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Vierte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifferpatentverordnung vom 15.01.2019
Vom 11. Februar 2019
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2019 S. 195; 26.11.2021 S. 4982aufgehoben)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 2a der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetztes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) und § 2a der Binnenschifferpatentverordnung zuletzt durch Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe a und b der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden sind, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:
§ 1 Abweichende Regelung zur Binnenschifferpatentverordnung
Die Binnenschifferpatentverordnung ist mit der sich aus der im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelung ergebenden Maßgabe anzuwenden.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.
Abweichung zur Binnenschifferpatentverordnung ( BinSchPatentV) | Anhang (zu § 1) |
I. Regelungsgegenstand
II. Vorübergehende Regelung
Der § 6 Abs. 3 Nr. 2 ist in der folgenden Fassung anzuwenden:
das Führen schwimmender Geräte im Baustellenbetrieb auf der Teilstrecke einer Wasserstraße nach Anlage 9, ohne daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erfüllt sind, | "das Führen eines Fahrzeuges im Baustellenbetrieb auf der Teilstrecke einer Wasserstraße nach Anlage 9, ohne dass die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 erfüllt sind,". |
*) erstmals erlassen
ENDE |
(Stand: 16.03.2022)
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