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Änderungstext
Fuenfte Verordnung zur Änderung der Hafenverordnung *
Vom 9. Juli 2013
(GVOBl. M-V Nr. 12 vom 26. Juli 2013 S. 459)
Aufgrund des § 4 Absatz 1 und 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
Die Hafenverordnung vom 17. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 355), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Februar 2013 (GVOBl. M-V S. 168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 31a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "0,1" durch die Angabe "0,10" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Absatz 1 gilt nicht für Seeschiffe, die sich voraussichtlich weniger als zwei Stunden am Liegeplatz befinden sowie für Binnenschiffe mit SOLAS-Zeugnis, solange sie sich auf See befinden. | "(4) Absatz 1 gilt nicht für
|
2. In § 34 Absatz 1 Nummer 20 wird die Angabe "0,1" durch die Angabe "0,10" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 29.08.2018)
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