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Regelwerk, Anlagentechnik, ProdSV

6. ProdSV - Verordnung über einfache Druckbehälter
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Vom 6. April 2016
(BGBl. I Nr. 15 vom 08.04.2016 S. 597; 27.07.2021 S. 3146 21; 02.03.2026 Nr. 54 26 i.K.)
Gl.-Nr.: 8053-4-9-1



EU-Bezug: RL 2014/29/EU // Normenübersicht// Normen - Mitt. 2018/C 326/01

Begründung in den Bundestagsdrucksachen 52/16

Archiv 1992

Zuständigkeiten: Bbg, By, Th

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist auf neue serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter anzuwenden, die auf dem Markt bereitgestellt werden.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

  1. einfache Druckbehälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können,
  2. einfache Druckbehälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind,
  3. Feuerlöscher.

§ 2 Begriffsbestimmungen 21 26

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. Druckinhaltsprodukt: das Produkt aus dem maximalen Betriebsdruck des einfachen Druckbehälters und seinem Fassungsvermögen, ausgedrückt in der Einheit bar-Liter
  2. einfache Druckbehälter: serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter,
    1. die dazu bestimmt sind, einem relativen Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt zu sein,
    2. die dazu bestimmt sind, ausschließlich Luft oder Stickstoff aufzunehmen,
    3. die nicht dafür bestimmt sind, einer Flammeneinwirkung ausgesetzt zu werden,
    4. deren drucktragende Teile und Verbindungen aus unlegiertem Qualitätsstahl, aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind,
    5. die
      aa) aus einem zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt bestehen, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht, oder
      bb) aus zwei gewölbten Böden mit gleicher Umdrehungsachse bestehen,
    6. deren Betriebsdruck maximal 30 bar beträgt,
    7. deren Druckinhaltsprodukt maximal 10.000 bar-Liter beträgt,
    8. deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter minus 50 Grad Celsius liegt und
    9. deren höchste Betriebstemperatur
      aa) bei Behältern aus Stahl nicht über 300 Grad Celsius liegt,
      bb) bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht über 100 Grad Celsius liegt,
  3. EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024,
  4. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,
  5. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die einen einfachen Druckbehälter herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diesen einfachen Druckbehälter unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet,
  6. technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein einfacher Druckbehälter genügen muss,

Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), anzuwenden.

§ 3 Bereitstellung auf dem Markt

Einfache Druckbehälter dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

§ 4 Konformitätsvermutung 26

Bei einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar-Liter, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.

Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsverfahren

§ 5 Allgemeine Pflichten des Herstellers 26

(1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar-Liter in den Verkehr bringt, dass sie nach den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 entworfen und hergestellt wurden.

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