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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens *

Vom 18. Juni 2021
(BGBl I Nr. 34 vom 25.06.2021 S. 1826; 17.08.2023 Nr. 219 23)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Tierschutzgesetzes

Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:

" § 4c

(1) Es ist verboten, Küken von Haushühnern der Art Gallus gallus zu töten.

(2) Das Verbot gilt nicht

  1. für den Fall, dass eine Tötung der Küken
    1. nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder
    2. im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist,
  2. für nicht schlupffähige Küken,
  3. für Stubenküken nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.06.2008 S. 46; L 8 vom 13.01.2009 S. 33), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 74) geändert worden ist, und
  4. für Küken,
    1. die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder
    2. deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden."

2. Nach § 21 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

"(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag."

Artikel 2
Weitere Änderung des Tierschutzgesetzes
23

Das Tierschutzgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4c wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Ab dem 13. Bebrütungstag ist es verboten, bei oder nach der Anwendung eines Verfahrens zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei

  1. einen Eingriff an einem Hühnerei vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht, oder
  2. einen Abbruch des Brutvorgangs vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht."

2. Nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. entgegen § 4c Absatz 3 einen dort genannten Eingriff oder Abbruch vornimmt,".

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

*) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

211359

ENDE

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