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GGBVOHH - Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg
Verordnung über die Sicherheit bei der Beförderung von gefährlichen Gütern und zur Erhöhung des Brandschutzes im Hamburger Hafen
-Hamburg-
Vom 19. März 2013
(HmbGVBl. Nr.11 vom 26.03.2013 S. 93; 21.07.2015 S. 191 15; 25.05.2021 S. 383 21; 21.09.2021 S. 666 21a)
Gl.-Nr.- 9501-1-3
Archiv: 1996
Auf Grund von § 22 Absatz 1 des Hafensicherheitsgesetzes vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424), zuletzt geändert am 22. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 440), sowie von § 28 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 435), wird verordnet:
§ 1 Zielsetzung, Geltungsbereich und anzuwendende Rechtsvorschriften 21
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen
(2) Soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten bei der Beförderung von gefährlichen Gütern die Bestimmungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) in der Fassung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 482) und der Gefahrgutverordnung See ( GGVSee) in der Fassung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1476), geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510, 2512), in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorschriften des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Wasser-, Bauordnungs- und Gefahrstoffrechts bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen 21 21a
Neben den Begriffsbestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1775, 3975) sowie des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), und den auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung gelten in dieser Verordnung nachfolgende Begriffsbestimmungen:
eingerichtet und zugelassen ist. Darunter fallen auch Ore-Bulk-Oil-Schiffe, Ore-Oil-Schiffe, Tankreinigungsfahrzeuge sowie schwimmende Bunkerstationen.
§ 3 Anmeldung von gefährlichen Gütern 15 21
(1) Zur wirkungsvollen Durchführung der Aufgaben der zuständigen Behörden im Bereich der Gefahrenvorbeugung, -abwehr und der Schadensbekämpfung besteht bei nachfolgenden Sachverhalten eine Pflicht zur Anmeldung:
Die Verpflichtungen gemäß Satz 1 Nummern 1 und 3 gelten auch für Tankschiffe mit leeren oder wiederbefüllten Ladeoder Sloptanks, die gefährliche Güter als eine der letzten drei Ladungen enthalten haben.
(2) Die in Absatz 1 genannten Anmeldepflichten gelten nicht
(3) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anmeldepflichten sind die in der Anlage 1 aufgeführten Angaben mit elektronischen Datenverarbeitungssystemen an das durch die zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragten Stelle betriebene Gefahrgutinformationssystem des Hamburger Hafens zu übermitteln.
(4) Die Meldung nach Absatz 3 kann unterbleiben, sofern die nach Absatz 3 geforderten Daten durch die Verpflichtete oder den Verpflichteten bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder in das Zentrale Meldeportal des Bundes elektronisch abgegeben worden sind und ein Bezug auf den aktuellen Hafenanlauf oder Hafenaufenthalt besteht. Die Polizei oder die von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt, diese Daten bei der Stelle zu erheben, die das Zentrale Meldeportal des Bundes betreibt.
§ 4 Anmeldefristen und Verantwortlichkeiten 21
(1) Für die in § 3 Absatz 1 genannten Anmeldepflichten gelten folgende Fristen:
Dabei hat die Meldung der Stauposition unverzüglich nach dem Bekanntwerden, jedoch spätestens vor der Abfahrt des Wasserfahrzeuges zu erfolgen.
In den Fällen von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 ist jede Änderung der Daten unverzüglich, spätestens jedoch nach einer Stunde zu melden.
(2) Die Pflicht zur Anmeldung und Aktualisierung unter Wahrung der in Absatz 1 genannten Fristen obliegt
§ 5 Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern zum Zweck des zeitweiligen Aufenthalts 21
(1) Auf Freiflächen und in Gebäuden ist das Abstellen von verpackten, auch in Beförderungseinheiten befindlichen gefährlichen Gütern zum Zweck des zeitweiligen Aufenthalts nur erlaubt, wenn die in der Anlage 2 genannten Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen und Sicherheitsabstände sowie die in der Anlage 3 Nummern 1 bis 4 genannten Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen eingehalten werden. Sofern der Betrieb auf Grund von Vorschriften des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Bauordnungs- und des Wasserrechts für das Lagern sowie den sonstigen zeitweiligen Aufenthalt der vorgesehenen Gefahrgüter durch eine Genehmigung der hierfür jeweils zuständigen Behörde zugelassen ist und die Genehmigung Anforderungen zu den in Satz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen enthält, gelten bei Abweichungen die in der Genehmigung für das jeweilige Gefahrgut aufgeführten Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen, Sicherheitsabstände und Brandschutzmaßnahmen. Unberührt bleiben die Vorschriften für die unmittelbare Überladung und die Durchfuhr von verpackten gefährlichen Gütern gemäß § 6.
(2) Werden die in Absatz 1 Satz 1 genannten gefährlichen Güter zum Zweck des zeitweiligen Aufenthalts auf Binnenschiffen oder auf Hafenfahrzeugen abgestellt, können in Bezug auf die Sicherheitsabstände und die besonderen Sicherheitsbestimmungen statt der Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch die Vorschriften der Gefahrgutverordnung See angewendet werden. In jedem Falle gelten für das Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern auf Wasserfahrzeugen die generellen Zulassungsbeschränkungen, die Mengengrenzen und die Sicherheitsanforderungen der Anlage 2 Tabellen 1.1 bis 1.4.
(3) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten generellen Zulassungsbeschränkungen, den Mengengrenzen und den Sicherheitsanforderungen zulassen, sofern die Sicherheit im Hafen gewährleistet bleibt.
§ 6 Unmittelbare Überladung und Durchfuhr von verpackten gefährlichen Gütern 21
(1) Bei der unmittelbaren Überladung und der Durchfuhr von verpackten gefährlichen Gütern sind für bestimmte Gefahrgutklassen und Stoffe die in der Anlage 4 genannten Mengengrenzen, Sicherheitsbestimmungen und Bedingungen einzuhalten.
(2) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Mengengrenzen, Sicherheitsbestimmungen und Bedingungen zulassen, sofern die Sicherheit im Hafen gewährleistet bleibt.
§ 7 Einbringen, Umschlag und Durchfuhr von gefährlichen Gütern als Massengut 21
(1) Das Einbringen von gefährlichen Gütern als Massengut in den Geltungsbereich dieser Verordnung, sowohl für den Umschlag als auch für die Durchfuhr, ist für Stoffe der Gefahrgutklassen 1, 5, 6.2 und 7 und für Stoffe, die diesen Gefahrgutklassen zugeordnet werden können, verboten.
(2) Für die nicht von dem Verbot gemäß Absatz 1 betroffenen gefährlichen Güter als Massengut gilt, dass mit dem Umschlag unter Beteiligung eines Wasserfahrzeugs erst begonnen werden darf, wenn
Sofern der Betrieb in den Fällen von Satz 1 auf Grund von Vorschriften des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Wasser-, Bauordnungs- oder des Gefahrstoffrechts durch eine Genehmigung der hierfür jeweils zuständigen Behörde zugelassen ist und die Genehmigung Anforderungen in Bezug auf die in Satz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen enthält, gelten bei Abweichungen die in der Genehmigung aufgeführten Sicherheitsbestimmungen.
(3) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbestimmungen zulassen, sofern die Sicherheit im Hafen gewährleistet bleibt.
§ 8 Zugelassene Lade- und Löschstellen 21
Bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Binnenschiffen oder Hafenfahrzeugen gelten Lade- und Löschstellen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung als zugelassen im Sinne der Absätze 7.1.4.7.1 und 7.2.4.7.1 ADN, sofern
eingehalten werden.
§ 9 Maßnahmen in Gefahrenfällen und Anzeigepflichten 21
(1) Für das Verhalten bei Unfällen oder bei Zwischenfällen im Zusammenhang mit dem Abstellen von gefährlichen Gütern zum Zwecke des zeitweiligen Aufenthaltes hat der Betrieb die Daten gemäß Anlage 1 und darüber hinaus entsprechende Informationen über die zu treffenden Sofortmaßnahmen jederzeit einsehbar vorzuhalten. Werden gefährliche Güter frei, so ist unverzüglich der Unfallort abzusperren und zu sichern sowie der Umfang des Schadens so gering wie möglich zu halten.
(2) Nachfolgende Sachverhalte sind im Zusammenhang mit dem Umschlag und dem Abstellen zum Zwecke des zeitweiligen Aufenthalts der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:
§ 10 Liegeplatzvorschriften 21
(1) Nachfolgend genannte Wasserfahrzeuge dürfen nicht an einer Werft, einer Reparaturwerkstatt oder in einem Dock festmachen beziehungsweise liegen:
als eine der letzten drei Ladungen befördert haben.
Das Verbot gemäß Satz 1 gilt nicht für Tankschiffe, wenn eine durch eine Sachverständige beziehungsweise einen Sachverständigen ausgestellte Inertzustandsbescheinigung vorliegt und keine Arbeiten im gefährdeten Bereich durchgeführt werden.
(2) Tankschiffe, die entzündbare Flüssigkeiten oder Chemikalien mit einem Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius oder mit unbekanntem Flammpunkt oder entzündbare Gase befördern, in einem Sloptank aufbewahren oder als eine der letzten drei Ladungen in einem Tank befördert haben, dürfen nur in Tankschiffhäfen liegen sowie umschlagen. Die in Satz 1 genannten Tankschiffe dürfen außerhalb von Tankschiffhäfen nur zur Abgabe von Ladungsrückständen an Aufnahmeanlagen oder in sonstigen Fällen an den für sie bestimmten und durch Tafeln kenntlich gemachten Plätzen liegen, soweit diese Liegeplätze im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht worden sind.
(3) Die in Absatz 2 genannten Liegeplatzvorschriften gelten nicht, sofern durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen eine Inertzustandsbescheinigung oder eine Gaszustandsbescheinigung ausgestellt worden ist, aus der hervorgeht, dass für die Dauer der Liegezeit im gefährdeten Bereich des Schiffes keine Gasgemische in Gefahr drohender Menge vorhanden sind und das Tankschiff an anderen als den in Satz 1 genannten Liegeplätzen sicher liegen kann. In diesen Fällen ist vor Einnahme des Liegeplatzes die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen.
(4) An den in Absatz 2 genannten Tankschiffen dürfen während des Lösch- und Ladevorgangs, der Entgasung oder der Tankreinigung keine weiteren Wasserfahrzeuge liegen. Davon ausgenommen sind
(5) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen vor Einnahme des Liegeplatzes Ausnahmen von den in den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Liegeplätzen und Sicherheitsbestimmungen zulassen. Die Ausnahmegenehmigung kann mit der Bedingung versehen werden, dass auf dem betreffenden Wasserfahrzeug während der Liegezeit ein Gaszustand besteht, der die Sicherheit gewährleistet. Der Gaszustand ist auf Kosten der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers durch eine Sachverständige beziehungsweise einen Sachverständigen festzustellen.
(1) In Tankschiffhäfen dürfen nur verkehren oder liegen:
(2) Auf den in Absatz 1 genannten Wasserfahrzeugen müssen beim Aufenthalt im Tankschiffhafen nachfolgende Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden:
(3) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den in Absatz 1 für das Befahren der Tankschiffhäfen zugelassenen Wasserfahrzeugen und von den in Absatz 2 genannten Sicherheitsmaßnahmen zulassen, wenn die Sicherheit durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet ist. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
§ 12 Besondere Sicherheitsmaßnahmen für Tankschiffe 21
(1) Auf Tankschiffen gemäß § 10 Absatz 2 sowie auf sonstigen Chemikalientankschiffen, die gefährliche Güter geladen haben, sind während des Liegens folgende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten:
(2) Die in Absatz 1 genannten Wasserfahrzeuge dürfen nur von folgenden Personen betreten werden:
(3) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbestimmungen zulassen, wenn die Sicherheit durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet ist.
§ 13 Reinigen und Entgasen von Wasserfahrzeugen 21
(1) Das Reinigen und das Entgasen von Lade- und Sloptanks sowie den damit in Verbindung stehenden Rohrleitungen der in § 10 Absatz 1 genannten Wasserfahrzeuge ist verboten, sofern dabei entzündbare, gesundheits- oder umweltgefährdende Stoffe oder Gase austreten können.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und durch die Antragstellerin oder den Antragsteller eine entsprechende Zustimmung der Liegeplatzgestellerin oder des Liegeplatzgestellers schriftlich vorgelegt wird.
§ 14 Bunkern von Schiffsbetriebsstoffen 21
(1) Beim Bunkern sind nachfolgende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten:
(2) Das Bunkern anderer als in Absatz 1 genannter Schiffsbetriebsstoffe bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(3) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen zulassen, wenn die Sicherheit durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet ist.
§ 15 Rauchverbote und Verbote von feuergefährlichen Arbeiten 21
(1) Beim Rauchen, bei feuergefährlichen Arbeiten und beim Umgang mit gefährlichen Gütern ist die Sorgfalt anzuwenden, die zur Abwendung einer Brandgefahr notwendig ist. Zu diesem Zweck sind bei feuergefährlichen Arbeiten die in der Anlage 3 Nummer 5 genannten besonderen Brandschutzmaßnahmen einzuhalten.
(2) Das Rauchen sowie feuergefährliche Arbeiten sind in folgenden Bereichen verboten:
§ 16 Ausnahmen und Befreiungen von Rauchverboten und den Verboten von feuergefährlichen Arbeiten
(1) Sofern Rauchverbotszonen auf Grund von arbeitsschutz-, gefahrstoffrechtlichen oder anderen, auch betriebsinternen Vorschriften bestimmt oder gekennzeichnet sind, ist das Rauchen außerhalb dieser Bereiche abweichend von § 15 Absatz 2 Nummer 1 erlaubt.
(2) Feuergefährliche Arbeiten sind abweichend von § 15 Absatz 2 Nummer 1 erlaubt, sofern sich der Einsatzort in einem Abstand von mehr als 30 Metern zu gefährlichen Gütern befindet, die umgeschlagen werden oder zum Zweck des zeitweiligen Aufenthaltes abgestellt sind. Die beziehungsweise der für feuergefährliche Arbeiten Verantwortliche hat vor Arbeitsbeginn den Betrieb, auf dessen Gelände die Feuerarbeiten stattfinden sollen, über die beabsichtigten Tätigkeiten zu informieren.
(3) Betriebe sind von den in § 15 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 5 genannten Verboten von feuergefährlichen Arbeiten befreit, sofern durch den Betrieb im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ein verbindliches Arbeitsfreigabesystem für feuergefährliche Arbeiten aufgestellt und durch die dafür zuständige Behörde genehmigt worden ist.
(4) Die zuständige Behörde kann über die in den Absätzen 2 bis 3 genannten Erlaubnisse und Befreiungen hinaus in besonderen Fällen Ausnahmen von den in § 15 Absatz 2 genannten Verboten zulassen. Eine Voraussetzung ist, dass der Zustand in dem betreffenden Bereich eine gefahrlose Durchführung der vorgesehenen Tätigkeiten gestattet. Dazu kann die zuständige Behörde ein Gutachten einer Sachverständigen beziehungsweise eines Sachverständigen auf Kosten der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers verlangen.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten 21 21a
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 28 Absatz 1 Nummer 23 des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 28 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Landesgefahrgutverordnung Hafen Hamburg vom 4. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 87) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Für Eisenbahnverkehrsunternehmen und Betriebe, die der Anmeldeverpflichtung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 unterliegen und vor Inkrafttreten dieser Verordnung nicht zur Anmeldung verpflichtet waren, gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Angaben, die gemäß § 3 Absatz 3 an das Gefahrgutinformationssystem des Hamburger Hafens zu übermitteln sind |
Anlage 1 21 (zu § 3 Absatz 3) |
1. Im Falle des beabsichtigten Anlaufens eines mit gefährlichen Gütern beladenen Seeschiffes in den Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, sofern nicht die in Nummer 2.2.1 der Anlage zur Anlaufbedingungsverordnung aufgeführten Daten übermittelt wurden:
1.1 Bei der Beförderung verpackter gefährlicher Güter gemäß der Begriffsbestimmung der Gefahrgutverordnung See:
1.2 Bei der Beförderung gefährlicher Güter als Schüttladung, die gemäß IMSBC-Code als Stoffe klassifiziert sind, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können und deshalb der Gruppe B zugeordnet werden:
1.3 Bei der Beförderung gefährlicher Güter mit einem Tankschiff:
1.3.1 Wenn es sich bei den gefährlichen Gütern um flüssige Güter nach Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen ( MARPOL) vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399) in der jeweils geltenden Fassung, handelt:
1.3.2 Wenn die gefährlichen Güter unter die Begriffsbestimmung "schädlicher flüssiger Stoff" in Kapitel 1 Nummer 1.3.23 des IBC-Codes fallen:
1.3.3 Wenn die gefährlichen Güter in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind:
1.3.4 Wenn die gefährlichen Güter einen Flammpunkt von 60 Grad Celsius oder niedriger haben, sofern diese nicht den Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 zugeordnet werden können:
2. Im Falle des beabsichtigten Anlaufens eines mit gefährlichen Gütern beladenen Binnenschiffes in den Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1:
3. Im Falle des Beladens von Wasserfahrzeugen mit gefährlichen Gütern im Geltungsbereich dieser Verordnung zum Zwecke des Transports gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3:
3.1 Es gelten jeweils die in den Nummern 1 und 2 für die verschiedenen Wasserfahrzeuge und verschiedenen Arten von gefährlichen Gütern genannten Meldepflichten (Ausnahme: die Angabe über den Zweck des Einbringens).
3.2 Werden die betroffenen gefährlichen Güter nach dem Beladen nur innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung transportiert, können im Falle von Binnenschiffen und Hafenfahrzeugen die Daten gemäß Nummer 1 angegeben werden.
In diesem Falle
4. Im Falle des Transports von gefährlichen Gütern mit Eisenbahnwagen auf Gleisanlagen der Hafenbahn gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4:
5. Im Falle des Abstellens von verpackten gefährlichen Gütern zum Zwecke des zeitweiligen Aufenthaltes auf einem Betriebsgelände oder auf einem Wasserfahrzeug gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5:
Für gefährliche Güter, die von einem Betriebsgelände auf ein Seeschiff verladen werden sollen oder die von einem Seeschiff gelöscht wurden und die den Vorschriften des IMDG-Codes unterliegen, jedoch nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN oder nur den Vorschriften für begrenzte Mengen oder freigestellte Mengen gemäß Kapitel 3.4 beziehungsweise 3.5 des ADR/ RID/ADN für den vorausgehenden beziehungsweise nachfolgenden Verkehrsträger zugeordnet werden können, sind die Daten gemäß Nummer 1.1 mit Ausnahme der Buchstaben a und b anzugeben.
Mengengrenzen, besondere Sicherheitsanforderungen und generelle Zulassungsbeschränkungen, die gemäß § 5 Absätze 1 und 2 beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern zum Zweck des zeitweiligen Aufenthalts im Freien und in Gebäuden sowie auf Wasserfahrzeugen einzuhalten sind | Anlage 2 21 (zu § 5 Absätze 1 und 2) |
Tabelle 1.1 | |||
Klassen, Unterklassen, besondere Stoffe | Mengengrenze1, 2 | Besondere Sicherheitsanforderungen1 | |
1 | Generell | Das Abstellen ist nicht zugelassen | |
1.4 | Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe S, die nicht dem Sprengstoffrecht unterliegen | 500 t | |
2.1 | Alle Stoffe und Gegenstände | 200 t | Bei Abstellen im Gebäude zusammen mit Klasse 2.3: insgesamt maximal 150 Gasflaschen oder 15 Druckfässer |
2.2 | Alle Stoffe und Gegenstände | 2400 t | |
1) Sofern nicht besonders ausgewiesen, gelten die Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen und generellen Zulassungsbeschränkungen für das Abstellen im Freien und in Gebäuden.
2) Bei den Angaben der Mengengrenzen handelt es sich um die Bruttomasse je Brandabschnitt. |
Tabelle 1.2 | |||
Klassen, Unterklassen, besondere Stoffe | Mengengrenze1, 2 | Besondere Sicherheitsanforderungen1 | |
2.3 | Generell | 80 t |
Bei Abstellen im Gebäude zusammen mit Klasse 2.1: insgesamt maximal 150 Gasflaschen oder 15 Druckfässer |
2.3 | UN 1017 Chlor
UN 1045 Fluor UN 1048 Bromwasserstoff UN 1050 Chlorwasserstoff |
80 t |
Wenn im Container, dann nur im Freien abstellen |
UN 1076 Phosgen
UN 1079 Schwefeldioxid UN 1589 Chlorcyan |
80 t |
Nur im Freien abstellen |
|
UN 2188 Arsin
UN 2548 Chlorpentafluorid |
80 t |
Bei mehr als 0,02 t |
|
3 | Verpackungsgruppe I | 200 t | |
UN 1093 Acrylnitril
UN 1131 Kohlenstoffdisulfid |
Das Abstellen ist nicht zugelassen |
||
Verpackungsgruppe II | 200 t | ||
UN 1648 Acetonitril | 200 t |
Nur im Freien abstellen |
|
Verpackungsgruppe III | 2400 t | ||
4.1 | Generell | 300 t | |
Bei zusätzlichem Kennzeichen "Explosionsgefahr" | Das Abstellen ist nicht zugelassen | ||
4.2 | Alle Stoffe und Gegenstände | 300 t | |
4.3 | Alle Stoffe und Gegenstände | 300 t |
Abstellen nur in Gebäuden oder in Containern |
5.1 | Generell | 300 t | |
UN 2015 Wasserstoffperoxid | 100 t | ||
UN 1485 Kaliumchlorat UN 1495 Natriumchlorat |
100 t |
Abstellen nur im Container und im Freien |
|
UN 1942 Ammoniumnitrat
UN 2067 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel UN 2426 Ammoniumnitrat, flüssig |
Das Abstellen ist nicht zugelassen | ||
1) Sofern nicht besonders ausgewiesen, gelten die Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen und generellen Zulassungsbeschränkungen für das Abstellen im Freien und in Gebäuden.
2) Bei den Angaben der Mengengrenzen handelt es sich um die Bruttomasse je Brandabschnitt. |
Tabelle 1.3 | |||
Klassen, Unterklassen, besondere Stoffe |
Mengengrenze1, 2 | Besondere Sicherheitsanforderungen1 | |
5.2 | Generell | 60 t | |
Bei zusätzlichem Kennzeichen "Explosionsgefahr" |
Das Abstellen ist nicht zugelassen | ||
6.1 | Generell | 1500 t | |
UN 1092 Acrolein | Das Abstellen ist nicht zugelassen | ||
UN 1051 Cyanwasserstoff
UN 1541 Acetoncyanhydrin, stabilisiert UN 1566 Berylliumverbindungen N.A.G. UN 1567 Beryllium, Pulver UN 1595 Dimethylsulfat UN 1613 Cyanwasserstoffsäure, wässerige Lösung UN 1614 Cyanwasserstoff UN 1670 Perchlormethylmercaptan UN 1707 Thalliumverbindung N.A.G. UN 1889 Cyanbromid UN 2023 Epichlorhydrin UN 2026 Phenylquecksilberverbindung N.A.G. UN 2321 Trichlorbenzole, flüssig UN 2471 Osmiumtetroxid UN 2474 Thiosphosgen UN 3347 Phenoxyessigsäurederivatpestizid, flüssig, giftig, entzündbar |
500 t |
Abstellen nur im Freien |
|
6.2 | Alle Stoffe und Gegenstände | Das Abstellen ist nicht zugelassen | |
7 | Leere Verpackungen (freigestellte Stoffe) | 2400 t | |
Kategorie I weiß | Beim Abstellen darf die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) je Gruppe 50 nicht überschreiten |
||
Kategorie II gelb | |||
Kategorie III gelb | |||
1) Sofern nicht besonders ausgewiesen, gelten die Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen und generellen Zulassungsbeschränkungen für das Abstellen im Freien und in Gebäuden.
2) Bei den Angaben der Mengengrenzen handelt es sich um die Bruttomasse je Brandabschnitt. |
Tabelle 1.4 | |||
Klassen, Unterklassen, besondere Stoffe | Mengengrenze1, 2 | Besondere Sicherheitsanforderungen1 | |
8 | Generell | 2400 t | |
UN 1052 Fluorwasserstoff | 2400 t | Wenn im Container, dann nur im Freien abstellen | |
UN 1744 Brom | |||
9 | Alle Stoffe | 2400 t | |
UN 3166 | unbegrenzt | ||
1) Sofern nicht besonders ausgewiesen, gelten die Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen und generellen Zulassungsbeschränkungen für das Abstellen im Freien und in Gebäuden.
2) Bei den Angaben der Mengengrenzen handelt es sich um die Bruttomasse je Brandabschnitt. |
Tabelle 2 | |||||||||||||
Sicherheitsabstände1 beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern im Freien2, 3 | |||||||||||||
Klasse bzw. Nebengefahr | 2.1 | 2.2 | 2.3 | 3 | 4.1 | 4.2 | 4.3 | 5.1 | 5.2 | 6.1 | 7 | 8 | 9 |
2.1 | 0 | 0 | 10 | 30 | 30 | 3 | 10 | 10 | 10 | 10 | 3 | 0 | |
2.2 | 0 | 0 | 10 | 30 | 30 | 3 | 3 | 3 | 3 | 10 | 0 | 0 | |
2.3 | 0 | 0 | 10 | 30 | 30 | 3 | 3 | 10 | 10 | 10 | 0 | 0 | |
3 | 10 | 10 | 10 | 3 | 10 | 3 | 10 | 10 | 10 | 10 | 0 | 0 | |
4.1 | 30 | 30 | 30 | 3 | 3 | 0 | 3 | 10 | 10 | 10 | 3 | 0 | |
4.2 | 30 | 30 | 30 | 10 | 3 | 3 | 10 | 10 | 10 | 10 | 3 | 0 | |
4.3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 0 | 3 | 10 | 10 | 10 | 10 | 3 | 0 | |
5.1 | 10 | 3 | 3 | 10 | 3 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 0 | |
5.2 | 10 | 3 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 0 | |
6.1 | 10 | 3 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 0 | 0 | |
7 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 4 | 10 | 10 |
8 | 3 | 0 | 0 | 0 | 3 | 3 | 3 | 10 | 10 | 0 | 10 | 0 | |
9 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 10 | 0 | |
1) Angaben in Metern.
2) Beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen (limited quantities) sowie in freigestellten Mengen (excepted quantities) im Sinne der Gefahrgutvorschriften ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 3 Metern einzuhalten, sofern in der nachstehenden Tabelle überhaupt ein Mindestabstand für die entsprechende Klasse angegeben ist. Eine Trennung zwischen verpackten gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen und Freimengen untereinander ist nicht erforderlich. 3) Werden durch die vorstehende Tabelle für gefährliche Güter, die sich in verschiedenen geschlossenen Beförderungseinheiten befinden, unter Berücksichtigung der Kennzeichen für die Hauptgefahr und, sofern zutreffend, der Nebengefahren 2, 4 und 5 Sicherheitsabstände bestimmt, dürfen diese Beförderungseinheiten nicht übereinander oder unmittelbar nebeneinander abgestellt werden. Die Forderung nicht unmittelbar nebeneinander ist bei einem Mindestabstand von 0,5 Meter in jede Richtung erfüllt. 4) Die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) darf je Gruppe 50 nicht überschreiten. Gruppen sind durch einen Mindestabstand von 6 Metern voneinander zu trennen. |
Tabelle 3 | |||||||||||||
Sicherheitsabstände1 beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern in Gebäuden2 | |||||||||||||
Klasse bzw. Nebengefahr | 2.1 | 2.2 | 2.3 | 3 | 4.1 | 4.2 | 4.3 | 5.1 | 5.2 | 6.1 | 7 | 8 | 9 |
2.1 | 0 | 0 | 4 | 4 | 4 | 3 | 4 | 10 | 4 | 10 | 3 | 0 | |
2.2 | 0 | 0 | 4 | 4 | 4 | 3 | 4 | 3 | 4 | 10 | 0 | 0 | |
2.3 | 0 | 0 | 4 | 4 | 4 | 3 | 4 | 10 | 4 | 10 | 0 | 0 | |
3 | 4 | 4 | 4 | 3 | 10 | 3 | 4 | 10 | 4 | 10 | 0 | 0 | |
4.1 | 4 | 4 | 4 | 3 | 3 | 0 | 4 | 10 | 4 | 10 | 3 | 0 | |
4.2 | 4 | 4 | 4 | 10 | 3 | 3 | 4 | 10 | 4 | 10 | 3 | 0 | |
4.3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 0 | 3 | 4 | 10 | 4 | 10 | 3 | 0 | |
5.1 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 10 | 10 | 10 | |
5.2 | 10 | 3 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 4 | 4 | 10 | 10 | 0 | |
6.1 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 10 | 0 | 0 | |
7 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 3 | 10 | 10 |
8 | 3 | 0 | 0 | 0 | 3 | 3 | 3 | 10 | 10 | 0 | 10 | 0 | |
9 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 10 | 0 | 0 | 10 | 0 | |
1) Angaben in Metern.
2) Beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen (limited quantities) sowie in freigestellten Mengen (excepted quantities) im Sinne der Gefahrgutvorschriften ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 3 Metern einzuhalten, sofern in der vorstehenden Tabelle überhaupt ein Mindestabstand für die entsprechende Klasse angegeben ist. Eine Trennung zwischen verpackten gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen und Freimengen untereinander ist nicht erforderlich. 3) Die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) darf je Gruppe 50 nicht überschreiten. Gruppen sind durch einen Mindestabstand von 6 Metern voneinander zu trennen. 4) In verschiedenen Brandabschnitten. |
Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen, die gemäß § 5 Absatz 1 beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern zum Zweck des zeitweiligen Aufenthalts in Gebäuden und im Freien sowie bei feuergefährlichen Arbeiten gemäß § 15 Absatz 1 einzuhalten sind |
Anlage 3 21 (zu § 5 Absatz 1 und § 15 Absatz 1) |
1. Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen beim Abstellen von gefährlichen Gütern in Gebäuden:
2. Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen beim Abstellen im Freien von flüssigen gefährlichen Gütern in Tankcontainern oder vergleichbaren Gebinden:
3. Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen beim Abstellen von gefährlichen Gütern in geschlossenen Beförderungseinheiten im Freien:
4. Generelle Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen beim Abstellen von gefährlichen Gütern im Freien und in Gebäuden:
5. Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen bei feuergefährlichen Arbeiten:
Mengengrenzen, Sicherheitsbestimmungen und Bedingungen, die gemäß § 6 Absatz 1 bei der unmittelbaren Überladung und der Durchfuhr verpackter gefährlicher Güter einzuhalten sind |
Anlage 4 21 (zu § 6 Absatz 1) |
Tabelle 1.1 Mengengrenzen, die bei der unmittelbaren Überladung und bei der Durchfuhr einzuhalten sind: |
|||
Klassen, Unterklassen, besondere Stoffe | Mengengrenze1, 2 | Bemerkungen3 | |
1.1 |
Es darf sich nicht um Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen a und K handeln. |
2 t Nettoexplosivstoffmasse (NEM) |
In allen anderen Fällen ist eine Erlaubnis der für das Sprengstoffwesen zuständigen Behörde erforderlich. |
1.2 | 8 t Nettoexplosivstoff masse (NEM) |
||
1.3 | Keine | ||
1.5 | 2 t Nettoexplosivstoffmasse (NEM) |
||
1.6 | 2 t Nettoexplosivstoff masse (NEM) |
||
3 | UN 1093 Acrylnitril | 2000 t | |
UN 1131 Kohlenstoffdisulfid | |||
1) Die angegebenen jeweiligen Höchstmengen gelten bei der Durchfuhr für die Summe aus Durchfuhrgut und Zuladung. Bei den Angaben der Mengengrenzen handelt es sich außer bei gefährlichen Gütern der Klasse 1 um die Bruttomasse. Bruttomasse ist die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Verpackungsgewicht; jedoch ohne Containergewicht bei der Versendung von Versandstücken. Beim Gebrauch von Bulk- oder Tankcontainern ist die Bruttomasse die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Containergewicht, da in diesem Falle der Container als Verpackung gilt. 2) Mengenangaben gelten jeweils für die Gesamtladung von verpackten Gütern der Klasse, Unterklasse oder für die besonders bezeichneten Stoffe bei der unmittelbaren Überladung oder der Durchfuhr
3) Daneben sind die Vorschriften des Arbeitsschutz-, Umweltschutz-, Sprengstoff-, Atom- und Strahlenschutzrechts zu beachten. |
Tabelle 1.2 Mengengrenzen, die bei der unmittelbaren Überladung und bei der Durchfuhr einzuhalten sind: |
|||
Klassen, Unterklassen, besondere Stoffe | Mengengrenze1, 2 | Bemerkungen3 | |
4.1 | Sofern es sich um Stoffe und Gegenstände mit zusätzlichem Kennzeichen "Explosionsgefahr" handelt. | 20 t | |
5.1 | UN 1942 Ammoniumnitrat | 500 t | |
UN 2067 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel | |||
UN 2426 Ammoniumnitrat, flüssig | |||
5.2 | Generell | 100 t | |
Sofern es sich um Stoffe und Gegenstände mit zusätzlichem Kennzeichen "Explosionsgefahr" handelt. | 15 t | ||
6.1 | UN 1092 Acrolein | 2000 t | |
6.2 | Alle Stoffe und Gegenstände | Nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde | |
7 | Generell | Die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) darf je Gruppe 50 nicht überschreiten. | Gruppen sind durch einen Mindestabstand von 6 Metern voneinander zu trennen. |
UN 2908 Freigestelltes Versandstück | unbegrenzt | ||
UN 2909 Freigestelltes Versandstück | |||
UN 2910 Freigestelltes Versandstück | |||
UN 2911 Freigestelltes Versandstück | |||
1) Die angegebenen jeweiligen Höchstmengen gelten bei der Durchfuhr für die Summe aus Durchfuhrgut und Zuladung. Bei den Angaben der Mengengrenzen handelt es sich außer bei gefährlichen Gütern der Klasse 1 um die Bruttomasse. Bruttomasse ist die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Verpackungsgewicht; jedoch ohne Containergewicht bei der Versendung von Versandstücken. Beim Gebrauch von Bulk- oder Tankcontainern ist die Bruttomasse die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Containergewicht, da in diesem Falle der Container als Verpackung gilt. 2) Mengenangaben gelten jeweils für die Gesamtladung von verpackten Gütern der Klasse, Unterklasse oder für die besonders bezeichneten Stoffe bei der unmittelbaren Überladung oder der Durchfuhr
3) Daneben sind die Vorschriften des Arbeitsschutz-, Umweltschutz-, Sprengstoff-, Atom- und Strahlenschutzrechts zu beachten. |
Tabelle 2.1 Sicherheitsbestimmungen, die bei der unmittelbaren Überladung einzuhalten sind: |
||||||||||||
Maßnahmen | Klassen | |||||||||||
1 | 2 | 3 | 4.1 | 4.2 | 4.3 | 5.1 | 5.2 | 6.1 | 7 | 8 | 9 | |
a) Die Güter sind nach Möglichkeit eingehend als erste Ladung zu löschen und ausgehend als letzte Ladung zu übernehmen. | X | X | X | X | ||||||||
b) Die Güter sind bordseitig bis zum Löschen oder nach dem Laden besonders zu überwachen. | X | |||||||||||
c) Während der unmittelbaren Überladung dürfen sich an der Ladeluke und im Arbeitsbereich nur solche Personen aufhalten, die am Umschlag beteiligt sind. | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
d) Der Aufenthalt in der Nähe von Versandstücken mit radioaktiven Stoffen ist so kurz wie möglich zu halten. | X | |||||||||||
e) Bei der unmittelbaren Überladung konventioneller Ladung muss das Umschlagspersonal nichtfunkenreißendes Schuhwerk mit leitfähiger Sohle tragen. | X | X | ||||||||||
f) Bei unmittelbarer Überladung konventioneller Ladung ist der Umschlagsbereich in geeigneter Weise zu sichern (zum Beispiel abzusperren und zu kennzeichnen). | X | X1 | X | X | X2 | X2 | ||||||
g) Bei unmittelbarer Überladung von Versandstücken mit gefährlichen Gütern sind diese an Bord und an Land so abzusetzen, dass Beschädigungen durch andere Umschlagsarbeiten möglichst ausgeschlossen sind. | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
1) Nur bei Stoffen und Gegenständen der Klasse 2.1 (Entzündbare Gase) und Klasse 2.3 (Giftige Gase).
2) Nur bei Stoffen und Gegenständen mit der Zusatzgefahr 3 (Entzündbare flüssige Stoffe). |
Tabelle 2.2 Sicherheitsbestimmungen, die bei der unmittelbaren Überladung einzuhalten sind: |
||||||||||||
Maßnahmen |
Klassen |
|||||||||||
1 | 2 | 3 | 4.1 | 4.2 | 4.3 | 5.1 | 5.2 | 6.1 | 7 | 8 | 9 | |
a) Flächen, die für die Aufnahme de Güter vorgesehen sind, müssen sauber (frei von Verpackungsrückständen und Ladungsresten) sein. | X | |||||||||||
b) Die Vorschriften des IMDG-Codes über Temperaturkontrolle sind anzuwenden. Wenn erforderlich, sind dem Kaibetriebdurch den Anlieferer ein Bedienungshandbuch oder vergleichbare Informationen für das Kühlsystem zur Verfügung zu stellen. | X | X | ||||||||||
c) Die Güter sind vor direkter Feuchtigkeit (zum Beispiel Regen, Pfützen) zu schützen. | X | X1 | X | X | X | |||||||
d) Bei unmittelbarer Überladung konventioneller Ladung ist beim Nahen eines Gewitters der Umschlag einzustellen, Antennen sind zu erden. | X | X | X | |||||||||
e) Feuerlöscheinrichtungen sind betriebsbereit zu halten. | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
f) Beim Absetzen auf Umschlagsanlagen ist ein Mindestabstand von 6 Metern zu Aufenthalts- und Arbeitsräumen sicherzustellen. | X2 | |||||||||||
1) Nur bei Baumwolle.
2) Nur bei Stoffen der "Kategorie II - gelb" sowie der "Kategorie III - gelb". |
Tabelle 3 Sicherheitsbestimmungen, die bei der Durchfuhr einzuhalten sind: |
||||||||||||
Maßnahmen | Klassen | |||||||||||
1 | 2 | 3 | 4.1 | 4.2 | 4.3 | 5.1 | 5.2 | 6.1 | 7 | 8 | 9 | |
a) Die Güter sind bordseitig besonders zu überwachen. | X | |||||||||||
b) Der Aufenthalt in der Nähe von Versandstücken mit radioaktiven Stoffen ist so kurz wie möglich zu halten. | X | |||||||||||
c) Beim Umschlag von Versandstücken mit gefährlichen Gütern sind diese an Bord und an Land so abzusetzen, dass Beschädigungen durch andere Umschlagsarbeiten möglichst ausgeschlossen sind. | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
d) Die Güter sind vor direkter Feuchtigkeit (zum Beispiel Regen, Pfützen) zu schützen. | X | X | X | X | X |
Sicherheitsbestimmungen beim Einbringen und Umschlag gefährlicher Güter als Massengut unter Beteiligung eines Wasserfahrzeugs gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie beim Bunkern von Schiffsbetriebsstoffen gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 6 | Anlage 5 21 (zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 14 Absatz 1 Nummer 6) |
Sofern der Betrieb auf Grund von Vorschriften des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Bauordnungs- und des Wasserrechts für den Umschlag gefährlicher Güter als Massengut unter Beteiligung von Wasserfahrzeugen durch eine Genehmigung bereits Sicherheitsvorschriften einzuhalten oder -maßnahmen durchzuführen hat, gelten gemäß § 7 Absatz 2 bei Abweichungen die in der Genehmigung aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen.
Tabelle 1.1 Sicherheitsbestimmungen1 , die beim Einbringen von gefährlichen Gütern als Massengut für den Umschlag und beim Bunkern einzuhalten sind: |
||||||||
Maßnahmen | Klassen | |||||||
2 | 3 | 4.1 | 4.2 | 4.3 | 6.1 | 8 | 9 | |
a) Die Güter sind nach Möglichkeit eingehend als erste Ladung zu löschen und ausgehend als letzte Ladung zu übernehmen. | X | X | X | |||||
b) Die Güter sind gegen übermäßige Erwärmung zu schützen. Wenn Planen benutzt werden, müssen diese schwer entflammbar sein. | X | X | ||||||
c) Die Güter sind vor Feuchtigkeit zu schützen. | X | X | ||||||
d) Während des Be- und Entladens sind für diese Stoffe geeignete Feuerlöscheinrichtungen oder Feuerlöschmittel sowie zur Bekämpfung von Entstehungsbränden geeignete Feuerlöscher in jeweils ausreichender Anzahl betriebsbereit zu halten. | X | X | X | X | X | X | X | X |
e) Wasserseitig eingesetzte Fahrzeuge sind unmittelbar nach Be- und Entladung aus dem Umschlagsbereich abzuziehen. | X | X | X | X | X | X | X | X |
f) Das Befüllen und Entleeren der Gastankschiffe muss im geschlossenen System (Gaspendelverfahren) erfolgen. | X | |||||||
1) Sofern in den jeweiligen gefahrgutrechtlichen Verkehrsträgervorschriften abweichende Regelungen vorgeschrieben sind, werden diese als gleichwertig angesehen. |
Tabelle 1.2 Sicherheitsbestimmungen1 , die beim Einbringen von gefährlichen Gütern als Massengut für den Umschlag und beim Bunkern einzuhalten sind: |
||||||||
Maßnahmen |
Klassen |
|||||||
2 | 3 | 4.1 | 4.2 | 4.3 | 6.1 | 8 | 9 | |
a) Die Betriebssicherheit der Übergabeleitungen, der Löschbrücke und des Tankschiffes einschließlich der elektrostatischen Leitfähigkeit muss gewährleistet sein. Übergabeschläuche und Gelenkrohre müssen mit dem 1,3fachen des maximalen Betriebsdruckes geprüft sein. Die letzte Überprüfung darf nachweislich nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. | X | X | X | X | X | |||
b) Der Umschlag ist land- und bordseitig durch qualifiziertes Personal zu überwachen. Der Platz darf während des Pumpens nicht verlassen werden. An Bord müssen die Schlauchwachen ausreichend qualifiziert sein, um im Stör- oder Gefahrenfall die erforderlichen Maßnahmen treffen zu können. | X | X | X | X | X | |||
c) Schlauch- und Gelenkrohrkupplungen müssen so beschaffen sein, dass beim Lösen oder Abreißen nicht mehr Flüssigkeit ausfließt, als nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist. Ausgelaufene Flüssigkeit ist aufzufangen. | X | X | X | X | X | |||
d) Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlagsanlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung bei Gefahr, zum Beispiel infolge Abtreiben des Schiffes, zerstört werden kann (vergleiche System UN 101: Einrichtungen an Bord und Land für den Umschlag gefährlicher Güter). | X | X | X | X | X | |||
1) Sofern in den jeweiligen gefahrgutrechtlichen Verkehrsträgervorschriften abweichende Regelungen vorgeschrieben sind, werden diese als gleichwertig angesehen. |
Tabelle 1.3 Sicherheitsbestimmungen1 , die beim Einbringen von gefährlichen Gütern als Massengut für den Umschlag und beim Bunkern einzuhalten sind: |
||||||||
Maßnahmen | Klassen | |||||||
2 | 3 | 4.1 | 4.2 | 4.3 | 6.1 | 8 | 9 | |
a) Beim Umschlag im Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann. | X | X | X | X | X | X | X | X |
b) Übergabeleitungen und Kabel müssen so verlegt sein, dass sie keinen Zug-, Druck- oder Knickbeanspruchungen ausgesetzt sind, allen Schiffsbewegungen folgen und nicht beschädigt werden können. | X | X | X | X | X | |||
c) Die Übergabeleitungen müssen land- und schiffsseitig fest verbunden sein, zum Beispiel durch Verschraubungen oder Kupplungen. | X | X | X | X | X | |||
d) Beim Nahen eines Gewitters sind auch die Antennen zu erden. | X | X | X2 | X2 | ||||
e) Das Leitungssystem muss durch entsprechende Einrichtungen gefahrlos entspannt werden können. | X | X | X | X | X | |||
f) Vor Beginn des Umschlags müssen das Tankschiff und das Leitungssystem an Land sowie die metallischen Konstruktionsteile der Kaianlage ausreichend geerdet sein. Der Erdungswiderstand (Ableitungswiderstand gegen Erde) darf 106 Ohm nicht überschreiten. Leitende Verbindungen dürfen erst nach dem Lösen der Übergabeleitungen entfernt werden. | X | X | X2 | X2 | ||||
g) Beim Umschlag ist die Strömungsgeschwindigkeit so zu bemessen, dass Zündgefahren durch elektrostatische Aufladung der in Rohrleitungen strömenden Flüssigkeiten vermieden werden. | X | X | ||||||
1) Sofern in den jeweiligen gefahrgutrechtlichen Verkehrsträgervorschriften abweichende Regelungen vorgeschrieben sind, werden diese als gleichwertig angesehen.
2) Bei einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius. |
Tabelle 1.4 Sicherheitsbestimmungen1 , die beim Einbringen von gefährlichen Gütern als Massengut für den Umschlag und beim Bunkern einzuhalten sind: |
||||||||
Maßnahmen | Klassen | |||||||
2 | 3 | 4.1 | 4.2 | 4.3 | 6.1 | 8 | 9 | |
a) Bei entzündbaren Stoffen und Gegenständen müssen Lüftungseinrichtungen und Druckausgleichsöffnungen der Tanks an ihren Mündungen mit Flammendurchschlagsicherungen versehen sein. | X | X | ||||||
b) Alle Öffnungen, welche die Schiffsladetanks mit der Außenluft verbinden, müssen mit Ausnahme gesicherter Druckausgleichs- und Lüftungsöffnungen gasdicht verschlossen sein. |
X | X | X | X | ||||
c) Peil- und Schauöffnungen dürfen nur so lange geöffnet werden, wie es zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes erforderlich ist. | X | X | X | X | ||||
d) Alle Öffnungen zum gefährdeten Bereich (zum Beispiel Türen, Oberlichter und Bullaugen) sind während des Umschlags geschlossen zu halten. | X | X | X2 | X2 | ||||
e) Der Umschlag ist mit Hilfe von automatisch anzeigenden Gasmessgeräten (Gaswarngeräten) zu überwachen. Es dürfen nur zugelassene und geprüfte Gasmessgeräte eingesetzt werden, die an exponierten Stellen auf dem Schiff und der Löschbrücke aufzustellen sind. | X | |||||||
f) Bei Gewitter, stark bewegtem Wasser oder anderen Witterungsbedingungen, die die Sicherheit des Umschlags beeinträchtigen können, ist der Umschlag einzustellen. | X | X | X | X | ||||
1) Sofern in den jeweiligen gefahrgutrechtlichen Verkehrsträgervorschriften abweichende Regelungen vorgeschrieben sind, werden diese als gleichwertig angesehen.
2) Bei einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius. |
Tabelle 2 Sicherheitsbestimmungen1 , die beim Einbringen von gefährlichen Gütern als Massengut für die Durchfuhr einzuhalten sind: |
||||||||
Maßnahmen | Klassen | |||||||
2 | 3 | 4.1 | 4.2 | 4.3 | 6.1 | 8 | 9 | |
a) Die Güter sind gegen übermäßige Erwärmung zu schützen. Wenn Planen benutzt werden, müssen diese schwer entflammbar sein. | X | X | ||||||
b) Die Güter sind vor Feuchtigkeit zu schützen. | X | X | ||||||
1) Sofern in den jeweiligen gefahrgutrechtlichen Verkehrsträgervorschriften abweichende Regelungen vorgeschrieben sind, werden diese als gleichwertig angesehen. |
ENDE. |
(Stand: 06.09.2023)
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