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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Hafenverordnung *

Vom 9. Juli 2013
(GVOBl. M-V Nr. 12 vom 26. Juli 2013 S. 459)



Aufgrund des § 4 Absatz 1 und 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:

Artikel 1

Die Hafenverordnung vom 17. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 355), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Februar 2013 (GVOBl. M-V S. 168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 31a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "0,1" durch die Angabe "0,10" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (4) Absatz 1 gilt nicht für Seeschiffe, die sich voraussichtlich weniger als zwei Stunden am Liegeplatz befinden sowie für Binnenschiffe mit SOLAS-Zeugnis, solange sie sich auf See befinden. "(4) Absatz 1 gilt nicht für
  1. Seeschiffe, die sich voraussichtlich weniger als zwei Stunden am Liegeplatz befinden,
  2. Binnenschiffe mit SOLAS-Zeugnis, solange sie sich auf See befinden,
  3. Schiffe, die am Liegeplatz in den Häfen alle Motoren abschalten und landseitige Elektrizität nutzen,
  4. Schiffe, die emissionsmindernde Verfahren anwenden, mit denen kontinuierliche Verringerungen der Schwefeldioxidemissionen erreicht werden, die mindestens denjenigen entsprechen, die bei der Verwendung von Kraftstoffen, deren Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteile nicht überschreitet, erzielt worden wären."

2. In § 34 Absatz 1 Nummer 20 wird die Angabe "0,1" durch die Angabe "0,10" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*

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