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Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft
(ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 31;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
VO (EG) 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
RL (EU) 2017/2397 - ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 53 Inkraftreten Übergangsmaßnahmen Sanktionenaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 37 der RL (EU) 2017/2397 - Inkraftreten Übergangsmaßnahmen Sanktionen Umsetzung
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem Verfahren nach Artikel 189c des Vertrags 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es empfiehlt sich, gemeinsame Bestimmungen für das Führen von Binnenschiffen auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft einzuführen. Mit der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr 4 wurde ein erster Schritt in diese Richtung getan.
In Anbetracht der unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für den Erwerb von Schifferpatenten für Binnenschiffe und der Notwendigkeit einer schrittweisen Verschärfung der Sicherheitsanforderungen in der Binnenschiffahrt sollten zur Vermeidung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen Gemeinschaftsvorschriften für die Ausstellung dieser Schifferpatente erlassen werden.
Zur Gewährleistung der erforderlichen Einheitlichkeit und Transparenz ist es zweckmäßig, daß die Gemeinschaft ein einheitliches Modell für das einzelstaatliche Schifferpatent festlegt, das von den Mitgliedstaaten ohne Umtauschpflicht gegenseitig anerkannt wird und für dessen Ausstellung nach dem Subsidiaritätsprinzip die Mitgliedstaaten verantwortlich sind.
Die nationalen Wasserstraßen, die nicht mit dem Binnenwasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind, unterliegen keiner internationalen Konkurrenz. Es besteht daher keine Veranlassung, die gemeinsamen Bestimmungen für den Erwerb der in dieser Richtlinie vorgesehenen Schifferpatente dort zwingend vorzuschreiben.
Diese gemeinsamen Bestimmungen sollten vor allem auf eine erhöhte Sicherheit der Schiffahrt und den besseren Schutz des menschlichen Lebens abzielen. Daher sind Mindestanforderungen festzulegen, die der Bewerber erfüllen muß, um das Schifferpatent für Binnenschiffe zu erwerben.
Die Anforderungen sollten sich zumindest auf das für das Führen eines Schiffes erforderliche Mindestalter, die körperliche und geistige Eignung des Bewerbers, seine Berufserfahrung und seine Kenntnisse auf bestimmten Fachgebieten im Zusammenhang mit dem Führen eines Schiffes beziehen. Aus Gründen der Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen können die Mitgliedstaaten zusätzliche Anforderungen insbesondere bezüglich der Kenntnis bestimmter örtlicher Verhältnisse stellen. Zusätzliche Berufskenntnisse sind für das Führen eines Schiffes unter Radar und das Führen eines Fahrgastschiffes erforderlich.
Es empfiehlt sich, geeignete Verfahren für die Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie vorzusehen. Der in Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG bezeichnete Ausschuß sollte daher beauftragt werden, die Kommission bei der Anpassung der Anhänge zu unterstützen
- hat folgende Richtlinie erlassen:
(1) Die Mitgliedstaaten, die ein Schifferpatent für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (nachstehend "Patent" genannt) erteilen, stellen dieses entsprechend dieser Richtlinie nach dem in Anhang I beschriebenen gemeinschaftlichen Muster aus.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Gefahr der Fälschung dieser Patente auszuschließen.
(3) Das Patent wird von der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie erteilt. Dabei wird den Besonderheiten der Wasserstraßen und den in Artikel 1 der Richtlinie 91/672/EWG bezeichneten Patenten Rechnung getragen, d. h.
(4) Von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie erteilte Patente der Klassen a und B gelten für alle Wasserstraßen der Gemeinschaft der Klassen a und B.
(5) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 2 gilt das gemäß der Revidierten Rheinschiffahrtsakte erteilte Rheinschifferpatent für alle Wasserstraßen der Gemeinschaft.
(6) Einzelstaatliche Schifferpatente, die durch die Richtlinie 91/672/EWG gegenseitig anerkannt werden, in deren Anhang I aufgeführt sind und nicht später als 18 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie erteilt wurden, gelten ohne Umtauschpflicht weiter.
Im Sinne dieser Richtlinie ist
(1) Diese Richtlinie gilt für Schiffsführer von Binnenschiffen (Motorschiffe, Schleppboote, Schubboote, Schleppkähne, Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen) für den Güter- und Personenverkehr mit Ausnahme
(2) Ein Mitgliedstaat kann nach Anhörung der Kommission diese Richtlinie für Schiffsführer, die ausschließlich auf nicht mit dem Binnenwasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats verbundenen nationalen Wasserstraßen fahren, aussetzen und diesen Schiffsführern einzelstaatliche Schifferpatente erteilen, für deren Erwerb andere als die in dieser Richtlinie genannten Bedingungen gelten können. Die Gültigkeit dieser einzelstaatlichen Patente beschränkt sich dann auf diese Wasserstraßen.
(1) Der Bewerber muß die Mindestanforderungen gemäß den Artikeln 5 bis 8 erfüllen, um ein Patent zu erwerben. Das Patent trägt die Aufschrift der Klasse a oder B, in der der Schiffsführer zum Führen eines Schiffes befugt ist.
(2) Die von den Mitgliedstaaten unter Einhaltung der Mindestanforderungen im Sinne des Absatzes 1 erteilten Patente werden gegenseitig anerkannt.
Für den Erwerb eines Patents muß der Bewerber mindestens 21 Jahre alt sein. Die Mitgliedstaaten können jedoch weiterhin einem Bewerber ab dem Alter von 18 Jahren ein Patent erteilen. Die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Patents der Klasse a oder B kann davon abhängig gemacht werden, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Ausstellung eines Patents der entsprechenden Gruppe vorgeschriebenen Mindestaltersanforderungen erfüllt sind.
(1) Die körperliche und geistige Tauglichkeit ist vom Bewerber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Arzt ausgestellt sein muß. Die ärztliche Untersuchung bezieht sich insbesondere auf das Seh- und Hörvermögen, die Motorik der oberen und unteren Gliedmaßen sowie auf das Nerven- und das Gefäßsystem des Bewerbers.
(2) Der Inhaber eines Patents hat binnen drei Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjahres und danach jährlich den Tauglichkeitsnachweis nach Artikel 1 zu erneuern; die Erneuerung dieses Nachweises wird von der zuständigen Behörde auf dem Patent vermerkt.
(1) Der Bewerber muß eine mindestens vierjährige Berufserfahrung als Mitglied einer Decksmannschaft an Bord eines Binnenschiffes nachweisen.
(2) Die anzurechnende Berufserfahrung muß von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats durch eine Eintragung im Schifferdienstbuch bestätigt werden. Die Berufserfahrung kann auf allen Wasserstraßen der Mitgliedstaaten erworben werden. Bei Wasserstraßen, wie der Donau, der Elbe oder der Oder, die zum Teil jenseits der Grenzen des Gemeinschaftsgebiets verlaufen, wird die auf allen Abschnitten dieser Wasserstraßen erworbene Berufserfahrung angerechnet.
(3) Die Mindestberufserfahrung nach Absatz 1 kann um höchstens drei Jahre verkürzt werden,
oder
(4) Die Mindestberufserfahrung nach Absatz 1 kann um höchstens drei Jahre verkürzt werden, wenn der Bewerber eine praktische Prüfung über das Führen eines Schiffes ablegt; das Patent gilt dann nur für Schiffe mit ähnlichen Navigationsmerkmalen wie denen des Schiffes, auf dem die praktische Prüfung abgelegt wurde.
(1) Der Bewerber muß eine Prüfung über seine Berufskenntnisse erfolgreich abgelegt haben; diese Prüfung muß mindestens die in Kapitel A des Anhangs II aufgeführten, allgemeinen Fachgebiete umfassen.
(2) Vorbehaltlich der Anhörung der Kommission kann ein Mitgliedstaat für das Verkehren auf bestimmten Wasserstraßen mit Ausnahme der in Anhang II der Richtlinie 91/672/EWG genannten Seeschiffahrtsstraßen verlangen, daß der Schiffsführer zusätzliche Anforderungen über die Kenntnis örtlicher Verhältnisse erfüllt.
Mit dem gleichen Vorbehalt kann ein Mitgliedstaat von dem Führer eines Fahrgastschiffes in bestimmten beschränkten Verkehrsräumen umfassendere Berufskenntnisse über die spezifischen Bestimmungen in bezug auf die Sicherheit der Fahrgäste und insbesondere das Verhalten bei Unfall, Brand und Schiffbruch verlangen.
(1) Für die Zulassung zum Führen eines Schiffes unter Radar muß der Schiffsführer im Besitz einer von der zuständigen Behörde ausgestellten besonderen Bescheinigung sein, mit der der Nachweis für die erfolgreich abgelegte Prüfung über die Berufskenntnisse in den in Kapitel B des Anhangs II aufgeführten Fachgebieten erbracht wird.
Die Mitgliedstaaten erkennen das nach der Verordnung über die Erteilung von Radarschifferzeugnissen für den Rhein erteilte Zeugnis an.
(2) Erfüllt der Bewerber die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen, so bescheinigt die zuständige Behörde die Befähigung zum Führen eines Schiffes unter Radar durch einen Vermerk auf dem Patent.
Für die Zulassung zum Führen eines Fahrgastschiffes auf den Wasserstraßen der Mitgliedstaaten muß entweder der Schiffsführer oder ein anderes Besatzungsmitglied im Besitz einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Sonderbescheinigung sein, mit der der Nachweis für die erfolgreich abgelegte Prüfung über die Berufskenntnisse in den in Kapitel C des Anhangs II aufgeführten Fachgebieten erbracht wird.
Die Kommission kann das Modell des Schifferpatents in Anhang I an Entwicklungen hinsichtlich der für den Erwerb des Patents erforderlichen Berufskenntnisse nach Anhang II anpassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten unterstützen einander erforderlichenfalls bei der Durchführung dieser Richtlinie.
Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
2) Stellungnahme vom 25. Januar 1995 (ABl. Nr. C 102 vom 24.04.1995 S. 5).
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. März 1995 (ABl. Nr. C 68 vom 20.03.1995 S. 41), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. Dezember 1995 (ABl. Nr. C 356 vom 30.12.1995 S. 66) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 9. Mai 1996 (ABl. Nr. C 152 vom 27.05.1996 S. 46).
4) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29.
Muster des Schiefferpatents für die Binnenschiffahrt | Anhang I |
Erforderliche Fachkenntnisse für den Erwerb des Schifferpatents für die Binnenschiffahrt | Anhang II |
Kapitel A
Allgemeine Fachgebiete für den Güter- und Personenverkehr
Teil 1: Patent der Gruppe A
1.Navigation
Kursbestimmung, Standlinien und Schiffsorten, nautischen Druckschriften und Veröffentlichungen, Arbeiten in der Seekarte, Seezeichen und Betonnungssystemen, Kompaßkontrollverfahren, Grundlagen der Gezeitenlehre
2.Manövrieren und Führen des Schiffes
3.Bau und Stabilität des Schiffes
4.Schiffsmaschinen
5.Laden und Löschen
6.Verhalten unter besonderen Umständen
Teil 2: Patent der Gruppe B
1.Navigation
2.Manövrieren und Führen des Schiffes
3.Bau und Stabilität des Schiffes
4. Schiffsmaschinen
5.Laden und Löschen
6.Verhalten unter besonderen Umständen
Kapitel B
Zusätzliche Fachgebiete für das Führen eines Schiffes unter Radar
Kapitel C
Zusätzliche Fachgebiete für die Fahrgastbeförderung
ENDE |
(Stand: 19.01.2022)
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