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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Hafenverordnung * # - Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 1. Juli 2011
(GVOBl. Nr. 12 vom 15.07.2011 S. 449)



Aufgrund des § 4 Absatz 1 und 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

Artikel 1

Die Hafenverordnung vom 17. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 355), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. März 2010 (GVOBl. M-V S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4 folgende Angabe eingefügt:

" § 4a Informationspflicht und Zusammenarbeit".

2. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:

" § 4a Informationspflicht und Zusammenarbeit

(1) Die Hafenbehörde erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den anderen im Hafenbereich tätigen Stellen und zuständigen Behörden; insbesondere arbeitet sie mit den mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei sowie den für die Schiffssicherheit und die Durchführung der internationalen und regionalen Regelwerke über die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörden zusammen. Die Hafenbehörde übermittelt folgende Angaben, über die sie verfügt, der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde:

(2) Erhält die Hafenbehörde Kenntnis davon, dass ein Schiff im Hafen offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, die die Sicherheit des Schiffes oder die Meeresumwelt gefährden, unterrichtet sie unverzüglich und vorzugsweise in elektronischem Format die zuständigen Kontrollbehörden unter folgenden Angaben:

Unbeschadet der Informationspflicht an die zuständige Behörde können zusätzlich die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei unterrichtet werden."

3. In § 34 Absatz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:

alt neu
 2.seiner Meldepflicht als Fahrzeugführer gemäß § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 nicht nachkommt, "2. seiner Melde- und Informationspflicht als Fahrzeugführer gemäß § 4a Absatz 2; § 7 Absatz 4 und § 9 Absatz 2 nicht nachkommt,"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

*) Ändert VO vom 17. Mai 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 950-1-11
#) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/16

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