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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Hafenverordnung *
Vom 6. Februar 2013
(GVBl. Nr.9 vom 27.02.2013 S.168)
Aufgrund des § 4 Absatz 1 und 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
Die Hafenverordnung vom 17. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 355), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die Hafenbehörde erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den anderen im Hafenbereich tätigen Stellen und zuständigen Behörden; insbesondere arbeitet sie mit den mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei sowie den für die Schiffssicherheit und die Durchführung der internationalen und regionalen Regelwerke über die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörden zusammen. Die Hafenbehörde übermittelt folgende Angaben, über die sie verfügt, der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde:
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"(1) Die Hafenbehörde erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den anderen im Hafenbereich tätigen Stellen und zuständigen Behörden, insbesondere arbeitet sie mit den mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei sowie den für die Schiffssicherheit und die Durchführung der internationalen und regionalen Regelwerke über die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörden zusammen. Die Hafenbehörde übermittelt folgende Angaben, soweit sie über diese verfügt, der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde:
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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(Stand: 29.08.2018)
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