Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr
(ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29; Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens - ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 21; angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates - ABl. Nr. L 1 vom 01.01.1995 S. 1; Akte 2003 - ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33; VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1; RL 2006/103/EG - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 344; VO (EG) 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1; RL 2013/22/EU - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 356; RL (EU) 2017/2397 - ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 53InkraftretenÜbergangsmaßnahmenSanktionenaufgehoben)
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es empfiehlt sich, die Einführung gemeinsamer Bestimmungen für das Führen von Binnenschiffen auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft anzustreben.
Es erscheint zweckmäßig, zur Förderung der freien Schifffahrt auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft als ersten Schritt die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr vorzusehen.
Für die Fahrt auf bestimmten Binnenwasserstraßen kann es erforderlich sein, als zusätzliche Voraussetzung besondere Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse zu verlangen
Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die in Anhang I genannten einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr wie folgt klassifiziert:
Gruppe A:
Schifferpatente für die in Anhang II genannten Seeschiffahrtsstraßen,
Gruppe B:
Schifferpatente für die übrigen Wasserstraßen der Gemeinschaft außer Rhein, Lek und Waal.
Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 5 gilt das gemäß der Revidierten Rheinschiffahrtsakte erteilte Rheinschifferpatent für alle Wasserstraßen der Gemeinschaft.
Noch gültige Schifferpatente der Liste in Anhang I Gruppe A werden von jedem Mitgliedstaat als gültige Schifferpatente für die Fahrt auf den in Anhang II genannten Seeschiffahrtsstraßen so anerkannt, als ob er diese Patente selbst erteilt hätte.
Noch gültige Schifferpatente der Liste in Anhang I Gruppe B werden von den Mitgliedstaaten als gültige Schifferpatente für die Fahrt auf ihren Binnenwasserstraßen mit Ausnahme jener, für die das Rheinschifferpatent erforderlich ist oder die in Anhang II genannt sind, gegenseitig so anerkannt, als ob sie diese Patente selbst erteilt hätten.
Für die Anerkennung eines Schifferpatents der Liste in Anhang I Gruppe A oder B durch einen Mitgliedstaat können dieselben Anforderungen hinsichtlich des Mindestalters gestellt werden, wie sie in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Erteilung eines Schifferpatents derselben Gruppe gelten.
Die Anerkennung eines Schifferpatents durch einen Mitgliedstaat kann auf dieselben Kategorien von Schiffen eingeschränkt werden, für die das betreffende Patent in dem Mitgliedstaat gültig ist, der es erteilt hat.
Vorbehaltlich einer Konsultierung der Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten kann ein Mitgliedstaat verlangen, daß die Binnenschiffer der übrigen Mitgliedstaaten für die Fahrt auf bestimmten Wasserstraßen mit Ausnahme der in Anhang II genannten Seeschiffahrtsstraßen dieselben zusätzlichen Anforderungen an die besonderen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse wie seine eigenen Binnenschiffer erfüllen.
Diese Richtlinie hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, für das Führen von Schiffen, die in seinem Hoheitsgebiet gefährliche Güter befördern, den Nachweis zusätzlicher Kenntnisse vorzuschreiben.
Die Mitgliedstaaten erkennen den Sachkundenachweis gemäß Randnummer 10170 des ADNR als Nachweis dieser Kenntnisse an.
Die Kommission passt die Liste der Patente des Anhangs I dieser Richtlinie erforderlichenfalls an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit spätestens am 31. Dezember 1994 auf der Grundlage eines spätestens am 31. Dezember 1993 vorzulegenden Kommissionsvorschlags über die gemeinsamen Bestimmungen für das Führen von Binnenschiffen im Güter- und Personenverkehr.
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Schifferpatente für die in Anhang II genannten Seeschiffahrtsstraßen
Rumänien
Königreich Belgien
"Vaarbrevet A"/"Brevet de conduite A" (Königlicher Erlaß Nr. ... vom ...)
Bundesrepublik Deutschland
"Schifferpatent" mit zusätzlicher Gültigkeit für die Seeschiffahrtsstraßen (Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981)
Französische Republik
Allgemeiner Befähigungsnachweis der Kategorie "A" mit einem Stempelaufdruck, der die Gültigkeit des Patents für die Wasserstraßen der Gruppe a (Binnenwasserstraßenzone 2 im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG)1 bescheinigt (Erlaß vom 23. Juli 1991, Journal Officiel vom 28. Juli 1991)
Besondere Befähigungsnachweise mit einem Stempelaufdruck, der die Gültigkeit des Patents für die Wasserstraßen der Gruppe a (Binnenwasserstraßenzone 2 im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG) bescheinigt (Erlaß vom 23. Juli 1991, Journal Officiel vom 28. Juli 1991)
Königreich der Niederlande
"Groot Vaarbewijs II" (Binnenschepenwet, Staatsblad 1981, Nr. 678)
Republik Finnland
Laivurinkirja/Skepparbrev
Kuljettajankirja I ja II/Förarbrev I
Königreich Schweden
Bevis om behörighet som skeppare B
Bevis om behörighet som skeppare A
Bevis om behörighet som styrman B
Bevis om behörighet som styrman A
Bevis om behörighet som sjökapten
Republik Ungarn
Hajóskapitányi bizonyítvány (Kapitänspatent),
(Schiffsführerpatent A) (gemäß dem Erlass Nr. 15/2001 (IV.27.) KöViM des Ministers für Verkehr und Wasserwirtschaft über Schifffahrtspatente)
Republik Polen
- kategorii a (Schiffsführerpatent A) (gemäß der Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 23. Januar über die Befähigungsnachweise und über die Anzahl an Besatzungsmitgliedern für Binnenschiffe)
Schifferpatente für die übrigen Wasserstraßen der Gemeinschaft außer Rhein, Lek und Waal
Republik Bulgarien
(Befähigungszeugnis für Binnenschiffsführer)
Rumänien
(Schiffsführerpatent B) (gemäß dem Erlass des Ministers für öffentliche Arbeiten, Verkehr und Wohnungswesen Nr. 984/04.07.2001 zur Billigung der Verordnung über die Ausstellung nationaler Befähigungszeugnisse für Binnenschiffsführer, M.Of., p. I, nr. 441/6.VIII.2001).
Königreich Belgien
"Vaarbrevet B"/"Brevet de conduite B" (Königlicher Erlaß Nr. ... vom ...)
Bundesrepublik Deutschland
"Schifferpatent" (Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981)
Französische Republik
Allgemeiner Befähigungsnachweis der Kategorie "A" ohne Stempelaufdruck zur Bescheinigung der Gültigkeit des Patents für die Wasserstraßen der Gruppe a (Binnenwasserstraßenzone 2 im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG) (Erlaß vom 23. Juli 1991, Journal Officiel vom 28. Juli 1991)
Besondere Befähigungsnachweise ohne Stempelaufdruck zur Bescheinigung der Gültigkeit des Patents für die Wasserstraßen der Gruppe a (Binnenwasserstraßenzone 2 im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG) (Erlaß vom 23. Juli 1991, Journal Officiel vom 28. Juli 1991)
Königreich der Niederlande
"Groot Vaarbewijs I" (Binnenschepenwet, Staatsblad 1981, Nr. 678)
Republik Österreich
Kapitänspatent A
Schiffsführerpatent A
Republik Finnland
Laivurinkirja/Skepparbrev
Kuljettajankirja I/Förarbrev I
Königreich Schweden
Bevis om behörighet som skeppare B
Bevis om behörighet som skeppare A
Bevis om behörighet som styrman B
Bevis om behörighet som styrman A
Bevis om behörighet som sjökapten
Tschechische Republik
(Gesetz vom 25. Mai 1995 über die Binnenschifffahrt (114/1995 Sb.) und Erlass des Verkehrsministeriums vom 14. September 1995 über die Zulassung von Personen zum Führen und Betrieb von Schiffen (224/1995 Sb.))
Republik Estland
Siseveelaeva laevajuhi diplom
Republik Litauen
(gemäß der Anordnung Nr. 161 des Ministers für Verkehr und Kommunikation vom 15. Mai 2001 zu den Bestimmungen über die Ausstellung von Diplomen und Befähigungsnachweisen für Fachkräfte auf dem Gebiet des Binnenschiffsverkehrs)
Republik Ungarn
Hajóskapitányi bizonyítvány (Kapitänspatent),
(Schiffsführerpatent A) (gemäß dem Erlass Nr. 15/2001 (IV.27.) KöViM des Ministers für Verkehr und Wasserwirtschaft über Schifffahrtspatente)
Republik Polen
- kategorii B (Schiffsführerpatent B) (gemäß der Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 23. Januar 2003 über berufliche Befähigungsnachweise und über die Mindestanzahl an Besatzungsmitgliedern für Binnenschiffe)
Slowakische Republik
Lodný kapitán I. triedy,
Lodný kapitán II. triedy,
(Erlass des Ministeriums für Verkehr, das Postwesen und Telekommunikation der Slowakischen Republik 182/2001 Z. z. zur Festlegung der Einzelheiten der Qualifikationsanforderungen und die Überprüfung der beruflichen Befähigung eines Besatzungsmitglieds und des Kapitäns kleiner Schiffe (unter Bezugnahme auf Artikel 30 Absatz 7 und Artikel 31 Absatz 3 des Gesetzes 338/2000 Z. z. über die Binnenschifffahrt und zur Änderung bestimmter Gesetze))
Republik Kroatien
Svjedodžba o strunoj osposobljenosti/Befähigungszeugnis Zapovjednik - vrsta A/Schiffsführer - Klasse A (Befähigungszeugnis - Schiffsführer - Klasse A)
Svjedodžba o strunoj osposobljenosti/Befähigungszeugnis Zapovjednik - vrsta B/Schiffsführer - Klasse B (Befähigungszeugnis - Schiffsführer - Klasse B) (gemäß dem Erlass über die Berufsbezeichnungen und die Qualifikationen von Binnenschiffern, Amtsblatt Nr. 73/09)