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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Hafenverordnung *
Vom 6. Februar 2013

(GVBl. Nr.9 vom 27.02.2013 S.168)


Aufgrund des § 4 Absatz 1 und 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:

Artikel 1

Die Hafenverordnung vom 17. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 355), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 4a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Die Hafenbehörde erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den anderen im Hafenbereich tätigen Stellen und zuständigen Behörden; insbesondere arbeitet sie mit den mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei sowie den für die Schiffssicherheit und die Durchführung der internationalen und regionalen Regelwerke über die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörden zusammen. Die Hafenbehörde übermittelt folgende Angaben, über die sie verfügt, der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde:
  • Informationen über Verstöße gegen die §§ 6 bis 8 des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 679), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383) geändert worden ist,
  • Informationen über Schiffe, die erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben.
"(1) Die Hafenbehörde erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den anderen im Hafenbereich tätigen Stellen und zuständigen Behörden, insbesondere arbeitet sie mit den mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei sowie den für die Schiffssicherheit und die Durchführung der internationalen und regionalen Regelwerke über die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörden zusammen. Die Hafenbehörde übermittelt folgende Angaben, soweit sie über diese verfügt, der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde:
  1. Informationen, die gemäß Artikel 9 und Anhang III der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenkontrolle (Abl. L 131 vom 28.05.2009 S. 57) mitgeteilt werden sollen,
  2. Informationen über Schiffe, die gemäß Richtlinie 2009/16/EG , der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (Abl. L332 vom 28.12.2000 S. 81), der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (Abl. L 208 vom 05.08.2002 S. 10) oder der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (AK L 129 vom 29.04.2004 S. 6) erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben,
  3. Informationen über Schiffe, die ohne Einhaltung der §§ 6 bis 8 des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 679), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 186, 187) geändert worden ist, ausgelaufen sind,
  4. Informationen über Schiffe, denen aus Sicherheitsgründen der Zugang zu einem Hafen verweigert wurde oder die eines Hafens verwiesen wurden,
  5. Informationen über offensichtliche Auffälligkeiten gemäß Absatz 2."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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