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Regelwerk, EU 2017, Berufe / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 53 A;
RL (EU) 2021/1233 - ABl. L 274 vom 30.07.2021 S. 52 Inkrafttreten Art. 2 A;
VO (EU) 2022/184 - ABl. L 30 vom 11.02.2022 S. 3 Inkrafttreten)



Neufassung - Ersetzt RL'en 91/672/EWG und 96/50/EG

Ergänzende Informationen
VO (EU) 2020/473, RL (EU) 2020/12

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinien 91/672/EWG 3 und 96/50/EG 4 des Rates sind die ersten Schritte hin zur Harmonisierung und Anerkennung der Berufsqualifikationen von Besatzungsmitgliedern in der Binnenschifffahrt.

(2) Die Anforderungen für den Rhein befahrende Besatzungsmitglieder fallen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG und werden von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) gemäß der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein festgelegt.

(3) Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 gilt für andere Binnenschifffahrtsberufe als Schiffsführer. Die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen bzw. Patenten auf der Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG ist jedoch für die regelmäßigen und häufigen grenzüberschreitenden Tätigkeiten in der Binnenschifffahrt - insbesondere auf mit Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbundenen Binnenwasserstraßen - keine optimale Lösung.

(4) Eine von der Kommission 2014 zu Bewertungszwecken durchgeführten Studie belegt, dass die Beschränkung des Geltungsbereichs der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG auf Schiffsführer und die Tatsache, dass gemäß diesen Richtlinien ausgestellte Befähigungszeugnisse für Schiffsführer (Schiffsführerpatente) nicht automatisch für die Rheinschifffahrt anerkannt werden, die Mobilität von Besatzungsmitgliedern in der Binnenschifffahrt beeinträchtigen.

(5) Um Mobilität zu erleichtern und die Sicherheit des Schiffsverkehrs und den Schutz des menschlichen Lebens und der Umwelt zu gewährleisten, ist es unerlässlich, dass Mitglieder einer Decksmannschaft und insbesondere Personen, die für Maßnahmen in Notsituationen an Bord von Fahrgastschiffen zuständig sind, und Personen, die am Bunkervorgang von Schiffen beteiligt sind, die Flüssigerdgas als Brennstoff verwenden, entsprechende Zeugnisse besitzen. Damit dies wirksam durchgesetzt werden kann, sollten die betreffenden Personen die entsprechenden Zeugnisse bei der Ausübung ihres Berufs mit sich führen. Diese Erwägungen gelten auch in Bezug auf junge Menschen, deren Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz es im Einklang mit der Richtlinie 94/33/EG des Rates 6 zu schützen gilt.

(6) Das Befahren von Binnenwasserstraßen zu Sport- oder Erholungszwecken, der Betrieb nicht frei fahrender Fähren und das Befahren von Binnenwasserstraßen durch Streitkräfte und Notfalldienste sind Tätigkeiten, für die keine Qualifikationen erforderlich sind, die den für die berufsmäßige Schifffahrt zur Beförderung von Gütern und Personen vorgeschriebenen Befähigungen entsprechen würden. Daher sollten Personen, die diese Tätigkeiten durchführen, nicht von dieser Richtlinie erfasst werden.

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