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HafVO - Hafenverordnung
Verordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 17. Mai 2006
(GVBl. Nr. 9 vom 09.06.2006 S. 355; 11.12.2007/2008 S. 3 08; 11.03.2010 10; 01.07.2011 S. 449 11; 06.02.2013 S.168 13; 09.07.2013 S. 459 13a; 13.03.2015 S. 103 15; 14.12.2017 S. 2 18)
Gl.-Nr.: 950-1-1
Aufgrund des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 10 Abs. 3 des Wasserverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 154), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531) geändert worden ist, verordnet das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Sozialministerium, dem Umweltministerium und dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei und aufgrund des § 14 Abs. 4 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) verordnet die Landesregierung:
Teil 1
Geltungsbereich, Zuständigkeiten
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern sowie für die Hafeneinfahrten, soweit diese nicht Bundeswasserstraßen sind.
(2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind auch Anlege- und Umschlagstellen.
(3) Das Gebiet eines Hafens umfasst die Land- und Wasserflächen innerhalb der gekennzeichneten und öffentlich bekannt gemachten Hafengrenzen. Die Grenzen des Hafengebietes und Änderungen dieser Grenzen sind von den Hafenbehörden zu kennzeichnen und bekannt zu machen.
§ 2 Geltung anderer Rechtsvorschriften
(1) Auch soweit Hafengebiete oder deren Einfahrten nicht Bundeswasserstraßen sind, gelten:
(2) Die Vorschriften gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 gelten in Häfen, die an Seeschifffahrtsstraßen des Bundes angrenzen. Dabei geht die Vorschrift gemäß Absatz 1 Nr. 1 der Vorschrift gemäß Absatz 1 Nr. 2 vor, soweit sie gegenüber den internationalen Regeln abweichende Vorschriften enthält.
(3) Die Vorschrift gemäß Absatz 1 Nr. 3 gilt in den Häfen. die an Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes oder an Landesgewässer, die keine Bundeswasserstraßen sind, angrenzen.
(4) Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, gilt innerhalb des Hafengebietes für den Verkehr und das Verhalten auf den Wegen und Plätzen, auf denen kein öffentlicher Straßenverkehr stattfindet, die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 99 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818).
(5) Für die Schienenbahnen innerhalb des Hafengebietes gelten
§ 3 Hafenbehörden und Zuständigkeiten 08 18
(1) Hafenbehörden sind die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter als Ordnungsbehörden.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Hafenbehörden der landeseigenen Häfen durch das für Verkehr zuständige Ministerium im Einzelfall bestimmt.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die in Absatz 1 genannten Ordnungsbehörden im Einvernehmen mit dem für Verkehr zuständige Ministerium für private Häfen, in denen kein öffentlicher Verkehr stattfindet, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie solche juristische Personen des Privatrechtes, denen der Betrieb dieser Häfen obliegt, zu Hafenbehörden bestimmen.
(4) Die Hafenbehörde ist zuständig für
(5) Die Zuständigkeiten der Wasserbehörden sowie der Arbeitsschutzbehörden bleiben unberührt.
(6) Soweit Aufgaben nach dieser Verordnung in Handlungsformen des privaten Rechts wahrgenommen werden dürfen, kann sich die Hafenbehörde der Dienstkräfte einer privaten Hafenbetriebsverwaltung bedienen.
(7) In Häfen, die Teile einer Bundeswasserstraße sind, bleibt die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unberührt.
(Stand: 29.08.2018)
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