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12. ProdSV - Aufzugsverordnung
Zwoelfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Vom 6. April 2016
(BGBl. I Nr. 15 vom 08.04.2016 S. 605; 27.07.2021 S. 3146 21)
Gl.-Nr.: 8053-4-15-1
EU-Bezug: RL 2014/33/EU / Normenübersicht / Normen - Beschl. (EU) 2021/76 - Archiv 2022/07
Siehe Fn. 1
Archiv 1998
Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist auf neue Aufzüge anzuwenden, die in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn diese Aufzüge
Auf Aufzüge, die nur zur Güterbeförderung bestimmt sind, ist diese Verordnung nur dann anzuwenden, wenn die Aufzüge über betretbare Lastträger verfügen sowie über Steuereinrichtungen, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind. Betretbar ist ein Lastträger, wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann.
(2) Diese Verordnung ist auch auf neue Sicherheitsbauteile für Aufzüge anzuwenden, die auf dem Markt bereitgestellt oder ausgestellt werden.
(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
(4) Werden bei einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die in der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251) genannten Risiken ganz oder teilweise von speziellen Rechtsvorschriften erfasst, durch die andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt diese Verordnung nicht für diese Aufzüge oder diese Sicherheitsbauteile für Aufzüge und die entsprechenden Risiken.
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
(Stand: 06.12.2023)
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