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Regelwerk
Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Hafenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 13. März 2015
(GVOBl. M-V Nr. 6 vom 27.03.2015 S. 103)



Siehe Fn. *

Aufgrund des § 4 Absatz 1 und 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Hafenverordnung vom 17. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 355), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Juli 2013 (GVOBl. M-V S. 459) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22 folgende Angabe eingefügt:

" § 22a Bunkern von Schiffsbetriebsstoffen".

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 4 und 5

(4) Flüssige Stoffe zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen dürfen nur von ortsfesten Anlagen, Bunkerbooten oder Tankwagen abgegeben werden.

(5) Vor Übernahme von flüssigen Stoffen zur Eigenversorgung sind alle Maßnahmen zum vorbeugenden Gewässerschutz gemäß den gesetzlichen und technischen Vorschriften zu treffen.

werden aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.

3. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

" § 22a Bunkern von Schiffsbetriebsstoffen

(1) Flüssige Stoffe zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen dürfen nur von speziell für die Kraftstoffart zugelassenen ortsfesten Anlagen, Bunkerbooten oder Tankwagen abgegeben werden oder in speziell dafür zugelassenen Tankcontainern an Bord gebracht werden.

(2) Das Bunkern von tiefgekühlt verflüssigten Gasen zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen ist ausschließlich mit Genehmigung der Hafenbehörde zulässig. Die Hafenbehörde kann Vorkehrungen für die allgemeine Sicherheit anordnen, die den mit dem Bunkervorgang verbundenen Risiken angemessen sind.

(3) Vor Übernahme oder Übergabe von flüssigen Stoffen zur Eigenversorgung sind alle Maßnahmen zum vorbeugenden Gewässerschutz gemäß den gesetzlichen und technischen Vorschriften zu treffen."

4. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 12 wird die Angabe " § 22 Abs. 4" durch die Angabe " § 22a Absatz 1" ersetzt.

b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:

"12a. tiefgekühlt verflüssigte Gase übernimmt oder übergibt, ohne dass die schriftliche Genehmigung gemäß § 22a erfolgt ist,".

c) In Nummer 13 wird die Angabe " § 22 Abs. 5" durch die Angabe " § 22a Absatz 3" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_______

*) Ändert VO vm 17. Mai 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl.Nr. 950-1-11

ENDE

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