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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens
Vom 17. August 2023
(BGBl. I Nr. 219 vom 23.08.2023)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Öko-Landbaugesetzes
Das Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 110 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift werden in der Langbezeichnung die Wörter "sowie zur Regelung der Anforderungen an die Bio-Kennzeichnung in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen" angefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Des Weiteren regelt es die Voraussetzungen für die Kennzeichnung der ökologischen/biologischen Produktion in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen sowie deren Kontrolle."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Unterabsatz 1" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "Artikel 40 Absatz 8" die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Unterabsatz 1" ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Unterabsatz 2" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Übertragung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Rechtsverordnungen zu erlassen. | "(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übertragen; dabei können sie auch bestimmen, dass die Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 statt durch Rechtsverordnung durch Verwaltungsakt ausgeübt werden können." |
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1794 | "4. Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Unterabsatz 3 und Nummer 1.8.6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848". |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Für die Durchführung der Kontrollen und für die Ausstellung eines in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Zertifikats sind die nach Absatz 1 zugelassenen Kontrollstellen zuständig, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes erfordert."
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern "Artikel 40 Absatz 1" die Angabe "Unterabsatz 1" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Artikel 38 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2018/848" die Wörter "und, soweit zusätzlich die Zulassung für diesen Bereich beantragt wird, Kontrollen nach einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung" eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach den Wörtern "Artikels 40 Absatz 1" die Angabe "Unterabsatz 1" eingefügt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und des § 6 Abs. 2" gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 gilt auch für Unternehmer, die in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet sind."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Art der Tätigkeit des Unternehmers, der in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet ist."
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Darüber hinaus muss das Verzeichnis die Angaben, die in den Zertifikaten nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu machen sind, enthalten und diese nach dem Muster in Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 abbilden. | "Darüber hinaus muss das Verzeichnis enthalten und abbilden:
|
(Stand: 23.08.2023)
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