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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens *
Vom 18. Juni 2021
(BGBl I Nr. 34 vom 25.06.2021 S. 1826; 17.08.2023 Nr. 219 23)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Tierschutzgesetzes
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:
" § 4c
(1) Es ist verboten, Küken von Haushühnern der Art Gallus gallus zu töten.
(2) Das Verbot gilt nicht
2. Nach § 21 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
"(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag."
Artikel 2
Weitere Änderung des Tierschutzgesetzes 23
Das Tierschutzgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4c wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Ab dem 13. Bebrütungstag ist es verboten, bei oder nach der Anwendung eines Verfahrens zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei
2. Nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. entgegen § 4c Absatz 3 einen dort genannten Eingriff oder Abbruch vornimmt,".
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
*) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
211359
ENDE |
(Stand: 23.08.2023)
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