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BinSchPatentV - Binnenschifferpatentverordnung
Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt
Vom 15.Dezember 1997
(BGBl. I Nr. 85 vom 22.12.1997 S.3066; 08.05.2000 S. 644; 28.02.2001 S. 335; 29.10.2001 S. 2785; 18.12.2002 S. 4580; 21.06.2005 S. 1818; 20.01.2006 S. 220; 31.10.2006 S. 2407; 19.12.2008 I 2868; 2010 S. 380; 16.12.2011 S. 1300; 16.12.2011/2012 S. 2; 02.10.2012 S. 2102; 20.12.2012 S. 2802; 30.05.2014 S. 610; 31.08.2015 S. 1474; 02.06.2016 S. 1257; 08.07.2016 S. 1594; 16.12.2016 S. 2948 16; 03.05.2017 S. 1016 17; 21.09.2018 S. 1398 18; 26.11.2021 S. 4982aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9500-1-2
Abweichungsverordnungen:
Nr. 4 gültig vom 01.03.2019 bis zum 28.02.2022
Nr. 5 gültig vom 16.08.2019 bis zum 15.08.2022
Nr. 6 gültig 01.10.2021 bis zum 30.09.2024
§ 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 2, die §§ 9, 30 Abs. 2 Nr. 1 und Anlage 9 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 373 S. 29). § 1 Nr. 1, 14 und 15, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 7 Abs. 1 und 2, die §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 4, § 11 Abs. 3 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 16 Abs. 2 Nr. 2, § 18 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, die Anlagen 1, 9, 11 Spalte 2 bis 5 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 235 S. 31), geändert durch Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 1997 (ABl. EG Nr. L 242 S. 70).
Eingangsformel
Auf Grund
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
§ 2 Unberührt bleibende Vorschriften 17
Vorschriften, die das Führen von
regeln, bleiben unberührt.
§ 2a Vorübergehende Abweichungen
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, von dieser Verordnung abweichende Vorschriften vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen.
(1) Wer ein Fahrzeug auf einer Wasserstraße führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis der zuständigen Behörde für die jeweilige Klasse.
(2) Die Fahrerlaubnis wird auf Antrag auf bestimmte Wasserstraßen oder Streckenabschnitte oder bestimmte Fahrzeugarten beschränkt.
(3) Die Fahrerlaubnis wird, unbeschadet des § 5, durch ein Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung (Anlagen 1 bis 8) und in den Fällen des § 7 Abs. 4 durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen oder dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nachgewiesen.
(4) Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster eines Fahrzeuges darf nicht anordnen oder zulassen, daß jemand das Fahrzeug führt, der nicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis (Absatz 1) ist oder gegen den das Ruhen der Erlaubnis (§ 24 Abs. 2 und 6) vollziehbar angeordnet wurde.
(1) Keiner Fahrerlaubnis bedarf der Führer eines Fahrzeuges,
(2) Der Führer eines nicht in Fahrt befindlichen schwimmenden Gerätes bedarf einer Fahrerlaubnis nur im Fahrwasser von Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Maßgabe der Anlage 10.
(3) Keiner Fahrerlaubnis bedürfen beim Führen von
die Inhaber eines amtlichen Berechtigungsscheines ihrer Dienst- oder Ausbildungsstelle. Dies gilt für die Inhaber eines Berechtigungsscheines einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern entsprechend.
§ 5 Geltung anderer Befähigungszeugnisse l7
(1) Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Fahrerlaubnis wird ersetzt durch ein gültiges oder eine gültige:
auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch für Binnenschiffe; ein Befähigungszeugnis als nautischer Offizier oder Seesteuermann berechtigt jedoch nicht zum Führen eines Fahrgastschiffes, das zur Beförderung von mehr als zwölf Personen zugelassen ist;
(2) Zum Führen eines Fahrzeuges berechtigt ferner
(3) Das in einem anderen Elb- oder Donauuferstaat erteilte Befähigungszeugnis, das zum Befahren der Elbe oder der Donau auch im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt, ist auf der Elbe ( Anlage 9), der Ilmenau und dem Elbe-Lübeck-Kanal oder der Donau entsprechenden Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung gleichgestellt.
(4) Befähigungszeugnisse, die in einem anderen Moseluferstaat für das Führen eines Fahrzeuges, ausgenommen Fähren, mit oder ohne Antriebsmaschine auf der Mosel erteilt sind, berechtigen zum Führen dieser Fahrzeuge bis zur Mündung in den Rhein. Den Befähigungszeugnissen nach Satz 1 stehen für die Saar erteilte Befähigungszeugnisse gleich. § 4 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.
§ 6 Befreiungsmöglichkeiten
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann, unbeschadet des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 21, Inhaber von gleichwertigen Befreiungszeugnissen anderer Staaten vom Erfordernis der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 befreien. Es gibt im Verkehrsblatt bekannt, für welche Wasserstraßen und Fahrzeugarten es als Befähigungszeugnis gilt.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Inhaber von Fahrerlaubnissen oder Befähigungszeugnissen nach Absatz 1 oder § 5 das Führen eines Fahrzeuges auf der Teilstrecke einer Wasserstraße, auf der diese nicht gelten, allgemein erlauben, wenn die Teilstrecke infolge einer Umleitungsmaßnahme befahren werden muß.
(3) Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann
erlauben.
Abschnitt II
Fahrerlaubnis
§ 7 Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse 16 17 18
(1) Die Fahrerlaubnis wird in Klassen mit folgenden Berechtigungen erteilt:
Klasse Fahrzeugart und -größe | Wasserstraßen der Zonen | Befähigungszeugnis | |
A | alle Fahrzeuge | 1 bis 4 | Schifferpatent A |
B | alle Fahrzeuge | 3, 4 | Schifferpatent B |
C1 | Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 35 m, ausgenommen
|
1 bis 4 | Schifferpatent C1 |
C2 | 3, 4 | Schifferpatent C2 | |
D1 | Feuerlöschboote, Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes | 1 bis 4 | Feuerlöschbootpatent D1 |
D2 | 3, 4 | Feuerlöschbootpatent D2 | |
E | Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m | 3, 4 | Sportschifferzeugnis |
F | Fähren | 1 bis 4, die im Fährführerschein eingetragen sind; ausgenommen: Flensburger Förde, Kieler Förde, Trave unterhalb des Lübecker Hafens, Elbe, soweit diese zur Zone 2-See im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung gehört, Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen, Jade, Ems unterhalb des Emdener Hafens | Fährführerschein |
(2) Die Fahrerlaubnis und die Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erstrecken sich auf das Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von 20 Metern und mehr, von Fahrgastschiffen sowie von Schub- und Schleppbooten auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon nur, wenn sie im Befähigungszeugnis vermerkt sind oder dessen Inhaber über ein Streckenzeugnis nach § 9 (Anlage 7) verfügt.
(3) Fahrerlaubnisse
der Klasse(n) | schließen ein die Klasse(n) | |
A | B bis F | F bezogen auf die Zonen 1 bis 4 |
B | C2, D2 bis F | F bezogen auf die Zonen 3 und 4 |
C1 | C2, D1 bis F | F bezogen auf die Zonen 1 bis 4 |
C2 | D2 bis F | F bezogen auf die Zonen 3 und 4 |
D1, D2 | E. |
(4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, berechtigen auch
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Sportfahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind.
(5) Keiner Fahrerlaubnis nach Absatz 4 bedarf, wer
verfügt,
§ 8 Besondere Fahrerlaubnisarten Elbschifferpatent, Donaukapitänspatent
(1) (weggefallen)
(2) Eine Fahrerlaubnis kann als Donaukapitänspatent ( Anlage 8) erteilt werden, wenn der Bewerber bereits Inhaber der für die Bundeswasserstraße Donau erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Sie bescheinigt dem Inhaber die Befähigung zum Führen von Fahrzeugen auf der Donau im internationalen Verkehr außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in Übereinstimmung mit den "Empfehlungen über die Erteilung der Binnenschifferpatente auf der Donau" der Donaukommission vom 12. April 1995 (CD/SES 52/23). Sie gilt nur in Verbindung mit einem auf den gleichen Namen lautenden anderen Befähigungszeugnis.
§ 9 Streckenzeugnis
Die Erlaubnis zum Befahren einer Wasserstraße nach § 8 Abs. 1 oder Anlage 9 oder Teilstrecken davon wird durch ein Streckenzeugnis ( Anlage 7) nachgewiesen bei Inhabern
Die Erlaubnis gilt nur in Verbindung mit einem der in Satz 1 genannten Befähigungszeugnisse.
§ 10 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis 16
(1) Der Bewerber muß für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
vollendet haben;
(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer
(3) Bewerbern mit eingeschränkter Tauglichkeit kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Tritt eine Einschränkung der Tauglichkeit nach Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden. Die Auflagen werden im Befähigungszeugnis eingetragen. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 5 oder § 6 Abs. 1 hat darin eingetragene Auflagen zu beachten.
§ 11 Besondere Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis Fahrzeit, Fahrleistungen
(1) Der Bewerber muß eine Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft
nachweisen.
(2) Für die Berechnung der Fahrzeit gilt:
(3) Alle Fahrzeiten müssen auf Schiffen geleistet sein, für deren Führen
erforderlich wäre.
§ 12 Besondere Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis Streckenfahrten 18
(1) Soll sich die Fahrerlaubnis der Klassen a bis E auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon erstrecken, muß der Bewerber die jeweilige Wasserstraße oder Teilstrecke mindestens sechzehnmal an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebsmaschine innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrags befahren haben, davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre. Für eine Fahrerlaubnis der Klasse E genügt stattdessen, wenn der Bewerber die jeweilige Wasserstraße oder Teilstrecke im Rahmen einer sachgerechten Ausbildung mindestens viermal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Antrags befahren hat.
(2) Für eine Fahrerlaubnis, die als Donaukapitänspatent erteilt wird, muss der Bewerber zusätzlich die jeweilige Donaustrecke mindestens sechzehnmal jeweils außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags, an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebsmaschine befahren haben.
(3) Für eine Fahrerlaubnis der Klasse a oder B muß der Bewerber diese Streckenfahrten mindestens als Matrose geleistet haben.
(4) Absatz 1 gilt für die Erteilung eines Streckenzeugnisses nach § 9 entsprechend.
§ 13 Erweiterung einer Fahrerlaubnis
Soll eine Fahrerlaubnis, ein Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder ein Streckenzeugnis um eine nach § 7 Abs. 2 erlaubnispflichtige Strecke erweitert werden, gelten § 10 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 entsprechend.
Abschnitt III
Verfahren
§ 14 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. § 6 bleibt unberührt.
§ 15 Prüfungsausschuß
(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. Jeder Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist, und mindestens zwei Beisitzern.
(2) Die Beisitzer sollen mindestens Inhaber der vom Bewerber beantragten Fahrerlaubnis oder des entsprechenden Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sein. Im Falle des § 7 Abs. 2 oder § 8 muß mindestens ein Beisitzer eine für die jeweilige Strecke geltende Erlaubnis besitzen.
(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie enthält mindestens:
(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und auf Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde zu richten:
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
worden ist,
Im Falle des § 9 sind dem Antrag nur die Kopie des Befähigungszeugnisses, mit dem die Erlaubnis gelten soll, und der Nachweis über die Streckenfahrten beizufügen. Rechtfertigen Tatsachen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde über das Zeugnis nach Satz 1 Nr. 2 oder 2a hinaus die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a verlangen.
(3) Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung haben das nach dem Recht ihres Wohnsitzes erteilte entsprechende Zeugnis vorzulegen.
(4) Soll eine Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse erstreckt werden, kann die zuständige Behörde von der erneuten Vorlage der Zeugnisse nach Absatz 2 Nr. 2 oder 2a oder Absatz 3 absehen.
(5) Die zuständige Behörde kann in Härtefällen oder in den Fällen des § 3 Abs. 2 für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder 2 Ausnahmen von den Anforderungen an Lebensalter, Fahrzeit, Fahrleistungen und Streckenfahrten zulassen. Sie kann in diesen Fällen auch Fahrzeiten anerkennen, die nach § 11 Abs. 3 nicht anerkannt werden. Unbeschadet des § 3 Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Erlaubnis mit Auflagen verbinden.
(6) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind.
(7) Die zuständige Behörde kann einzelne Aufgaben ihren nachgeordneten Stellen übertragen.
§ 17 Nachweis der Fahrzeit, Fahrleistungen und Streckenfahrten 14 18
(1) Die Fahrzeit und Fahrleistung sowie die Streckenfahrten sind durch ein geprüftes Schifferdienstbuch nach Maßgabe des § 3.09 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung für den Rhein nachzuweisen. Soweit ein Bewerber ein Schifferdienstbuch nach anderen Vorschriften nicht besitzen muß, kann er die Fahrzeit und die Streckenfahrten auch durch eine andere amtliche Urkunde seines Wohnsitzstaates nachweisen, die mindestens folgende Angaben enthält:
Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen.
(2) Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis nach § 19 Abs. 3 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.
(3) Die Fahrzeit sowie die Streckenfahrten auf einem Fahrzeug im Sinne des § 19 Absatz 6 können bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 34 Absatz 1 Satz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auch durch die Vorlage von Arbeitsverträgen, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden. Im Fall des Nachweises durch Arbeitsverträge oder Bescheinigungen des Arbeitgebers müssen hieraus mindestens die Namen der Fahrzeuge, auf denen die Fahrten geleistet wurden, die konkreten Fahrzeiten und die Art der Beschäftigung ersichtlich sein.
(4) Soll die Zeit des Besuchs einer Schifferberufsschule auf die Fahrzeit angerechnet werden, muß das Zeugnis dieser Schule vorgelegt werden.
(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung vor einem Prüfungsausschuß nachzuweisen, daß er
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse E oder F auch aus einem praktischen Teil. Näheres zum Prüfungsverfahren wird durch Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur geregelt, die im Verkehrsblatt zu veröffentlichen sind.
(2) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, kann er sie frühestens nach zwei Monaten wiederholen. Der Prüfungsausschuß kann diese Frist verlängern; er kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren.
§ 19 Befreiungen und Erleichterungen 16 18
(1) Ein Bewerber, der die Abschlußprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Binnenschiffer, Hafenschiffer oder Schiffsmechaniker oder eine andere berufsbezogene Abschlußprüfung bestanden hat, kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf berufliche Fertigkeiten bezieht. Satz 1 gilt nur, sofern der Bewerber in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages zur Zulassung zur Prüfung nachweislich im erlernten Beruf tätig war.
(2) Ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse E, der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 7 Abs. 4 ist oder der über die nautische Mindestqualifikation nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 verfügt, ist vom praktischen Teil der Prüfung befreit und kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf nautische Kenntnisse bezieht.
(3) Ein Bewerber, der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder eines anderen Befähigungszeugnisses ist, das aufgrund anderer Rechtsvorschriften erteilt worden ist, kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die für die Erteilung dieses Befähigungszeugnisses Voraussetzung waren.
(4) Soll sich eine Fahrerlaubnis auf eine bestimmte Zone, Strecke oder Fahrzeugart beschränken, kann der Prüfungsausschuß bei der Prüfung Erleichterungen gewähren.
(5) Unbeschadet des § 23 Abs. 5 kann die zuständige Behörde nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Prüfung ganz oder teilweise absehen, insbesondere wenn keine Zweifel an der noch vorhandenen Befähigung bestehen.
(6) Abweichend von § 11 Absatz 3 können Fahrzeiten auch auf einem Sportboot, das am 31. Dezember 2015 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügt hat und nachweislich auch mit Gestellung des Bootsführers vermietet worden ist, geleistet werden.
§ 20 Erteilung einer Erlaubnis
(1) Hat der Bewerber in der Prüfung die erforderliche Befähigung zum Führen eines Fahrzeuges nach § 18 Abs. 1 nachgewiesen, wird ihm eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse oder eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 erteilt und ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 bis 5, 7 oder 8 ausgestellt. Soweit erforderlich, wird ein befristetes vorläufiges Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 ausgestellt.
(2) Beschränkungen nach § 3 Abs. 2 oder Auflagen nach § 10 Abs. 3 werden eingetragen.
(3) In die Befähigungszeugnisse nach § 7 Abs. 1 wird jeweils als Ablaufdatum für deren Gültigkeit die jeweilige Erneuerungsfrist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 eingetragen, wenn sich dies nicht bereits aus einem anderen Bescheid ergibt.
§ 21 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung l7
Gegen Vorlage eines
wird dem Inhaber auf Antrag ohne Ablegung einer Prüfung eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt und ein Befähigungszeugnis ausgestellt. Darin eingetragene Auflagen oder Beschränkungen werden auch in das auszustellende Befähigungszeugnis eingetragen.
§ 22 Ersatzausfertigung
Ist ein Befähigungszeugnis oder ein Streckenzeugnis unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Verlust ist glaubhaft zu machen. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses hat ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen.
§ 23 Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen als untauglich oder unzuverlässig, hat die zuständige Behörde sie ihm zu entziehen. Rechtfertigen Tatsachen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde über ein Zeugnis nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 hinaus die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 verlangen. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses gilt als widerleglich unzuverlässig, wenn er seiner Verpflichtung nach § 24 Abs. 7 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist.
(2) Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Inhaber wiederholt einer Auflage nach § 10 Abs. 3 nicht nachkommt.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung.
(4) Ist eine Fahrerlaubnis erloschen, hat der Inhaber des Befähigungszeugnisses es unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.
(5) Die zuständige Behörde kann die Entziehung mit Auflagen und Bedingungen verbinden oder für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis Fristen festsetzen.
(5a) (weggefallen)
(6) Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Fahrerlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder mit, sofern der Inhaber des Befähigungszeugnisses seine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht erfüllt hat. Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen können.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.
§ 24 Wiederholungsuntersuchungen, Ruhen der Erlaubnis 16
(1) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 darf ein Fahrzeug nicht führen, wenn er seine Tauglichkeit nicht durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 2a bei der ausstellenden Behörde
jeweils spätestens innerhalb von drei Monaten (Erneuerungsfrist) erneut nachgewiesen hat. Beim Nachweis der Tauglichkeit wird ein neues Befähigungszeugnis und, soweit erforderlich, ein befristetes vorläufiges Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 ausgestellt; § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie § 20 Abs. 3 gelten entsprechend. Besitzt der Inhaber mehrere Befähigungszeugnisse, genügt die Eintragung in einer Urkunde. In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 genügt als Nachweis der Tauglichkeit eine gültige Bescheinigung über die Seediensttauglichkeit; die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden.
(2) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 darf ein Fahrzeug nicht führen, wenn die zuständige Behörde das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar angeordnet hat.
(3) Sie kann das Ruhen der Erlaubnis befristet anordnen, wenn bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 die Voraussetzungen für eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an seiner Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit bestehen. Werden diese Zweifel vor Ablauf der Frist ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben.
(4) Mit der Anordnung kann befristet verboten werden, ein Fahrzeug jeder oder einer bestimmten Art auf allen oder bestimmten Wasserstraßen zu führen.
(5) Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbesondere bestehen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 oder 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Schiffsführers oder einer Person, die selbständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt, begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit festgesetzt worden ist, weil der Betroffene mehrfach
(6) In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1 Satz 1 oder wenn eine Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen nach dieser Verordnung oder der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen nicht vorgeschrieben ist, kann die zuständige Behörde das unbefristete Ruhen der Erlaubnis anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 oder 2 vorliegen. Sie kann das befristete Ruhen der Erlaubnis nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 anordnen. Sie darf die Anordnung über das befristete Ruhen der Erlaubnis nur aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind. Absatz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses hat es der zuständigen Behörde spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung
vorzulegen. Die Dauer, während der das Verbot nach Absatz 2 gilt, wird von dem Tag an berechnet, an dem das Befähigungszeugnis vorgelegt wird.
(8) Die zuständige Behörde teilt die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder mit, wenn
§ 24a Sicherstellung von Befähigungszeugnissen 16
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 23) oder deren Ruhen angeordnet (§ 24 Abs. 2 oder 6) wird, so kann das Befähigungszeugnis durch die Wasserschutzpolizeien der Länder oder durch die zuständige Behörde vorläufig sichergestellt werden. Bis zu einer Entscheidung nach Satz 1 gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 24 Absatz 2.
(2) Ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zur amtlichen Verwahrung zu übergeben.
(3) Die vorläufige Sicherstellung des Befähigungszeugnisses ist aufzuheben und das Befähigungszeugnis dem Inhaber zurückzugeben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn die zuständige Behörde die Erlaubnis nicht entzieht oder nicht deren Ruhen anordnet.
Abschnitt IV
Ordnungswidrigkeiten- und Schlußbestimmungen
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen folgenden Fahrerlaubnisklassen:
Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 | Fahrerlaubnisklasse |
Schifferpatent mit wenigstens einer eingetragenen Wasserstraße der Zone 1 oder 2 | A |
Schifferpatent | B |
Schifferausweis mit wenigstens einer eingetragenen Wasserstraße der Zone 1 oder 2 | C1 |
Schifferausweis | C2 (für alle Wasserstraßen der Zonen 3 und 4) |
Feuerlöschbootpatent mit wenigstens einer eingetragenen Wasserstraße der Zone 1 oder 2 | D1 |
Feuerlöschbootpatent | D2 |
Sportschifferzeugnis | E |
Fährführerschein | F |
(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Fahrerlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 für Sportboote mit Antriebsmaschine entspricht einer Fahrerlaubnis der Klasse E, soweit die Wasserverdrängung des geführten Sportbootes weniger als 15 Kubikmeter beträgt.
(3) (weggefallen)
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Muster des Schifferpatentes (85 mm x 54 mm - Grundfarbe blau, entsprechend ISO-Norm 78.10) | Anlage 1 16 |
Schifferpatent für den Binnenschiffsgüter- und -Personenverkehr
1. Name des Inhabers 2. Vorname(n) 3. Geburtsdatum und -ort 4. Ausstellungsdatum des Patentes 5. Ausstellungsnummer 6. Lichtbild des Inhabers 7. Unterschrift des Inhabers 8. 9. 10. Ungültigkeitsdatum 11. Vermerk(e) Einschränkungen Wasserstraßen mit besonderer Streckenkenntnis |
Muster des Schifferpatentes C (85 mm x 54 mm - Grundfarbe blau, entsprechend ISO-Norm 78.10) | Anlage 2 16 |
Schifferpatent für den Binnenschiffsgüter- und -Personenverkehr
1. Name des Inhabers 2. Vorname(n) 3. Geburtsdatum und -ort 4. Ausstellungsdatum des Patentes 5. Ausstellungsnummer 6. Lichtbild des Inhabers 7. Unterschrift des Inhabers 8. 9. 10. Ungültigkeitsdatum 11. Vermerk(e) Einschränkungen Wasserstraßen mit besonderer Streckenkenntnis |
Muster des Feuerlöschbootpatentes D (85 mm x 54 mm - Grundfarbe blau, entsprechend ISO-Norm 78,10 | Anlage 3 16 |
Feuerlöschbootpatent
1. Name des Inhabers 2. Vorname(n) 3. Geburtsdatum und -ort 4. Ausstellungsdatum des Patentes 5. Ausstellungsnummer 6. Lichtbild des Inhabers 7. Unterschrift des Inhabers 8. 9. 10. Ungültigkeitsdatum 11. Vermerk(e) Einschränkungen Wasserstraßen mit besonderer Streckenkenntnis |
Muster Sportschifferzeugnis (85 mm x 54 mm - Grundfarbe blau, entsprechend ISO-Norm 78.10) | Anlage 4 16 |
Sportschifferzeugnis
1. Name des Inhabers 2. Vorname(n) 3. Geburtsdatum und -ort 4. Ausstellungsdatum des Patentes 5. Ausstellungsnummer 6. Lichtbild des Inhabers 7. Unterschrift des Inhabers 8. 9. 10. Ungültigkeitsdatum 11. Vermerk(e) Einschränkungen Wasserstraßen mit besonderer Streckenkenntnis |
Muster Fährführerschein (85 mm x 54 mm - Grundfarbe blau, entsprechend ISO-Norm 78.10) | Anlage 5 16 |
Fährführerschein
1. Name des Inhabers 2. Vorname(n) 3. Geburtsdatum und -ort 4. Ausstellungsdatum des Patentes 5. Ausstellungsnummer 6. Lichtbild des Inhabers 7. Unterschrift des Inhabers 8. 9. 10. Ungültigkeitsdatum 11. Vermerk(e) Einschränkungen Wasserstraßen mit besonderer Streckenkenntnis |
Muster vorläufiges Patent/Fährführerschein | Anlage 6 16 |
Muster Streckenkundezeugnis | Anlage 7 16 |
Muster Donaukapitänspatent | Anlage 8 16 |
Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 | Anlage 9 14 |
Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit besonderer und gegebenenfalls eingeschränkter Streckenkenntnis
Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 | Anlage 10 |
Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach § 4 Abs. 2:
Kieler Förde
Nord-Ostsee-Kanal
Elbe unterhalb des Hamburger Hafens
Weser
Jade
Ems unterhalb des Emder Hafens
Hunte (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ausnahmen zulassen)
Unterwarnow
Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder Hafengebiet), seewärts begrenzt zwischen
- Halbinsel Zingst und Insel Bock durch das Breitenparallel 54 Grad 26' 42" Nord
- Insel Bock und Insel Hiddensee durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee
- Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug) durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken
Peenestrom (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ausnahmen zulassen)
Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses in der Binnenschiffahrt | Anlage 11 18 |
In Spalte 3 bedeuten:
1 - Detailkenntnisse 2 - Grundkenntnisse |
||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 |
Fahrerlaubnisklassen | ||||||||||
Nr. | Prüfungsstoff | A | B | C1 | C2 | D1 | D2 | E | F | |
1 | Kenntnis der Verordnungen, Merkblätter und Handbücher | |||||||||
1.1 | Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (einschließlich der vorübergehenden Anordnungen) |
|||||||||
1.1.1 | Kapitel 1 bis 7, 10 bis 15, 16, 18 bis 25, 27, 28 | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x |
1.1.2 | Kapitel 8 | 1 | x | x | x | x | ||||
1.1.3 | Kapitel 16, 17, 22, 25, 26 (für die beantragten Strecken) | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x |
1.1.4 | Kapitel 9 (Fahrgastschiffahrt) | 1 | x | x | x | x | ||||
1.1.5 | Anlage 3 (Bezeichnung der Fahrzeuge) | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x |
1.1.6 | Anlage 6 (Schallzeichen) | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x |
1.1.7 | Anlage 7 (Schiffahrtszeichen) | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x |
1.1.8 | Anlage 8 (Bezeichnung der Wasserstraße) | 1 | x | x | x | x | x | x | x | x |
1.1.9 | Anlage 10 (Ölkontrollbuch)
Merkblätter/Handbücher |
1 | x | x | x | x | x | x | x | x |
1.1.10 | Sprechfunk | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
1.1.11 | Abfallbeseitigung | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
1.2 | Vorschriften für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 | |||||||||
1.2.1 | Kollisionsverhütungsregeln, Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, Schifffahrtsordnung Emsmündung | 1 | x | x | x | (x) | ||||
1.2.2 | Vorschriften zum Schutz der Meeresumwelt | 1 | x | x | x | |||||
1.3 | Binnenschiffsuntersuchungsordnung | |||||||||
1.3.1 | Aufbau und Inhalt (insbesondere Sicherheit von Personen und Schiff) | 2 | x | x | x | x | x | x | x | |
1.3.2 | Sicherheit von Fahrgästen, Stabilität bei Fahrgastschiffen, Schotteinteilung | 2 | x | x | x | x | ||||
1.3.3 | Inhalt Fahrtauglichkeitsbescheinigung | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
1.3.4 | Besatzungsvorschriften | 1 | x | x | x | x | ||||
1.3.5 | Besondere Anforderungen für die Zonen 1 und 2 | 2 | x | x | x | |||||
1.4 | Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt | |||||||||
1.4.1 | Aufbau ( ADN) | 2 | x | x | x | x | ||||
1.4.2 | Urkunden/Weisungen ( ADN) | 2 | x | x | x | x | ||||
1.4.3 | Angabe der vorgeschriebenen Kegelbezeichnung ( ADN) | 1 | x | x | x | x | ||||
1.4.4 | Auffinden der Betriebsvorschriften | 2 | x | x | x | x | ||||
1.5 | Binnenschifferpatentverordnung | |||||||||
1.5.1 | Fahrerlaubnisarten | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
1.5.2 | Kriterien für Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis | 1 | x | x | x | x | x | x | x | X |
1.6 | Unfallverhütung | 2 | x | x | x | x | x | x | ||
1.7 | Fährenbetriebsverordnung | 1 | x | |||||||
2 | Wasserstraßenkunde (anhand von Kartenmaterial) | |||||||||
2.1 | Wasserstraßen (wichtigste geographische, hydrologische, meteorologische und morphologische Merkmale) | 2 | x | x | x | x | x | x | x | |
2.2 | Ortskenntnisse der beantragten Strecken (Anlage 9) | |||||||||
2.2.1 | Fahrwegbeschreibung Berg- und Talfahrt | 1 | x | x | x | x | x | x | x | |
2.2.2 | Fahrwegabmessungen | 1 | x | x | x | x | x | x | x | |
2.3 | Kenntnis der beantragten Fährstrecke | x | ||||||||
2.4 | Terrestrische Navigation | |||||||||
2.4.1 | Kursbestimmung | 1 | x | x | x | |||||
2.4.2 | Standlinien und Schiffsorte | 1 | x | x | x | |||||
2.4.3 | nautische Druckschriften und Veröffentlichungen | 2 | x | x | x | |||||
2.4.4 | Arbeiten in der Seekarte | 2 | x | x | x | |||||
2.4.5 | Seezeichen und Betonnungssysteme | 1 | x | x | x | x | ||||
2.4.6 | Kompasskontrollverfahren | 2 | x | x | x | |||||
2.4.7 | Grundlagen der Gezeitenlehre | 2 | x | x | x | x | ||||
3 | Berufskenntnisse (nautische, schiffsbetriebstechnische, berufliche Fähigkeiten) | |||||||||
3.1 | Führung des Fahrzeuges | |||||||||
3.1.1 | Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
3.1.2 | Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
3.1.3 | Einfluß von Strömung, Wind und des Soges | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
3.1.4 | Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
3.1.5 | Ankern und Festmachen, auch unter schwierigen Bedingungen | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
3.2 | Maschinenkenntnisse | |||||||||
3.2.1 | Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektrischen Einrichtungen | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
3.2.2 | Bedienung, Betriebskontrolle | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
3.2.3 | Maßnahmen bei Betriebsstörungen | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
3.3 | Laden und Löschen | |||||||||
3.3.1 | Bestimmung des Ladegewichtes anhand des Eichscheines | 2 | x | x | x | x | ||||
3.3.2 | Anwendung der Tiefgangsanzeiger | 2 | x | x | x | x | ||||
3.3.3 | Stauen der Ladung (Stauplan) | 2 | x | x | x | x | x | |||
3.3.4 | Ladungs- und Seetüchtigkeit | 2 | x | x | ||||||
3.4 | Verhalten unter besonderen Umständen | |||||||||
3.4.1 | Maßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
3.4.2 | Besonderheiten der Rettung von Personen, Schiff und Ladung auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 | 2 | x | x | x | x | ||||
3.4.3 | Überleben in Seenot | 2 | x | x | x | |||||
3.4.4 | Bedienung von Rettungsgeräten und - ausrüstungen | 2 | x | x | x | x | x | x | ||
3.4.5 | Abfallbehandlung und Reinhaltung der Wasserstraßen | 2 | x | x | x | x | x | x | x | x |
3.4.6 | Benachrichtigung von zuständigen Behörden | 2 | x | x | x | x | x | x | ||
3.4.7 | Brandverhütung, Feuerlöschwesen | 2 | x | x | x | x | x | x |
ENDE |
(Stand: 24.10.2023)
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