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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Hafenverordnung*
Vom 11. März 2010
(GVBl Nr. 7 vom 21.04.2010 S. 198)
198 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommem 2010 Nr. 7
Aufgrund des § 4 Absatz 1 und 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296) verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
Die Hafenverordnung vom 17. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 355), die durch die Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. M-V 2008 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31 folgende Angabe eingefügt:
" § 31a Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen"
2. In der Inhaltsübersicht, in der Überschrift zu § 4 sowie in § 34 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter "der Wasserschutzpolizei" jeweils durch die Wörter "der mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei" ersetzt
3. In § 4 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 2 und 3 sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "die Wasserschutzpolizei" jeweils durch die Wörter "die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei" ersetzt.
4. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter "der Wasserschutzpolizei" durch die Wörter "den mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei" ersetzt
5. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Die Dienstkräfte der Hafenbehörden und der Wasserschutzpolizei sind zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigt, Fahrzeuge zu betreten, zu besichtigen und auf Fahrzeugen im Hafengebiet mitzufahren. Die nach Absatz 1 Satz 1 verantwortlichen Personen haben auf Anforderung beim Betreten und Verlassen der Fahrzeuge in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein. | "(2) Die Dienstkräfte der Hafenbehörden und die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei sind zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigt, Fahrzeuge zu betreten, Überprüfungen vorzunehmen und auf Fahrzeugen im Hafengebiet mitzufahren. Die nach Absatz 1 Satz 1 verantwortlichen Personen haben die bei der Überprüfung benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und auf Anforderung beim Betreten und Verlassen der Fahrzeuge in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein." |
6. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn die Nutzung des Datenverarbeitungssystems aufgrund einer gemäß Absatz 1 Satz 2 zugelassenen Abweichung nicht in Betracht kommt."
7. In § 25 Absatz 2 wird die Angabe " § 20 Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 19 Abs. 1 und 2" ersetzt.
8. In § 34 Absatz 1 und 3 werden die Wörter "Ordnungswidrig gemäß § 11 Abs. 2 des Wasserverkehrsgesetzes" jeweils durch die Wörter "Ordnungswidrig gemäß § 17 Abs. 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes" ersetzt.
9. Nach § 31 wird der folgende § 31 a eingefügt:
" § 31a Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen
(1) Auf Schiffen, die am Liegeplatz in Häfen festgemacht sind, dürfen für den Maschinenbetrieb keine Kraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile überschreitet.
(2) Soweit eine Umstellung der ICraftstoffzufuhr erforderlich ist, muss diese innerhalb von zwei Stunden nach der Ankunft am Liegeplatz und nicht früher als zwei Stunden vor dem Verlassen des Liegeplatzes erfolgen.
(3) Der Zeitpunkt der Umstellung der Kraftstoffzufuhr ist in das Schiffstagebuch einzutragen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Seeschiffe, die sich voraussichtlich weniger als zwei Stunden am Liegeplatz befinden sowie für Binnenschiffe mit SOLAS-Zeugnis, solange sie sich auf See befinden.
(5) Die Hafenbehörde und die Polizeivollzugsbeamten sind berechtigt, die Eintragung gemäß Absatz 3 und die Bunkerlieferbescheinigungen zu kontrollieren sowie die Entnahme von Kraftstoffproben zu veranlassen."
10. In § 34 Absatz 1 werden nach Nummer 19 die folgenden Nummern 20 und 21 angefügt:
"20. entgegen § 31a Abs. 1 am Liegeplatz Kraftstoffe für den Maschinenbetrieb verwendet, deren Schwefelgehalt 0,1 Massenhundemeile überschreitet,
21. entgegen § 31a Abs. 3 nicht den Zeitpunkt der Umstellung der Kraftstoffzufuhr in das Schiffstagebuch einträgt."
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
(Stand: 29.08.2018)
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