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Siebente Verordnung zur Änderung der Hafenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 14. Dezember 2017
(GVOBl. Nr. 1 vom 31.01.2018 S. 2)
Aufgrund des § 4 Absatz 1 und 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juni 2017 (GVOBl. M-V S. 106) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:
Die Hafenverordnung vom 17. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 355), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. März 2015 (GVOBl. M-V S. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach den Wörtern " § 31a Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen" die Wörter " § 31b Einleiten von Ballastwasser" eingefügt.
2. Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Vor dem Erlass und der Änderung einer Hafennutzungsordnung für einen Hafen, der dem Fähr- oder Kreuzschifffahrtverkehr im internationalen Seeverkehr oder dem Güterumschlag dient, ist der Erlass oder die Änderung der obersten Hafenbehörde im Wortlaut anzuzeigen. Der Erlass oder die Änderung der Hafennutzungsordnung darf erfolgen, wenn die oberste Hafenbehörde binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Einwendungen erhebt."
3. § 22a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Flüssige Stoffe zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen dürfen nur von speziell für die Kraftstoffart zugelassenen ortsfesten Anlagen, Bunkerbooten oder Tankwagen abgegeben werden oder in speziell dafür zugelassenen Tankcontainern an Bord gebracht werden. | "(1) Flüssige Stoffe zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen dürfen nur von speziell für die Kraftstoffart zugelassenen ortsfesten Anlagen, Bunkerbooten oder Tankwagen abgegeben werden oder in speziell dafür zugelassenen Tankcontainern oder Kraftstoffkanistern an Bord gebracht werden." |
4. In § 24 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
5. In § 31a Absatz 1 werden die Wörter "für den Maschinenbetrieb" gestrichen.
6. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:
" § 31b Einleiten von Ballastwasser
(1) Das Einleiten von Ballastwasser durch Schiffe in internationaler Fahrt in die Hafengewässer ist verboten, soweit nicht
(2) Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um ein Überlaufen von Ballastwassertanks zu verhindern.
(3) Die Reinigung von Ballastwassertanks bedarf der Genehmigung der Hafenbehörde. Es ist verboten, Sedimente, die bei der Reinigung von Ballastwassertanks anfallen oder während der Reise angefallen sind, in die Hafengewässer zu spülen."
7. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12a wird das Wort "schriftliche" gestrichen.
b) In Nummer 16 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
c) In Nummer 20 werden die Wörter "für den Maschinenbetrieb" gestrichen.
d) Am Ende der Nummer 21 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
e) Nach Nummer 21 werden die folgenden Nummern angefügt:
"22. entgegen § 31b Absatz 1 Ballastwasser einleitet,
23. entgegen § 31b Absatz 2 nicht die notwendigen Vorkehrungen trifft, um ein Überlaufen von Ballastwassertanks zu verhindern,
24. entgegen § 31b Absatz 3 Ballastwassertanks ohne eine Erlaubnis der Hafenbehörde reinigt oder Sedimente einleitet."
8. In § 3 Absatz 2 und 3, § 10 Absatz 2 sowie § 24 Absatz 4 werden jeweils die Wörter "Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung" durch die Wörter "für Verkehr zuständige Ministerium" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 180200
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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