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Regelwerk

LV 36 - LASI-Veröffentlichung - Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland

Ausgabe Mai 2016
(LASI - Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2014

4. überarbeitete Auflage

Vorwort

Die Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland (LV 36) wurde im November 2004 das erste Mal herausgegeben. Seitdem haben die Länder zahlreiche Instrumente entwickelt und etabliert, die eine effiziente und effektive Marktüberwachung ermöglichen.

Mit der vorliegenden dritten Auflage wird vorrangig das Ziel verfolgt, auf zukünftige Herausforderungen schneller reagieren zu können. Der modulare Aufbau dient einer besseren Handhabbarkeit und erleichtert künftige Anpassungen. Die vielfältigen, insbesondere durch die Verordnung über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten konkreter gewordenen Anforderungen der Europäischen Union an eine einheitliche Marktüberwachung im gesamten Binnenmarkt wurden in die bestehenden Strukturen integriert.

Seit der zweiten Auflage im Jahre 2008 sind die Kommunikations- und Verfahrenswege der Marktüberwachung an zwei wesentlichen Stellen geändert worden: ICSMS - das internetbasierte Kommunikationssystem zur Marktüberwachung - ging in die Verwaltung der EU-Kommission über und der Staatsvertrag mit der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) wurde um Aufgaben der Marktüberwachung zur Unterstützung der Länder erweitert. Allein diese beiden herausgegriffenen Beispiele verdeutlichen, dass aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen eine umfassende Überarbeitung dieser LASI-Veröffentlichung erforderlich war.

Geblieben ist der zentrale Auftrag an die Länder sicherzustellen, dass ihre Marktüberwachungsbehörden die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können und dabei effizient zusammenarbeiten. Dies stellt einen unverzichtbaren Beitrag zum Schutz sowohl von Personen vor unsicheren Produkten als auch der Wirtschaftsakteure vor unfairem Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt dar.

Die vorliegende Handlungsanleitung ist ein wesentlicher Baustein zur Erfüllung dieses Auftrags. Sie wurde durch eine Projektgruppe des Arbeitsausschusses Marktüberwachung (AAMÜ) von Vertretungen aus Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter der Federführung von Thüringen erstellt. Den Grundstein der hier vorliegenden LV 36 haben aber auch die Autoren der vorangegangenen Auflagen gelegt. Unser Dank gilt daher allen, die mit Fleiß, Engagement und oftmals auch der notwendigen Hartnäckigkeit an der Erstellung einer LV 36 mitgearbeitet und damit einen Beitrag zur Verbesserung der Marktüberwachung in Deutschland geleistet haben.

1 Einleitung

Ein Ziel der Europäischen Union ist die Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gesichert wird. Unabhängig vom Ursprung des Produktes sollen die Menschen in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf das gleiche Schutzniveau haben. Um dies zu gewährleisten, wurden alle Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, staatliche Stellen zur Überwachung des Binnenmarktes (Marktüberwachungsbehörden) aufzubauen und mit entsprechenden Kompetenzen auszustatten. Die Marktüberwachung ist so effektiv und umfassend zu organisieren und effizient durchzuführen, dass Wettbewerbsverzerrungen vermieden sowie Sicherheit und Gesundheit von Personen, die Umwelt und andere Rechtsgüter durch Produkte nicht gefährdet werden. Dabei überwachen die Marktüberwachungsbehörden die zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt bereitgestellten, zu diesem Zweck gelagerten, ausgestellten oder zur Einfuhr vorgesehenen Produkte hinsichtlich der Bestimmungen der anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, in denen die Richtlinien des neuen Konzepts einschließlich der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit umgesetzt werden und treffen erforderlichenfalls Maßnahmen zur Herstellung der Konformität bzw. Verhinderung der Bereitstellung nicht-konformer Produkte auf dem Markt.

Die grundsätzliche Verantwortung für die Erfüllung der Anforderungen bei der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt liegt beim Hersteller oder dessen Bevollmächtigten. Er muss dafür Sorge tragen, dass nur konforme Produkte in Verkehr gebracht werden. Bei der Einfuhr aus Drittstaaten (außerhalb der Europäischen Union) liegt diese Verantwortung in der Regel bei den Einführern. Aber auch die Händler am Ende der Vertriebskette tragen Verantwortung für die Bereitstellung konformer Produkte auf dem Markt. Die Kontrolle der Erfüllung dieser Verpflichtungen ist Aufgabe der Marktüberwachungsbehörden.

In Deutschland ist die Marktüberwachung grundsätzlich Aufgabe der Länder. Eine hohe Wirksamkeit der Marktüberwachung kann nur gewährleistet sein, wenn ein länderübergreifend einheitliches Handeln der Vollzugsbehörden sichergestellt wird. Es muss vermieden werden, dass die Marktüberwachungsbehörden der Länder unterschiedliche Maßstäbe an die Beurteilung der Sicherheit und Konformität eines Produkts anlegen. Die Abgabe von Produkten macht nicht an Ländergrenzen halt. Daher müssen die im Einzelfall zu ergreifenden Maßnahmen bundesweit den gleichen Maßstäben folgen. Dies gebieten sowohl die Verpflichtung zur Wettbewerbsneutralität als auch ein länderübergreifend vereinheitlichter Verbraucherschutz.

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