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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Hafenverordnung

Vom 11. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 1 vom 11.01.2008 S. 3)



Siehe Fn. * 1

Aufgrund des § 4 Abs. 1 und 2 des Wasserverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales und Gesundheit und dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Hafenverordnung vom 17. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 355) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 und 3 und § 24 Abs. 4 wird jeweils das Wort "Wirtschaftsministerium" durch die Wörter "Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
  § 10 An- und Abmeldung

(1) Wasserfahrzeuge sind von den Fahrzeugführern oder deren Beauftragten rechtzeitig vor der Ankunft bei der Hafenbehörde anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Die Hafenbehörde kann Abweichungen hiervon zulassen.

(2) Keiner An- und Abmeldung bedürfen

  1. Fahrgastschiffe, Fährschiffe sowie Schiffe im Ro-Ro-Liniendienst, die nach einem mit der Hafenbehörde und der Hafenbetriebsverwaltung abgestimmten Fahrplan verkehren,
  2. im Geltungsbereich des Grundgesetzes beheimatete
    1. Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben,
    2. Rettungs-. Feuerlösch- und Lotsenfahrzeuge und
    3. Fischerei- und Sportfahrzeuge im jeweiligen Heimathafen.
" § 10 An- und Abmeldungen

(1) Wasserfahrzeuge sind von den Fahrzeugführern oder deren Beauftragte bei der Hafenbehörde jeweils rechtzeitig vor der Ankunft und vor dem Verholen im Hafen anzumelden sowie vor dem Verlassen des Hafens abzumelden. Die Hafenbehörde kann Abweichungen hiervon zulassen.

(2) Für die An- und Abmeldung ist das vom Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegebene Datenverarbeitungssystem zu nutzen.

(3) Keiner An- und Abmeldung bedürfen im Geltungsbereich des Grundgesetzes beheimatete

  1. Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes,
  2. Rettungs-, Feuerlösch-, Lotsen- und Schleppfahrzeuge und
  3. Fischerei- und Sportfahrzeuge im jeweiligen Heimathafen."

3. In § 34 Abs. 1 wird nach Nummer 4 die Nummer 4a eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

_______________

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 208 S. 10).

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