Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport

HafVO - Hafenverordnung
Verordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 17. Mai 2006
(GVBl. Nr. 9 vom 09.06.2006 S. 355; 11.12.2007/2008 S. 3 08; 11.03.2010 10; 01.07.2011 S. 449 11; 06.02.2013 S.168 13; 09.07.2013 S. 459 13a; 13.03.2015 S. 103 15; 14.12.2017 S. 2 18)
Gl.-Nr.: 950-1-1



Aufgrund des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 10 Abs. 3 des Wasserverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 154), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531) geändert worden ist, verordnet das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Sozialministerium, dem Umweltministerium und dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei und aufgrund des § 14 Abs. 4 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) verordnet die Landesregierung:

Teil 1
Geltungsbereich, Zuständigkeiten

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern sowie für die Hafeneinfahrten, soweit diese nicht Bundeswasserstraßen sind.

(2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind auch Anlege- und Umschlagstellen.

(3) Das Gebiet eines Hafens umfasst die Land- und Wasserflächen innerhalb der gekennzeichneten und öffentlich bekannt gemachten Hafengrenzen. Die Grenzen des Hafengebietes und Änderungen dieser Grenzen sind von den Hafenbehörden zu kennzeichnen und bekannt zu machen.

§ 2 Geltung anderer Rechtsvorschriften

(1) Auch soweit Hafengebiete oder deren Einfahrten nicht Bundeswasserstraßen sind, gelten:

  1. die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 1 S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung von 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300),
  2. die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf Sec vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2370),
  3. die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 1 S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. 1 S. 4580),
  4. die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2).

(2) Die Vorschriften gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 gelten in Häfen, die an Seeschifffahrtsstraßen des Bundes angrenzen. Dabei geht die Vorschrift gemäß Absatz 1 Nr. 1 der Vorschrift gemäß Absatz 1 Nr. 2 vor, soweit sie gegenüber den internationalen Regeln abweichende Vorschriften enthält.

(3) Die Vorschrift gemäß Absatz 1 Nr. 3 gilt in den Häfen. die an Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes oder an Landesgewässer, die keine Bundeswasserstraßen sind, angrenzen.

(4) Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, gilt innerhalb des Hafengebietes für den Verkehr und das Verhalten auf den Wegen und Plätzen, auf denen kein öffentlicher Straßenverkehr stattfindet, die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 99 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818).

(5) Für die Schienenbahnen innerhalb des Hafengebietes gelten

  1. hinsichtlich der Bahnen des öffentlichen Verkehrs die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967115. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191)
  2. hinsichtlich der Anschlussbahnen die Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen vom 13. Mai 1982 (GBl. SDr. Nr. 1080; BGBl. 1990 II S. 1222)

§ 3 Hafenbehörden und Zuständigkeiten 08 18

(1) Hafenbehörden sind die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter als Ordnungsbehörden.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Hafenbehörden der landeseigenen Häfen durch das für Verkehr zuständige Ministerium im Einzelfall bestimmt.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die in Absatz 1 genannten Ordnungsbehörden im Einvernehmen mit dem für Verkehr zuständige Ministerium für private Häfen, in denen kein öffentlicher Verkehr stattfindet, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie solche juristische Personen des Privatrechtes, denen der Betrieb dieser Häfen obliegt, zu Hafenbehörden bestimmen.

(4) Die Hafenbehörde ist zuständig für

  1. die Regelung und Überwachung der Benutzung des Hafens und des Verkehrs im Hafen,
  2. die Abwehr von Gefahren, die der Allgemeinheit oder dem Einzelnen aus dem Zustand, der Nutzung oder dem Betrieb des Hafens oder einzelner Hafenanlagen drohen,
  3. die Aufgaben und Befugnisse der Strom- und Schifffahrtspolizei entsprechend den in § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften und
  4. für Bekanntmachungen nach § 5.

(5) Die Zuständigkeiten der Wasserbehörden sowie der Arbeitsschutzbehörden bleiben unberührt.

(6) Soweit Aufgaben nach dieser Verordnung in Handlungsformen des privaten Rechts wahrgenommen werden dürfen, kann sich die Hafenbehörde der Dienstkräfte einer privaten Hafenbetriebsverwaltung bedienen.

(7) In Häfen, die Teile einer Bundeswasserstraße sind, bleibt die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unberührt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion