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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens

Vom 17. August 2023
(BGBl. I Nr. 219 vom 23.08.2023)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Öko-Landbaugesetzes

Das Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 110 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift werden in der Langbezeichnung die Wörter "sowie zur Regelung der Anforderungen an die Bio-Kennzeichnung in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Des Weiteren regelt es die Voraussetzungen für die Kennzeichnung der ökologischen/biologischen Produktion in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen sowie deren Kontrolle."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Unterabsatz 1" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "Artikel 40 Absatz 8" die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Unterabsatz 1" ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Unterabsatz 2" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Übertragung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Rechtsverordnungen zu erlassen. "(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  1. Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf zugelassene Kontrollstellen als beauftragte Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625 zu übertragen,
  2. die in Nummer 1 bezeichneten Stellen mit Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu beleihen,
  3. die Voraussetzungen und das Verfahren der Übertragung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder der Beleihung mit den Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu regeln.

Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übertragen; dabei können sie auch bestimmen, dass die Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 statt durch Rechtsverordnung durch Verwaltungsakt ausgeübt werden können."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1794 "4. Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Unterabsatz 3 und Nummer 1.8.6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848".

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Für die Durchführung der Kontrollen und für die Ausstellung eines in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Zertifikats sind die nach Absatz 1 zugelassenen Kontrollstellen zuständig, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes erfordert."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern "Artikel 40 Absatz 1" die Angabe "Unterabsatz 1" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Artikel 38 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2018/848" die Wörter "und, soweit zusätzlich die Zulassung für diesen Bereich beantragt wird, Kontrollen nach einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach den Wörtern "Artikels 40 Absatz 1" die Angabe "Unterabsatz 1" eingefügt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und des § 6 Abs. 2" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt auch für Unternehmer, die in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet sind."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. Art der Tätigkeit des Unternehmers, der in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet ist."

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Darüber hinaus muss das Verzeichnis die Angaben, die in den Zertifikaten nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu machen sind, enthalten und diese nach dem Muster in Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 abbilden. "Darüber hinaus muss das Verzeichnis enthalten und abbilden:
  1. die Angaben, die in den Zertifikaten nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu machen und nach dem Muster in Anhang VI zu der Verordnung (EU) 2018/848 abzubilden sind,
  2. die in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung geforderten Angaben und Abbildungen."

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(Stand: 23.08.2023)

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