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WVHaSiG M-V - Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz
Gesetz über die Nutzung der Gewässer für den Verkehr und die Sicherheit in den Häfen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 10. Juli 2008
(GVOBl. Nr. 10 vom 30.07.2008 S. 296; 23.02.2010 S. 101 10; 20.05.2011 S. 323 11; 07.06.2017 S. 106 17; 03.08.2018 S. 274 18)
Gl.-Nr.: 9510 - 4
Siehe Fn. *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz gilt für
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann Gewässer nach § 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung zu schiffbaren Gewässern bestimmen.
(2) An schiffbaren Gewässern obliegt dem Gewässereigentümer die Erhaltung der Schiffbarkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). Die Verpflichtung zur Unterhaltung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltslast.
§ 3 Freie Nutzung der Gewässer
Jedermann darf die in § 1 bezeichneten Gewässer für den Verkehr nutzen, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine Einschränkungen enthalten.
§ 4 Verkehrsrechtliche Regelungen 18 / 18
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann zur Verhütung und Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Erhaltung der Schiffbarkeit der nach § 2 zu schiffbaren Gewässern bestimmten Gewässer, zur Nutzung der in § 1 genannten Gewässer für den Verkehr auf dem Wasser, zur Ordnung der Nutzung von Häfen und Anlagen und zur Verhütung von Gefahren für die Umwelt durch Rechtsverordnung Regelungen treffen über
Für den Erlass dieser Rechtsverordnungen ist das Einvernehmen mit dem Innenministerium und, soweit Regelungen zur Verhütung von Gefahren für die Umwelt getroffen werden, auch mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium sowie, soweit Regelungen an die Bemannung und den Betrieb von Wasserfahrzeugen getroffen werden, das Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Ministerium erforderlich.
(2) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 andere Behörden ermächtigen, zur Wahrung der in Absatz 1 genannten Belange Anordnungen zu erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder ein Verbot enthalten.
(3) Die Dienstkräfte der aufgrund des Absatzes 2 ermächtigten Behörden und die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei sind zur Durchführung der verkehrs- und hafenrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes jederzeit befugt, Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge zu betreten und Überprüfungen vorzunehmen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(Stand: 28.08.2023)
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