vermutungswirkung bei Anwendung der Norm tatsächlich reicht.

Neben den Harmonisierungsrechtsvorschriften und Normen spielen auch Beschlüsse / Entscheidungen eine wichtige Rolle. Ein Beschluss (früher Entscheidung, engl. decision) ist ein Rechtsakt der EU. Beschlüsse können an bestimmte Adressaten (wie Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Einzelpersonen) oder an die Allgemeinheit gerichtet werden. Sie sind in allen ihren Teilen verbindlich, wobei Beschlüsse, die an bestimmte Adressaten gerichtet sind, nur für diese verbindlich sind. Im Zusammenhang mit der MÜ, wenn es also darum geht, das Bereitstellen bestimmter Produkte zu gestatten, zu verbieten oder zu beschränken, werden in der Regel Beschlüsse im Einzelfall, üblicherweise von der Europäischen Kommission, gefasst.

Das Konzept des europäischen Binnenmarktes geht von einer weitgehenden Eigenverantwortung des Herstellers bzw. Inverkehrbringers aus. Dieser hat die Übereinstimmung seiner Produkte mit den Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften zu gewährleisten und die Konformität zu erklären. Bei einer Reihe von Produkten geschieht dies durch das Anbringen der CEKennzeichnung. (CE = Communauté Européenne)

Neben der weitgehenden Eigenverantwortung der Hersteller oder Inverkehrbringer von Produkten beruht das Funktionieren des freien Warenverkehrs auf dem europäischen Binnenmarkt auf einer gleichwertigen und einheitlichen Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU in den Mitgliedstaaten. Entsprechend den europäischen Vorgaben haben alle Mitgliedstaaten dafür Marktüberwachungsbehörden einzurichten. Die Basis für diese gemeinschaftliche MÜ sind die VO zur Regelung der europäischen MÜ 3 und die Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie 4.

Für Produkte, die keinen EU-weit einheitlichen, also lediglich nationalen Inverkehrbringensvorschriften unterworfen sind, gilt die VO (EG) Nr. 764/2008 5 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften. Grundsätzlich darf der freie Warenverkehr dieser Produkte in der EU nicht behindert werden, wenn sie in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind (gegenseitige Anerkennung). Die VO sieht die Einrichtung von Produktinfostellen vor, deren Aufgabe darin besteht, Informationen über Produkte, für die bisher keine EU-weit einheitlichen Regelungen getroffen wurden, bereitzustellen. Hierzu gehören insbesondere Informationen über geltende nationale Produktvorschriften und die sich daraus ergebenden Anforderungen. In DE werden Produktinformationen zu Lebensmitteln, Landwirtschafts- und Fischereiprodukten sowie Bedarfsgegenständen von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) erteilt. Anfragen zu allen übrigen Produkten nimmt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) entgegen. Produktinfostelle DE:

https://netzwerke.bam.de/Netzwerke/Navigation/EN/Product-Contact-Points/productcontactpoints overview.html

Liste der von den Mitgliedstaaten benannten Produktinfostellen, die die Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte abwickeln, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind:

http://eurlex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52009XC0807(02)

Mit all diesen EU-Vorschriften wird der Rahmen für eine gemeinschaftliche MÜ vorgegeben, indem sie Mindestanforderungen für die Marktüberwachungsverfahren und -ziele und für die Verwaltungszusammenarbeit festlegen.

Europäische Verordnungen entfalten in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung. Für ihre Anwendung bedarf es keiner nationalen Gesetzgebung. Entsprechend ist die VO (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und MÜ im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten unmittelbarer, verbindlicher Rechtsrahmen für die MÜ in DE.

Nationales Recht

Europäische Richtlinien (Harmonisierungsrechtsvorschriften) sind, damit sie in den Mitgliedstaaten rechtliche Wirkung entfalten, in nationalen Rechtsvorschriften umzusetzen. Die nationale Umsetzung wesentlicher produktbezogener Richtlinien erfolgt in DE mit dem ProdSG 6.

Das ProdSG regelt auch Anforderungen an Produkte, die nicht von europäischen Richtlinien erfasst werden.

Auf das ProdSG gestützt sind derzeit:

Normen, technische Spezifikationen

Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und die diese umsetzenden nationalen Verordnungen, aber auch das ProdSG enthalten hinsichtlich der Anforderungen an die Beschaffenheit von Produkten oft keine detaillierten Regelungen. Sie formulieren grundlegende Anforderungen. Empfehlungen und Möglichkeiten, wie diese grundlegenden, insbesondere technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen, erfüllt werden können, werden in der Regel in Normen und technischen Spezifikationen beschrieben.

Normen und technische Spezifikationen sind keine Rechtsvorschriften. Sie basieren auf den gesicherten Ergebnissen von Wissenschaft, Technik und Erfahrung und werden durch Experten aus interessierten Kreisen nach einem vorgegebenen Verfahren erarbeitet. Europäische harmonisierte Normen, die nach der VO (EU) 1025/2012 zur europäischen Normung erarbeitet 7 werden, werden inhaltsgleich in die nationalen Normenwerke übernommen (z.B. als DIN EN).

Soweit ein Produkt den Anforderungen des ProdSG oder einer darauf gestützten VO unterliegt, können neben den harmonisierten Normen auch sonstige Normen und technische Spezifikationen zur Erfüllung bestimmter Anforderungen angewendet werden.

Werden harmonisierte Normen oder Normen und technische Spezifikationen, die vom Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS) ermittelt und deren Fundstelle von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht worden sind, bei der Herstellung von Produkten zugrunde gelegt, wird grundsätzlich vermutet, dass diese Produkte insoweit den Anforderungen für die Bereitstellung auf dem Markt entsprechen (sog. Vermutungswirkung).

Die Anwendung von Normen ist in der Regel freiwillig. Werden Normen angewendet, sind immer auch die Grenzen der Normen zu beachten. Es ist zu prüfen, wie weit die Vermutungswirkung bei Anwendung von Normen tatsächlich reicht, d. h., welche Anforderungen an ein Produkt von den angewendeten Normen ganz oder teilweise abgedeckt werden und welche nicht. Neben den normativen Teilen von Normen sind dazu auch alle verfügbaren Informationen hinsichtlich der Vollständigkeit von Normen heranzuziehen.

Verzeichnisse von europäischen und nationalen Normen sowie von technischen Spezifikationen werden auf der Homepage der BAua veröffentlicht unter:

http://www.baua.de/de/Produktsicherheit/Produktinformationen/Normenverzeichnisse.html

Mitgeltendes nationales Recht

Die Verfahrensvorschriften für die Durchführung der MÜ, die durch die VO (EG) Nr. 765/2008 im harmonisierten Bereich europaweit einheitlich vorgegeben sind, werden im deutschen Recht durch die Übernahme ins ProdSG auf den nichtharmonisierten Bereich anwendbar. Daneben sind durch die Marktüberwachungsbehörden die für Verwaltungsverfahren maßgeblichen Vorschriften des für sie jeweils geltenden Verwaltungsverfahrensrechts zu beachten. Sofern durch Gesetz nichts anderes vorgegeben ist, sind die Länder zuständig für die MÜ. Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach den in den Ländern getroffenen Zuständigkeitsregelungen. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeit sind die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) anzuwenden.

4. Grundsätzlicher Ablauf der Marktüberwachung

Struktur der Ablaufbeschreibung
Die Darstellung der Abläufe der MÜ erfolgt in Form von Prozessdiagrammen. Von diesen ausgehend sind die einzelnen Elemente der MÜ als Module der Prozesse separat erläutert und veranschaulicht. Dies soll einerseits die Übersichtlichkeit der Handlungsanleitung erhöhen und andererseits notwendige Änderungen bei der MÜ durch Änderung der Module einfacher ermöglichen, ohne in die Gesamtstruktur der Handlungsanleitung eingreifen zu müssen.

Es wird grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Hauptprozessen unterschieden:

Die beiden Hauptprozesse werden nochmals in jeweils zwei Teilprozesse unterschieden, da diese wegen der unterschiedlichen Vorgehensweisen und Zielrichtungen der Hauptprozesse getrennt beschrieben werden müssen. Die Teilprozesse I - IV sind jeweils als Fließdiagramm schematisch dargestellt und beschrieben. Die den Teilprozessen zugeordneten Hauptmodule sind durchnummeriert. Die Hauptmodule verweisen auf andere (Haupt-)Module sowie auf Untermodule, die mit Buchstaben gekennzeichnet sind. In den Teilprozessen wird auf dieselben Module zurückgegriffen, was durch identische Nummerierung entsprechend kenntlich gemacht ist.

Die Module sind grundsätzlich in einer einheitlichen Form beschrieben:

In jedem Modul sind die im jeweiligen Schritt erforderlichen Informations- und Dokumentationspflichten berücksichtigt worden. Dies betrifft vor allem Einträge in bzw. Weitergabe über ICSMS und die Eintragung in IFAS (Informationssystem für den Arbeitsschutz) bzw. in ähnliche Systeme (für Erfassung und Abrechnung der Aktivitäten der Behörde sowie der Datenauswertung für den Jahresbericht Arbeitsschutz bzw. MÜ).

Neben den in Modulen dargestellten Tätigkeiten der MÜB gibt es weitere Aufgaben bzw. Verfahrensweisen der MÜ, die nicht in die schematisch darstellbaren (Teil-)Prozesse integriert werden können. Diese werden in Kapitel 8 "Weitere Instrumente der MÜ" beschrieben.

5. Darstellung der Teilprozesse

Vorgänge in der MO laufen im Prinzip in allen Teilprozessen gleich ab. Nach Feststellung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit ist der Sachverhalt zu dem in Frage stehenden Produkt zu ermitteln. Damit sind alle Vorgänge gemeint, die das betreffende Produkt identifizieren und den möglichen Mangel beschreiben, einschließlich der Recherche im ICSMS. Anschließend erfolgt die eigentliche Prüfung des Produkts. Dabei werden die formalen Anforderungen geprüft und der rechtliche Sollzustand beschrieben. Ist der mögliche Mangel nur durch eine sicherheitstechnische Prüfung zu ermitteln, erfolgt in der Regel eine Probenahme. Das Produkt wird technisch, ggf. zerstörend, getestet. Nach Abschluss der Produktprüfung muss bewertet werden, ob das Produkt mit den einschlägigen Vorschriften konform ist. Werden dabei Abweichungen festgestellt, so trifft die MÜB die erforderlichen Maßnahmen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Maßnahmen richten sich dabei nach der Höhe des mit den festgestellten Abweichungen verbundenen Risikos. Zur Abschätzung dieses Risikos findet die Risikobewertungsmethode aus den RAPEX-Leitlinien Anwendung. Im weiteren Verlauf muss die MÜB entscheiden, welche Meldewege zu beschreiten sind, ob und welche Informationen über den Mangel des Produkts und getroffene Marktüberwachungsmaßnahmen veröffentlicht werden müssen. Danach ist das Verfahren abzuschließen.

Auf Besonderheiten wird in den jeweiligen Teilprozessen hingewiesen.

Im Rahmen aller Teilprozesse geben die Marküberwachungsbehörden den Wirtschaftsakteuren Informationen im Hinblick auf die Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen. Insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe, die Produkte herstellen oder in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einführen, ist eine Aufklärung oft nötig. Damit wird die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auf dem Binnenmarkt gestärkt und die Produktsicherheit präventiv gefördert. Eine Beratung ersetzt nicht das notwendige Verwaltungshandeln.

Teilprozess I - Informationen von außen

Grundlagen

§ 25 ProdSG
§ 26 ProdSG

Aufgaben / Handeln der Marktüberwachungsbehörde

Grundsätzliche Aufgabe der Marktüberwachungsbehörden ist die Kontrolle der im ProdSG normierten Anforderungen an Produkte bei der Bereitstellung auf dem Markt, insbesondere wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Produkt die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt.

Ein begründeter Verdacht, bei dessen Vorliegen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, kann sich aus Informationen von außen ergeben. Dies können sein:

Teilprozess II - Zusammenarbeit mit dem Zoll

Grundlagen

Kapitel III Abschnitt 3 der VO (EG) Nr. 765/2008
§ 24 Abs. 2 und 3 ProdSG

Beschreibung

Maßnahmen, das Inverkehrbringen von Produkten zu verhindern, die nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, können am effektivsten und effizientesten gegenüber dem Inverkehrbringer - dem Hersteller oder Einführer - getroffen werden. Werden nichtkonforme Produkte aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so soll deren Inverkehrbringen und Verteilung auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Maßnahme der MÜB bereits vor der Überführung 8 in den zollrechtlich freien Verkehr und somitvor Verteilung auf dem Gemeinschaftsmarkt verhindert werden. Daher ist die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Länder und den Zollbehörden von großer Bedeutung.

Näheres regelt die von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe verfasste Handlungsanleitung für die Zusammenarbeit der für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden (Zollbehörden) und der Marktüberwachungsbehörden (vgl. Anlage 1). Diese Handlungsanleitung ist als Anlage zur Dienstvorschrift Produktsicherheit in die Vorschriftensammlung der Finanzverwaltung aufgenommen.

Die Zollbehörde setzt die Freigabe eines zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Produkts gem. Art. 27 Abs. 3 VO (EG) Nr. 765/2008 aus, wenn sie einen der dort in Buchstabe a-c genannten Sachverhalte feststellt, und informiert die MÜB für den Ort der Zollbehörde mit einer Kontrollmitteilung. Ist die von den Zollbehörden angeschriebene MÜB sachlich nicht zuständig, gibt die MÜB die Kontrollmitteilung unverzüglich an die meldende Zollbehörde (3-Tages-Frist!) zurück. Ergibt sich aus der Kontrollmitteilung ein begründeter Verdacht auf einen Mangel aus einem anderen Rechtsgebiet, für das die Zuständigkeit bei einer anderen MÜB liegt, ist die Zollbehörde unverzüglich entsprechend mit Hinweis auf die tatsächlich zuständige Behörde zu informieren. Ergibt die Prüfung des Sachverhalts durch die MÜB, dass eine Gefahr von dem Produkt ausgeht oder es nicht mit den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmt, , so trifft die MÜB zunächst die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen und informiert dann die Zollbehörde durch Rücksendung der Kontrollmitteilung darüber. Die MÜB kann die Vernichtung der betroffenen Waren verfügen, wenn diese eine ernste Gefahr darstellen ( Artikel 29 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 765/2008).

Die Rücksendung der Kontrollmitteilung allein stellt dabei keine Maßnahme im Sinne der VO (EG) Nr. 765/2008 dar, sondern ist lediglich als eine Mitteilung über eine erfolgte Maßnahme der MÜB zu verstehen. Die Zollbehörde geht davon aus, dass die MÜB entsprechende Maßnahmen ergriffen hat.

Untersagt die MÜB das Inverkehrbringen des fraglichen Produktes, so fordert sie in ihrer Rückmeldung die Zollbehörde gleichzeitig auf, den entsprechenden Vermerk nach Art. 29 Abs. 1 oder 2 der VO (EG) Nr. 765/2008 auf den Begleitunterlagen anzubringen. In diesem Fall hat die Zollbehörde im Rahmen des zollrechtlichen Verfahrens zu berücksichtigen, dass der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ein Verbot der MÜB entgegensteht.

Aufgrund der Entscheidung der MÜB hat die Zollbehörde nicht nur die in Art. 29 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 765/2008 beschriebenen Vermerke auf den Begleitunterlagen anzubringen. Vielmehr muss in diesem Fall auch das zollrechtliche Verfahren "rückabgewickelt" werden, d. h., die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr muss negativ beschieden werden. Wird gegen diese rechtsbehelfsfähige Maßnahme der Zollbehörde Einspruch eingelegt und wurde der Zollbehörde bis dahin von der MÜB keine Begründung zu ihrer Entscheidung mitgeteilt, fordert die Zollstelle bzw. das Hauptzollamt die entscheidende MÜB auf, eine tragfähige Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben.

Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine nachvollziehbare Begründung, ist für die Zollverwaltung i. d. R. nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Ware nicht einfuhrfähig ist. Die vorher zurückgenommene Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr kann dann nicht aufrechterhalten werden. Das Hauptzollamt wird deshalb dem Einspruch abhelfen und das Produkt zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.

Bei der erneuten Anmeldung von Produkten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, auf deren Begleitunterlagen zuvor Vermerke nach Art. 29 Abs. 1 oder 2 der VO (EG) Nr. 765/2008 angebracht wurden, muss die Zollbehörde die MÜB um Bestätigung ersuchen, dass die erforderlichen Änderungen an der Ware vorgenommen wurden und die Ware nunmehr den Vorschriften über die Produktsicherheit entspricht.

Um potentiell nichtkonforme Produkte mit möglichst hoher Treffsicherheit identifizieren zu können, muss der Zoll von den Marktüberwachungsbehörden mit den relevanten Informationen versorgt werden. Diese Informationen werden in Zusammenarbeit von ZLS und Fachleuten des Zolls bei der bundesweit zuständigen Generalzolldirektion - Direktion VI in sogenannten Risikoprofilen verarbeitet. Sofern eine MÜB die Erstellung eines Risikoprofils für ein bestimmtes Produkt / eine bestimmte Produktgruppe für erforderlich hält, wendet sie sich diesbezüglich über ihre oberste Landesbehörde an die ZLS (Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik).

Weitere Informationen zur Zusammenarbeit der Zoll- und Marktüberwachungsbehörden können den europäischen Leitlinien für Einfuhrkontrollen im Hinblick auf die Sicherheit und die Übereinstimmung von Produkten mit den Anforderungen entnommen werden. Siehe:

https://ec.europa.eu/taxationcustoms/sites/taxation/files/docs/body/guidelines de.pdf

Dokumentations- und Informationspflichten

Anlage 1: Handlungsanleitung Zoll (Beschluss 34. AAMÜ-Sitzung)

Teilprozess III - Marktüberwachungsaktionen

Grundlagen

§ 25 Abs. 1 ProdSG

Beschreibung

Die Festlegung einzelner Aktionen im Rahmen der aktiven MÜ erfolgt in erster Linie unter Berücksichtigung eigener Erkenntnisse insbesondere aus:

Um die von den Ländern jährlich festgelegten Aktionen im Rahmen der aktiven MÜ zu bündeln, soll eine risikoorientierte Konzentration auf Schwerpunktthemen erfolgen. Dafür wurden vom LASI Handlungsfelder mit entsprechenden Zielvorgaben und Vorschlägen für mögliche Aktionen festgelegt (Anlage 2). Im Rahmen dieser Schwerpunkte planen die Länder künftig ihre jährlich durchzuführenden Aktionen.

Zur Abstimmung und Koordinierung der Aktivitäten in den einzelnen Ländern hat der LASI den AAMÜ eingerichtet, zu dessen zentralen Aufgaben die Koordination der Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden der Länder untereinander sowie die Planung und Abstimmung von länderübergreifenden Marktüberwachungsaktionen innerhalb Deutschlands im Rahmen der aktiven MÜ gehören.

Die im Rahmen der Auswertung der einzelnen Aktionen gewonnenen Erkenntnisse dienen auch der Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsprogramme und der gegebenenfalls erforderlichen Anpassung bestehender beziehungsweise der Festlegung neuer Handlungsfelder. Dies erfolgt regelmäßig im AAMÜ, s.a. Kapitel 8.4.

Besonderheiten

Anlage 2: Dt. Marktüberwachungsprogramm 2018-21

Teilprozess IV - Marktüberwachung auf Messen

Grundlagen

§ 25 Abs. 1 ProdSG
§ 26 Abs. 1 ProdSG

Besonderheiten

Für die Begehungen auf Messen und Ausstellungen sollten folgende allgemeine Anforderungen erfüllt werden:

Die zuständige MÜB stellt die Marktüberwachungskommission (MÜK) zusammen und steht dieser vor. Die MÜK kann aus mehreren Gruppen bestehen.

Die MÜK nimmt ausschließlich Aufgaben im Rahmen der Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden wahr.

Zweck der MÜK:

Als Teilnehmer der MÜK können neben Vertretern der MÜ auch externe Teilnehmer eingesetzt werden. Die MÜK kann auch durch Vertreter aus Marktüberwachungsbehörden anderer Länder unterstützt werden.

Externe Teilnehmer sind Experten, die spezielle Kenntnisse für die gezielten Produktkontrollen besitzen und sich zur Verschwiegenheit über im Rahmen der Kontrollen erlangte Erkenntnisse verpflichten.

Eine Gruppe der MÜK sollte aus mindestens zwei Teilnehmern bestehen, deren Leiter ein Vertreter der zuständigen MÜB ist.

6. Beschreibung der Hauptmodule

Modul 1 Sachliche Zuständigkeit prüfen

Grundlagen

§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 24 Abs. 1 ProdSG

Beschreibung

Die sachliche Zuständigkeit der MÜB ergibt sich aus dem Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 765/2008, des ProdSG bzw. der darauf gestützten Verordnungen (z.B. 9. ProdSV) und unmittelbar geltender europäischer Verordnungen (z.B. VO (EU) 2016/425) i. V. m. der länderspezifischen Zuständigkeitsregelung.

Aufgaben / Handeln der MÜB

Zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit sind die entsprechenden Produktdaten zu ermitteln (Produktbezeichnung / Produkttyp / wesentliche Eigenschaften zur Prüfung des Geltungsbereichs der Rechtsgrundlage / Kaufdatum / Baujahr). Die zutreffenden Rechtsgrundlagen sind damit abzugleichen.

Fällt das Produkt unter Beachtung der Ausschlusskriterien gemäß § 1 Abs. 3 ProdSG ausschließlich in den Anwendungsbereich des ProdSG und wird das Produkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder ggf. erstmals verwendet, ist die sachliche Zuständigkeit gegeben und es erfolgt der nächste Bearbeitungsschritt (⮕ Modul 2). Fällt das Produkt nicht in den Anwendungsbereich des ProdSG oder ist eine andere Behörde zuständig, die das ProdSG nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 ergänzend zu anderen Rechtsvorschriften anwendet, ist keine sachliche Zuständigkeit gegeben. Soweit bekannt, wird der Vorgang an die zuständige Behörde abgegeben (⮕ Modul 3). Ggf. ist eine Abgabenachricht zu erteilen.

Die sachliche Zuständigkeit liegt in Fällen, in denen die ZLS durch Kompetenzübertragung Befugnisse der Länder übernommen hat, ausschließlich bei der ZLS ⮕ Untermodul T (Abgabe an die ZLS).

Besonderheiten bei Teilprozess II

Bei fehlender sachlicher Zuständigkeit wird der Vorgang an die Zollbehörde zurückgegeben. Die Rückgabe ist mit einem Hinweis auf die betroffene Vorschrift und falls bekannt auf die tatsächlich zuständige Behörde zu versehen.

Grundsätzlich soll auch die Einfuhr von nichtkonformen Produkten mit Privatpersonen als Empfänger im Rahmen des Versand- / Internethandels verhindert werden.

Dokumentations- und Informationspflichten

Verweis auf Untermodule

Modul 2 Örtliche Zuständigkeit prüfen

Grundlagen

Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder i. V. m. mit den länderspezifischen Zuständigkeitsregelungen.

Aufgaben / Handeln der MÜB

Die in einer Angelegenheit örtlich zuständige Behörde ergibt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ggf. einer länderspezifischen Zuständigkeitsregelung. Die einzelnen Zuständigkeitstatbestände des § 3 Abs. 1 VwVfG sind in der Reihenfolge ihrer Aufzählung im Gesetz zu prüfen und schließen sich gegenseitig aus.

Zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit im eigenen Land und zur Vorbereitung einer ggf. notwendig werdenden Abgabe eines Vorgangs an eine andere MÜB (über ICSMS) sind die entsprechenden Informationen zur Lieferkette zu ermitteln, z.B.:

Sollte nur eine Antwort auf diese Fragen auf einen Ort im eigenen Aufsichtsgebiet verweisen, ist die hiesige MÜB örtlich zuständig und verpflichtet, den Handlungsstrang gemäß Teilprozess I oder II weiter abzuarbeiten. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die MÜB örtlich nicht zuständig ist, wenn das Produkt im eigenen Aufsichtsgebiet weder hergestellt, noch eingeführt, ausgestellt, bereitgestellt oder erstmals verwendet wird. In diesem Falle ist der Vorgang gemäß Modul 3 an die zuständige Behörde abzugeben. Bezogen auf den Internethandel wird auf das Kapitel 8.6 verwiesen.

Örtliche Zuständigkeit liegt also immer dann vor, wenn das betreffende Produkt im eigenen Aufsichtsgebiet hergestellt, eingeführt, bereitgestellt, ausgestellt oder, sofern geregelt, erstmals verwendet wird.

Es ist mit Modul 4 fortzufahren. Gemäß Sachverhaltsermittlung ist das Produkt zu recherchieren (ICSMS) und zu identifizieren. Die lückenlose Ermittlung der Lieferkette ist zur Identifikation aller betroffenen Wirtschaftsakteure notwendig, gegen die mögliche MÜ-Maßnahmen zu richten sind. Auskünfte können auch von betroffenen Wirtschaftsakteuren außerhalb des eigenen Aufsichtsgebiets erhoben werden (Untermodul A). Ggf. ist um Amtshilfe (Untermodul E) bei der für den Wa örtlich zuständigen MÜB zu ersuchen.

In Abhängigkeit des ermittelten Risikos, das mit Produkt verbunden ist (Modul 7), hat die MÜB über die zu treffenden Korrekturmaßnahmen (Modul 9) und die damit verbunden Meldewege (Modul 8) zu entscheiden. Welche MÜB dies ist, muss an dieser Stelle (Modul 9) geklärt werden, da für das Treffen von Marktüberwachungsmaßnahmen auch eine andere als die ermittelnde Behörde nach Modul 2 infrage kommen kann.

Besonderheiten bei Teilprozess II

Örtlich zuständig ist die MÜB am Ort der Zollbehörde.

(Begründung: Die Anmeldung einer Ware bei einer Zollbehörde ist eine Angelegenheit, die dem Betrieb eines Unternehmens zuzuordnen ist. Obwohl die Person, welche eine Ware selbst zum zollrechtlich freien Verkehr anmeldet oder in seinem Namen anmelden lässt, ggf. ihren Sitz an einem anderen Ort hat, betreibt sie ihr Unternehmen, aus dem sich die zu regelnde Angelegenheit ergibt, an der Zollbehörde. Die MÜB am Ort des Betriebs des Unternehmens, der Zollbehörde, ist örtlich zuständig. Da für die Behörde am Sitz des Unternehmens zwar nicht in der zu regelnden Angelegenheit, aber in Bezug auf den Betrieb des Unternehmens grundsätzlich eine örtliche Zuständigkeit besteht, ist diese zeitgleich zu informieren).

Besonderheiten bei Teilprozess IV

Bei der Behandlung von Vorgängen gemäß Teilprozess IV (Messen) ist die MÜB am Messe-Ort zuständig.

Dokumentationspflichten
ermittelte Daten, die zur Entscheidungsfindung vorlagen (Angaben zur Lieferkette)

Verweis auf andere Module

Modul 3 Abgabe an die zuständige Behörde

Grundlagen

Ergebnis der Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit

Aufgaben / Handeln der MÜB

Erfolgt nach der Prüfung der Zuständigkeit ⮕ Modul 1 (sachliche Zuständigkeit) und ⮕ Modul 2 (örtl. Zuständigkeit) eine Abgabe an die zuständige MÜB, so gilt:

Abgabe bei fehlender sachlicher Zuständigkeit:

Soweit relevante Dokumente in Papierform vorliegen, sind diese an die sachlich zuständige Behörde weiterzuleiten. Liegen die relevanten Dokumente in elektronischer Form vor, erfolgt die Abgabe per E-Mail an die Poststelle der sachlich zuständigen Behörde bzw., falls bekannt, an ein Funktionspostfach.

Abgabe bei fehlender örtl. Zuständigkeit:

Die verfügbaren Informationen werden grundsätzlich in ICSMS eingegeben und durch Staffelstabübergabe an die zuständige Behörde weitergeleitet. Ist die Weiterleitung über ICSMS erfolglos oder nicht möglich, werden die Informationen auf anderen elektronischen (E-Mail) oder auf herkömmlichen Wegen (Post) übermittelt.

Ist die sachliche, jedoch nicht die örtliche Zuständigkeit gegeben, erfolgt die Abgabe an die für den Ort der Bereitstellung zuständige MÜB.

In jedem Fall ist der anderen Behörde eine schriftliche Begründung für die Abgabe mitzuliefern. Erfolgt die Abgabe aufgrund von Informationen von außen (Teilprozess I), ist diesen Personen oder Informationsquellen eine Abgabenachricht zu erteilen.

Dokumentations- und Informationspflichten

Modul 4 Sachverhaltsermittlung

Grundlagen

§ § 26 - 28 ProdSG

Aufgaben / Handeln der MÜB

Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben 9 auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die Produkte die Anforderungen nach Abschnitt 2 des ProdSG erfüllen. Die Ermittlungstätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden folgen dem Grundsatz der Einfachheit, Verhältnis- und Zweckmäßigkeit.

Wenn weitere Wirtschaftsakteure vorhanden sind / ermittelt wurden, dann sind die für diese Wirtschaftsakteure zuständigen Marktüberwachungsbehörden über eine Eintragung in ICSMS zu informieren.

Ermittlung der Sachverhalte zur Festlegung des Prüfumfangs

Besonderheiten bei Teilprozess II

Für die Rückmeldung an die Zollbehörde stehen der MÜB ab Aussetzung der Freigabe (siehe Kontrollmitteilung) drei Arbeitstage zur Verfügung. Können die erforderlichen Ermittlungen / Prüfungen innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen werden, so ist es ausreichend, die Zollbehörde vor Ablauf der Frist formlos zu unterrichten, dass der Fall übernommen wurde. Die Unterbrechung des zollrechtlichen Verfahrens dauert an, bis die Zollbehörde die abschließende Rückmeldung der MÜB erhält. Die MÜB erstattet diese Rückmeldung unverzüglich nach Abschluss der Ermittlungen und Entscheidung über die ggfs. zu treffenden Korrekturmaßnahmen. Auf eine angemessene Bearbeitungsdauer ist zu achten, ggfs. ist die Zollbehörde über längere Verzögerungen zu informieren.

Besonderheiten bei Teilprozessen III und IV

Beachtung der in der Projektbeschreibung (Modul 12) getroffenen Festlegungen.

Dokumentations- und Informationspflichten

Verweis auf Untermodule

Sind weitere Informationen nötig:

Anlage 3: Muster Mitteilung nach § 116 Abgabenordnung

Modul 5 Prüfung des Produkts

Grundlagen

§ 26 Abs. 1 Satz 2 ProdSG

Aufgaben / Handeln der MÜB

Ist im Rahmen der MÜ der Verdacht der Nichtkonformität begründet, sollten weitere notwendige physische oder Laborprüfungen vorrangig dem Normadressaten aufgegeben werden. Dabei ist darauf hinzuwirken, dass eine Prüfstelle nach Untermodul C zum Einsatz kommt.

Dokumentations- und Informationspflichten

Verweis auf Untermodule

Modul 6 Probenahme

Grundlagen

§ 28 (2) ProdSG

Beschreibung

Eine Probe ist jedes von der zuständigen Behörde nach ihrer Auswahl entnommene Produkt zur Prüfung auf Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen aus Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU. Von Verbraucherinnen und Verbrauchern überbrachte Beschwerdeproben gelten im Sinne dieser Vorschrift nicht als Proben.

Aufgaben / Handeln der MÜB

1. Planung der Probenahme

Die zuständige Behörde plant die Durchführung der Probenahme im Rahmen von Projekten für bestimmte Zeiträume. In begründeten Fällen (z.B. reaktive MÜ) werden auch Produktproben außerhalb von Projekten genommen.

2. Vorbereitung der Probenahme

Zur Sicherstellung eines möglichst reibungslosen und zügigen Ablaufs einer Probenahme ist diese in geeigneter Weise vorzubereiten. Proben werden in der Regel ohne Vorankündigung entnommen, in Ausnahmefällen kann der jeweilige Wa oder Aussteller über den vorgesehenen Termin der Probenahme auch unterrichtet werden. In Abstimmung mit der prüfenden Stelle ist die Anzahl der zu entnehmenden Prüfmuster und ggf. erforderliche Rückstellproben festzulegen. Probenahmebescheinigungen können vorbereitet werden und entsprechender Lager- und Transportbedarf ist festzulegen.

3. Entnahme der Probe

3.1 Eröffnungsgespräch

Das Eröffnungsgespräch dient dazu, sich dem Wa vorzustellen und den Zweck, den Umfang, den zeitlichen Ablauf der Probenahme sowie ggf. ihre Notwendigkeit aufgrund einer Rechtsvorgabe darzustellen. Auf Verlangen ist der Dienstausweis vorzulegen. Es wird empfohlen, entsprechendes Regelwerk zum Nachlesen durch den Betroffenen mitzuführen.

3.2 Durchführung der Probenahme

Zur Probe gehören auch alle gesetzlich erforderlichen Dokumente (Bedienungsanleitung, Konformitätserklärung, wenn erforderlich GS (Geprüfte Sicherheit)-Bescheinigung, Baumusterprüfbescheinigung, usw.). Sofern ein Projektplan / Probenplan besteht, ist die dort angegebene Menge zu entnehmen. Für jede Probe ist eine Probenahmebescheinigung auszustellen. Musterschreiben s. u.

https://www.baua.de/DE/Themen/Anwendungssichere ChemikalienundProdukte/Produktsicherheit/Marktueberwachung/Dokumente-Marktueberwachung.html;jsessionid=E4FFA099E935DA98B483E95C7B639EFC.s1t2

3.3 Kennzeichnung der Probe

Die Proben müssen unverwechselbar gekennzeichnet werden (z.B. mit Bezug auf die jeweilige Vorgangsnummer).

3.4 Verpackung, Transport

Die Proben sind bis zur Prüfung sicher zu verpacken und zu lagern. Das Gleiche gilt für die Rückstellproben. Die Proben sind so transportieren, dass sie nicht beschädigt werden.

Dokumentations- und Informationspflichten

Verweis auf Untermodule

Modul 7 Risikobewertung

Grundlagen

§ 26 Abs. 1 ProdSG und Entscheidung der Kommission 2010/15/EU i. V. m. Art. 22 der VO (EG) Nr. 765/2008

Beschreibung

Die Entscheidung 2010/15/EU erläutert in einem Leitfaden die Risikobewertungsmethode, die durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu verwenden ist, um den Risikograd zu bestimmen.

Aufgaben / Handeln der MÜB

Dieses Modul kann entfallen, wenn die Sachverhaltsermittlung (Modul 4) ergibt, dass eine Risikobewertung bereits vorliegt und diese akzeptiert wird. (weiter Modul 9 und / oder Modul 8)

Zur Entscheidung der Frage, welche Risiken mit Nicht-Konformitäten bei einem Produkt verbunden sind, soll das Risiko anhand der RAPEX-Risikobewertungsmethode kategorisiert werden:

Es ist immer davon auszugehen, dass die Risikobewertung durch Schätzungen und variable Größen sehr unterschiedlich ausfallen kann und trotz des Leitfadens große Bandbreiten bei der Einschätzung möglich sind. Hilfreich zur Untermauerung der eigenen Analyse sind z.B. Gruppenentscheidungen, Einholung von Meinungen von Experten, Erfahrungen mit ähnlichen Produkten und Produktgruppen in der Praxis, Anforderung von Unterstützung der BAua gemäß § 32 Abs. 3 ProdSG oder das Einbeziehen anderer Behörden, die ähnliche Fälle bearbeiten oder bearbeitet haben.

Dokumentations- und Informationspflichten

Verweis auf Untermodule

Modul 8 Meldeverpflichtungen der Marktüberwachungsbehörde

Grundlagen

Art. 19, 22 VO (EG) Nr. 765/2008
§ § 4, 5, 6 Abs. 4 ProdSG
§ 26 Abs. 5 ProdSG
§ § 29 und 30 ProdSG

sowie nachstehende spezifische Rechtsvorschriften

Aufgaben / Handeln der MÜB

ProdSG und ProdSVen Inhalt Wer meldet an wen?
Formeller Einwand
§ 4 Abs. 3 ProdSG
(harmon. Normen),
§ 5 Abs. 3 ProdSG
(nichtharmon. Normen, techn. Spezifikationen)
wenn die MÜB der Auffassung ist, dass eine zugrundeliegende harmonisierte o. nichtharmonisierte Norm oder technische Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 ProdSG nicht entspricht MÜB ⮕ ZLS ⮕ BAua Untermodul K
Selbstanzeige WA
§ 6 Abs. 4 ProdSG (Verbraucherprodukt)
wenn ein Wa die MÜB über ein mit einem Risiko verbundenen Produkt informiert, insb. über Rückrufe Wa ⮕ MÜB ⮕ alle MÜB/BAua (erfüllt durch Eintrag in ICSMS)
oder
Wa ⮕ Ba 11/BAua ⮕ MÜB ⮕ alle MÜB (erfüllt durch Eintrag in ICSMS)
Produkt - ernstes Risiko
  • Besondere Meldeverpflichtung nach § 30 Abs. 1 ProdSG bzw. entspr. Art. 22 VO 765
Wenn eine MÜB Maßnahmen nach § 26 Abs. 4 ProdSG trifft oder beabsichtigt zu treffen MÜB ⮕ BAuA

Untermodul N (Art. 12 RaPS)

Produkt mit GS:
MÜB ⮕ GS-Stelle u. ZLS Untermodul L

Unterrichtung Hersteller
§ 26 Abs. 5 ProdSG
(MO-Maßnahmen)
(entspr. Art. 19 Abs. 3 VO 765)
Wenn eine MÜB beschließt, ein Produkt vom Markt zu nehmen, das in einem anderen MS/EWR hergestellt wurde MÜB ⮕ WA
Nichtkonformes Produkt bei Maßnahmen durch den WA
(außer formale Nichtkonformität) bei NLF-VO 12
Unterrichtung MS über geforderte Korrekturmaßnahmen des WA MÜB ⮕ BAua (erfüllt durch Eintrag in ICSMS)
Nichtkonformes Produkt, keine fristgerechte, geeignete Maßnahme durch den WA
  • Produkte gemäß NLF-VOen 13
Wenn eine MÜB eine Maßnahme nach der jeweiligen Rechtsgrundlage trifft und Grund zu der Annahme besteht, dass die beanstandeten Produkte auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden MÜB ⮕ BAuA

Harmon. Produkt:
Untermodul M (SK)

Nichtharmon. Produkt:
Untermodul N (Art. 11 RaPS), entfällt bei RAPEX (Art. 12 RaPS)

Produkt mit CE+Kennnr.:
MÜB ⮕ notifz. Stelle u. ZLS Untermodul L

Produkt mit GS:
MÜB ⮕ GS-Stelle u. ZLS Untermodul L

Nichtkonformes Produkt, keine fristgerechte, geeignete Maßnahme durch den WA
- alle anderen Produkte - Meldeverpflichtung nach § 29 Abs. 2 ProdSG
Wenn eine MÜB Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 ProdSG trifft und Anlass o. Auswirkungen der Maßnahme über D hinaus reichen bzw. Grund zu der Annahme besteht, dass die beanstandeten Produkte auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden MÜB ⮕ BAuA

Harmon. Produkt:
Untermodul M (SK)

Nichtharmon. Produkt:
Untermodul N (Art. 11 RaPS), entfällt bei RAPEX (Art. 12 RaPS)

Produkt mit CE+Kennnr.:
MÜB ⮕ notifz. Stelle u. ZLS Untermodul L

Produkt mit GS:
MÜB ⮕ GS-Stelle u. ZLS Untermodul L

Formale Nichtkonformität NLF-VOen wenn Wa keine eigenen o. wirksamen Korrekturmaßnahmen ergreift und MÜB Maßnahmen nach NLF-VOen bzw. § 26 Abs. 2 ProdSG veranlassen muss MÜB ⮕ BAua (erfüllt durch Eintrag in ICSMS) Untermodul P

Aufgrund der unterschiedlichen Ausführungen in den verschiedenen Rechtsgrundlagen ist der konkrete Wortlaut der jeweils geltenden Rechtsgrundlagen in jedem Fall zu überprüfen.

Dokumentations- und Informationspflichten

Verweis auf Untermodule

Modul 9 Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

Grundlagen

Art. 20, 21 VO (EG) Nr. 765/2008
§ 26 Abs. 2 ProdSG
§ 26 Abs. 4 ProdSG
sowie nachstehende spezifische Rechtsvorschriften:

Beschreibung:

Die nach den NLF-Verordnungen vorgegebenen Verpflichtungen der MÜB folgen im Wesentlichen der folgenden Systematik:

Hat die MÜB den begründeten Verdacht, dass ein Produkt nicht den Anforderungen entspricht oder entsprechen könnte, besteht Handlungsbedarf. Stellt die MÜB fest, dass das Produkt die Anforderungen nicht erfüllt, fordert sie unverzüglich den betreffenden Wa auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen. (⮕ Untermodul D Ergreift der Wa innerhalb einer festgesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die MÜB alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produktes auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Wo in den Rechtsgrundlagen gefordert, erfolgt der Erlass der geeigneten Maßnahme als vorläufige Maßnahme unter Anlage 4.

Die von den Behörden zu ergreifenden Maßnahmen können aber je nach Rechtsgrundlage voneinander abweichen. Es ist daher fallbezogen zu prüfen, welche Rechtsgrundlage einschlägig ist und welche Maßnahmen danach von der Behörde zu ergreifen sind.

Aufgaben / Handeln der MÜB

Dokumentations- und Informationspflichten:

Verweis auf Untermodule

Anlage 4: Muster vorläufige Maßnahmen (s. AAMÜ-Beschluss 33. Sitzung, top I.5)

Modul 10 Veröffentlichung von Informationen

Grundlagen

§ 31 ProdSG

Beschreibung

Die Europäische Kommission (KOM) sieht die Behörden in der Pflicht, die Informationen über gefährliche Produkte auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das geschieht in DE über die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Informationen über gefährliche Produkte sind dem Verbraucher nach § 31 Abs. 1 und 2 ProdSG zugänglich zu machen.

Insbesondere zwei Informationswege sind in der nationalen Umsetzung geregelt:

Informationsverpflichtungen zu Überwachungsmaßnahmen und insbesondere zu gefährlichen Produkten können auch Behörden treffen und sowohl zwischen diesen untereinander, als auch bezüglich der Unterrichtung der Öffentlichkeit gelten.

Aufgaben / Handeln der MÜB

1. Veröffentlichung von Untersagungsverfügungen nach § 31 Abs. 1 ProdSG

Das ICSMS ist als vorrangige Kommunikationsbasis zu nutzen, da damit sowohl eine breite Streuung der Information als auch die Sicherheit der Dokumentation erreicht werden kann. Besonders für die Sachverhaltsermittlung (s. Modul 4) ist die Veröffentlichung entsprechender Informationen von Bedeutung.

Die Behörde hat sich insbesondere über das ICSMS zu informieren, ob bereits gleiche oder ähnliche Produkte auffällig geworden sind bzw. geprüft wurden. Bei unterschiedlichen Risikobewertungen sind ggf. Erkundigungen über Grundlagen und Gründe der Entscheidungen bei anderen Behörden einzuholen, Unterschiede darzustellen und zu bewerten.

Die Veröffentlichung von Untersagungsverfügungen erfolgt ausschließlich durch die BAuA. Diese arbeitet mit der ihr von der MÜB zugeleiteten Untersagungsverfügung (UV). Die BAua ist daher auf die zeitnahe Zuleitung der Maßnahme - insbesondere bei Anordnung der sofortigen Vollziehung - angewiesen.

Die UV wird schnellstmöglich in Kurzform auf der Internetseite der BAua veröffentlicht.

https://www.baua.de/DE/Themen/Anwendungssichere-Chemikalien- und-Produkte/Produktsicherheit/Produktinformation/Datenbank/Produktsicherheit_form.html?nn=8684884&meldev.GROUP=1&prodkat.GROUP=1

Zudem erscheint die Kurzform der Untersagungsverfügungen in der Druckschrift "BAua Aktuell".

2. Veröffentlichung von sonstigen Informationen nach § 31 Abs. 2 ProdSG

Die Veröffentlichung von sonstigen zur Verfügung stehenden Informationen betrifft sowohl die MÜB, als auch die BAuA.

Die Information der Öffentlichkeit gem. § 31 Abs. 2 ProdSG erfolgt über ICSMS. Das Aufgabenfeld betrifft z.B. die Rückrufe durch Wirtschaftsakteure. Unproblematisch ist eine Veröffentlichung, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Personen ist auch eine Veröffentlichung ohne Einwilligung des Betroffenen möglich, wenn dessen schutzwürdige Interessen dem nicht entgegenstehen.

Für alle diese Aufgaben gilt, dass die im Gesetz genannten Schranken beachtet werden müssen (§ 31 Abs. 3 ProdSG) und dass mit Wegfall der Voraussetzungen unter Umständen eine Rücknahme der Veröffentlichung notwendig ist.

Dokumentations- und Informationspflichten:

Verweis auf Untermodule

Modul 11 Abschluss des Verfahrens

Grundlagen

Länderspezifische Regelungen wie z.B. Aktenführungserlasse

Bsp.: Aktenführungserlass Hessen vom 14. Dezember 2012 (Auszug)

Aufgaben / Handeln der MÜB

Dokumentationsverpflichtungen für den Einzelfall ergeben sich aus den jeweiligen Modulen dieser Handlungsanleitung.

Jeder Einzelfall ist am Ende des Verfahrens durch die vorgeschriebene Kennzeichnung in ICSMS abzuschließen.

Für im Rahmen der Marktüberwachungsprogramme durchgeführte Projekte sind die Ergebnisse darüber hinaus in einem Bericht (Abschlussbericht) darzustellen (⮕ Modul 12)

Dokumentations- und Informationspflichten:

Verweis auf Untermodule

Modul 12 Projektbeschreibung (MO-Aktionen, Messebegehungen)

Grundlagen

§ 25 Abs. 1 und 2 ProdSG

Beschreibung

Die Marktüberwachungsbehörden führen Marktüberwachungsaktionen entsprechend den von ihnen aufgestellten Marktüberwachungsprogrammen durch (⮕ Teilprozess III). Dabei wird berücksichtigt, dass das Projekt in einem der dort genannten Handlungsfelder (⮕ Anlage zu Teilprozess III) durchgeführt wird und entsprechend dem "Konzept zur Operationalisierung der Marktüberwachung" einem Themenbereich der MÜ zugeordnet werden kann.

Die Projektplanung sollte möglichst im Vorjahr stattfinden, um ggf. erforderliche Abstimmungen durchführen zu können.

Nachdem das Thema der Marktüberwachungsaktion feststeht, sollte das Thema der zuständigen obersten Landesbehörde mitgeteilt werden. Projekte können dabei auch in Kooperation mit anderen Ländern durchgeführt werden. Projekte, die bereits vor Jahresbeginn bekannt sind, werden den anderen Ländern über den AAMÜ bekannt gegeben. Diese Liste sollte hinsichtlich möglicher Zusammenarbeit und zur Vermeidung von Doppelarbeit genutzt werden.

Aufgaben / Handeln der MÜB

Zur Vereinfachung und zur besseren Vergleichbarkeit sollten Marktüberwachungsaktionen bzw. Projekte schlüssig und nachvollziehbar beschrieben werden (bspw. anhand eines Projektplans, s. Anlage 5). Es ist mindestens eine Projektbeschreibung mit folgenden Angaben zu erstellen:

Dokumentations- und Informationspflichten

Anlage 5: Projektplan für Marktüberwachungsaktionen

Modul 13 Marktüberwachung auf Messen - Vorbereitung

Grundlagen

§ 28 Abs. 1 und 2 ProdSG

Aufgaben / Handeln der MÜB

Dokumentations- und Informationspflichten

Anlage 6: Muster Verschwiegenheitserklärung

Anlage 7: Produkterfassungsbögen

Anlage 8: Hinweise für Aussteller zum ProdSG als Bestandteil der Messebedingungen

Modul 14 Abstimmung mit Messeveranstalter

Grundlagen

§ 28 Abs. 1 und 2 ProdSG

Aufgaben / Handeln der MÜB

Dokumentations- und Informationspflichten

Modul 15 Messebegehung

Grundlagen

§ 28 Abs. 1 und 2 ProdSG

Aufgaben / Handeln der MÜB

Dokumentations- und Informationspflichten

Modul 16 Behördliche Maßnahmen auf Messen

Grundlagen

§ 3 Abs. 5 ProdSG
§ 26 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG
§ 28 Abs. 1 und 2 ProdSG

Aufgaben / Handeln der MÜB

Dokumentations- und Informationspflichten

Verweis auf Untermodule

7. Beschreibung der Untermodule

Untermodul A Auskunftserteilung

Grundlagen

§ 9 Abs. 4 ProdSG
§ 24 Abs. 2 ProdSG
§ 28 Abs. 3 ProdSG
§ 28 Abs. 4 ProdSG

Beschreibung

Nach § 9 Abs. 4 ProdSG kann die MÜB von der Befugnis erteilenden Behörde (im Sinne des ProdSG - die ZLS) die Übermittlung von Informationen verlangen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörden können die Zollbehörden nach § 24 Abs. 2 ProdSG den Marktüberwachungsbehörden Informationen zu Produkten zur Verfügung stellen, die der Zoll bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt hat. Dies ermöglicht ein Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, aber auch die Informationsgewinnung über Produkte aus Drittländern, die sich bereits auf dem Gemeinschaftsmarkt befinden.

Die Marktüberwachungsbehörden können gemäß § 28 Abs. 3 ProdSG von den notifizierten Stellen und den GS-Stellen sowie deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens die Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten.

§ 28 Abs. 4 ProdSG verpflichtet Wirtschaftsakteure und Aussteller der Behörde Auskünfte zu erteilen oder sonstige Unterstützung zu leisten. Die Auskünfte und Unterstützungen dürfen nur insoweit verlangt werden, wie es für die Erfüllung der im ProdSG fixierten Überwachungsaufgaben notwendig ist. Das Auskunftsverlangen setzt nicht voraus, dass der Verdacht eines bestimmten Gesetzesverstoßes vorliegt.

Auskünfte im Sinne der genannten Regelungen kann jede zuständige MÜB verlangen.

Aufgaben / Handeln der MÜB

Auskünfte und Unterstützungen können vom WA, der Befugnis erteilenden Behörde oder von der beteiligten Behörde, insbesondere der Zollbehörde, auf verschiedenen Wegen verlangt werden:

Die zur Auskunft verpflichteten Wirtschaftsakteure oder Aussteller sind darüber aktenkundig zu belehren, dass sie die Auskunft auf Fragen verweigern können, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) aussetzen würde.

Dokumentations- und Informationspflichten

Untermodul B Überprüfung durch Behörde selbst

Grundlagen

§ 28 Abs. 1 u. 2 ProdSG

Aufgaben / Handeln der MÜB

Die Behörde kann zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben zu den Betriebs- und Geschäftszeiten

In den Fällen, in denen die Überprüfung ergeben hat, dass das Produkt die Anforderungen nach Abschnitt 2 des ProdSG nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungsbehörden Kosten für Besichtigungen und Prüfungen. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 ProdSG haben die Marktüberwachungsbehörde hierfür keinen Ermessensspielraum!

Zur Tragung der Kosten kann grundsätzlich jeder Wa und Aussteller herangezogen werden, "der das Produkt herstellt oder zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt einführt, lagert oder ausstellt" (§ 28 Abs. 1 Satz 4 ProdSG). Dies kann auch der Händler sein, bei dem die Probe entnommen wurde.

Die Behörde hat im Falle der Prüfung einen Prüfbericht anzufertigen oder zu verlangen (⮕ Untermodul R).

Dokumentations- und Informationspflichten

Verweis auf andere Untermodule

Untermodul C Prüfung anordnen

Grundlagen

§ 26 Abs. 2 Nr. 3 ProdSG

Aufgaben / Handeln der MÜB

Im Regelfall ist die Anordnung an den Hersteller, Bevollmächtigten oder den Einführer zu richten. Mit der Prüfung dürfen nur eine notifizierte Stelle, eine GS-Stelle oder eine in gleicher Weise geeignete Stelle beauftragt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Stelle für die Prüfaufgabe geeignet ist und die notwendige Neutralität gewährleistet. Eine Stelle ist für die Prüfung insbesondere geeignet, wenn sie:

In den Fällen, in denen eine Prüfungsanordnung ergangen ist, ist zum Tragen der Kosten derjenige Wa verpflichtet, der den Anlass der Amtshandlung der Behörde gesetzt hat. Dies ist im Regelfall der Anordnungsadressat.

Die Behörde kann für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt untersagen (§ 26 Abs. 2 Nr. 4 ProdSG).

Die Behörde hat darauf zu achten, dass die Prüfung mit einem schriftlichen Prüfbericht abgeschlossen wird (⮕ Untermodul R).

Dokumentations- und Informationspflichten

Verweis auf andere Untermodule

Untermodul D Korrekturmaßnahmen des Wirtschaftsakteurs

Grundlagen

Art. 18 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 765/2008
NLF-VOen (vgl. Art. R31 Abs.1 Unterabsatz 2 und Abs. 4)
Art. 38 Abs. 1 Unterabsatz 2 und Abs. 4 der VO (EU) 2016/425 (PSA)
Art. 37 Abs. 1 Unterabsatz 2 und Abs. 4 der VO (EU) 2016/426 (Gasgeräte)

Aufgaben / Handeln der MÜB

Unter Korrekturmaßnahmen des Wirtschaftsakteurs sind alle Maßnahmen zu verstehen, die darauf abzielen,

Solche Korrekturmaßnahmen können durch den Wa aufgrund eigener Erkenntnisse (eigene Prüfungen, Kundenbeschwerden, Unfallberichte) veranlasst werden. In solchen Fällen muss der betreffende Wa die MÜB gemäß § 6 Abs. 4 ProdSG unterrichten und mit ihnen zusammenarbeiten.

Korrekturmaßnahmen des Wirtschaftsakteurs können auch aufgrund behördlicher Ermittlungsergebnisse veranlasst sein. Alle inzwischen an den Neuen Rechtsrahmen angepassten Binnenmarktrichtlinien beziehungsweise Verordnungen sehen hierfür eigens ein abgestuftes Verfahren vor. Dieses Verfahren ist immer dann anzuwenden, wenn die MÜB im Rahmen ihrer Ermittlungen zu der Feststellung gelangt, dass ein bestimmtes Produkt nicht konform mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ist. Bevor eine MÜB in einem solchen Fall einen Wa im Wege einer Anordnung dazu verpflichtet, bestimmte Korrekturmaßnahmen durchzuführen (d. h. bevor sie behördliche Maßnahmen trifft), muss sie ihm Gelegenheit geben, von sich aus Maßnahmen zu ergreifen, um die behördlich festgestellte Nicht-Konformität und die davon ausgehenden Gefahren in geeigneter Weise zu beseitigen beziehungsweise zu minimieren.

Im Hinblick auf die Korrekturmaßnahmen des Wirtschaftsakteurs hat die MÜB in jedem Fall (unabhängig davon, ob sie durch den Wa selbst von einem Produktproblem erfahren hat, oder ob sie durch eigene Ermittlungen ein solches Problem aufgedeckt hat) folgende Aufgaben:

Sofern die vom Wa vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen nicht geeignet sind beziehungsweise das von der Nicht-Konformität ausgehende Risiko nicht im erforderlichen Umfang minimieren (das Risiko ist soweit möglich zu beseitigen!), muss die MÜB ihrerseits die geeigneten Korrekturmaßnahmen anordnen. Auf die Meldeverfahren nach Modul 8 wird hingewiesen.

Dokumentations- und Informationspflichten

Verweis auf andere Untermodule

Untermodul E Amtshilfe

Grundlagen

Art. 24 Abs. 2 VO (EG) Nr. 765/2008 bzw. § 25 Abs. 4 ProdSG Innerhalb DE: Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder

Aufgaben / Handeln der MÜB

Die Amtshilfe innerhalb Deutschlands ist in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder geregelt. Amtshilfe ist demgemäß die ergänzende Hilfe auf Ersuchen einer anderen Behörde. Amtshilfe bedeutet auf keinen Fall Abgabe oder Übernahme des Verfahrens.

Da es eine vergleichbare Regelung in der EU nicht gibt, enthält die VO (EG) Nr. 765/2008 im Art. 24 Abs. 2 entsprechende Bestimmungen für die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedsstaaten.

Die Marktüberwachungsbehörden haben entsprechend § 25 Abs. 4 ProdSG bzw. Artikel 24 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 765/2008 den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten im erforderlichen Umfang Amtshilfe zu leisten. Sie unterstützen die ersuchende Behörde, indem sie die gewünschten Informationen und Unterlagen beschaffen, ggfs. geeignete Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durchführen, bzw. sich an Untersuchungen, die in anderen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden, beteiligen.

Dokumentations- und Informationspflichten

Verweis auf andere Untermodule

Untermodul F Untersagung

Grundlagen

§ 26 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6 und Abs. 4 ProdSG
Ggf. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
NLF-VOen (⮕ s. Modul 9)

Aufgaben / Handeln der MÜB

Sofern die MÜB für ein Produkt den begründeten Verdacht hat, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt oder für das Ausstellen nicht erfüllt werden, trifft sie nach den einschlägigen §§ in den ProdSVen oder, sofern diese keine entsprechenden Regelungen enthalten, nach § 26 Abs. 2 ProdSG alle erforderlichen Maßnahmen. Insbesondere kann sie das Ausstellen untersagen oder die Abgabe eines Produkts an Bedingungen knüpfen, indem z.B.

Untersagung des Ausstellens

Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG ist das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn die formalen oder sicherheitstechnischen Voraussetzungen gemäß Abschnitt 2 des ProdSG nicht erfüllt sind und der Aussteller nicht gemäß § 3 Abs. 5 ProdSG auf die Nichtkonformität des Produkts hinweist.

Untersagung, für die zur Prüfung erforderliche Zeit

Nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 ProdSG kann für die zur Prüfung erforderliche Zeit die weitere Abgabe des Produktes oder das Ausstellen verboten werden. Damit erhält die MÜB die Möglichkeit, zunächst Produkte aus dem Markt zu nehmen, auch wenn noch nicht bestätigt ist, dass diese nicht konform sind. Um die Beeinträchtigung für den Wa und Aussteller so gering wie möglich zu halten, muss sich das Verbot auf den zwingend für die Prüfung erforderlichen Zeitraum beschränken. Insofern ist die UV entsprechend zu befristen.

Untersagung der Bereitstellung auf dem Markt und weitere Maßnahmen zur Herstellung der Konformität

Die UV nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 ProdSG stellt eine Maßnahme dar, die das Bereitstellen eines Produktes auf dem Markt verbietet. Die Vorschrift sollte vor allem dann angewendet werden, wenn eine Prüfung ergeben hat, dass der gewünschte Zweck nicht durch ein Mittel, das die für die Bereitstellung verantwortliche Person weniger beeinträchtigt (z.B. Verfügung nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG), erreicht werden kann (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Hierbei ist zu prüfen, ob die sofortige Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) anzuordnen ist. Haben die Ermittlungen ergeben, dass von einem Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Verwendung eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Benutzer oder Dritter droht, wird dies immer angebracht sein. Dabei ist darauf zu achten, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit dem besonderen öffentlichen Interesse oder dem überwiegenden Interesse eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung zu begründen ist. Mit der UV wird vom Wa ein Handeln für die Zukunft (nämlich keine weitere Abgabe des Produkts) gefordert. Untersagungsverfügungen sind allgemein verständlich und so abzufassen, dass sofort und eindeutig erkennbar ist, welche gravierenden sicherheitstechnischen Mängel und welche daraus resultierenden konkreten Gefahren für Benutzer oder Dritte bestehen oder welche Nichterfüllung sonstiger Voraussetzungen zur Untersagung der Bereitstellung eines Produkts geführt haben.

In der Begründung ist unter anderem aufzuführen, warum andere, weniger belastende Maßnahmen nicht ausreichen.

Die Marktüberwachungsbehörden sind nach Erlass der UV gehalten, durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung der Untersagung zu überprüfen (z.B. Kontrollen im Handel).

Gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 ProdSG hat die MÜB die Bereitstellung von Produkten zu untersagen, wenn diese ein ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen und zwar unabhängig von der Bereitschaft des Wirtschaftsakteurs, freiwillig eigene geeignete und wirksame Maßnahmen durchzuführen. Grundlage ist eine angemessene Risikobewertung. Bereits getroffene freiwillige Maßnahmen des Wirtschaftsakteurs sind angemessen zu berücksichtigen.

Dokumentations- und Informationspflichten

Verweis auf andere Untermodule

Untermodul G Rücknahme, Rückruf

Grundlagen

§ 26 Abs. 2 Nr. 7 ProdSG
§ 26 Abs. 4 Satz 1 ProdSG VwVfG, VwVG, VwZG
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO
§ 26 Abs. 3 ProdSG

Beschreibung:

"Rücknahme" ist jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird. Es soll also verhindert werden, dass ein Produkt, das bereits auf dem Markt ist, weiter bereitgestellt oder ausgestellt wird. Die Rücknahme findet demgemäß zwischen den Wirtschaftsakteuren statt.

"Rückruf" ist jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken. Mit dem Rückruf werden Verbraucher nur aufgefordert, das jeweils benannte Produkt an einen Wa zurück zu geben. Über die weitere Behandlung zurückgegebener Produkte entscheidet der Rückrufer.

Die Rücknahme oder der Rückruf steht nur dem jeweiligen Wa zu, ist also keine eigene Maßnahme der Behörde.

Die Maßnahme der Behörde ist die Anordnung der Rücknahme oder des Rückrufs, die sich grundsätzlich an jeden für die Bereitstellung verantwortlichen Wa richten kann. Die Anordnung der Rücknahme oder des Rückrufs erfolgt, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, um den bestehenden Nichtkonformitäten zu begegnen oder falls Vorkehrungen, die von den Wirtschaftsakteuren aufgrund ihrer Verpflichtungen getroffen wurden, nicht geeignet oder nicht ausreichend sind.

Aufgaben / Handeln der MÜB

Gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 7 ProdSG kann die MÜB die Rücknahme oder den Rückruf eines auf dem Markt bereitgestellten Produkts anordnen, wenn es nicht den Anforderungen des Abschnitts 2 des ProdSG entspricht. Die Aufforderung zur Rücknahme oder zum Rückruf eines Produkts vom Markt kommt aber auch dann infrage, wenn sich trotz der Übereinstimmung mit den Anforderungen erweist, dass es gefährlich ist 15.

Gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 ProdSG hat die MÜB die Rücknahme oder der Rückruf von Produkten anzuordnen, wenn diese ein ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen und zwar unabhängig von der Bereitschaft des Wirtschaftsakteurs, freiwillig eigene geeignete und wirksame Maßnahmen durchzuführen. Grundlage ist eine angemessene Risikobewertung. Das Auswahlermessen der Behörde ist insoweit eingeschränkt.

Die Anordnung des Rückrufs bzw. der Rücknahme ist ein Verwaltungsakt im Sinne des VwVfG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist im Regelfall auf Grund der vom Produkt ausgehenden Gefahr angezeigt. Diese muss eine eigene Begründung enthalten.

Die Marktüberwachungsbehörden haben zu kontrollieren, dass der Wa der Anordnung nachgekommen ist. Im Falle des Rückrufs kann das z.B. dadurch erfolgen, dass der Wa aufgefordert wird, Presseartikel oder Schreiben an Kunden beizubringen. Die Behörde kann ggf. auch bei den Kunden nachfragen.

Sofern der Adressat der Anordnung nicht nachkommt, sind vollstreckungsrechtliche Maßnahmen, die der Behörde aufgrund des Verwaltungsvollstreckungsrechts (VwVG) des Landes zukommen, zu prüfen. In Betracht kommt zunächst die, ggf. mehrfache, Festsetzung und Beitreibung von Zwangsgeld. Im Falle des Rückrufs ist ggf. auch eine Vollstreckung der Anordnung im Wege der Ersatzvornahme nicht ausgeschlossen. Dann erfolgt der Rückruf ausnahmsweise durch die Behörde selbst. Die damit verbundenen Kosten hat der Wa zu tragen.

Sobald der Wa nachweist, dass er wirksame Maßnahmen getroffen hat, ist die von der Behörde auf der Grundlage von § 26 Abs. 2 Nr. 7 ProdSG getroffene Maßnahme umgehend zu widerrufen oder abzuändern (§ 26 Abs. 3 ProdSG).

Verweigert ein Wa trotz Anordnung den Rückruf, kann mangels anderer, ebenso wirksamer Maßnahmen eine öffentliche Warnung durch die Behörde angebracht sein.

Dokumentations- und Informationspflichten

Verweis auf andere Untermodule

Untermodul H Sicherstellung, Verwahrung, Vernichtung, Unbrauchbarmachen

Grundlagen

§ 26 Abs. 2 Nr. 8 ProdSG
VwVfG
VwGO § 80

Beschreibung:

Die Marktüberwachungsbehörden haben die Möglichkeit Produkte sicherzustellen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie nicht den Anforderungen des Abschnitts 2 ProdSG entsprechen.

Sicherstellung

Eine Sicherstellung ist immer dann geboten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass andere Maßnahmen nicht greifen oder nicht rechtzeitig greifen. Sie kommt insbesondere zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr in Frage, d. h., wenn die Schädigung durch das Erzeugnis bereits begonnen hat, unmittelbar bevorsteht oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Mit der Sicherstellung wird dem Wa die Verfügungsgewalt über die betreffenden Gegenstände entzogen.

Einer Sicherstellung folgen in der Regel die Verwahrung, ggf. die sachgerechte Beseitigung oder die Herausgabe.

Die Sicherstellung erfolgt durch die Anordnung und deren Vollzug. Die Sicherstellungsanordnung ist ein Verwaltungsakt im Sinne des VwVfG und kann sich gegen den Wa oder den Aussteller richten. Maßnahmen gegen jede andere Person sind nur zulässig, solange ein gegenwärtiges ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann.

Erfolgt die Sicherstellung aufgrund einer gegenwärtigen Gefahr, ist die sofortige Vollziehung anzuordnen. Zur Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist der Verwaltungsrechtsweg offen.

Über die Sicherstellung ist den Betroffenen eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Produkte bezeichnet. Die Bescheinigung soll vor allem der Nachprüfbarkeit der Maßnahme dienen. Zur Begründung der Sicherstellung gehört die Darstellung des Sachverhalts und ein Hinweis auf § 26 Abs. 2 Nr. 8 ProdSG als gesetzliche Grundlage.

Verwahrung

Die Verwahrung erfolgt bei der MÜB selbst. Sofern dies nicht zweckmäßig ist oder die Produkte es nicht zulassen, kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.

Die Verwahrung bei der Behörde kann auf Grund der beschränkten Räumlichkeiten z.B. wegen des Gewichtes, der Abmessungen oder der hohen Anzahl der Produkte an Grenzen stoßen oder gar nicht möglich sein. Das Gleiche gilt, wenn bei der Aufbewahrung besondere technische Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind.

Auch die Versiegelung beim Wa stellt eine Verwahrung dar.

Vernichtung / Unbrauchbarmachen

Soweit die Übereinstimmung eines Produktes mit den Anforderungen des Abschnitt 2 ProdSG nicht hergestellt werden kann, können die Marktüberwachungsbehörden nach § 26 Abs. 2 Nr. 8 ProdSG Produkte vernichten, vernichten lassen oder auf andere Weise unbrauchbar machen. Die Entscheidung über die Maßnahme ist ein Verwaltungsakt. Ein Widerspruch entfaltet grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Eine entschädigungspflichtige Enteignung stellen diese Maßnahmen nicht dar. Unbrauchbar gemachte Produkte sind an den Wa zurückzugeben, sofern dieser nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

Dokumentations- und Informationspflichten:

Verweis auf andere Module / Untermodule:

Untermodul I Öffentliche Warnung; Hoheitliche Warnung

Grundlagen

§ 26 Abs. 2 Nr. 9 ProdSG
§ 26 Abs. 3 ProdSG
§ 27 Abs. 1 Satz 1 ProdSG
VwVfG
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO
§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Beschreibung:

Die öffentliche Warnung im Sinne des ProdSG soll auf Risiken aufmerksam machen, die mit der Verwendung eines bereits auf dem Markt befindlichen Produkts verbunden sind. Zielgruppe sind alle Personen, die den vom Produkt ausgehenden Gefährdungen ausgesetzt sein können.

Die Warnung kann das eindeutige Abraten vom Erwerb eines konkreten Produkts oder seiner Verwendung zum Inhalt haben. Mit der Warnung wird in der Regel die Beeinflussung des Verwenderverhaltens angestrebt. Daher soll die Warnung das konkrete Produkt so beschreiben, dass es eindeutig identifiziert werden kann, z.B. durch Nennung von Hersteller-, Firmen-, Marken-, Produktnamen, Chargenbezeichnung, Herstellungszeitraum. Ebenso sind der oder die Mängel und die davon ausgehenden Gefährdungen zu beschreiben.

Der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Einführer eines Produkts ist gesetzlich ausdrücklich dazu verpflichtet, im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit vor Gefahren seines Produktes angemessen und wirksam zu warnen. Wer eine Gefahrenquelle eröffnet, hat den Eintritt eines Schadens bei Dritten abzuwenden (Verkehrssicherungspflichten).

Aufgaben / Handeln der MÜB

Erfolgt eine Warnung der Öffentlichkeit nicht oder wird ein freiwilliger oder angeordneter Rückruf nicht vollzogen oder verweigert, kann die Behörde die Warnung der Öffentlichkeit gemäß § 26 Abs. 2 Ziffer 9, 1. Halbsatz ProdSG anordnen. Sie soll dies tun, wenn andere, gleichermaßen wirksame Maßnahmen nicht gegeben sind und nur so eine effektive Gefahrenabwehr möglich ist. Als Normadressaten kommen in erster Linie der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Einführer in Frage. Die Anordnung kann gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 ProdSG grundsätzlich auch an den Händler oder den Aussteller gerichtet werden.

Die Anordnung der Warnung der Öffentlichkeit ist ein Verwaltungsakt im Sinne des VwVfG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wird in der Regel angezeigt sein. Sie ist besonders zu begründen.

Eine hoheitliche Warnung der Öffentlichkeit, die Warnung der Öffentlichkeit durch die Behörde selbst (gemäß § 26 Abs. 2 Ziffer 9, 2. Halbsatz ProdSG), ist als letztes Mittel zulässig, wenn der Wa nicht oder nicht rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft. Sie kommt daher in der Regel in Frage, wenn Gefahr im Verzug ist und sonstige Maßnahmen nicht getroffen werden können.

Die hoheitliche (behördliche) Warnung ist eine schlichthoheitliche Maßnahme / Handlung (Realakt) einer staatlichen Behörde und demgemäß kein Verwaltungsakt. Der Rechtsweg dagegen ist über § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet (Leistungsklage in Gestalt der Unterlassungsklage).

Die Warnung der Öffentlichkeit durch die Behörde ist zu unterscheiden von der Veröffentlichung von Informationen nach § 31 Abs. 2 ProdSG.

Nach § 26 Abs. 3 ProdSG ist die von der Behörde auf der Grundlage von § 26 Abs. 2 Nr. 9 getroffene Maßnahme umgehend zu widerrufen oder abzuändern, sobald der Wa nachweist, dass er wirksame Maßnahmen getroffen hat. Im Falle der Warnung kann es aber geraten sein davon abzusehen, wenn der Wa kein Interesse daran hat, dass ein an sich geklärtes Problem erneut Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit findet.

Dokumentations- und Informationspflichten

Verweis auf andere Untermodule

Untermodul J ICSMS

Grundlagen

Art. 23 VO (EG) Nr. 765/2008
§ 25 Abs. 3 ProdSG
§ 31 ProdSG

Beschreibung

Mit dem System ICSMS wurde eine internetgestützte Informations- und Kommunikationsplattform zur Unterstützung der europäischen Marktüberwachungsbehörden geschaffen. Dieses System ist inzwischen das Informationsmanagementsystem nach Artikel 23 der VO (EG) Nr. 765/2008 für die europäischen Marktüberwachungsbehörden in den Mitgliedsstaaten.

Neben der schnellen Informationsmöglichkeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden können auch Doppel- und Mehrfachuntersuchungen vermieden werden, weil sich die Behörden bei einem Verdacht eines unsicheren Produktes zunächst im ICSMS informieren können, ob das Produkt bereits geprüft wurde und wenn ja, mit welchem Ergebnis. So können nichtkonforme Produkte gezielter vom Markt genommen werden.

ICSMS dient auch der Umsetzung der gesetzlichen Pflicht zur Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden untereinander sowie zur Information der Öffentlichkeit. Das ICSMS besteht daher aus zwei Bereichen:

Im Teil "Verbraucher" (öffentlich besteht für Wirtschaftsakteure und Verbraucher die Möglichkeit der Behördensuche, über das System direkt mit der Behörde zu kommunizieren oder ein verdächtiges Produkt zu melden. Weiterhin können z.B. Hinweise auf Sicherheitsmängel oder freiwillige Warnhinweise und Rückrufe, aber auch Informationen zu konkreten Gefahren eines Produktes einschließlich getroffener Maßnahmen entnommen werden.

Der "Interne Teil" ist ausschließlich für Behörden bestimmt. Hierin haben die Behörden weitergehende Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten, z.B. detaillierte Produktinformationen, die Prüfprotokolle und Prüfberichte einzusehen und im so genannten Staffelstabverfahren entsprechend der Prozessabläufe (gemeint: Teilprozesse I bis IV) Vorgänge / Informationen zeitnah an die zuständige Stelle zu übergeben.

Aufgaben / Handeln der MÜB

Die Marktüberwachungsbehörden haben Produkte, bei denen der Verdacht auf Mängel besteht, umgehend in das ICSMS einzustellen und die Datensätze bei Produktänderungen oder dem Fortgang der Ermittlungen immer aktuell zu halten. Weiterhin ist der Abschluss des Verfahrens auf der Karteikarte "Maßnahmen" im Auswahlfeld "Stand des Verfahrens" zeitnah zu dokumentieren.

Hinsichtlich der Verwendung von ICSMS ist ein Benutzerhandbuch für Inspektoren verfügbar. (https://webgate.ec.europa.eu/icsms internal/secure/docs/info/manual/ICSMSUsers GuideInspectors DE.pdf ).

Folgende Grundsätze für die MÜB zur Dateneingabe sollten darüber hinaus beachtet werden:

  1. Die Marktüberwachungsbehörden haben grundsätzlich Produktdateien zu erstellen (PI [ Product Information] oder CI [ Case Information]) für Produkte:
    1. die in ihrer Verantwortung geprüft werden,
    2. für die bewertbare Prüfungen vorliegen und
    3. für die Meldungen von Wirtschaftsakteuren gemäß § 6 (4) und (5) ProdSG über ein Verbraucherprodukt, von dem eine Gefahr ausgeht (z.B. Rückrufe) eingegangen sind.
  2. Das Ergebnis der reaktiven MÜ infolge von RAPEX-, Schutzklauselmeldungen oder Meldungen nach Art 22 der VO (EG) Nr. 765/2008 und nach Art. 11 Richtlinie über allg. Produktsicherheit ( 2001/95/EG) (RaPS) ist als Kommentar zum Marktüberwachungsauftrag einzutragen. Das Ergebnis "Gefunden" und das Länderkürzel sind bereits in der Betreffzeile anzugeben. Wurde das Produkt im Internet bei einem Anbieter mit Sitz außerhalb des eigenen Aufsichtsbezirks gefunden, ist in der Betreffzeile sinngemäß einzutragen: "Im Internet gefunden (Länderkürzel)".
  3. Informationen zu Produkten, bei denen keine Mängel oder nur Mängel des Risikograds N (Risiko- klasse 0) festgestellt wurden, sollen in das ICSMS nur dann eingestellt werden, wenn eine tiefer gehende sicherheitstechnische Prüfung, z.B. durch eine Geräteuntersuchungsstelle, durchgeführt wurde.
  4. Die Angaben sollen möglichst konkret und unmittelbar nachvollziehbar sein. Insbesondere soll auf qualitative Angaben (z.B. zu groß, zu klein, zu hoch usw.) verzichtet werden. Stattdessen sind konkrete quantitative Angaben (z.B. Abstand beträgt 20 mm) möglichst im Vergleich zum Sollwert zu machen.
  5. In jedem Fall ist in der Produktdatei im ICSMS anzugeben bzw. beizufügen:
    1. soweit bekannt der Name des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers oder Händlers (in den Textfeldern der Karteikarte "Wirtschaftsakteure"),
    2. der Name/Typ des beanstandeten Produktes ist bei Erstellung unter "Neuer Vorgang" (Produktname, Typ/model, ...)", Textfeld "Name/Typ),
    3. grundsätzlich jeweils mindestens ein Foto im JPEG-Format (Bild-Format für Fotos (Joint Photographic Experts Group) (Schaltflächen zum Hochladen auf Karteikarte "Produkt")
      • des Produktes,
      • des typenschildes und
      • der Verpackung.
  6. Weitergehende bereits gewonnene Ergebnisse und Hintergrundinformationen müssen ebenfalls im System zur Verfügung gestellt werden. Hierzu gehören u.a. der Stand des Verfahrens (Karteikarte "Allgemein / Maßnahmen / Behandlung",), Mängelbeschreibung (mindestens Anfangsverdacht sowie Mangel bzw. Mängel, die bei der Risikobewertung berücksichtigt wurden (Karteikarte "Prüfung", Eingabefeld "Beschreibung der Mängel)), Ergebnis der Risikobewertung (Karteikarte "Prüfung", Auswahlfeld "Risikoklassifizierung der sicherheitstechnischen Mängel"). Der Produktinformation im ICSMS sind alle Unterlagen beizufügen (Ermittlungsergebnisse, Prüfberichte, veranlasste Maßnahmen, Anordnungen, usw.).
  7. Werden Änderungen an einem Produkt bekannt, deren Berücksichtigung zur Zuordnung des Produkts in eine andere Risikoklasse führt oder die zunächst getroffenen Maßnahmen nicht weiter rechtfertigen, ist der Datensatz unverzüglich zu aktualisieren oder zu kommentieren.
  8. Bei der Eingabe von Korrekturmaßnahmen ist immer eine möglichst vollständige Eingabe mit allen verfügbaren Unterlagen (UV bzw. Anordnung, Prüfbericht und Bilder) erforderlich.
  9. Einträge in das Eingabefeld "Unfälle" sollen nur durch die ermittelnde Behörde erfolgen. Änderungen dieser Angaben dürfen nicht erfolgen. Ergänzungen durch die zuständige Behörde sind zulässig.

Grundsätze für die Staffelstabübergabe über das ICSMS

  1. Durch die Staffelstabübergabe an eine andere deutsche Behörde wird im ICSMS die am Sitz des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers oder deutschen Händlers auf der obersten Handelsstufe zuständige MÜB informiert. Diese übernimmt den Vorgang umgehend und veranlasst alle weiteren Maßnahmen - mit Ausnahme evtl. erforderlicher Sofortmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren.
  2. Die den Staffelstab haltende Behörde gibt zur Weiterleitung einer Meldung (Schutzklauselmeldung bzw. Verbraucherwarnung per RAPEX-Schnellinformationssystem) an die KOM den Staffelstab an die BAua (ICSMS-Behörden-Nr.: 1318) ab.
  3. Ist der Hersteller, Bevollmächtigter oder der Einführer nicht in DE, jedoch in der EU, ansässig, erfolgt über ICSMS die Information an die MÜB in dem Mitgliedsstaat, in dem der betreffende Wa seinen Sitz hat. Die betreffende deutsche MÜB hat unabhängig davon dafür

Sorge zu tragen, dass die erforderlichen MÜ-Maßnahmen (s. Modul 9) gegenüber dem Wa veranlasst werden, der das betroffene Produkt in DE auf dem Markt bereitstellt. Dabei hat sie den betroffenen Hersteller im anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 765/2008 davon in Kenntnis zu setzen (s. Modul 8).

Weitere Informationen zum ICSMS sowie zum Umgang sind im ICSMS - Benutzerhandbuch enthalten. Dieses Handbuch kann im ICSMS im internen Teil über das Hilfe-Menü abgerufen werden.

Dokumentations- und Informationspflichten

Verweis auf andere Untermodule und Dokumente

Untermodul K Formeller Einwand

Grundlagen

§ § 4 und 5 ProdSG VO (EU) 1025/2012

Beschreibung:

Ist die MÜB bei einem Produkt, das Harmonisierungsrechtvorschriften der EU unterliegt und das auf der Grundlage harmonisierter Normen auf dem Markt bereitgestellt wurde, der Auffassung, dass diese Normen die grundlegenden Anforderungen der entsprechenden EU-Richtlinien nicht voll entspricht, die sie abdecken soll, enthält das ProdSG Bestimmungen für einen formellen Einwand.

Dies gilt in gleicher Weise für nationale Normen und technische Spezifikationen.

Da solche Verfahren eine hohe fachliche Kompetenz und ein tiefes Spezialwissen voraussetzten und mit einem hohen Zeitaufwand verbunden sind, haben sich die Länder im Staatsvertrag darauf verständigt, derartige Einwände mit der ggf. darauf folgenden Mitwirkung in der Normung auf die ZLS zu übertragen.

Aufgaben / Handeln der MÜ

Tätigkeiten der BAuA

Weiterer Verlauf (harmonisierter Bereich):

Das komplette Verfahren für den harmonisierten Bereich ist in dem Leitfaden für das Verwaltungshandeln "Formeller Einwand gegen eine Norm" beschrieben:

https://www.baua.de/DE/Themen/Anwendungssichere-Chemikalienund-Produkte/Produktsicherheit/Marktueberwachung/pdf/Leitfaden-Einwand.pdf? blob=publicationFile&v=2

Weiterer Verlauf (nichtharmonisierter Bereich):

Dokumentations- und Informationspflichten

Gerade im harmonisierten Bereich des formellen Einwandes ist immer mit Rückfragen der KOM oder anderen Beteiligten zu rechnen. Es empfiehlt sich, eine lückenlose Dokumentation zu erstellen, aus der die zeitlichen und fachlichen Abläufe ersichtlich sind. Dies sollte auch im nichtharmonisierten Bereich angestrebt werden.

Verweis auf andere Untermodule

Untermodul L Vorgehen bei nichtkonformen Produkten, die mit GS-Zeichen und / oder CE-Kennzeichnung mit Kennnummer einer notifizierten Stelle versehen sind

Grundlagen

§ 28 Abs. 3 ProdSG
§ 29 Abs. 2 ProdSG
§ 39 Abs. 1 Nr. 9, 10 und 11 ProdSG

Aufgaben / Handeln der MÜB

Ist ein nichtkonformes Produkt mit einem GS-Zeichen versehen, ist zunächst durch Schnellanfrage bei der GS-Stelle oder Eigenrecherche in öffentlich zugänglichen Zertifikatsdatenbanken der GS-Stellen zu prüfen, ob dem Produkt ein GS-Zeichen zuerkannt wurde und ob das GS-Zeichen-Zertifikat noch gültig ist.

Analog ist bei nichtkonformen Produkten mit CE-Kennzeichnung und Angabe der Kennnummer einer notifizierten Stelle durch Anfrage bei der notifizierten Stelle oder durch Eigenrecherche in der Zertifikatsdatenbank der Stelle zu prüfen, ob diese im Rahmen eines Moduls zur Konformitätsbewertung, welches die Anbringung der Kennnummer erfordert, tatsächlich beteiligt war.

Im Weiteren ist zu prüfen, ob das beanstandete Produkt vom geprüften Baumuster abweicht. Dies kann in der Regel nur zusammen mit der GS-Stelle bzw. mit der notifizierten Stelle geklärt werden (z.B. durch Mängelbeschreibung, Austausch von Detailbildern).

Über die Einholung von Auskünften in den oben geschilderten Fällen haben die Marktüberwachungsbehörden gemäß § 28 Abs. 3 ProdSG die Befugnis erteilende Behörde (ZLS) zu informieren.

Die Unterrichtung der Befugnis erteilenden Behörde (ZLS) ersetzt nicht die erforderlichen Maßnahmen der MÜB gegen das nicht konforme Produkt.

Trifft die MÜB im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Maßnahme, durch die die Bereitstellung des mit dem GS-Zeichen bzw. der Kennnummer einer benannten Stelle versehenen Produkts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so unterrichtete sie darüber ebenfalls die Befugnis erteilende Behörde (ZLS) nach § 29 Abs.2 ProdSG.

Wurde einem mit dem GS-Zeichen versehenen Produkt kein GS-Zeichen zuerkannt oder ist das Zertifikat nicht mehr gültig oder weicht das Produkt von dem geprüften Baumuster ab, so liegt ein GS-Zeichen-Missbrauch vor. Dies ist eine nach § 39 Abs. 1 Nr. 9 ProdSG bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Eine Unterrichtung der GS-Stelle und der ZLS über den Sachverhalt und die gegenüber dem Wa eingeleiteten Maßnahmen ist in diesen Fällen angezeigt, da die GS-Stellen daraufhin ebenfalls gegenüber dem Wa tätig werden müssen und die ZLS diese Aktivitäten der Stellen zu überwachen hat.

Wird bei einem Produkt, welches mit der CE-Kennzeichnung zu versehen ist, diese unrechtmäßig um eine Kennnummer ergänzt, stellt dies in der Regel eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Ziffer 6 ProdSG dar.

Sofern das GS-Zeichen von einer GS-Stelle vergeben wurde, das Produkt aber kein GS-Zeichen tragen darf (§ 20 Abs. 2 ProdSG) ist die GS-Stelle sowie die ZLS zu informieren. Analog ist die ZLS zu informieren, wenn eine notifizierte Stelle ihre Kennnummer an einem Produkt angebracht

hat oder anbringen ließ, dies jedoch das angewandte Modul zur Konformitätsbewertung nicht erfordert. Maßnahmen gegen den verantwortlichen Wa bleiben hiervon unberührt.

Dokumentations- und Informationspflichten

Verweis auf andere Untermodule

Untermodul M Meldungen nach § 29 ProdSG

Grundlagen

Artikel R31/ R32 aus Anhang I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG
§ 29 ProdSG
NLF-VOen (s. Modul 8)

Beschreibung:

Das Schutzklauselverfahren des Kapitels R5 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG gliedert sich in das Einwandverfahren nach Artikel R31 und das eigentliche Schutzklauselverfahren nach Artikel R32, wenn Einwände von Mitgliedstaaten bzw. der KOM gegen eine vorläufige Maßnahme geltend gemacht wurden. Zudem wird in Artikel R33 die Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch konforme Produkte und in Artikel R34 die "Formale Nichtkonformität" geregelt.

Artikel R31 unterscheidet zwischen der Aufforderung an den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und der vorläufigen Maßnahme der Behörde, falls die Frist zur Korrektur vom Betroffenen nicht genutzt wird. Die bloße Aufforderung ist keine obligatorische Maßnahme und damit eine Inanspruchnahme der Schutzklausel (SK) nicht notwendig. Die dennoch bestehende Meldepflicht der Behörde an die EU ist mit der Eintragung im ICSMS erfüllt.

Erst die vorläufige Maßnahme der Behörde ist als obligatorische restriktive Maßnahme zu werten. Diese wird über das ICSMS-Schutzklausel-Modul nach Unterrichtung der BAua an die KOM weitergemeldet.

Im Falle der Erfüllung der vorläufigen Maßnahme durch den Betroffenen und Unterrichtung der BAua durch die MÜB wird die Meldung (im ICSMS-Schutzklauselmodul) zurückgenommen.

Aufgaben / Handeln der MÜB

Erlässt die zuständige MÜB unter den oben beschriebenen Voraussetzungen eine UV, wird die BAua per E-Mail und / oder ICSMS hierüber benachrichtigt. Für die Weiterleitung der vorläufigen Maßnahme benötigt die BAua zudem sowohl die PI als auch die CI (Case Information (in ICSMS) im ICSMS (Staffelstäbe).

Liegt keine obligatorische Maßnahme vor, sondern eine freiwillige Maßnahme der Herstellers oder Bevollmächtigten, so reicht der Eintrag im ICSMS aus. Dieser Eintrag wird als Benachrichtigung der KOM gewertet. Das gilt auch bei formaler Nichtkonformität.

Die BAua leitet die Meldung der vorläufigen Maßnahme im ICSMS weiter. Sie nimmt ggf. die Meldung wieder zurück, wenn die Behörde die vorläufige Maßnahme als erledigt meldet. Sie leitet Einsprüche gegen Schutzklauseln (ab hier beginnt das eigentlichen Schutzklauselverfahren nach Artikel l R32) anderer Mitgliedstaaten, die die Marktüberwachungsbehörden über die ZLS an die BAua richten weiter und unterrichtet das zuständige Bundesministerium und den Richtlinienvertreter über die Einsprüche.

Das gesamte Verfahren ist in Anlage 12 ausführlich beschrieben.

Dokumentations- und Informationspflichten

Verweis auf andere Untermodule und Anlagen

Anlage 12: Papier der Projektgruppe "Schutzklauselverfahren" Verfahren gemäß Art. R31 bis R34 aus Anh. I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG - Beschreibung der Aufgaben bzw. Rollen von BAuA, ZLS und der Marktüberwachungsbehörden der Länder.

Untermodul N RAPEX-Art. 12

Grundlagen

§ 30 ProdSG
Art. 12 Richtlinie 2001/95/EG
Art. 22 der VO (EG) Nr. 765/2008

Beschreibung:

Was das RAPEX-Verfahren bedeutet und welchen Zweck es erfüllt, beschreibt die Entscheidung der KOM vom 16. Dezember 2009 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch "RAPEX" gemäß Artikel 12 und des Meldeverfahrens gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (Beschluss der KOM 2010/15/EU ):

http://eurlex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010D0015&from=EN

Grundsätzlich ist das Verfahren dazu bestimmt, innerhalb der EU eine Plattform zu haben, die von allen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten genutzt werden kann, um Informationen über Verbraucherprodukte mit ernstem Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Verbrauchern weiterzugeben.

In einem weiteren Zweig des RAPEX-Verfahrens werden Produkte geführt,

Verbraucher werden von der KOM mit Auszügen der in der RAPEX-Datenbank enthaltenen Informationen über Verbraucherprodukte mit ernstem Risiko unterrichtet ("weekly overviews"). Ein spezieller Fall des Art. 12 sind RAPEX-Meldungen, bei denen Sofortmaßnahmen nötig sind. Es handelt sich somit um Produkte mit ernstem Risiko (RAPEX-Stufe E), bei denen:

Aufgaben / Handeln der MÜB

Tätigkeiten der BAuA:

Dokumentations- und Informationspflichten

Untermodul O Meldungen nach Art. 11 der Richtlinie 2001/95/EG

Grundlagen

§ 29 ProdSG
Art. 11 Richtlinie 2001/95/EG

Beschreibung:

Meldungen die dem Art. 11 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit unterliegen, werden verfahrenstechnisch im RAPEX-System abgewickelt.

Was das RAPEX-Verfahren bedeutet und welchen Zweck es erfüllt, beschreibt die Entscheidung der KOM vom 16. Dezember 2009 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch "RAPEX" gemäß Artikel 12 und des Meldeverfahrens gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (Beschluss der KOM 2010/15/EU ):

http://eurlex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010D0015&from=EN

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

Weitere Hinweise siehe:

http://ec.europa.eu/consumers/safety/rapex/docs/rapex guid 26012010 de.pdf

Aufgaben / Handeln der MÜB

Die MÜB handelt durch:

Die entsprechend Modul 4 ermittelten Vertriebswege und Lieferlisten sind mitzumelden.

Tätigkeiten der BAua (aktuell):

Dokumentations- und Informationspflichten:

Verweis auf andere Untermodule:

Untermodul P Formale Nichtkonformität

Grundlagen

Harmonisierungsvorschriften der EU, z.B.:
Richtlinie 2009/48/EG Art. 45
VO (EU) 2016/426 Art. 40
VO (EU) 2016/425 Art. 41

Beschreibung

Typische formale Defizite können z.B. sein:

Die jeweils gültigen Voraussetzungen für die formale Nichtkonformität finden sich in den spezifischen Harmonisierungsvorschriften.

Eine formale nichtkonformität kann nur vorliegen, wenn nach weiteren Untersuchungen klar ist, dass vom unzulänglich gekennzeichneten Produkt keine Gefahr ausgeht.Das Produkt darf kein Risiko darstellen und muss den wesentlichen Anforderungen gerecht werden.

Aufgaben / Handeln der MÜB
In den Fällen rein formaler Nichtkonformität (d. h. ohne Risiko) wird die MÜB versuchen, mit dem Betroffenen innerhalb einer vernünftigen Frist die Übereinstimmung mit den Harmonisierungsvorschriften zu erreichen. Gelingt dies nicht, so ist das Inverkehrbringen des Produktes einzuschränken bis hin zur Untersagung einschließlich Rückruf.

Dokumentations- und Informationspflichten

Verweis auf andere Untermodule

Untermodul Q Widerruf oder Änderung der Maßnahme

Grundlagen

Art. 21 Abs. 4 VO (EG) Nr. 765/2008
§ 26 Abs. 3 des ProdSG

Aufgaben / Handeln der MÜB

Die MÜB hat jede getroffene Maßnahme umgehend zu widerrufen oder zu ändern, sobald der Wa nachweist, dass er wirksame Maßnahmen getroffen hat. Der Widerruf der Maßnahme erfolgt entsprechend dem nationalen Verwaltungsrecht und ist im Einzelfall zu entscheiden.

Ein Widerruf oder eine Rücknahme ist nicht erforderlich, wenn die behördliche Anordnung "selbsterfüllend" ist, also solange gilt, bis die in der Anordnung formulierten Bedingungen für das rechtmäßige Bereitstellen des Produkts auf dem Markt erfüllt sind. Hat sich die MÜB von der Wirksamkeit der Maßnahmen überzeugt, ist die Anordnung in der Regel erfüllt und braucht nicht widerrufen oder geändert zu werden.

Dokumentations- und Informationspflichten

Verweis auf andere Untermodule

Untermodul R Prüfbericht

Grundlagen

§ 26 Abs. 2 Nr. 3 ProdSG
§ 28 Abs. 1 ProdSG

Aufgaben / Handeln der MÜB

Die MÜB kann anordnen, dass ein Produkt sicherheitstechnisch geprüft wird; sie kann Produkte aber auch selbst prüfen oder prüfen lassen. Zur gerichtsfesten Dokumentation (lückenlose und schlüssig begründete Darstellung des Sachverhalts) und als Grundlage für das weitere behördliche Handeln muss nach Abschluss der Prüfung ein schriftlicher Prüfbericht vorliegen.

Der Prüfbericht sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

Die Kostenaufstellung für eine durchgeführte Prüfung ist der Auftrag erteilenden Behörde in einem gesonderten Schreiben mitzuteilen. Sie ist nicht als Bestandteil der PI / CI im ICSMS zu hinterlegen.

Dokumentations- und Informationspflichten

Verweis auf andere Untermodule

Untermodul S Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Grundlagen

§ § 39, 40 ProdSG
OWiG

Aufgaben / Handeln der MÜB

Neben den verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten kann die Behörde gegen die Wirtschaftsakteure Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten. Während das Verwaltungshandeln auf ein Verhalten in der Zukunft gerichtet ist, dient das Ordnungswidrigkeitenverfahren der Sanktionierung bereits eingetretener Tatbestände. Insofern können beide Handlungsweisen von der MÜB parallel genutzt werden.

Soweit Ordnungswidrigkeiten in den Rechtsvorschriften normiert sind, können Verstöße gegen konkrete Festlegungen des Gesetzes (z.B. unberechtigtes Anbringen der CE-Kennzeichnung oder des GS-Zeichens) und Verstöße gegen Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG bzw. einer vollziehbaren Anordnung verfolgt werden. Im ProdSG wurden die Bußgeldvorschriften und die Bußgeldhöhe gegenüber dem bisherigen GPSG ausgeweitet.

Wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Straftat i. S. des § 40 ProdSG vorliegt, ist der Vorgang der Staatsanwaltschaft vorzulegen.

Dokumentations- und Informationspflichten

Verweis auf andere Module / Untermodule:

Untermodul T Abgabe an die ZLS

Grundlagen

Abkommen zur Änderung des Abkommens über die ZZLS und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 10. Mai 2012 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 9/2012)

Beschreibung

Im Einzelfall können auch Vollzugsaufgaben der Länder an die ZLS übertragen bzw. von der ZLS wahrgenommen werden.

Aufgaben / Handeln der MÜB

Geht die MÜB eines Landes bei einem Produkt von einem ernsten Risiko aus und bewertet die MÜB eines anderen Landes das Risiko niedriger und kann zwischen den Behörden keine Einigung erzielt werden, ist zunächst eine Klärung des Sachverhalts auf der Ebene der obersten Marktüberwachungsbehörden der jeweiligen Länder anzustreben. Kann auch hier keine Klärung herbeigeführt werdenund liegen die beiden anderen Voraussetzungen an einen Kompetenzübergang vor (s. ob.), setzt mindestens ein Land die ZLS in Kenntnis, die die Bearbeitung des Vorgangsautomatisch übernimmt. Die ZLS informiert über benannte Ansprechpartner alle Länder, die ihrerseits die Marktüberwachungsbehörden unterrichten. Zu beachten ist hierbei, dass die Marktüberwachungsbehörden aller Länder sämtliche Marktüberwachungstätigkeiten bzgl. dieses konkreten Produktproblems einstellen, da die Kompetenzen ausnahmslos auf die ZLS übergegangen sind. Nach Abschluss des Verfahrens bei der ZLS werden die Marktüberwachungsbehörden über das Ergebnis informiert.

Die zweite Möglichkeit der Kompetenzübertragung an die ZLS erfolgt durch aktive Beauftragung, wenn mindestens 13 Länder einen solchen Auftrag erteilen und der Beirat der ZLS zustimmt. Die schriftliche Beauftragung muss durch die Länder nach den diesbezüglichen länderinternen Regelungen erfolgen.

Das Verfahren für die Kompetenzübertragung bei Bewertungsdifferenzen haben die Länder abgestimmt, der Verfahrensablauf ist der Anlage zu entnehmen.

Dokumentations- und Informationspflichten

Verweis auf andere Untermodule

Anlage 9: Verfahrensablauf für die Kompetenzübertragung an die ZLS

8. Weitere Instrumente der Marktüberwachung

8.1 Funktion und Aufgaben der BAuA

Grundlagen

§ 4 Abs. 3 ProdSG
§ 5 Abs. 3 ProdSG
§ 6 Abs. 4 ProdSG
§ 14 Abs. 2 ProdSG
§ 23 Abs. 4 ProdSG
§ 29 Abs. 1 ProdSG
§ 29 Abs. 2 ProdSG i.V.m.
§ 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6, 7, 8, 9 und Abs. 4 und § 31 Abs. 1
§ 30 ProdSG
§ 31 Abs. 2 und 4 - ProdSG
§ 32 Abs. 1 und 4 ProdSG
§ 33 ProdSG

Jeder EU-Mitgliedstaat hat einen zentralen Kontaktpunkt zu bestimmen, der die Meldungen gemäß Kapitel V der Allgemeine Produktsicherheits Richtlinie 2001/95/EG für die Einzelstaaten koordiniert und als Ansprechpartner der KOM fungiert. Für DE ist dieser zentrale "Contact point" die BAuA.

Beschreibung

Die BAua ist durch das ProdSG beauftragt, die für die MÜ zuständigen Behörden der Bundesländer bei dieser Tätigkeit zu unterstützen und über die Sicherheit von Produkten zu informieren. Die BAua wirkt darüber hinaus aktiv in der Richtliniensetzung und der Normung an der Verbesserung der Produktsicherheit mit.

Ziel und Zweck der Aufgaben der BAua im Bereich MÜ ist die Bündelung von Informationen und Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden in den vom Gesetz genannten Fällen. Hinzu kommt die praktische Unterstützung und Qualitätskontrolle z.B. durch Eingaben und Validierungen im RAPEX-System oder Veranlassung von Korrekturen im ICSMS.

Ferner wird das Überwachungskonzept der Marktüberwachungsbehörden unterstützt durch wissenschaftliche Auswertung von Mängeln in der Beschaffenheit von Produkten und regelmäßige Berichte hierüber.

Weiterhin wertet die BAua in einer eigenen Datenbank die Eingaben im ICSMS aus und versucht, Schwerpunkte für die MÜ aus den Angaben über die unsicheren Produkte herzuleiten. Die Statistiken werden in den aktuellen Informationsdiensten der BAua mindestens einmal jährlich veröffentlicht.

Die BAua betreibt auf ihrer Website ein Produktsicherheitsportal, das sowohl für Wirtschaftsakteure als auch für Akteure der MÜ wichtige Informationen für die Sicherheit Ihrer Produkte zur Verfügung stellt:

http://www.baua.de/de/Produktsicherheit/Produktsicherheit.html

Darin werden unter "Schwerpunkte" die Datenbank "Gefährliche Produkte in Deutschland" mit regelmäßig aktualisierten Listen der in DE gefundenen gefährlichen Verbraucherprodukte veröffentlicht. Dabei handelt es sich um Auszüge aus den wöchentlichen Übersichten der RAPEX-Meldungen der KOM in deutscher Sprache.

Die öffentliche Bekanntgabe unanfechtbar gewordener oder zum sofortigen Vollzug bestimmter Anordnungen, die der BAua von den Marktüberwachungsbehörden zuzuleiten sind, wird ebenfalls über diese Webseite realisiert:

Unter dem Link:

https://www.baua.de/DE/Themen/Anwendungssichere-Chemikalien- und-Produkte/Produktsicherheit/Produktinformation/Datenbank/Produktsicherheit form.html?nn=8684884&meldev.GROUP=1&prodkat.GROUP=1

erreicht man eine Suchoption, mit der sich differenziert nach dem Meldeverfahren die entsprechenden Informationen aufrufen lassen.

Über das internetbasierte Meldesystem Business Application, das von der KOM betrieben wird, haben Wirtschaftsakteure aus allen Mitgliedstaaten der EU, die Möglichkeit, Produkte, mit denen ein Risiko verbunden ist oder sein kann, den Behörden zu melden. Der Vorteil des Systems ist, dass der Wa mit einem Eintrag verschiedene (und falls nötig alle) Marktüberwachungsbehörden der europäischen Mitgliedstaaten darüber informieren kann, dass er ein, mit einem Risiko verbundenes Produkt auf den Markt gebracht hat.

https://webgate.ec.europa.eu/gpsdba/index.do

8.2 Nationale Richtlinien-Vertreter

In DE liegt der Vollzug der MÜ grundsätzlich bei den Ländern. Daher hat der Bundesrat gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) Ländervertreter benannt (Richtlinienvertreter). Diese werden von der Bundesregierung zu Verhandlungen in den entsprechenden Gremien der EU hinzugezogen, wenn durch europäische Rechtsakte Angelegenheiten oder wesentliche Interessen der Länder der Bundesrepublik berührt sind.

Neben den Aufgaben in den Ausschüssen der KOM und dem Rat nehmen die Richtlinienvertreter auch die Aufgaben der nationalen Korrespondenten in den Administrativ Cooperation Groups (ADCOgroups) wahr. Diese haben die Funktion, einen Informations- und Meinungsaustausch bei Fragen der Produktsicherheit richtlinienbezogen zwischen den europäischen Mitgliedsstaaten sicherzustellen.

Der Informationsaustausch zu o. g. Themenkomplexen wird durch die Mitgliedschaft der Richtlinienvertreter im AAMÜ sichergestellt.

Die Richtlinienvertreter bilden somit so genannte Kompetenzzentren, in denen das Wissen über die Richtlinien vorhanden ist und gepflegt wird. Damit wird das Ziel verfolgt, dass nicht in jedem Land das umfassende Wissen über alle sektoralen Richtlinien mit ihren Anhängen und den zugehörigen Normen vorhanden sein muss.

Die Kompetenzzentren sind Ansprechpartner für die Länder in Richtlinienfragen. Bei Bedarf wirken sie bei der Erarbeitung von richtlinienbezogenen Überwachungskonzepten mit. Auch unterstützen sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Anforderung die Länder beim Vollzug von deren MÜ.

Zusätzlich zu diesen Aufgaben ist der Richtlinienvertreter Ansprechpartner für die Industrie, Verbände usw. in Richtlinienfragen.

Nach außen ist der Richtlinienvertreter Ansprechpartner für den Europäischen Rat und die KOM in Fragen des Vollzugs. Er unterstützt die zuständigen Verwaltungsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland bei der Anwendung des "Crossborder-Prinzips", sofern die Kommunikation mit den betroffenen Mitgliedsstaaten sich schwierig gestalten. Umgekehrt ist er für die Richtlinienvertreter anderer Mitgliedsstaaten im selben Sinne Ansprechpartner und leitet deren Informationen ggf. entsprechend an die in DE örtlich zuständigen Behörden weiter.

Der vom Richtlinienvertreter im Einzelfall direkt wahrgenommene Informationenaustausch zwischen den Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf das Inverkehrbringen von mangelhaften technischen Produkten unterhalb der formellen Verfahren "RAPEX" und "Schutzklausel" erfolgt über das Informationssystem nach Art. 23 der VO (EG) Nr. 765/2008 (ICSMS).

Eine Auflistung der Richtlinienvertreter ist hinterlegt unter:

http://www.baua.de/de/Produktsicherheit/Marktueberwachung/Aufgaben-Laender.html

Gemäß dem Änderungsabkommen über die ZLS (s. Untermodul T stellt zukünftig die ZLS die Arbeit der vom Bundesrat benannten EG-Richtlinienvertreter sicher und koordiniert diese. Die ZLS vertritt die Länder hierzu auch in nationalen und europäischen Gremien der Normung und der einschlägigen Richtlinien. Sie bereitet die dabei gewonnenen Erkenntnisse für die Länder auf und stellt sie ihnen bei Bedarf zur Verfügung.

8.3 Geräteuntersuchungsstellen

Geräteuntersuchungsstellen sind zentrale staatliche Stellen der Länder, die aufgrund ihrer hohen Fachkompetenz und Ausstattung in der Lage sind, tiefer gehende sicherheitstechnische Untersuchungen an Produkten durchzuführen um die Einhaltung der sicherheitstechnischen Anforderungen auf Basis der entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu überprüfen. Sie führen in der Regel Teilprüfungen durch. Somit unterscheiden sie sich von den notifizierten Stellen, die eine vollständige Produktprüfung vornehmen können. Als Teil der MO stehen den Vollzugsbehörden (im weiteren Marktüberwachungsbehörden genannt) mit den Geräteuntersuchungsstellen fachlich kompetente und neutrale Stellen zur Verfügung, die unabhängig, unbürokratisch und unter Wahrung strenger Qualitätskriterien sicherheitstechnische Prüfungen, Einstufung von Ergebnissen und Darstellung von möglichen Folgerungen für die Marktüberwachungsbehörden durchführen sowie ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand schnell und effektiv eingesetzt werden können.

Zwischen den Geräteuntersuchungsstellen der Länder findet ein regelmäßiger Informationsaustausch im Arbeitskreis der Geräteuntersuchungsstellen der Länder (AKGL) statt. Dieser Arbeitskreis dient der Koordination und dem Informations- und Erfahrungsaustausch der Geräteuntersuchungsstellen.

Zu den Aufgabenfeldern gehören u. a.:

Dem Arbeitskreis gehören Vertreter der staatlichen Geräteuntersuchungsstellen der Länder, interessierte Ländervertreter ohne Geräteuntersuchungsstelle und Vertreter der ZLS an. Der AKGL ist gemäß der Geschäftsordnung des AAMO als ständige Arbeitsgruppe des AAMO eingerichtet.

Tätigkeiten der Geräteuntersuchungsstellen

Die Marktüberwachungsbehörden entnehmen bei Marktkontrollen Prüfmuster und leiten diese zur weiteren Prüfung an die Geräteuntersuchungsstellen.

Die Prüfmuster werden durch die Geräteuntersuchungsstellen in Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden auf die Einhaltung der Konformität untersucht. Falls erforderlich, werden Prüfungen in Zusammenarbeit mit Geräteuntersuchungsstellen anderer Länder durchgeführt oder externe Stellen beauftragt.

Die Ergebnisse werden protokolliert, dokumentiert, und zu einem Untersuchungsbericht zusammengefasst. Der Untersuchungsbericht ist ein behördeninternes Dokument und die darin enthaltenen Ergebnisse und Festlegungen dienen der beauftragenden MÜB als Entscheidungsgrundlage für die Einleitung eventuell erforderlicher Maßnahmen.

Die festgestellten Ergebnisse werden grundsätzlich nicht von den Geräteuntersuchungsstellen veröffentlicht, sind jedoch unter der entsprechenden PI / CI im internen Teil des ICSMS einzustellen. Allgemeine Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse sowie der Folgerungen hieraus können veröffentlicht werden (z.B. Jahresbericht, ...).

Prüfmöglichkeiten der Geräteuntersuchungsstellen

Die Geräteuntersuchungsstellen der Länder stellen den Marktüberwachungsbehörden technische und personelle Prüfkompetenz zur Verfügung.

Durch die Zusammenarbeit der Geräteuntersuchungsstellen wird eine Ausweitung der Prüfmöglichkeiten für eine breite Produktpalette bei effizienter Nutzung der vorhandenen Ressourcen sichergestellt.

Es ist zu beachten, dass sich der Umfang der Untersuchung von einzelnen Produkten / Produktgruppen in der Regel vom Umfang und den Anforderungen von EU-Baumusterprüfungen unterscheidet.

8.4 Funktion und Aufgaben des AAMÜ

Grundlagen

§ 25 Abs. 1 ProdSG

Ziele

Der AAMÜ wurde im Jahr 2000 mit dem Ziel eingerichtet, die MÜ der Länder im Bereich des damals gültigen ProdSG und Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) zu koordinieren. Das Inverkehrbringen von Produkten, die den europäischen Sicherheitsanforderungen nicht entsprechen, soll bundesweit einheitlich verhindert werden. Damit werden sowohl die Interessen der Verbraucher, Beschäftigten und sonstigen Verwender von Produkten gewahrt, als auch die Wirtschaftsakteure vor unlauterem Wettbewerb geschützt. Beide o. g. Gesetze wurden im Jahr 2004 zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) zusammengeführt, welches im Jahr 2011 in das heute gültige ProdSG überführt wurde.

Da der Vollzug des ProdSG grundsätzlich Aufgabe der Länder ist, erweist sich eine Koordinierung durch ein Ländergremium im Sinne eines einheitlichen Gesetzesvollzugs und der Vermeidung von Doppelarbeit als unerlässlich.

Aufgaben

  1. Der AAMÜ hat im Bereich des ProdSG und der darauf beruhenden Verordnungen die folgenden Aufgaben:
  2. Der AAMÜ informiert und berät den LASI.
  3. Zu besonderen Fragestellungen kann der AAMÜ Projektgruppen und Arbeitskreise einrichten. Der AKGL ist als ständige Arbeitsgruppe des AAMÜ eingerichtet.

Arbeitsweise

Der Vorsitz des Ausschusses wechselt alle drei Jahre; vom Vorsitz führenden Land ist auch die Geschäftsführung zu leisten. Der AAMÜ tagt in der Regel zweimal jährlich. Die Sitzungen dienen einerseits dem Informationsaustausch, andererseits der Abstimmung in grundsätzlichen Fragen der MÜ.

Dem AAMÜ gehören als stimmberechtigte Mitglieder die Vertreter der für das ProdSG zuständigen obersten Landesbehörden und als nicht stimmberechtigte Mitglieder die vom Bundesrat benannten Richtlinienvertreter und der Leiter der ZLS an, sowie als ständige Gäste Vertreter von Bundesministerien, die BAua sowie Vertreter der Zollbehörden.

Es wird angestrebt, möglichst einstimmige Beschlüsse zu fassen.

Dokumentations- / Informationspflichten

Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, das den Berichterstatter, den Sachverhalt und den Beschluss sowie das Votum der Länder zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt widerspiegelt. Die Ländervertreter im AAMÜ sind angehalten, ihre Marktüberwachungsbehörden über Inhalt und Ergebnis der Sitzungen zu unterrichten und ihnen die Beschlüsse des AAMÜ bekanntzugeben.

Anlage 10: GO des AAMÜ

8.5 Schnittstellenbetrachtung Marktüberwachung - Betriebssicherheit

Grundlagen

§ 5 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV)

Beschreibung

Kommunikation zwischen Arbeitsschutzbehörde und MÜB, wenn Akteure im Arbeitsschutz den begründeten Verdacht haben, dass ein Arbeitsmittel / eine Anlage zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung für die Beschäftigten nicht den Anforderungen des europäischen Binnenmarktes entsprochen hat.

Zweck / Ziel

Bei der Verwendung unsicherer Produkte sind ggf. sowohl Maßnahmen der MÜ als auch der Aufsicht im Arbeitsschutz notwendig. Dabei ist auf eine strikte Trennung zwischen den Verfahren der MÜ und der Betriebssicherheit zu achten.

Während sich die Aufsichtsmaßnahmen der MÜ an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten, an den Einführer oder Händler richten und über die Gefahrenabwehr hinausgehen, sind beim Vollzug der BetrSichV immer einzelne konkrete Arbeitgeber bzw. Betreiber die Adressaten der behördlichen Maßnahmen.

Eine gegenseitige Information ist immer dann angezeigt, wenn die jeweils handelnde Behörde für ihren Aufgabenbereich Informationen zur Durchsetzung von Maßnahmen benötigt. Das privatrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber / Betreiber und Hersteller / Einführer / Händler bleibt von den behördlichen Maßnahmen unberührt.

Ablauf

Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit gem. BetrSichV stellt die Arbeitsschutzbehörde ggf. fest, dass ein Arbeitsmittel / eine Anlagenicht den Anforderungen des europäischen Binnenmarktes zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Bereitstellung entspricht. In der Regel erkennt zunächst eine Arbeitsschutzinstanz (Behörde oder Unfallversicherungsträger), dass ein Arbeitsmittel bei einem Arbeitgeber oder Betreiber nicht den Anforderungen gemäß § 5 Absätze 2 und 3 BetrSichV entspricht. Für die Mängelbeseitigung vor Ort ist dann einzig die Arbeitsschutzinstanz selbst zuständig, wenn durch das Arbeitsmittel die Anlage eine Gefährdung für die Beschäftigten / Benutzer zu erwarten ist. Geht die Arbeitsschutzinstanz davon aus, dass der festgestellte Mangel bereits bei der erstmaligen Inbetriebnahme vorlag, informiert sie zusätzlich die MÜB darüber.

Zur weiteren Behandlung des Marktüberwachungsvorgangs fordert die MÜB alle Erkenntnisse von der Arbeitsschutzinstanz ein, die die Nichtübereinstimmung des Arbeitsmittels mit den Anforderungen aus dem Produktsicherheitsrecht zum Zeitpunkt des Bereitstellens belegen. Darüber hinaus ist eine Beschreibung ggf. vorliegender konkreter Gefahren einzufordern.

Die Mitteilung der Arbeitsschutzbehörde wird dann wie jede andere eingehende Beschwerde als reaktive MÜ behandelt. (s. Teilprozess I)

Inhalt und Art der Weitergabe von Informationen der Marktüberwachungsbehörden an Andere richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des ProdSG bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz soweit zutreffend. (s. Untermodul Q) Diese Informationen können entsprechend auch an die Arbeitsschutzinstanzen weitergegeben werden.

In Einzelfällen können Inhalt und Art der Informationen zur Abwehr von konkreten Gefahren über die Erläuterungen des vorherigen Absatzes hinausgehen. Dies ist dann mit den jeweiligen Gefahrenabwehrverordnungen der Länder unter Abwägung aller Güter zu begründen.

Dokumentation

Die Dokumentation erfolgt entsprechend des Teilprozesses I und Untermodul Q.

Weitere Informationen finden sich im "Konzept zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich der MÜ und der Betriebssicherheit" (Beschluss des LASI anlässlich seiner 51. Sitzung im April 200816

8.6 MO im Internet

Allgemeines

Das Anbieten von Produkten zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt erfolgt längst nicht mehr nur in stationären Einzelhandelsgeschäften, auf Märkten oder Messen. Das Internet hat in diesem Bereich an Bedeutung gewonnen. Neben den rechtlich bereits definierten Wirtschaftsakteuren (Hersteller, Bevollmächtigte, Händler, Einführer) und Ausstellern treten im Onlinehandel weitere (Markt-)Akteure auf, die durch ihre Tätigkeit die Bereitstellung unterstützen: Vermittler, Plattformbetreiber, Fulfillment center17.

Das Anbieten eines Produktes zum Zwecke der Bereitstellung ist gemäß § 2 Nr. 2 ProdSG dem Ausstellen zugeordnet, also mit dem Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zwecke der Werbung gleichgestellt. Normadressat in Bezug auf das Anbieten von Produkten zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt ist also zunächst immer der Aussteller. Das ProdSG erlaubt es, dass ein Aussteller Produkte, die mit den Anforderungen des Gesetzes nicht konform und damit möglicherweise sogar gefährlich sind, zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt anbietet. Nach § 3 Abs. 5 ProdSG muss der Aussteller jedoch deutlich darauf hinweisen, dass das Produkt die Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist.

Von der Behörde ist bei der MÜ grundsätzlich zu beachten, dass ein Produkt in der Regel von einer Person, die zunächst als Aussteller zu betrachten ist, zur Bereitstellung auf dem Markt angeboten wird, bevor es dann von derselben Person als Wa abgegeben wird. Die Behörde wird also in jedem Einzelfall prüfen und im Ergebnis entscheiden müssen, gegen welchen Akteur sie ihre Maßnahme richtet. Fulfillment-center werden i. d. R. und in Abhängigkeit der übernommenen Dienstleistung als Händler anzusehen sein - siehe Blue Guide 2016 18. Weitere Hinweise zur Einordnung finden sich in der "Bekanntmachung der KOM zur Marktüberwachung von online verkauften Produkten" 19.

Obwohl die Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 5 ProdSG zum Ausstellen die richtige und zunächst auch ausreichende Maßnahme der Behörde ist, sollte bei Mängeln mit hohem oder ernstem Risiko auf den freiwilligen Verzicht des Anbietens von Produkten zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt durch den Aussteller hingewirkt werden. Es wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob die Untersagung des Bereitstellens auf dem Markt gegenüber dem Wa angemessen ist, wenn gegenüber dieser Person als Aussteller das rechtskonforme Anbieten zur Bereitstellung auf dem Markt durchgesetzt werden konnte.

Vorgehensweise

Die Marktüberwachungsbehörden können Hinweise auf nichtrechtskonforme oder unsichere Produktangebote im Onlinehandel von außen (z.B. durch Zoll, Verbraucher, Wettbewerber, Forenbeiträge) oder auf Grundlage unterschiedlicher Rechercheansätze, spezifisch oder unspezifisch, aktiv sowie reaktiv erhalten. Das Vorgehen und die Maßnahmen unterscheiden sich im Grunde nicht wesentlich von denen im stationären Handel. Die in dieser Handlungsanleitung als Teilprozess I beschriebene Vorgehensweise kann unter Berücksichtigung einiger Besonderheit herangezogen werden.

1. Schritt
Klärung der Zuständigkeit durch Ermittlung des hauptverantwortlichen Wirtschaftsakteurs

Gemäß Teilprozess I dieser Handlungsanleitung hat die MÜB zunächst die sachliche und örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Bei der MÜ im Onlinehandel ist die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit in vielen Fällen schwierig, weil trotz der gesetzlichen Produktkennzeichnungspflicht sowie der Impressums-, Anbieterkennzeichnungs- und Informationspflichten für "geschäftsmäßige Online-Dienste und Online-Anbieter" (" § § 5, 6 TMG 20, § 312g BGB 21 i.V.m. Art. 246 Abs. 3 EGBGB 22, Art. 6 Abs. 1b VRRL 23) regelmäßig das Problem besteht, dass die wirklichen Namen und Adressen der Aussteller oder Wirtschaftsakteure nicht bekannt sind.

Wenn diese unbekannt sind, muss die MÜB versuchen, Name, Adresse, etc. der Aussteller/Verkäufer herauszufinden bzw. die im Internet angegebenen Kontaktdaten zu verifizieren. Zur Verifizierung sollte in einem ersten Schritt die Kontaktaufnahme per E-Mail oder telefonisch angestrebt werden. Stellt sich heraus, dass die angegebenen Kontaktdaten nicht korrekt sind (z.B. Adresse eines Logistikunternehmens, einer Spedition oder eines Fulfillment-centers ohne Händlerfunktion) kommen grundsätzlich mehrere Möglichkeiten in Betracht 24:

1. Möglichkeit:

Über den Domainnamen einer Internetseite kann mit Hilfe der Domain-Registrierungsstellen der Verantwortliche für die Internetseite ermittelt werden, z.B.:

2. Möglichkeit:

Wenn das Produkt über eine Verkaufsplattform angeboten wird, kann der Plattformbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen zur Herausgabe der Kontaktdaten des Anbieters aufgefordert werden.

§ 28 Absatz 4 ProdSG verpflichtet Wirtschaftsakteure und Aussteller dazu, der MÜB die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder sonstige Unterstützung zu leisten. Verkaufsplattformen, die nicht unmittelbar einem Händler angeschlossen sind oder die Produkte nur für einen Wa lagern bzw. zwischenlagern werden somit zunächst nicht unmittelbar vom § 28 Abs. 4 ProdSG erfasst. In Einzelfällen werden Verkaufsplattformen - je nach zugrundeliegender Vertragsgestaltung - als Bevollmächtigter anzusehen sein. In anderen Fällen lassen sie sich aber von vornherein keinem Normadressaten zuordnen. Nach allgemein gültiger Auffassung können diese Informationen aber dennoch auch von Verkaufsplattformbetreibern verlangt werden. Dies gilt eindeutig bei einem ernsten Risiko (§ 27 Abs. 1 Satz 2 ProdSG). Die Übermittlung der Ausstellerdaten ist angemessen, und das Geheimhaltungsinteresse des Plattformbetreibers muss hinter dem Recht auf körperliche Unversehrtheit zurückstehen. Somit ergibt sich die Befugnis der MÜB im Sinne des § 28 Abs. 2 ProdSG, auch von einer Person, die nicht Wa oder Aussteller ist, notwendige Auskünfte zu verlangen.

Auch das Telemediengesetz (TMG) steht dieser Datenherausgabe nicht entgegen. Durch den in § 14 Abs. 2 TMG geregelten gesetzlichen Erlaubnistatbestand wird dem Plattformbetreiber im Einzelfall eindeutig gestattet, auf Anordnung der zuständigen Stellen Auskunft über Bestandsdaten zu erteilen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Zu beachten ist jedoch, dass die Datenweitergabe nur an Stellen erfolgen darf, die im Gesetz benannt sind (bezogen auf die Gefahrenabwehr sind es die Polizeibehörden der Länder) - die Datenweitergabe an andere Stellen verstößt gegen das Verbot der Übermittlung personenbezogener Daten und ist - ohne Einwilligung der Betroffenen - unzulässig. Ob es sich bei der MÜB eines Bundeslandes um eine Polizeibehörde handelt, richtet sich nach dem jeweiligen Landespolizeigesetz.

3. Möglichkeit:

Durch die physische Beschaffung des Produktes, z.B. durch Entnahme, Testkauf etc. der MÜB können weitere Angaben zur Identifizierung des Wirtschaftsakteurs (z.B. Rechnungsadresse) ermittelt werden (s.u.). Es kann versucht werden, über Dienstleister zur Zahlungsabwicklung des Onlinekaufs (z.B. PayPal) an die Daten des Händlers zu gelangen.

Wenn behördliche Maßnahmen gegenüber dem Aussteller nicht durchführbar sind, z.B. weil dieser nicht ermittelbar ist, kann die MÜB bei einem gegenwärtigen ernsten Risiko auch gegen den Plattformbetreiber selbst vorgehen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 ProdSG). Dem Plattformbetreiber kann unter den vorgenannten Bedingungen, z.B. das Voranstellen von Warnhinweisen zu einem Angebot, die Löschung eines bestimmten Produktangebotes oder sämtlicher Angebote zu einem bestimmten Produkt angeordnet werden. Entsprechende Kontaktstellen können z.B. bei der KOM 25 angefragt werden.

Wenn von dem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht, kann - unter der Voraussetzung, dass keine andere Möglichkeit besteht - auch von anderen Akteuren, z.B. von Fulfillment-centern, Logistikunternehmen oder Speditionen eine Unterstützung der MÜ durch Auskunft über die Kontaktdaten des Auftraggebers verlangt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 ProdSG).

Ist es der MÜB möglich, die Daten des Ausstellers zu ermitteln, sollte sie im nächsten Schritt zur Bestimmung der zuständigen Behörde versuchen herauszufinden, ob dieser Aussteller für das Herstellen in der EU bzw. das Einführen in den europäischen Wirtschaftsraum der hauptverantwortliche Wa ist. Dies wäre klar der Fall, wenn der Aussteller / Anbieter das Produkt selbst herstellt, das Produkt als "Quasi-Hersteller" mit seinem Namen kennzeichnet, der Einführer des Produktes in den EWR oder der EU-Bevollmächtigte ist.

Es könnte aber auch sein, dass der Internetaussteller nur ein bereits in der EU bereitgestelltes Produkt anbietet, er somit ein Händler ist und nach § 6 Abs. 5 ProdSG eine Mitwirkungspflicht zur Sicherstellung, dass nur sichere Verbraucherprodukte bereitgestellt werden, besitzt. Der Händler muss der MÜB seinen Lieferanten mitteilen und darf ein Verbraucherprodukt, das den Anforderungen des § 3 ProdSG nicht entspricht, nicht bereitstellen (ein Ausstellen mit Hinweis auf Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften wäre aber zulässig).

Handelt es sich bei dem Internetaussteller um eine Privatperson, muss im jeweiligen Einzelfall eine Beurteilung erfolgen, ob ein Ausstellen oder Bereitstellen auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit vorliegt, da das ProdSG nicht auf private Aussteller / Verkäufer anwendbar ist. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass eine Person im Rahmen einer Geschäftstätigkeit handelt, wenn sie planmäßig und dauerhaft Produkte und/oder Leistungen anbietet. Auch das einmalige Anbieten von Produkten in hohen Stückzahlen kann ein geschäftsmäßiges Handeln sein.

Bei der Einordnung ist es unerheblich, ob das Ausstellen oder Bereitstellen auf dem Markt nur "nebenberuflich" oder "hauptberuflich" erfolgt. Die Feststellung, ob ein privates oder geschäftsmäßiges Handeln vorliegt, kann nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls getroffen werden. Die nachfolgenden Anhaltspunkte sollen Hilfestellung bei der Einschätzung geben:

1. Privatpersonen:

2. Handeln im Rahmen einer Geschäftstätigkeit:

Hat die ermittelnde Behörde den hauptverantwortlichen Wa ermittelt und scheint ein Verstoß gegen das ProdSG vorzuliegen, stellt sie sämtliche vorliegenden Angaben in ICSMS ein. Zur Beweissicherung ist die entsprechende Internetseite abzuspeichern.

2. Schritt
Abgabe an die für den hauptverantwortlichen Wa zuständige Behörde

Hinsichtlich des Sitzes des hauptverantwortlichen Wirtschaftsakteurs können folgende Fälle unterschieden werden:

  1. Sitz in DE (z.B. deutscher Hersteller vermarktet seine Produkte online),
  2. Sitz nicht in DE aber innerhalb des EWR,
  3. Sitz nicht innerhalb des EWR.

Aufgrund des Sitzes des Wirtschaftsakteurs, der in erster Linie für die angestrebte Bereitstellung eines Produktes im EWR verantwortlich ist, entscheidet im ersten Fall die ermittelnde Behörde, ob sie den Vorgang selbst weiterbearbeitet oder an eine andere Behörde (MÜB) in DE über ICSMS abgibt. In den anderen beiden Fällen bearbeitet die ermittelnde Behörde den Vorgang weiter. Die MÜB initiiert erforderlichenfalls die Erstellung eines Risikoprofils (siehe Teilprozess II).

3. Schritt
Probeentnahme

Soweit dies nicht bereits im Rahmen der Zuständigkeitsermittlung erfolgt ist, führt die MÜB weitere Sachverhaltsermittlungen durch (Modul 4).

Die besonders zu beachtende Problematik des Onlinehandels zeigt sich in der Tatsache, dass das im Internet dargestellte Produkt von dem gelieferten Produkt abweichen kann ("Golden-Sample"- Problematik). Grundsätzlich erfolgt die Probeentnahme im Onlinehandel auf den identischen Grundlagen einer konventionellen Entnahme vor Ort (Modul 6) und mit Bezug auf § 28 Abs. 2 ProdSG unentgeltlich. Die Auswahl der Probe erfolgt durch die Behörde im Rahmen der aktiven oder reaktiven MÜ.

Im Unterschied zur Entnahme im konventionellen Handel steht der physische Lagerstandort in der Regel nicht eindeutig fest und ist zunächst zu ermitteln:

  1. Produktstandort / WA ermittelbar und innerhalb Deutschlands
    Konventionelle Vorgehensweise mit Entnahme vor Ort.
  2. Produktstandort / WA ermittelbar und innerhalb der Europäischen Union
    Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, das Produkt beim Wa anzufordern, ggf. mittels Verwaltungsakt. Alternativ kann im Rahmen der Amtshilfe an die MÜB im Sitzland herangetreten werden, um dort eine Entnahme des Produktes durchführen zu lassen.
  3. Produktstandort / WA ermittelbar und außerhalb der Europäischen Union
    Der Wa kann zu einer Herausgabe des Produktes aufgefordert werden, grundsätzlich auch in Form eines Verwaltungsaktes. Aufgrund der unterschiedlichen zwischenstaatlichen Abkommen ist die Vollstreckung i. d. R. unwahrscheinlich.
  4. Produktstandort / Wa nicht ermittelbar
    Die Handlungsalternativen sind eingeschränkt. Soweit ein Plattformbetreiber vorhanden ist, kann über diesen ein Verantwortlicher ermittelt werden. Auch die Nutzung diverser Datenbanken (siehe Verweis 1. Schritt 1.) kann zum Erfolg führen. Sobald der Ermittlungserfolg eintritt, ist nach den o. g. Fällen zu differenzieren und zu prüfen.

Alternative 1: Testkäufe

Sind die o. g. Handlungsalternativen nicht erfolgreich, kann es zielführend sein, das Produkt direkt im Onlinehandel im Rahmen eines Testkaufs beim Wa zu erwerben. Diese Abweichung von der kostenlosen Entnahme nach § 28 Abs. 2 ProdSG liegt darin begründet, dass alle anderen Handlungsalternativen nicht zum Erfolg führten (siehe Verweis oben 3. Schritt Fälle 1-4). Durch den

Testkauf wird jedoch ein Vertrag zwischen Wa und Behörde geschlossen und diese wird Eigentümer der Produkte. Zudem bleibt die Behörde bei Käufen mit Amtsadresse zudem nicht anonym.

Alternative 2: Anonyme Testkäufe

Die MÜB kann sich derzeit durch Nutzung einer neutralen E-Mail-Adresse oder den Einsatz von Dienstleistern behelfen.

Um nicht als Behörde identifiziert werden zu können, kann die Bezahlung bei anonymen Testkäufen sinnvollerweise über PayPal-Konten oder Prepaid-Kreditkarten erfolgen.

4. Schritt
Risikobewertung

Die Risikobewertung eines Produktes, das im Onlinehandel angeboten wird, unterscheidet sich nicht von der Risikobewertung eines im stationären Handel angebotenen Produktes (Modul 7).

5. Schritt
Maßnahmen der MÜB gegenüber dem hauptverantwortlichen WA

Auf die Maßnahmen nach § 26 ProdSG (Modul 9) wird verwiesen.

6. Schritt
Maßnahmen gegenüber den besonderen Beteiligten des Online-Handels

Besondere Beteiligte des Onlinehandels können bei Verstoß gegen deren Nutzungsbedingungen, z.B. nicht konforme Produktangebote oder fehlender administrativer Ansprechpartner, informiert werden. Dies kann zur Löschung des Angebotes oder der Domain durch den Plattform-Betreiber bzw. die Registrierungsgesellschaften etc. führen.

7. Schritt
Veröffentlichung von Informationen ⮕ Modul 10

8. Schritt
Abschluss des Verfahrens ⮕ Modul 11

8.7 Evaluierung der Marktüberwachungsaktivitäten und der Marktüberwachungsprogramme der Länder

Grundlagen

Art. 18 Abs. 5 und 6 VO (EG) Nr. 765/2008
§ 25 Abs. 1 ProdSG

Beschreibung

Jeder Mitgliedstaat der EU hat gemäß Art. 18 Abs. 5 VO (EG) Nr. 765/2008 ein nationales Marktüberwachungsprogramm aufzustellen, durchzuführen und der KOM zu melden, erstmals zum 01.01.2010. In DE wurde das nationale Marktüberwachungsprogramm im Bereich ProdSG (damals noch GPSG) in Zusammenarbeit von Bund und Ländern erarbeitet und über den AAMÜ kommuniziert. Es umfasst 10 Handlungsfelder, in denen die Länder Marktüberwachungsaktionen durchführen. Dazu haben die Länder Überwachungskonzepte erstellt, die sich über einen bestimmten Zeitraum (auch mehrjährig) in mindestens einem dieser Handlungsfelder erstrecken.

Die von den Ländern aufgestellten Überwachungskonzepte sind regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, zu überprüfen und auf ihre Wirksamkeit hin zu bewerten (Evaluierung).

Aufgaben / Tätigkeiten der Behörde

Die Länder haben sich im AAMÜ (24. Sitzung) darauf verständigt, die Bewertung der Marktüberwachungsaktivitäten im Bereich des ProdSG künftig anhand von in einem Dokument der KOM (N026, s. Anlage 11) aufgelisteten Kriterien vorzunehmen.

Zusätzlich soll die Anzahl der je Handlungsfeld durchgeführten Marktüberwachungsaktionen Bestandteil dieser Bewertung sein.

Außerdem sollen der KOM diejenigen Ergebnisse aus der Tabelle 5 (der Jahresberichterstattung der Arbeitsschutzbehörden) mitgeteilt werden, die in der Vergangenheit im Rahmen der Abfrage zu den "Enforcement Indicators" gemeldet wurden. Das sind im Einzelnen:

Dokumentations- / Informationspflichten
Die obersten für die MÜ im Bereich ProdSG zuständigen Landesbehörden übermitteln die Ergebnisse der Evaluierung an den AAMÜ, der wiederum die Kommunikation mit den für den Kontakt zur KOM zuständigen Bundesministerium (derzeit BMWi) sicherstellt.

Anlage 11: Dokument N026

9. Verweisungen

Dokumente und Quellen, auf die in dieser Handlungsanleitung verwiesen wurde, sind auf einer Internetseite der Homepage der BAua im Bereich MÜ abgelegt. Dies hat den Vorteil, dass sie dort aktuell gehalten werden können. Die Seite ist unter der Adresse: https://www.baua.de/DE/Themen/Anwendungssichere-Chemikalienund Produkte/Produktsicherheit/Marktueberwachung/Marktueberwachung node.html aufrufbar.

Neben unverbindlichen Musterschreiben für die Durchführung der MÜ stehen dort unter anderem folgende, überwiegend von Arbeitsgruppen des AAMÜ erarbeitete und vom AAMÜ zur Anwendung empfohlene Dokumente zum Download bereit:

Werden veraltete oder nicht funktionierende Links festgestellt, ist jeweils die oberste Landesbehörde zu informieren.

Ebenfalls auf der Website der BAua unter

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexteund-Technische Regeln/Produktsicherheit/Produktsicherheit node.html

sind sämtliche Rechtstexte zum New Legislative Framework (NLF) sowie zum ProdSG und den darauf gestützten VOen zu finden.

10. Anlagen

Folgende Anlagen beziehen sich auf oben beschriebene Module bzw. Abschnitte:

Anlage 1 Handlungsanleitung Zoll (zu Teilprozess II)

Anlage 2 Deutsches Marktüberwachungsprogramm (zu Teilprozess III)

Anlage 3 Muster Mitteilung nach § 116 Abgabenordnung (zu Modul 4)

Anlage 4 Muster Vorläufige Maßnahmen (zu Modul 9)

Anlage 5 Projektplan für Marktüberwachungsaktionen (zu Modul 12)

Anlage 6 Muster Verschwiegenheitserklärung (zu Teilprozess IV und Modul 13)

Anlage 7 Produkterfassungsbögen (zu Modul 13)

Anlage 8 Hinweise zum ProdSG für Aussteller (zu Modul 13)

Anlage 9 Verfahrensablauf Kompetenzübergang auf ZLS (zu Untermodul T)

Anlage 10 Geschäftsordnung des AAMÜ (zu Abschnitt 8.4)

Anlage 11 Dokument N026 (zu Abschnitt 8.7)

Anlage 12 SK-Verfahren

Wird in den Anlagen Überarbeitungsbedarf / Aktualisierungsbedarf erkannt, ist jeweils die oberste Landesbehörde zu informieren.

11. Abkürzungsverzeichnis LV 36, 5. Auflage

AAMÜ Arbeitsausschuss Marktüberwachung
ADCO Administrative Cooperation Groups (bei der EU)
AfPS Ausschuss für Produktsicherheit
AKGL Arbeitskreis der Geräteuntersuchungsstellen der Länder
BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BLE Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
BVL Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
CE Communauté Européenne
CI Case Information (in ICSMS)
DE Deutschland
EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
EU Europäische Union
EWR Europiäischen Wirtschaftsraum
GS Geprüfte Sicherheit
GTIN Global Trade Item Number
ICSMS Internetsupported information and communication system for the pan European market surveillance of technical products
IFAS Informationssystem für den Arbeitsschutz
JPEG-Format Bild-Format für Fotos (Joint Photographic Experts Group)
KBA Kraftfahrtbundesamt
KOM Europäische Kommission
LASI Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
Marktüberwachung
MÜB Marktüberwachungsbehörde
MÜK Marktüberwachungskommission
NLF New Legislativ Framework
OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
PI Product Information (in ICSMS)
ProdSG Produktsicherheitsgesetz
ProdSV Verordnungen zu Produktsicherheitsgesetz
PSA Persönliche Schutzausrüstung
RAPEX Rapid Exchange of Information System oder Rapid Alert System for NonFood-Products
RaPS Richtlinie über allg. Produktsicherheit ( 2001/95/EG)
SK Schutzklausel
TMG Telemediengesetz
UV Untersagungsverfügung
VO Verordnung
VRRL Verbraucherrechterichtlinie
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Verwaltungsvollstreckungsgesetz
VwZG Verwaltungszustellungsgesetz
WA Wirtschaftsakteur
ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

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Handlungsanleitung für die Zusammenarbeit der für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden (Zollbehörden) und der Marktüberwachungsbehörden Anlage 1
(zur LV 36)

I. Rechtliche Grundlagen der Zusammenarbeit

(1) Rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit der Zollbehörden mit den Marktüberwachungsbehörden ist die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (nachstehend VO genannt).

Diese VO, im Speziellen ihr Kapitel III, ist die Grundlage des Handelns der Zoll- und Marktüberwachungsbehörden bei Kontrollen von in den Unionsmarkt eingeführten Produkten. Dabei ist zu beachten, dass die Zoll- und Marktüberwachungsbehörden nach den Artikeln 27 bis 29 VO nur bei Produkten tätig werden können, die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, um im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Verkehr gebracht zu werden. Eine Geschäftstätigkeit liegt auch vor, wenn ein drittländischer Wirtschaftsakteur z.B. im Versand- oder Internethandel ein Produkt im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit an eine Privatperson in der Union abgibt.

(2) Diese Handlungsanleitung richtet sich gleichermaßen an die Zollbehörden und an die jeweils zuständigen Marktüberwachungsbehörden.

(3) Die Zollbehörden setzen gem. Artikel 27 Absatz 3 VO die Freigabe 1 für ein Produkt aus, wenn bei den Kontrollen mindestens einer der folgenden Sachverhalte festgestellt wird:

  1. Das Produkt weist Merkmale auf, die Grund zu der Annahme geben, dass es bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine ernste Gefahr für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder für andere öffentliche Interessen nach Artikel 1 VO 2 darstellt;
  2. dem Produkt liegen nicht die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften 3 der Gemeinschaft vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Unterlagen bei oder es fehlt die nach diesen Rechtsvorschriften erforderliche Kennzeichnung;
  3. die CE-Kennzeichnung ist auf nicht wahrheitsgemäße 4 oder irreführende Weise auf dem Produkt angebracht.

(4) Die Zoll- und Marktüberwachungsbehörden führen ihre jeweiligen Verwaltungsverfahren parallel durch, wobei sich diese gegenseitig bedingen. Die Zollbehörde "unterbricht" das zollrechtliche Verfahren, sobald sie einen Sachverhalt nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a - c VO feststellt. Mit der Mitteilung an die Marktüberwachungsbehörde beginnt deren Verwaltungsverfahren. Die Marktüberwachungsbehörde entscheidet für ihren Zuständigkeitsbereich darüber, ob von dem Produkt eine Gefahr ausgeht bzw. ob es mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmt. Nach Mitteilung über das Ergebnis an die Zollbehörden setzen diese ihr zollrechtliches Verfahren unter Berücksichtigung der Entscheidung der Marktüberwachungsbehörden fort.

II. Form der Zusammenarbeit

(5) Die Zollbehörde informiert die Marktüberwachungsbehörde, die für das Produkt fachlich zuständig ist, unverzüglich mit Formblatt (Kontrollmitteilung, s. Anlage) über die Aussetzung der Freigabe und stellt ihr alle für die Prüfung der Einfuhrfähigkeit erforderlichen Angaben und sofern erforderlich Produktmuster zur Verfügung.

Abweichend von ggfs. anderslautenden Regelungen erfolgt die Meldung an diejenige Marktüberwachungsbehörde, die für die meldende Zollbehörde zudem örtlich zuständig ist.

Die Marktüberwachungsbehörde beurteilt die Zulässigkeit des Inverkehrbringens nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und hat dabei die Befugnisse gemäß Kapitel III der VO sowie ggfs. speziellerer Harmonisierungsrechtsvorschriften.

Sind aufgrund paralleler Zuständigkeiten mehrere Marktüberwachungsbehörden für ein Produkt zuständig, ist die Marktüberwachungsbehörde zu informieren, in deren fachlicher Zuständigkeit der schwerwiegendste Mangel vermutet wird.

Konnte die angeschriebene Marktüberwachungsbehörde keinen Mangel feststellen oder wurde fälschlicherweise angeschrieben und besteht die begründete Vermutung, dass ein Mangel in einem anderen Rechtsgebiet und somit Zuständigkeiten von anderen Marktüberwachungsbehörden vorliegen könnten, gibt die informierte Marktüberwachungsbehörde die Kontrollmitteilung unverzüglich an die meldende Zollbehörde zurück (3-Tages-Frist!). Die Rückgabe ist mit einem Hinweis auf die betroffene Vorschrift und falls bekannt auf die tatsächlich zuständige Behörde zu versehen.

(6) Erhält die Zollbehörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach Aussetzung der Freigabe keine Mitteilung von der Marktüberwachungsbehörde, wird das Produkt automatisch (ohne weitere Rückfragen) freigegeben (Artikel 28 Absatz 1 VO).

Soweit eine Antwort innerhalb der 3-Tages-Frist vorliegt, wobei die Erklärung, den Fall zu übernehmen ausreicht, bleibt die Überlassung bis zu einer endgültigen Entscheidung der Marktüberwachungsbehörde ausgesetzt.

Es ist nicht notwendig, dass das gesamte Verfahren von Zurückhaltung bis Freigabe eines Produktes durch die Zollbehörde innerhalb von drei Arbeitstagen abgeschlossen sein muss. Die Aussetzung der Freigabe gilt solange, wie dies für eine angemessene Prüfung durch die Marktüberwachungsbehörde erforderlich ist.

(7) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass das Produkt eine ernste Gefahr darstellt, trifft sie Maßnahmen nach Artikel 29 Absatz 1 VO, um das Inverkehrbringen dieses Produkts zu verhindern. Dies kann ggfs. auch die Anordnung einer Vernichtung des Produkts nach Artikel 29 Absatz 4 VO umfassen.

Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Zollbehörde mit Hilfe der Kontrollmitteilung über ihre Entscheidung und fordert die Zollbehörde auf, den nach Artikel 29 Absatz 1 VO vorgesehenen Vermerk anzubringen 5. Dieser entfällt im Falle einer Vernichtung.

(8) Stellt die Marktüberwachungsbehörde dagegen fest, dass das Produkt keine ernste Gefahr darstellt, es aber dennoch nicht den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, so trifft sie die gebotenen Maßnahmen entsprechend Artikel 29 Absatz 2 VO.

Sie informiert die Zollbehörde mit Hilfe der Kontrollmitteilung über ihre Entscheidung. Verbietet die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen des Produkts, fordert sie die Zollbehörde auf, den nach Artikel 29 Absatz 2 VO vorgesehenen Vermerk anzubringen 6.

(9) Die Zollbehörde bringt auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde auf der dem Produkt beigefügten Warenrechnung sowie auf allen sonstigen einschlägigen Begleitpapieren oder, wenn die Datenverarbeitung elektronisch erfolgt, im Datenverarbeitungssystem selbst den in Artikel 29 Absatz 1 bzw. Absatz 2 VO vorgesehenen Vermerk an und unterstützt im Rahmen der zollamtlichen Überwachung die Marktüberwachungsbehörde bei der Durchsetzung der von ihr getroffenen Maßnahmen. Soll dieses Produkt anschließend in ein anderes Zollverfahren als die Wiederausfuhr oder Vernichtung (z.B. Versandverfahren, Zolllagerverfahren) überführt werden, so holt die Zollbehörde hierzu die Zustimmung der Marktüberwachungsbehörde ein (Artikel 29 Absatz 3 VO). Erhebt diese dagegen keinen Einwand, werden ebenfalls die vorgesehenen Vermerke unter den gleichen Voraussetzungen auf den Unterlagen für dieses Verfahren angebracht.

(10) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass das Produkt keine ernste Gefahr für Gesundheit und Sicherheit darstellt und dass es den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht und damit einfuhrfähig ist, so teilt sie dies der Zollbehörde mit Hilfe der Kontrollmitteilung mit. Die Zollbehörde übernimmt dann die weitere zollrechtliche Abfertigung und überlässt das Produkt in den zollrechtlich freien Verkehr.

III. Ergänzende Hinweise

(11) Kontrollen der Zollbehörden werden risikoorientiert insbesondere bei eingestellten Risikoprofilen, nach besonderer Weisung oder aufgrund von Absprachen mit den zuständigen Marktüberwachungsbehörden durchgeführt. Die Übermittlung von Informationen über risikobehaftete Produkte durch die Marktüberwachungsbehörden ist daher von großer Bedeutung.

Die fachliche Abstimmung bei Risikoprofilen erfolgt dabei grundsätzlich zwischen der Generalzolldirektion - Direktion VI in Nürnberg und dem zentralen Ansprechpartner des jeweiligen Rechtsbereiches bei den Marktüberwachungsbehörden.

(12) Bei der Kontrollmitteilung handelt es sich um ein internes Dokument, das ausschließlich der Information und Kommunikation zwischen Zoll und Marktüberwachung dient. Eine Weitergabe an Dritte ist deshalb zu unterlassen.

(13) Gem. Artikel 27 Absatz 2 VO können die Zoll- und Marktüberwachungsbehörden unabhängig vom konkreten Einzelfall gegenseitig Informationen austauschen. Dies beinhaltet z.B. auch Informationen über bereits erfolgte Abfertigungen zum zollrechtlich freien Verkehr. Dieser Informationsaustausch erfolgt grundsätzlich über die Generalzolldirektion - Direktion VI in Nürnberg.

Hinweis:
Diese Handlungsanleitung samt Anlage "Kontrollmitteilung nach Verordnung (EG) Nr. 765/2008" mit Stand: 07.12.2016 wurde durch die Generalzolldirektion und Vertretern der nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zuständigen Marktüberwachungsbehörden im Arbeitsforum "Sektorübergreifende Koordinierung der Marktüberwachung" (AFMÜ) entwickelt.

Zollbehörde: Datum:
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
Bearbeiter:


Kontrollmitteilung nach Verordnung (EG) Nr. 765/2008
Gemäß Artikel 27 Absatz 3 VO (EG) Nr. 765/2008 informiere ich die Marktüberwachungsbehörde darüber, dass für die unten genannten Waren hier am die Freigabe zum freien Verkehr ausgesetzt wurde.
Marktüberwachungsbehörde:
Registrier-Nr. und Datum der Zollanmeldung:
Bezeichnung und Art der Ware: Menge:
Codenummer:

Versendungs- bzw. Ursprungsland:

Name, Anschrift des Versenders: Namen, Anschriften, falls vorhanden Tel.-Nr., E-Mail-Adresse Anmelder, Empfänger, "Einführer":
Aussetzungsgrund:
[ ] Verdacht bzgl. des Vorhandenseins einer Gefahr

[ ] vorgeschriebene Kennzeichnung fehlt

[ ] vorgeschriebene Unterlagen fehlen

[ ] vorgeschriebene Kennzeichnung ist zweifelhaft

[ ] vorgeschriebene Unterlagen sind zweifelhaft

Erläuterungen (immer zwingend erforderlich):
Anlagen (z.B. Fotos, Unterlagen, Dokumente):
Im Auftrag

_________________________________________
Name

Mitteilung der Marktüberwachungsbehörde:
[ ] Freigabe kann erfolgen

[ ] Freigabe kann nicht erfolgen: Gefährliches Erzeugnis, bitte Vermerk nach Artikel 29 Absatz 1 VO anbringen

[ ] Freigabe kann nicht erfolgen: Nichtkonformes Erzeugnis, bitte Vermerk nach Artikel 29 Absatz 2 VO anbringen

[ ] Übernahme des Falles, Bearbeitung dauert noch an (Rückmeldung erfolgt unaufgefordert)

[ ] Sonstige Mitteilungen siehe Anlage

[ ] Sonstige Mitteilungen, bitte erläutern:

Im Auftrag

_________________________________________
Name, Kontaktdaten, Datum

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Marktüberwachungsprogramm 2018 - 2021 für den Bereich des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) Anlage 2
(zur LV 36)

Dieses Dokument beschreibt das Marktüberwachungsprogramm für die Jahre 2018 bis 2021 für den Bereich des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und der darauf gestützten Verordnungen. Das Marktüberwachungsprogramm ist die Fortschreibung des Programms aus 2014-2017; die Schwerpunkte wurden beibehalten. Das Programm dient der Umsetzung des Artikels 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in den genannten Rechtsbereichen.

Geltungsbereich des Marktüberwachungsprogramms:

Das Programm findet Anwendung für die Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes. Mit diesem Gesetz wurde die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit
sowie weitere 11 Richtlinien nach dem neuen Konzept in deutsches Recht umgesetzt. Darüber hinaus wurde auch die Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen mit diesem Gesetz in nationales Recht umgesetzt. Die in dem Gesetz enthaltenen horizontalen Regelungen, insbesondere die Bestimmungen zu den Befugnissen und Pflichten der Marktüberwachungsbehörden, gelten somit für alle Produkte, die von den folgenden Richtlinien bzw. Verordnungen erfasst werden:

Schwerpunkte für die aktive Marktüberwachung für den Zeitraum von 2014 bis 2017:

Um die von den Ländern jährlich festgelegten Aktionen im Rahmen der aktiven Marktüberwachung zu bündeln, soll eine risikoorientierte Konzentration auf Schwerpunktthemen erfolgen. Dafür werden die folgenden Handlungsfelder mit entsprechenden Zielvorgaben und Vorschlägen für mögliche Aktionen unterlegt:

1. Optimierung der zielgruppenbezogenen Information

BEGRÜNDUNG:
Bestehendes Informationsangebot ist für die unterschiedlichsten Zielgruppen nicht transparent. Es bestehen einerseits Überschneidungen, andererseits auch Defizite.

ZIEL:
Erreichung einer verbesserten Transparenz und gegebenenfalls Konsolidierung des bestehenden Informationsangebots. Systematische Beseitigung von Defiziten. Einfacher und übersichtlicher Zugang für die Zielgruppen.

Mögliche Aktionen:
Entwicklung neuer Formen der Informationsvermittlung, Verlinkung der Internetangebote der Länder. Verstärkte Einbeziehung der Zielgruppen (z.B. Verbraucher, Hersteller) bei der Aufbereitung von Informationen. Bereitstellung von Informationen über das Produktsicherheitsportal der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (http://www.produktsicherheitsportal.de/)

2. Einheitliche Anwendung der RAPEX-Leitlinien

BEGRÜNDUNG:
Die RAPEX-Leitlinien sind allgemeingültige Grundlagen der europäischen Marktüberwachung. Die einheitliche Anwendung in Deutschland soll - wo nötig - verbessert werden.

ZIEL:
Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz einer Produktbewertung für ein einheitliches Verwaltungshandeln in der Marktüberwachung.

Mögliche Aktionen:
Vermittlung von Wissen, Workshops, regelmäßige Erfahrungsaustausche (ERFA), auch länderübergreifend, zu den RAPEX-Leitlinien.

3. Zusammenarbeit mit dem Zoll

BEGRÜNDUNG:
Die Zusammenarbeit mit dem Zoll ist auch weiterhin verbesserungsfähig.

ZIEL:
Förderung eines permanenten gegenseitigen Informationsaustausches; Etablierung eines Systems zur zielgerichteten Information an die Zollbehörden über risikorelevante Produkte/Produktkategorien; Optimierung der Prozesse bei der Erstellung und Umsetzung von Risikoprofilen.

Mögliche Aktionen:
Durchführung von Marküberwachungsaktionen auf unterschiedlichen lokalen Ebenen, ggf. in Ergänzung der jährlichen Marktüberwachungsaktionen der Länder.

4. Elektronische Vertriebswege

BEGRÜNDUNG:
Der Vertrieb über das Internet gewinnt zunehmend an Bedeutung. Marktüberwachung ist erforderlich, um Wettbewerbsverzerrungen gegenüber dem stehenden Gewerbe zu verhindern.

ZIEL:
Verbesserte Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der Marktüberwachung, Ausstellen und Bereitstellung rechtskonformer Produkte.

Mögliche Aktionen:
Durchführung von Marktüberwachungsaktionen zu im Internet angebotenen Produkten, wobei nicht die Zahl der Kontrollen, sondern die Informationsbeschaffung über Warenströme und Anbieter sowie die Aufbereitung dieser Informationen im Vordergrund steht.

5. Mitwirkung in der Normung

BEGRÜNDUNG:
Beschluss der 51. LASI-Sitzung:
Der LASI hält eine Einflussnahme auf geeigneten Wegen, z.B. über die KAN bzw. über eine punktuelle Mitarbeit in ausgewählten Normungsgremien, für geboten.

ZIEL:
Änderung von Normen entsprechend den Erkenntnissen der Marktüberwachung.

Mögliche Aktionen:
Querschnittsaufgabe, Anlassbezogene Mitwirkung bei der Entwicklung oder Änderung von Normen, zeitlich begrenzte Mitarbeit in Normungsgremien, Erarbeitung von technischen Spezifikationen (Beispiel: Steckadapter).

6. Unfallgefahren durch Strom

BEGRÜNDUNG:
Nach Informationen der BAua (Auswertung von Unfallberichten/Pressemeldungen) gibt es in diesem Bereich ein signifikantes Unfallgeschehen.

ZIEL:
Erhöhung des Schutzniveaus

Mögliche Aktionen:
Aufbereitung der bei der BAua vorhandenen Informationen, Festlegen von Prüfkriterien, verstärkte Marktüberwachung bei den als gefährlich erkannten Produktgruppen, Feststellung von Handlungsnotwendigkeiten bei Normen.

7. Marktüberwachung und Arbeitssicherheit

BEGRÜNDUNG:
Eine Anzahl von Produkten, die ausschließlich für die Verwendung bei der Arbeit bestimmt sind oder für eigene Zwecke hergestellt werden, können nicht im Handel kontrolliert werden. Sie werden erst aufgrund von Bestellungen produziert und direkt vor Ort montiert oder an den Einsatzort geliefert oder im Rahmen der Eigenherstellung erstmalig verwendet (z.B. Maschinen, Aufzüge, Anlagen). Hier ist die Zusammenarbeit mit den für die Arbeitssicherheit zuständigen Behörden/Kollegen erforderlich.

ZIEL:
Aktivierung der Zusammenarbeit der für die Marktüberwachung und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden/Kollegen auf der Basis des "Konzeptes zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich der Marktüberwachung und der Betriebssicherheit".

Mögliche Aktionen:
Regelmäßige Kommunikation auf der Basis des "Konzepts zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich der Marktüberwachung und der Betriebssicherheit", Ermittlung von Einsatzorten neuer Produkte, gemeinsame Begehungen.

8. Sicherheit von Produkten für Kinder

BEGRÜNDUNG:
Sicherheit von Kindern hat einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert. Auswertungen in ICSMS zeigen, dass eine große Anzahl von Produkten sicherheitstechnische Mängel aufweisen.

ZIEL:
Ermittlung kritischer Produktgruppen; verstärkte Marktüberwachung innerhalb der identifizierten Produktgruppen, verbesserte Informationen für Eltern, Feststellung von Handlungsnotwendigkeiten bei Normen.

Mögliche Aktionen:
Auswertung von RAPEX- und ICSMS-Meldungen sowie von vergleichbaren Quellen (z.B. Unfall- und Zeitungsberichte, Mitteilungen der BAuA).

9. Massenprodukte

BEGRÜNDUNG:
Nach den Auswertungen in ICSMS werden bei diesen Produkten zum Teil erhebliche sicherheitstechnische Mängel festgestellt.

ZIEL:
Bereitstellung von als gefährlich identifizierten Produkten aus den ermittelten Produktgruppen auf dem Markt verhindern, insbesondere unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit der getroffenen Maßnahmen

Mögliche Aktionen:
Produktgruppenbezogene Marktüberwachungsaktionen, Schwerpunkt liegt auf Auswertung / Berichterstattung: Anzahl unsicherer Produkte / Anzahl geprüfter Produkte jeweils für Deutschland und für Drittstaaten, ggf. Entwicklung von Methoden zur nachhaltigen Verbesserung bei Importprodukten.

10. Marktüberwachung auf Messen

BEGRÜNDUNG:
Auf Messen und Ausstellungen wird eine Vielzahl von Produkten von unterschiedlichen Wirtschaftsakteuren, auch aus Drittstaaten, ausgestellt. Hierdurch haben die Marktüberwachungsbehörden die Möglichkeit, durch gezielte Überprüfungen effektiv und effizient bereits im Vorfeld regulierend auf den Markt einzuwirken. Überregionale Messen und Ausstellungen bieten zudem die Möglichkeit eines branchenübergreifenden Knowhow-Transfers in Bezug auf neue Entwicklungen, Technologien und Produktinnovationen. Diese Kenntnisse sind hilfreich bei sicherheitstechnischen Beurteilungen von Produkten.

ZIEL:
Ausgestellte Produkte auf deren Rechtskonformität prüfen und auf erforderliche Korrekturmaßnahmen vor dem Bereitstellen hinwirken.

Mögliche Aktionen:
Produktbezogene Marktüberwachungsaktionen insbesondere auf überregionalen Leit- und Fachmessen durchführen.

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Mitteilung nach § 116 der Abgabenordnung (AO)
(Stand: 05.03.2014)
Anlage 3
(zur LV 36)

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Beispielhafter Formulierungsvorschlag anhand einer Untersagung des Bereitstellens eines gefährlichen Produkts
(derzeit - Stand Oktober 2016 - für 1., 6., 11., 12. und 14. ProdSV)
Anlage 4
(zur LV 36)

33. AAMÜ-Sitzung
Anlage zu top I.5 der TO


Bescheid
TENOR

Inhaltliche Verfügung

I. Das Produkt X darf .... nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, solange es nicht ... entspricht. ... (evtl. weitere inhaltliche Verfügungen).
Widerrufsvorbehalt II. Der Widerruf der Maßnahmen nach Ziffer I. wird für den Fall vorbehalten, dass die Europäische Kommission nach ... * feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind.
Sofortvollzug III. Die Anordnung/en nach Ziffer I. wird/werden für sofort vollziehbar erklärt.
Kosten IV. Kostenentscheidung
BEGRÜNDUNG / GRÜNDE DES BESCHEIDS Gründe:
Sachverhaltsdarstellung ...
rechtliche Bewertung ...
zu Ziffer II. Mit dem Widerrufsvorbehalt unter Ziffer II. wird der Vorläufigkeit der Maßnahme im Hinblick auf eine mögliche Entscheidung der Europäischen Kommission, dass die Maßnahme der Marktüberwachungsbehörde nicht gerechtfertigt sei, Rechnung getragen.

Rechtsbehelfsbelehrung

*) Im Falle des Vollzugs der 1. ProdSV einzusetzen: Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2014/35/EU
Im Falle des Vollzugs der 6. ProdSV einzusetzen: Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2014/29/EU
Im Falle des Vollzugs der 11. ProdSV einzusetzen: Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2014/34/EU
Im Falle des Vollzugs der 12. ProdSV einzusetzen: Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2014/33/EU
Im Falle des Vollzugs der 14. ProdSV einzusetzen: Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU

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Projektplan für Marktüberwachungsaktionen
(Stand: 05.03.2014)
Anlage 5
(zur LV 36)


Projektplan für Marktüberwachungsaktionen
Titel
MÜ-Ziel
MÜ-Themenbereich
(entsprechend der Operationalisierung, aus 5 Themenbereichen)
MÜ-Handlungsfeld
(entsprechend der Operationalisierung, aus 10 Handlungsfeldern)
1. Thema
(schlüssige Bezeichnung des Projektinhalts, problem- und ergebnisorientiert)
Kurztitel
2. Anlass

(Beschreibung der Ausgangslage, Begründung für Aktion, treffende Benennung des zentralen Punktes der Problematik, mögliche/vermutete Ursachen und gesamtgesellschaftliche Auswirkungen)

3. Ziele Indikatoren
(objektiv nachprüfbar)
Quellen der Nachprüfbarkeit
Projektziele, Erwartete Ergebnisse
(Was soll bewirkt und erreicht werden?)
Aktivitäten
(Wie sollen Ergebnisse erzielt werden? Inkl. Nennung der Methoden)
4. Adressaten / Zielgruppen
Personengruppen
(z.B. Arbeitnehmer, Kinder, Verbraucher allg.)
Betriebe
(z.B. Hersteller, Importeure, Händler)
5. Projektbeteiligte
Verantwortlich
(Projektverantwortlicher, Stellvertreter, jeweilige Kontaktdaten)
Kooperationspartner
(mögliche Arbeitsteilung mit anderen Ländern und/oder Regionalinspektionen, UVT, Gewerkschaften oder Verbänden)
6. Inhalt / Methoden einschl. Zeitstruktur
Planungsphase
(Aufgabenklärung, Suche nach und Abstimmung mit allen Projektbeteiligten, Auswahl von Methoden, Festlegung des Vorgehens bei der Erhebung eines Ausgangszustandes als Grundlage für die Evaluierung der Zielerreichung)
Vorbereitungsphase
(bspw. Schulungsbedarf der Akteure, Erstellung von Checklisten, Vorlagen u.ä., Entwicklung und Erprobung von Methoden und Instrumenten)
Durchführungsphase
(Beschreibung aller Kontaktschritte und Kooperationen mit den Zielgruppen)
Abschlussphase
(Zusammenfassung der projekteigenen Erhebungen zur Evaluation, Dokumentation, Auswertung, Wissenstransfer etc.)
7. Geplanter bzw. erwarteter Ressourceneinsatz
Personaleinsatz
(in Personentagen)
Sachmittel
(in Euro)
8. Bezüge zu anderen Programmen und Projekten
9. Bemerkungen

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Verschwiegenheitserklärung
(Stand: 05.03.2014)
Anlage 6
(zur LV 36)

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Messebericht der Kommission
(Stand: 05.03.2014)
Anlage 7
(zur LV 36)

Messekommission
Adresse Dienststelle

Messebericht der Kommission
Name der Messe

Anzahl der besichtigten Stände

  1. inländische Aussteller
  2. ausländische Aussteller

Anzahl der Aussteller, an deren Erzeugnissen Mängel festgestellt wurden:

  1. inländische Aussteller
  2. ausländische Aussteller
Lfd. Nr. Firma Gesprächspartner Produkt formale Mängel techn. Mängel Schild angebracht
ja/nein
Bemerkungen
1
2
3
4

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X.X Produktsicherheit
(Stand: 05.03.2014)
Anlage 8
(zur LV 36)

Der Aussteller von Produkten (Verbraucherprodukte und Produkte für den Profibereich, früher technische Arbeitsmittel) ist an die Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) bzw. an die entsprechenden europäischen Harmonisierungsrichtlinien gebunden.

Benutzer oder Dritte müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung gegen Gefahren an Leben und Gesundheit geschützt werden. In keinem Fall dürfen Maschinen und Geräte ohne die dazugehörigen Schutzeinrichtungen vorgeführt werden. Sollen Maschinen oder Geräte in Funktion gezeigt werden, können Teile der Maschinen bzw. Geräte oder auch Schutzeinrichtungen auch aus durchsichtigem Werkstoff bestehen, sofern die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist.

Ausgestellte Produkte können während der Dauer der Veranstaltung durch eine Marktüberwachungskommission einer Prüfung unterzogen werden. Wird dabei festgestellt, dass das Produkt nicht den Anforderungen des ProdSG entspricht, kann die zuständige Marktüberwachungsbehörde u.a. ein Bußgeld verhängen oder das Ausstellen mit sofortiger Wirkung untersagen, selbst wenn das Produkt bereits für die Ausstellung aufgestellt ist.

Bei Produkten die europäischen Harmonisierungsrichtlinien unterliegen ist das CEKennzeichnung als sichtbares Zeichen für die Einhaltung der entsprechenden Richtlinien anzubringen. Zur Überprüfung, ob die entsprechenden Richtlinien eingehalten wurden, sind vom Aussteller am Ausstellungsstand in deutscher Sprache sowohl die EGKonformitätserklärung bzw. Herstellererklärung als auch die Betriebsanleitung, ggf. auch die Baumusterprüfbescheinigung (z.B. für PSa ab Kat. II), bereitzuhalten.

Nach § 3 Abs. 5 ProdSG ist es zulässig, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen nicht entsprechende Produkte ausgestellt werden, sofern der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller oder sein in der EU niedergelassener Bevollmächtigter die Übereinstimmung mit den Anforderungen hergestellt hat.

Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen.

Die Messe XXXXX ist berechtigt, jederzeit das Vorführen und Ausstellen von Produkten zu untersagen, wenn nach ihrer Ansicht dabei Gefährdungen oder Belästigungen zu befürchten sind. Unberührt hiervon bleibt das Recht der zuständigen Marktüberwachungsbehörde, Untersagungsverfügungen zu erlassen.

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Kompetenzübergang bei Bewertungsdifferenzen
(0.00 / 1.35 / 0.00 / 0.00)
(Stand: 05.03.2014)
Anlage 9
(zur LV 36)

In Analogie zu der europäischen Regelung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG sowie der Festlegung im geänderten Staatsvertrag der ZLS sollte die Entscheidungs- und auch die Vollzugskompetenz, einschließlich des damit verbundenen Prozessrisikos, dann auf die ZLS übergehen, wenn diese Kenntnis erlangt, dass von bestimmten Produkten eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher in mehr als einem Land ausgeht, sofern

  1. zwischen den Ländern erwiesenermaßen Meinungsunterschiede darüber bestehen, wie dieser Gefahr begegnet worden ist oder zu begegnen ist und
  2. die Gefahr angesichts der Art des Produktsicherheitsproblems für die betreffenden Produkte nicht in einer mit dem Grad der Dringlichkeit des Problems zu vereinbarenden Weise von einem Land bewältigt werden kann und
  3. die Gefahr nur durch Erlass geeigneter und bundesweit anwendbarer Maßnahmen zur Gewährleistung eines einheitlichen und hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes wirksam bewältigt werden kann.

Ablaufdiagramm:

Verfahrensablauf:

Auf Grund der festgelegten Voraussetzungen vollzieht die ZLS Aufgaben der Länder, wenn sie Kenntnis von Produkten mit ernsten Gefahren erhält. Dies kann einerseits durch Mitteilung einer Marktüberwachungsbehörde oder Dritte bzw. durch Eigenermittlungen der ZLS selbst erfolgen.

Die beteiligten Marktüberwachungsbehörden stellen nach einem erfolglosen Klärungsversuch vorhandener Meinungsunterschiede durch ihre obersten Marktüberwachungsbehörden in einem ersten Schritt fest, ob alle weiteren Voraussetzungen für einen Kompetenzübergang an die ZLS vorliegen. Sie übermitteln anschließend alle bisher verfügbaren Dokumente und Unterlagen sowie eine entsprechende Begründung hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen an die Kontaktstelle der ZLS (Kontaktstellezls@stmas.bayern.de; Tel. 089/12612582). Nach Erhalt der Mitteilung prüft die Kontaktstelle der ZLS, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung vorliegen und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung der mitteilenden bzw. betroffenen Marktüberwachungsbehörden mit. Bei Meinungsverschiedenheiten sollte eine Klärung unmittelbar mit den beteiligten Behörden erfolgen. Ist bezüglich der Kompetenzübertragung keine einvernehmliche Sichtweise erzielbar, wird zudem jeweils die für die Marktüberwachungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde zur Klärung einbezogen. Sind alle Voraussetzungen für den Übergang erfüllt, benachrichtigt die ZLS per E-Mail unverzüglich alle Länder (über die Länder-Mitglieder des AAMÜ) über die Kompetenzübernahme (Möglichkeit einer direkten Information an alle deutschen Marktüberwachungsbehörden über ICSMS ist erforderlichenfalls noch zu prüfen). Nach Abschluss des Verfahrens innerhalb der ZLS teilt die Kontaktstelle das Ergebnis ebenfalls wieder an die Länder mit.

Bei Mitteilungen Dritter oder Eigenermittlungen wird nach Überprüfung des Sachverhalts die Kontaktstelle der ZLS das erzielte Ergebnis bezüglich des Kompetenzüberganges den Ländern unverzüglich mitteilen und analog dem v. g. Ablauf weiter verfahren.

Handlungsbedarf für die Länder:Hinsichtlich des länderinternen Verfahrens der Kompetenzübertragung an die ZLS sowie der Weitergabe der Information der ZLS an die Länder sowie Marktüberwachungsbehörden bezüglich der erfolgten Kompetenzübertragung sind innerhalb jeden Bundeslandes diesbezüglich interne Regelungen selbstständig zu erstellen.

Nach entsprechender Durchführung mehrerer Verfahren wird von Seiten der ZLS entschieden, welche Einzelschritte durch Standardschreiben automatisiert werden können.

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Geschäftsordnung
Arbeitsausschuss Marktüberwachung

(Stand 04.11.2014)
Anlage 10
(zur LV 36)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsordnung gilt für die Arbeit des im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und der darauf beruhenden Verordnungen tätigen Arbeitsausschusses Marktüberwachung (AAMÜ) ergänzend zu der Geschäftsordnung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI-GO) vom 11.09.2013.

§ 2 Aufgaben

(1) Der AAMÜ ist eine mandatierte Arbeitsgruppe (AG) des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI). Er hat die Aufgabe, relevante Fragen der Marktüberwachung auf der Grundlage des ProdSG eigenverantwortlich zu klären. Ziel ist es, eine einheitliche Verwaltungspraxis in den Ländern zu erreichen und Doppelarbeit zu vermeiden.

(2) Unbeschadet der Aufgaben, die der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) durch die jeweils aktuelle Fassung des Staatsvertrages übertragen worden sind, obliegen dem AAMÜ insbesondere folgende Aufgaben:

(3) Zu besonderen Fragestellungen kann der AAMÜ Projektgruppen (PG) und Arbeitskreise (AK) einrichten.

§ 3 Mitgliedschaft / Zusammensetzung / Stimmberechtigung

(1) Mitglieder des AAMÜ sind die mit entsprechender Entscheidungsbefugnis ausgestatteten Vertreterinnen oder Vertreter der für die Marktüberwachung nach dem ProdSG zuständigen obersten Behörden der Länder, die Vertreterin oder der Vertreter der ZLS sowie die Leiterinnen oder die Leiter der AK. Eine Stellvertretung ist zulässig. Die Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden der Geschäftsführung benannt. Änderungen sind der Geschäftsstelle mitzuteilen

(2) Stimmberechtigt sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Länder. Jedes Land hat eine Stimme. Die Vertretung eines Landes durch ein anderes Land ist nicht zulässig.

(3) Neben den in Abs. 1 genannten Personen gehören dem AAMÜ als ständige Gäste an:

  1. die vom Bundesrat benannten Vertreterinnen und Vertreter der Länder in den Ausschüssen derjenigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union und der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit, die im ProdSG und den darauf beruhenden Verordnungen umgesetzt sind (Richtlinienvertreter),
  2. die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
  3. die Vertreterin oder der Vertreter der für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden sowie
  4. die Vertreterinnen und Vertreter der fachlich betroffenen Ressorts der Bundesregierung.

(4) Weitere ständige Gäste können durch Beschluss des AAMÜ zugelassen werden.

§ 4 Vorsitz und Geschäftsführung

(1) Die vom LASI benannte Leitung des AAMÜ nimmt den Vorsitz wahr und stellt die Geschäftsführung sicher.

(2) Die/der Vorsitzende ist im Rahmen der Arbeitsaufträge Ansprechpartnerin/Ansprechpartner für überregional tätige Verbände, Institutionen und Unternehmen sowie für die Bundesministerien.

§ 5 Sitzungen

(1) Der AAMÜ tritt jährlich zu zwei ordentlichen, in der Regel zweitägigen Sitzungen zusammen. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende / die Vorsitzende ein. Ort und Zeit der ordentlichen Sitzungen werden vom AAMÜ in der jeweils vorangehenden Sitzung festgelegt. Bei Bedarf können darüber hinaus außerordentliche Sitzungen stattfinden; diese können auch im Umlaufverfahren festgelegt werden.

(2) Die Sitzungen des AAMÜ erfolgen grundsätzlich in zwei Teilen. Auf Wunsch eines oder mehrerer Länder kann zusätzlich zu einer Ländervorbesprechung mit den Vertreterinnen oder Vertreter der für die Marktüberwachung nach dem ProdSG zuständigen obersten Behörden der Länder sowie der Vertreterin oder dem Vertreter der ZLS eingeladen werden.

  1. Zu der ersten Teilsitzung werden die in § 3 Abs. 1 genannten Mitglieder sowie die in § 3 Abs. 3 genannten ständigen Gäste eingeladen. Sie soll vornehmlich einem internen Austausch und einer Abstimmung der Länderpositionen mit den jeweils fachlich betroffenen Ressorts der Bundesregierung dienen.
  2. Zu der zweiten Teilsitzung werden alle in § 3 genannten Vertreterinnen oder Vertreter eingeladen. Sie soll vornehmlich einem übergreifenden Austausch von Fachinformationen aller mit dem Thema Marktüberwachung im Geltungsbereich des ProdSG beteiligten Behörden sowie der Klärung von Schnittstellenproblemen dienen.

Weitere Teilnehmer können vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden jeweils entsprechend der sich aus den Tagesordnungspunkten ergebenden Notwendigkeit eingeladen werden.

(3) Vorschläge zur Tagesordnung sind mit einer Sachverhaltsdarstellung, einer Begründung und einem Beschlussvorschlag spätestens 4 Wochen vor der jeweiligen Sitzung der Geschäftsführung zuzuleiten. Diese stellt den Entwurf der Tagesordnung zusammen und leitet ihn den Mitgliedern und Gästen spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Sitzung zu.

(4) Ein Antrag auf Ergänzung einer festgesetzten Tagesordnung als Tischvorlage ist nur zulässig, wenn ein dringender Anlass besteht oder ein Umlaufbeschluss nicht möglich ist. Über die Zulässigkeit entscheidet der AAMÜ mehrheitlich.

§ 6 Beschlussfassung

(1) Der AAMÜ ist beschlussfähig, wenn mindestens 13 Stimmberechtigte anwesend sind.

(2) Es wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzführenden Landes.

(3) Beschlüsse, die als "abgestimmte Länderposition" gelten sollen, bedürfen der Zustimmung von mindestens 13 Ländern. Die Länder, die nicht zugestimmt haben, erklären, wie sie auf Landesebene in dieser Angelegenheit verfahren werden. Die Erklärung wird als Protokollnotiz aufgenommen.

(4) Beschlüsse zu Gemeinschaftsaufgaben der Länder mit finanziellen Auswirkungen bedürfen der Zustimmung aller Länder.

(5) Ein Stimmberechtigter, der zu einem Beschluss ganz oder teilweise eine andere Meinung vertritt, jedoch eine Beschlussfassung nicht verhindern will, kann eine Erklärung zu Protokoll geben. Die Protokollerklärung wird Inhalt des Beschlusses.

(6) Abgestimmte Länderpositionen werden bekannt gegeben. Über die Bekanntgabe der übrigen Beschlüsse des AAMÜ ist gesondert zu beschließen. Für die Zustimmung der Bekanntgabe ist eine Mehrheit von mindestens 13 Stimmberechtigten erforderlich.

(7) Beschlüsse des AAMÜ können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 7 Protokoll

(1) Über jede Sitzung des AAMÜ ist vom Vorsitz ein Ergebnisprotokoll zu erstellen und an die Mitglieder und die ständigen Gäste spätestens mit den Unterlagen für die nächste Sitzung zu versenden.

(2) Die gefassten Beschlüsse sind mit Angabe der Voten unverzüglich nach der Sitzung den Mitgliedern und ständigen Gästen zuzuleiten.

(3) Dem Protokoll werden die seit der letzten Sitzung gefassten Umlaufbeschlüsse angefügt.

(4) Der AAMÜ teilt seine Arbeitsergebnisse in Form des Ergebnisprotokolls der LASI-Geschäftsstelle mit.

(5) Soweit sich der AAMÜ mit Angelegenheiten befasst, die andere Bund/Länder-Arbeitsgremien berühren, sollen diese über die Arbeitsergebnisse informiert werden.

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NOTE TO THE SOGS-MSG MEMBERS Anlage 11
(der LV 36)

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Verfahren gemäß den Art. R31 bis R34 aus Anh. I Beschluss Nr. 768/2008/EG Anlage 12
(der LV 36)

Beschreibung der Aufgaben bzw. Rollen von BAuA, ZLS und der Marktüberwachungsbehörden der Länder

1) Einleitung

Der Arbeitsausschuss Marktüberwachung (AAMÜ) fasste bei seiner 34. AAMÜ-Sitzung (16./17. Mai 2017) unter top I.19 folgenden Beschluss:

"Der AAMÜ beschließt, in einer PG die Rollen von BAuA, ZLS und Marktüberwachungsbehörden der Länder in den Schutzklauselverfahren aufeinander abzustimmen. Der AAMÜ bittet die Länder BY (FF), TH, HE, RP, BW sowie BAuA, AKGL, ZLS, BMAS und BMWi diese Aufgabe zu übernehmen und zur 35. Sitzung des AAMÜ zu berichten."

Ausgehend von diesem Beschluss präzisierte die einberufene Projektgruppe ihren Arbeitsauftrag folgendermaßen:

  1. In Kapitel R5 von ("Schutzklauselverfahren", Artikel R31 bis R34) Anhang I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG werden folgende drei Verfahren beschrieben:
    1. Verfahren bei sicherem, formal nichtkonformem Produkt,
    2. Verfahren bei nichtsicherem, konformem Produkt,
    3. Verfahren bei nichtsicherem, nichtkonformem Produkt (beinhaltet das Schutzklauselverfahren im eigentlichen Sinne).

    Die Projektgruppe betrachtet das Verfahren nach Buchstabe c).

  2. Sie erarbeitet für dieses Verfahren Abläufe/Vorgehensweisen und legt Aufgaben/Verantwortlichkeiten der verschiedenen Akteure (BAuA, ZLS, Marktüberwachungsbehörden (MÜB) der Länder) fest.
  3. Den Rahmen hierfür bilden einerseits die einschlägigen Rechtsgrundlagen (ProdSG; ProdSVen zur Umsetzung von an den Beschluss Nr. 768/2008/EG angepassten Richtlinien; an den Beschluss Nr. 768/2008/EG angepasste europäische Verordnungen) bzw. andererseits das System ICSMS.
  4. Der Bereich "RAPEX-Meldungen" wird in der Projektgruppe nicht betrachtet.

In vorliegendem Papier werden die von der Projektgruppe zu dem Verfahren nach Ziffer 1c) erarbeiteten Ergebnisse dargestellt 1. Dabei handelt es sich um das in denArtikeln R31/ R32 von Anhang I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG beschriebene Verfahren, das im Weiteren als Einwandverfahren bezeichnet wird. Dieses beinhaltet auch das Schutzklauselverfahren im eigentlichen Sinne, das in Artikel R32 geregelt ist ("Schutzklauselverfahren der Gemeinschaft").

2) Das Verfahren nach den Artikeln R31 / R32 aus Anhang I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG (Einwandverfahren)

Die Artikel R31/ R32 aus Anhang I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG sehen für den Fall, das einnicht-sicheres, nichtkonformes Produkt auf dem Markt vorgefunden wird, folgendes Verfahren vor:

Stellt eine MÜB fest, dass sich ein nichtkonformes, nichtsicheres Produkt auf dem Markt befindet, fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur (WA) auf, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen oder ggf. das Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Handelt es sich dabei um ein Produkt, das auch auf Märkten anderer Mitgliedstaaten (MS) bereitgestellt wird, informiert die Behörde die Europäische Kommission (KOM) und die anderen MS über die von ihr vorgenommene Beurteilung des Produkts und die Maßnahme, zu der sie den Wa aufgefordert hat.

Kommt der Wa der Aufforderung durch die Behörde nicht nach und ergreift innerhalb der vorgegebenen Frist keine angemessene Korrekturmaßnahme, trifft die Behörde ihrerseits geeignete vorläufige Maßnahmen gegenüber dem WA, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Sie informiert die KOM und die anderen MS unter Inanspruchnahme der Schutzklausel über die von ihr getroffene restriktive Maßnahme. Damit beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb derer die KOM oder die MS Einwände gegen die vorläufige Maßnahme vorbringen können.

Werden keine Einwände erhoben, gilt die vorläufige Maßnahme als gerechtfertigt. Dann müssen alle MS gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen getroffen werden. In diesem Fall würde die KOM nur dann weiter tätig, wenn die Nichtkonformität des Produkts auf eine Unzulänglichkeit einer harmonisierten Norm zurückzuführen wäre. Gibt es Einwände von Seiten eines MS oder der KOM, wird ein Schutzklauselverfahren eröffnet. Die KOM konsultiert die MS und den betreffenden WA, sie nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor und entscheidet, ob diese gerechtfertigt ist; sie erlässt einen entsprechenden Durchführungsrechtsakt.

Sieht die KOM die nationale Maßnahme als gerechtfertigt an, müssen die MÜB aller MS die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit das nichtkonforme Produkt vom Markt genommen wird; sie informieren die KOM darüber. Kommt die KOM zu dem Ergebnis, dass die nationale Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, muss der betreffende MS die vorläufige Maßnahme zurücknehmen.

Diesen Ausführungen zufolge handelt es sich bei dem Einwandverfahren nach den Artikeln R31/ R32 um einabgestuftes Verfahren, daszwingend in folgendenzwei Schritten/Stufen abläuft:

Das beschriebene Einwandverfahren nach den Art. R31/ R32 ist in Abbildung 1 in einem Ablaufdiagramm dargestellt.

Abbildung 1: Darstellung der Verfahrens nach den Artikeln R31/ R32 aus Anhang I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG (Einwandverfahren);

die rote Linie markiert den Beginn des Schutzklauselverfahrens im eigentlichen Sinne gemäß Artikel R32 ("Schutzklauselverfahren der Gemeinschaft").

In der2. Stufe des Einwandverfahrens erfolgen demnach Meldungenin zwei Richtungen:

Bei Meldungen von der KOM an die MS (downstream) ergibt sich in zwei Fallkonstellationen zwingender Handlungsbedarf für die MS bzw. die MÜB. Somit stellen sich zwei Arten von Herausforderungen für die MS bzw. die MÜB:

Im Weiteren wird dasEinwandverfahren näher beleuchtet. Zunächst werden Meldungen in der2. Stufe des Einwandverfahrens von der KOM an die MS (Richtung:downstream) über vorläufige Maßnahmen anderer MS gegen einen Wa betrachtet (Kapitel 3). Dabei wird einerseits die aktuelle Vorgehensweise beschrieben; hier wird auch das in der Sachverhalts-Darstellung von top I.19 der 34. Sitzung des AAMÜ genannte BAuA-Papier vom 15.08.2016 berücksichtigt (Kapitel 3 a). Andererseits wird die von der Projektgruppe für die Behandlung solcher Meldungen erarbeitete Vorgehensweise dargestellt (Kapitel 3 b).

Dann wird auf die Richtungupstream von Deutschland zur KOM bzw. zu den anderen MS eingegangen. Für diesen Fall wird fürbeide Stufen des Einwandverfahrens die aktuell gültige Vorgehensweise geschildert (Kapitel 4 a). Für diezweite Stufe des Einwandverfahrens wird außerdem ein von der Projektgruppe erarbeiteter Vorschlag für eine modifizierte Vorgehensweise (Kapitel 4 b) dargestellt.

3) Stufe 2 des Einwandverfahrens in Richtung downstream -

Meldungen von der KOM über vorläufige Maßnahmen einer MÜB eines anderen MS

a) Status Quo - Aktuelle Vorgehensweise

Bei einer Meldung eines anderen MS über eine vorläufige Maßnahme generiert ICSMS für alle Nutzer, die unter der jeweiligen Richtlinie angemeldet sind, eine E-Mail-Nachricht. Zeitgleich mit den Verantwortlichen in den MÜB erhält die BAua diese E-Mail-Nachricht.

Zusätzlich zu dieser Benachrichtigung durch das System ICSMS verteilt die BAua über den in der Vergangenheit für die Weiterleitung von Meldungen über vorläufige Maßnahmen genutzten E-Mail-Verteiler und an interessierte Kreise eine Wochenaufstellung der in der Vorwoche eingegangen Meldungen über vorläufige Maßnahmen zur Kontrolle bzw. zur Fristerinnerung. In dieser tabellarischen Aufstellung werden Fristen zur Rückmeldung eines Einwands gegen die vorläufigen Maßnahmen gegenüber der BAua aufgenommen. Auch die KOM versendet Erinnerungen und weitere Benachrichtigungen zu Meldungen über vorläufige Maßnahme.

In Abhängigkeit vom meldenden MS und von der betroffenen Richtlinie kommt es vor, dass Meldungen über vorläufige Maßnahmen nicht über ICSMS erfolgen, sondern per E-Mail an die KOM gehen. Diese leitet sie dann ebenfalls per E-Mail an die anderen MS weiter. In Deutschland erhält die BAua als nationaler Kontaktpunkt die Meldung von der KOM und gibt sie per-E-Mail an die MÜB weiter.

Die ZLS behandelt eingehende Meldungen über vorläufige Maßnahmen aktuell analog zu RAPEX-Meldungen; d. h. sie sichtet die eingehenden Meldungen und erteilt analog zu den Kriterien bei der Behandlung von RAPEX-Meldungen im arbeitsteiligen Verfahren Marktüberwachungsaufträge an die Länder. Die Intention dabei ist zu gewährleisten, dass die MÜB tätig werden, wenn ein gefährliches Produkt auf dem Markt ist. Darüber hinaus übernimmt die ZLS momentan keine weiteren Aufgaben bei der Bearbeitung von Meldungen über vorläufige Maßnahmen.

Für den Fall, dass eine MÜB einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines anderen MS für geboten hält, sieht das BAuA-Papier vom 15.08.2016 folgende Vorgehensweise vor:

Die für die Erhebung eines Einwands zur Verfügung stehende Frist von 3 Monaten wird im BAuA-Papier folgendermaßen aufgeteilt:

b) Vorschlag der Projektgruppe für die künftige Vorgehensweise

Die Projektgruppe unterscheidet folgende 4 Phasen bei der Behandlung von Meldungen von der KOM über vorläufige Maßnahmen einer MÜB eines anderen MS:

Phase 1: Sichtung und Verteilung der eingehenden Meldungen über vorläufige Maßnahmen

Die ZLS sichtet alle eingehenden Meldungen und filtert diejenigen heraus, die von anderen MS initiiert wurden, und bei denen ein deutscher WA, insbesondere ein Hersteller/ Bevollmächtigter oder Einführer, betroffen ist. Ist dies der Fall, informiert sie die örtlich zuständigen) MÜB.

Phase 2: Überprüfung der Meldungen über vorläufige Maßnahmen

Bei der Überprüfung der Meldungen über vorläufige Maßnahmen werden zwei Fälle a und B unterschieden:

Ist ein deutscher Wa betroffen, überprüft/überprüfen die von der ZLS informierten) örtlich zuständigen) MÜB vor Ort, ob die in der Meldung beschriebene vorläufige Maßnahme gerechtfertigt ist. Sie übermittelt/übermitteln der ZLS das Ergebnis ihrer Untersuchungen. Sie teilt/teilen eine schlüssige Begründung mit, wenn sie die vorläufige Maßnahme für nicht gerechtfertigt hält/halten.

Zusätzlich überprüft die ZLS die Meldung über eine vorläufige Maßnahme allgemein auf Plausibilität und Berechtigung.

Ist kein deutscher Wa betroffen und kann der Sachverhalt somit nicht durch eine deutsche MÜB vor Ort ermittelt werden, überprüft die ZLS die Meldung über eine vorläufige Maßnahme allgemeininhaltlich auf Plausibilität.

Sie führt außerdem eine Internetrecherche durch zu möglichen deutschen WA, die gleiche oder ähnliche Produkte anbieten.

Bei der inhaltlichen Überprüfung der Meldungen über vorläufige Maßnahmen werden die Richtlinienvertreter eingebunden.

Phase 3: Bewertung der gemeldeten vorläufigen Maßnahme bzw. Entscheidung über die Notwendigkeit eines Einwands gegen die vorläufige Maßnahme

Die ZLS führt die Ergebnisse der Überprüfung durch die örtlich zuständigen) MÜB und ihre eigenen Ergebnisse zusammen. Die MÜB entscheidet/entscheiden darüber, ob sie die vorläufige Maßnahme für gerechtfertigt hält/halten.

Sofern mehrere MÜB betroffen sind, führt die ZLS unter Einbeziehung der betroffenen obersten Marktüberwachungsbehörden eine einheitliche Entscheidung herbei.

Phase 4: Abschluss des Verfahrens

Wird die vorläufige Maßnahme des anderen MS alsgerechtfertigt angesehen, und ist ein deutscher Wa betroffen, trifft/treffen die örtlich zuständigen) MÜB die ggf. erforderlichen Maßnahmen, trägt/tragen diese und alle weiteren vorliegenden Informationen in ICSMS ein und informiert/informieren darüber die BAuA. Diese leitet die Meldung an die KOM weiter.

Wird die vorläufige Maßnahme des anderen MS alsnicht gerechtfertigt angesehen, meldet die ZLS den von der/den zuständigen MÜB formulierten Einwand an die BAuA. Diese meldet den Einwand an die KOM. Die BAua informiert außerdem die zuständigen Bundesressorts und die betroffenen Richtlinienvertreter.

Die für die Erhebung eines Einwands zur Verfügung stehende Frist von 3 Monaten sollte folgendermaßen auf die 4 Phasen aufgeteilt werden:

In dem in den nachfolgenden Abbildung 2 und 3 dargestellten Ablaufdiagramm wird die Vorgehensweise im Detail beschrieben. Darunter finden sich Erläuterungen zum Ablaufdiagramm.

Abbildung 2:Ablaufdiagramm - Teil 1 zum Umgang mit Meldungen von der KOM über vorläufige Maßnahmen einer MÜB eines anderen MS.

Abbildung 3:Ablaufdiagramm - Teil 2 zum Umgang mit Meldungen von der KOM über vorläufige Maßnahmen einer MÜB eines anderen MS.

Vorgehensweise bei Meldungen über vorläufige Maßnahmen

Erläuterungen zum Ablaufdiagramm
(Zahlen entsprechen Zahlen im Ablaufdiagramm)

  1. ICSMS generiert E-Mail. Diese geht an alle angeschlossenen MÜB und die ZLS, der Link in der CI führt in ICSMS und macht Produktinformationen ersichtlich.
  2. MÜB nehmen die Meldung über eine vorläufige Maßnahme nur nachrichtlich zur Kenntnis, zunächst keine Sichtung oder Aktivität erforderlich.
  3. ZLS sichtetalle eingehenden Meldungen über vorläufige Maßnahmen und filtert diejenigen heraus, die von anderen MS initiiert wurden und bei denen ein oder mehrere deutsche Wa (vor allem Hersteller/Bevollmächtigte oder Einführer) betroffen ist/sind.
  4. Ist/sind ein/mehrere dt. Wa erkennbar, informiert die ZLS die örtlich zuständigen) MÜB; diese prüft/prüfen die Meldung inhaltlichfachlich.
  5. MÜB kontaktiert/kontaktieren Wa vor Ort und bearbeitet/bearbeiten den Vorgang entsprechend der LV 36 (Teilprozess I, Module 4 - 7), insbesondere prüft/prüfen die MÜB, ob und inwieweit die vorläufige Maßnahme gerechtfertigt ist 2.
  6. Ist ein dt. Wanicht erkennbar, prüft die ZLS die Meldung über eine vorläufige Maßnahme grundsätzlich inhaltlich auf Plausibilität, vor allem mit Blick auf später notwendige Maßnahmen der MS (z.B. eine Allgemeinverfügung). Dabei leisten die RLVertreter der jeweils betroffenen Richtlinie fachliche Unterstützung. ZLS führt Internetrecherche zu möglichen dt. WA, insbesondere Herstellern und Einführern, durch, die möglicherweise gleiche oder ähnliche Produkte herstellen. Als Folge der Meldung könnten auch solche Produkte mangelhaft sein, sie sollten daher identifiziert und vom Markt genommen werden können. Werden entsprechende Wa in D identifiziert, informiert die ZLS die örtlich zuständigen) MÜB gemäß Nr. 4.
  7. MÜB übermittelt/übermitteln der ZLS das Ergebnis ihrer Untersuchungen; sie teilt/teilen eine schlüssige Begründung mit, sofern sie die Maßnahme für nicht gerechtfertigt hält/halten.
  8. Die ZLS erreichen möglicherweise von anderen WA, Verbänden oder auch aus anderen MÜB Informationen zur Meldung. Diese sollten in die Prüfung und spätere Entscheidung einfließen.
  9. ZLS fasst die Ergebnisse der Prüfung der MÜB und ihre eigenen zusammen. Die MÜB entscheidet/entscheiden darüber, ob sie die vorläufige Maßnahme für gerechtfertigt hält/halten. Sofern mehrere MÜB betroffen sind, führt die ZLS unter Einbeziehung der betroffenen obersten Marktüberwachungsbehörden eine einheitliche Entscheidung herbei. Wird die vorläufige Maßnahme als gerechtfertigt angesehen, hängt das weitere Vorgehen davon ab, ob ein/mehrere dt. Wa betroffen ist/sind.
  10. Ist/sind ein/mehrere dt. Wa betroffen, trifft/treffen die örtlich zuständigen) MÜB die ggf. erforderlichen MÜ-Maßnahmen.
  11. Die MÜB trägt/tragen die getroffene Maßnahme und weitere vorliegende Informationen in ICSMS ein und informiert/informieren darüber die BAuA.
  12. Diese leitet die Meldung an die KOM weiter.
  13. Ist kein dt. Wa betroffen, wird an dieser Stelle des Verfahrens keine weitere Maßnahme getroffen.
  14. Wird die vorläufige Maßnahme als nicht gerechtfertigt angesehen, ist ein Einwand gegen die Maßnahme erforderlich.
  15. Die ZLS meldet den Einwand an die BAuA.
  16. Die BAua leitet den Einwand an die KOM weiter. Sie informiert außerdem die zuständigen Bundesressorts und die betroffenen Richtlinienvertreter.

Fristen:

Schritte 1-3 max. 1-2 Wochen
Schritte 4-6 bzw. 7, 8 max. 9 Wochen
Schritte 10-12 bzw. 13 bzw. 14-16 max. 1-2 Wochen
ergibt zusammen 12 Wochen Einspruchsfrist

4) Einwandverfahren in Richtung downstream - Meldungen von der KOM über als gerechtfertigt geltende Maßnahmen einer MÜB eines anderen MS

Eine Meldung von der KOM über eine als gerechtfertigt geltende Maßnahme einer MÜB eines anderen MS löst zwingenden Handlungsbedarf für die MÜB in Deutschland aus. Sie haben die Verpflichtung, geeignete endgültige Maßnahmen zu treffen, damit das nichtkonforme Produkt vom Markt genommen wird.

Das Instrument der Allgemeinverfügung wird derzeit geprüft.

Zur Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen hat der AAMÜ bei seiner 35. Sitzung (15/16. November 2017) unter top I.9 den Beschluss gefasst, den Adhoc-Arbeitskreis Recht damit zu beauftragen, sich unter Beteiligung der ZLS mit dem Mittel der Allgemeinverfügung im Kontext gerechtfertigter Maßnahmen zu befassen, insbesondere auch unter dem Blickwinkel einer möglichen zentralen Handhabung durch die ZLS. Ziel ist zu eruieren, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Allgemeinverfügung zur nationalen Umsetzung gerechtfertigter Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten erlassen werden kann.

5) Einwandverfahren in Richtung upstream - Meldungen an die KOM

a) Status quo - Aktuelle Vorgehensweise

Stufe 1: 3

Fordert eine deutsche MÜB einen Wa in der ersten Stufe des Einwandverfahrens zu einer Korrekturmaßnahme auf, legt sie in ICSMS eine Product Information (PI) sowie eine entsprechende Case Information (CI) an.

Mit dieser Eintragung in ICSMS kommt die MÜB nach deutscher Auffassung der in der ersten Stufe des Einwandverfahrens geltenden Meldeverpflichtung an die KOM und die anderen MS in geeigneter Weise nach.

Stufe 2:

Ergreift eine deutsche MÜB eine vorläufige Maßnahme gegen einen WA, aktualisiert sie die Eintragungen in ICSMS und informiert die BAua über die vorläufige Maßnahme, indem sie PI- und CI-Staffelstab an die BAua weiterleitet.

Die BAua prüft die Meldung der MÜB auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und übermittelt sie mittels ICSMS (ICSMS CI/SFG) an die KOM und die anderen MS.

b) Vorschlag der Projektgruppe für die künftige Vorgehensweise

Stufe 1:

Die bisherige Vorgehensweise mit Hilfe der Eintragung in ICSMS sollte beibehalten werden.

Stufe 2:

Ergreift eine deutsche MÜB eine vorläufige Maßnahme gegen einen Wa bezieht sie soweit erforderlich die ZLS mit ein, aktualisiert die Eintragungen in ICSMS und informiert die BAua über die vorläufige Maßnahme, indem sie PI- und CI-Staffelstab an die BAua weiterleitet.

Die BAua prüft die Meldung der MÜB auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und übermittelt sie mittels ICSMS (ICSMS CI/SFG) an die KOM und die anderen MS.

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1) s. Abschnitt 9 "Verweisungen"

2) s. Abschnitt 9 "Verweisungen"

3) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates

4) Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 geändert worden ist

5) Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG

6) Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 8. November 2011, Artikel 1 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)

7) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

8) Formulierung gemäß Unionszollkodex (UZK): "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr"

9) Wie die Stichprobenregelung i.S. § 26 Abs. 1 ProdSG zu verstehen ist, siehe dazu Leitlinie 26/1 der Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz (LV 46)

10) Verletzung umfasst in diesem Sinne auch andere Schädigungen der Gesundheit des Menschen.

11) Business-Application

12) Nach NLF-VO verpflichtend

13) 1., 2., 6., 10., 11., 12. u. 14. ProdSV, ab 21.04.2018: EU-VOen für Gasgeräte und PSA

14) Maßnahmen nach ProdSG einschlägig

15) Produktsicherheitsrichtlinie: Die Übereinstimmung eines Produkts mit den Kriterien für die Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsanforderung, insbesondere mit den Bestimmungen von Absatz 2 oder Absatz 3, hindert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht daran, zweckmäßige Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen eines Produkts zu beschränken oder dessen Rücknahme vom Markt oder dessen Rückruf zu verlangen, wenn sich trotz dieser Übereinstimmung herausstellt, dass es gefährlich ist.

16) https://www.baua.de/DE/Themen/Anwendungssichere-Chemikalienund Produkte/Produktsicherheit/Marktueberwachung/pdf/Konzept-Zusammenarbeit.pdf

17) BAuA-Gutachten "Internethandel und Produktsicherheit" www.baua.de/dok/5525926

18) http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/18027/

19) http://eurlex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C .2017.250.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2017:250:TOC

20) TMG -Telemediengesetz

21) BGB - Bürgerliches Gesetzbuch

22) EBGBEG -Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

23) VRRL - Verbraucherrechterichtlinie

24) Internet Researcher's Manual der EU Consumer Protection Cooperation (CPC) https://webgate.ec.europa.eu/fpfis/wikis/display/eEnforcement/INVESTIGATION+MANUAL+-+ARCHIVES

25) Eenforcement Academy der EU Consumer Protection Cooperation (CPC) https://webgate.ec.europa.eu/fpfis/wikis/display/eEnforcement/Eenforcement+academy+Home

26) Angaben in eckigen Klammern beziehen sich auf die jeweiligen Abschnitte des Kommissionsfragebogens zu "Enforcement Indicators"

27) Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2009 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch "RAPEX" gemäß Artikel 12 und des Meldeverfahrens gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit

Fussnoten zu Anlage 1

1) Bei der Freigabe nach der VO handelt es sich nach den zollrechtlichen Vorschriften um die Überlassung zum zoll rechtlich freien Verkehr

2) Dort werden beispielhaft folgende öffentliche Interessen genannt: Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Ge sundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie Sicherheit

3) Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.

4) Nicht rechtmäßig, nicht rechtskonform, in unrechtmäßiger Weise

5) "Gefährliches Erzeugnis - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EG) Nr. 765/2008"

6) "Nicht konformes Erzeugnis - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EG) Nr. 765/2008."

Fussnoten zu Anlage 12

1) Die Ergebnisse - insbesondere die Vereinbarungen zur Aufteilung der für die Erhebung eines Einwands zur Verfügung stehenden Frist von drei Monaten (vgl. Seite 7 des vorliegenden Papiers) - wurden unter Beteiligung der BAua erarbeitet. Gesetzliche Vorgaben zu dieser Frist finden sich in den Verordnungen nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), die bereits an die Musterbestimmungen aus Anhang 1 Beschluss Nr. 768/2008/EG angepasste Richtlinien in deutsches Recht umsetzen (z.B. § 16 Abs. 4 und 5 der 1. ProdSV).

2) Kommt die MÜB zu dem Ergebnis, dass das betreffende Produkt nicht konform und/oder nicht sicher ist, arbeitet sie den Vorgang nach LV 36 ab Modul 8 weiter ab.

3) Siehe entsprechende Ausführungen der LV 36

ENDE

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