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6. ProdSV - Verordnung über einfache Druckbehälter
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Vom 6. April 2016
(BGBl. I Nr. 15 vom 08.04.2016 S. 597; 27.07.2021 S. 3146 21; 02.03.2026 Nr. 54 26 i.K.)
Gl.-Nr.: 8053-4-9-1
EU-Bezug: RL 2014/29/EU // Normenübersicht// Normen - Mitt. 2018/C 326/01
Begründung in den Bundestagsdrucksachen 52/16
Archiv 1992
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist auf neue serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter anzuwenden, die auf dem Markt bereitgestellt werden.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
§ 2 Begriffsbestimmungen 21 26
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), anzuwenden.
§ 3 Bereitstellung auf dem Markt
Einfache Druckbehälter dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Bei einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar-Liter, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.
Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsverfahren
§ 5 Allgemeine Pflichten des Herstellers 26
(1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar-Liter in den Verkehr bringt, dass sie nach den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 entworfen und hergestellt wurden.
(Stand: 03.06.2026)
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