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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

Tierschutzgesetz

Vom 18. Mai 2006
(BGBl. I Nr. 25 vom 31.05.2006 S. 1206, ber. vom 07.06.2006 S. 1313 06; 21.12.2006 S. 3294 06; 13.12.2007 S. 2936 07; 18.12.2007 S. 3001 07a; 15.07.2009 S. 1950 09; 09.12.2010 S. 1934 10; 04.07.2013 S. 2182 13 ber.; 07.08.2013 S. 3154 13a 13b; 28.07.2014 S. 1308 14; 03.12.2015 S. 2178 15; 18.06.2016 S. 1666 16; 29.03.2017 S. 626 17; 17.12.2018 S. 2586 18; 20.11.2019 S. 1626 19; 19.06.2020 S. 1328 20; 18.06.2021 S. 1826 21; 18.06.2021 S. 1828 21a; 10.08.2021 S. 3436 21b i.K.; 20.12.2022 S. 2752 22)
Gl.-Nr.: 7833-3


Vgl. auch Entwurf des TierKG - Tierwohlkennzeichnungsgesetz Notifizierung 2019/11
(vorherige Änderungen: BGBl. I S. 1105; 12.4.2001 S. 530 Artikel 2; 25.6.2001 Artikel 19 S. 1215, 29.10.2001 S. 2785 Art. 191; 6.8.2002 S. 3092; 25.11.2003 S. 2304; 21.6.2005 S. 1666 05; 19.4.2006 S. 900 06)
Siehe Fn. *

Erster Abschnitt
Grundsatz

§ 1

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Zweiter Abschnitt
Tierhaltung

§ 2

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

§ 2a 10 13 14

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

  1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
  2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
  3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
  4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
  5. an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
  6. an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

  1. Anforderungen
    1. hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
    2. an Transportmittel für Tiere

    festlegen,

  2. a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
  3. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,

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