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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Hafen

GGBVOHH - Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg
Verordnung über die Sicherheit bei der Beförderung von gefährlichen Gütern und zur Erhöhung des Brandschutzes im Hamburger Hafen

-Hamburg-

Vom 19. März 2013
(HmbGVBl. Nr.11 vom 26.03.2013 S. 93; 21.07.2015 S. 191 15; 25.05.2021 S. 383 21; 21.09.2021 S. 666 21a)
Gl.-Nr.- 9501-1-3



Archiv: 1996

Auf Grund von § 22 Absatz 1 des Hafensicherheitsgesetzes vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424), zuletzt geändert am 22. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 440), sowie von § 28 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 435), wird verordnet:

§ 1 Zielsetzung, Geltungsbereich und anzuwendende Rechtsvorschriften 21

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen

  1. zur Erhöhung der Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere während des zeitweiligen Aufenthalts, beim Umschlag, bei der unmittelbaren Überladung und während der Durchfuhr sowie
  2. dem Brandschutz und der Gefahrenabwehr im Geltungsbereich des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten bei der Beförderung von gefährlichen Gütern die Bestimmungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) in der Fassung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 482) und der Gefahrgutverordnung See ( GGVSee) in der Fassung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1476), geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510, 2512), in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorschriften des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Wasser-, Bauordnungs- und Gefahrstoffrechts bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen 21 21a

Neben den Begriffsbestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1775, 3975) sowie des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), und den auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung gelten in dieser Verordnung nachfolgende Begriffsbestimmungen:

  1. Agentin und Agent
    Jede Person, die dazu befugt ist, im Namen der Betreiberin beziehungsweise des Betreibers alle Schiffs- und Ladungsinformationen für eine Offenlegung zu übermitteln.
  2. ADN
    Die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen vom 26. Mai 2000 (BGBl. II S. 1906, 1908), zuletzt geändert am 3. Dezember 2012 (BGBl. II S. 1386), in der jeweils geltenden Fassung.
  3. ADR
    Die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen a und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in der Fassung vom 7. April 2009 (BGBl. II S. 396), zuletzt geändert am 7. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1134), in der jeweils geltenden Fassung.
  4. Anlaufbedingungsverordnung
    Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), zuletzt geändert am 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1504, 1507), in der jeweils geltenden Fassung.
  5. Beförderungseinheit
    Ein Straßengüterfahrzeug, ein Eisenbahnwagen, ein Frachtcontainer, ein Straßentankfahrzeug, ein Kesselwagen oder ein ortsbeweglicher Tank.
  6. Betreiberin und Betreiber
    Die Eigentümerin und der Eigentümer, die Reederin und der Reeder, der Charterer oder die Managerin und der Manager eines Wasserfahrzeugs.
  7. Betrieb
    Räumlichkeiten und Flächen eines Unternehmens im Geltungsbereich dieser Verordnung, in dem gefährliche Güter umgeschlagen, unmittelbar übergeladen oder zum Zwecke des zeitweiligen Aufenthaltes abgestellt werden.
  8. Bunkern
    Die Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen an Wasserfahrzeuge zur Einlagerung für den dortigen Schiffsbetrieb.
  9. Durchfuhr
    Die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Seeschiffen oder Binnenschiffen durch den Geltungsbereich dieser Verordnung, ohne dass die Ladung umgeschlagen wird.
  10. Feuergefährliche Arbeiten
    Die Verwendung einer offenen Flamme sowie Heiß- und Feuerarbeiten oder sonstige Tätigkeiten, bei denen Funken entstehen oder Gegenstände so weit erwärmt werden, dass Zündungen hervorgerufen werden können; wie zum Beispiel Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren sowie Trennschleifen, Löten, Auftau- und Heißklebearbeiten, die außerhalb hierfür vorgesehener Werkstätten und Arbeitsplätze vorgenommen werden.
  11. Gefährdeter Bereich
    Ladetanks, Sloptanks, Kofferdämme, daran angrenzende Leer- und Ballasträume, Ladepumpen- und Kompressorräume und die Bereiche über diesen Räumen. Ferner Rohrleitungen sowie ein Bereich innerhalb eines Kugelradius bis einschließlich 3 Meter um Öffnungen, aus denen Gase austreten können und um sonstige Bereiche, in denen gefährliche Güter vorhanden sind.
  12. Gefährliche Güter
    Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, handelt es sich bei gefährlichen Gütern um Stoffe und Gegenstände gemäß der Gefahrgutverordnung See sowie der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.
  13. Gefährliche Güter als Massengut
    Gefährliche Güter in flüssigem, festem oder gasförmigem Zustand, die sich ohne irgendeine Form der Umschließung unmittelbar in den Laderäumen oder Ladetanks eines Verkehrsmittels befinden.
  14. Geschlossene Beförderungseinheit
    Geschlossene Beförderungseinheit ist eine Beförderungseinheit, die den Inhalt durch bleibende Bauteile vollständig umschließt. Keine geschlossenen Beförderungseinheiten sind ortsbewegliche Tanks sowie Beförderungseinheiten mit Seiten- oder Dachplanen.
  15. IMDG-Code
    Der International Maritime Dangerous Goods Code, zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.406(96), in der amtlichen deutschen Übersetzung vom 13. November 2018 (Verkehrsblatt S. 847) in der jeweils geltenden Fassung.
  16. Rauchen
    Das Rauchen umfasst auch die Verwendung elektrischer Zigaretten und ähnlicher Geräte.
  17. Sachverständige und Sachverständiger
    Eine von den zuständigen Stellen gemäß § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellte und vereidigte Person mit der Berechtigung für die Feststellung des Gas- und Inertzustands auf Wasserfahrzeugen sowie für Sicherheitsuntersuchungen im Zusammenhang mit feuergefährlichen Arbeiten.
  18. Tankschiff
    Ein Wasserfahrzeug, welches für die Beförderung von
    1. entzündbaren Flüssigkeiten und anderen pumpfähigen gefährlichen Gütern als Massengut,
    2. verflüssigten Gasen als Massengut (Gastankschiff) oder
    3. flüssigen Chemikalien mit giftigen, ätzenden, Wasser gefährdenden, ansteckungsgefährlichen oder sonstigen Umwelt schädigenden Eigenschaften als Massengut (Chemikalientankschiff)

    eingerichtet und zugelassen ist. Darunter fallen auch Ore-Bulk-Oil-Schiffe, Ore-Oil-Schiffe, Tankreinigungsfahrzeuge sowie schwimmende Bunkerstationen.

  19. Tankschiffhafen
    Durch die zuständige Behörde bestimmte Hafenteile, in denen auf Grund der Gefahren beim Umschlag flüssiger gefährlicher Güter als Massengut, einschließlich verflüssigter Gase, besondere Sicherheitsbestimmungen gelten. Ein Tankschiffhafen wird durch Tafeln gekennzeichnet und im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht.
  20. Umschlag
    Das Be- und Entladen von Transportmitteln jeder Art; davon ausgenommen sind die Übernahme und die Übergabe von Ausrüstung einschließlich Schiffsbetriebsstoffen sowie Umstaumaßnahmen.
  21. Unmittelbare Überladung
    Der direkte Umschlag zwischen Transportmitteln jeder Art, ohne vorherigen oder anschließenden zeitweiligen Aufenthalt.
  22. Wasserfahrzeug
    Seeschiffe, Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge und Sportfahrzeuge.
  23. Zeitweiliger Aufenthalt
    Das Abstellen von gefährlichen Gütern im Verlauf der Beförderung, wenn dies für den Wechsel des Transportmittels oder zum Zweck der Weiterbeförderung erforderlich ist.
  24. Statusveränderung
    Jede Veränderung der als Ladung an Bord eines Schiffes befindlichen verpackten gefährlichen Güter während des Ladens, Löschens oder Umstauens.

§ 3 Anmeldung von gefährlichen Gütern 15 21

(1) Zur wirkungsvollen Durchführung der Aufgaben der zuständigen Behörden im Bereich der Gefahrenvorbeugung, -abwehr und der Schadensbekämpfung besteht bei nachfolgenden Sachverhalten eine Pflicht zur Anmeldung:

  1. Ein mit gefährlichen Gütern beladenes See- oder Binnenschiff beabsichtigt, in den Geltungsbereich dieser Verordnung einzulaufen,
  2. ein Seeschiff liegt im Geltungsbereich dieser Verordnung und es findet eine Statusveränderung hinsichtlich von gegebenenfalls an Bord befindlichen verpackten gefährlichen Gütern statt,
  3. ein Wasserfahrzeug soll im Geltungsbereich dieser Verordnung mit gefährlichen Gütern zum Zwecke des Transports beladen werden,
  4. gefährliche Güter werden mit Eisenbahnwagen auf Gleisanlagen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung transportiert und
  5. verpackte gefährliche Güter werden zum Zwecke des zeitweiligen Aufenthalts auf einem Betriebsgelände oder auf einem Wasserfahrzeug im Geltungsbereich dieser Verordnung abgestellt.

Die Verpflichtungen gemäß Satz 1 Nummern 1 und 3 gelten auch für Tankschiffe mit leeren oder wiederbefüllten Ladeoder Sloptanks, die gefährliche Güter als eine der letzten drei Ladungen enthalten haben.

(2) Die in Absatz 1 genannten Anmeldepflichten gelten nicht

  1. für ausschließlich im Geltungsbereich dieser Verordnung zur Ver- und Entsorgung im Einsatz befindliche Wasserfahrzeuge, Tankreinigungsfahrzeuge sowie zur Baustellenversorgung eingesetzte Binnenschiffe oder Hafenfahrzeuge, ausgenommen mit entzündbaren Gasen oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von jeweils höchstens 55 Grad Celsius beladene Bunkerboote,
  2. für Beförderungen, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a ADN,
  3. im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, sofern
    1. Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorien 1 bis 3 gemäß Absatz 1.1.3.6.3 ADR die dort genannten Höchstmengen oder
    2. Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 4 gemäß Absatz 1.1.3.6.3 ADR, gefährliche Güter in begrenzten Mengen gemäß Kapitel 3.4 ADR und gefährliche Güter in freigestellten Mengen gemäß Kapitel 3.5 ADR in der Gesamtsumme die Höchstmenge von 1.000 Kilogramm Bruttomasse nicht überschreiten, und
  4. für den Transport und zeitweiligen Aufenthalt von gefährlichen Gütern auf dem Betriebsgelände von Raffinerien oder Tanklagern.

(3) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anmeldepflichten sind die in der Anlage 1 aufgeführten Angaben mit elektronischen Datenverarbeitungssystemen an das durch die zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragten Stelle betriebene Gefahrgutinformationssystem des Hamburger Hafens zu übermitteln.

(4) Die Meldung nach Absatz 3 kann unterbleiben, sofern die nach Absatz 3 geforderten Daten durch die Verpflichtete oder den Verpflichteten bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder in das Zentrale Meldeportal des Bundes elektronisch abgegeben worden sind und ein Bezug auf den aktuellen Hafenanlauf oder Hafenaufenthalt besteht. Die Polizei oder die von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt, diese Daten bei der Stelle zu erheben, die das Zentrale Meldeportal des Bundes betreibt.

§ 4 Anmeldefristen und Verantwortlichkeiten 21

(1) Für die in § 3 Absatz 1 genannten Anmeldepflichten gelten folgende Fristen:

  1. In den Fällen von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
    1. mindestens 24 Stunden vor Erreichen des Geltungsbereichs dieser Verordnung oder
    2. spätestens beim Auslaufen aus dem vorherigen Hafen, wenn die Dauer der Fahrt weniger als 24 Stunden beträgt, oder
    3. sobald die Freie und Hansestadt Hamburg als Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information erst weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt.
  2. In den Fällen von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unverzüglich nach Bekanntwerden einer jeden Statusveränderung in Bezug auf die an Bord befindlichen verpackten gefährlichen Güter.
  3. In den Fällen von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
    1. mindestens 24 Stunden vor der Verladung oder
    2. sobald bekannt ist, dass gefährliche Güter auf das Wasserfahrzeug verladen werden sollen, falls diese Information erst weniger als 24 Stunden vor der Verladung vorliegt.

    Dabei hat die Meldung der Stauposition unverzüglich nach dem Bekanntwerden, jedoch spätestens vor der Abfahrt des Wasserfahrzeuges zu erfolgen.

  4. In den Fällen von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Gleisanlagen.
  5. In den Fällen von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 spätestens zum Zeitpunkt des Abstellens auf dem Betriebsgelände oder dem Wasserfahrzeug.

In den Fällen von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 ist jede Änderung der Daten unverzüglich, spätestens jedoch nach einer Stunde zu melden.

(2) Die Pflicht zur Anmeldung und Aktualisierung unter Wahrung der in Absatz 1 genannten Fristen obliegt

  1. in den Fällen von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 der Betreiberin beziehungsweise dem Betreiber oder der Agentin beziehungsweise dem Agenten des Wasserfahrzeugs,
  2. im Falle von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der oder den Beauftragten des Betriebes, an dem das Seeschiff liegt,
  3. im Falle von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dem Eisenbahnverkehrsunternehmen,
  4. im Falle von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der örtlichen Leitung des Betriebes; zu diesem Zweck hat die Anlieferin oder der Anlieferer oder diejenige beziehungsweise derjenige, der über die gefährlichen Güter zum Zeitpunkt der Anlieferung verfügungsberechtigt ist, der Pflichtigen beziehungsweise dem Pflichtigen spätestens bei der Anlieferung alle erforderlichen Daten zu übergeben, soweit nicht vorher eine Übermittlung der Informationen mit Datenverarbeitungssystemen stattgefunden hat.

§ 5 Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern zum Zweck des zeitweiligen Aufenthalts 21

(1) Auf Freiflächen und in Gebäuden ist das Abstellen von verpackten, auch in Beförderungseinheiten befindlichen gefährlichen Gütern zum Zweck des zeitweiligen Aufenthalts nur erlaubt, wenn die in der Anlage 2 genannten Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen und Sicherheitsabstände sowie die in der Anlage 3 Nummern 1 bis 4 genannten Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen eingehalten werden. Sofern der Betrieb auf Grund von Vorschriften des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Bauordnungs- und des Wasserrechts für das Lagern sowie den sonstigen zeitweiligen Aufenthalt der vorgesehenen Gefahrgüter durch eine Genehmigung der hierfür jeweils zuständigen Behörde zugelassen ist und die Genehmigung Anforderungen zu den in Satz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen enthält, gelten bei Abweichungen die in der Genehmigung für das jeweilige Gefahrgut aufgeführten Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen, Sicherheitsabstände und Brandschutzmaßnahmen. Unberührt bleiben die Vorschriften für die unmittelbare Überladung und die Durchfuhr von verpackten gefährlichen Gütern gemäß § 6.

(2) Werden die in Absatz 1 Satz 1 genannten gefährlichen Güter zum Zweck des zeitweiligen Aufenthalts auf Binnenschiffen oder auf Hafenfahrzeugen abgestellt, können in Bezug auf die Sicherheitsabstände und die besonderen Sicherheitsbestimmungen statt der Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch die Vorschriften der Gefahrgutverordnung See angewendet werden. In jedem Falle gelten für das Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern auf Wasserfahrzeugen die generellen Zulassungsbeschränkungen, die Mengengrenzen und die Sicherheitsanforderungen der Anlage 2 Tabellen 1.1 bis 1.4.

(3) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten generellen Zulassungsbeschränkungen, den Mengengrenzen und den Sicherheitsanforderungen zulassen, sofern die Sicherheit im Hafen gewährleistet bleibt.

§ 6 Unmittelbare Überladung und Durchfuhr von verpackten gefährlichen Gütern 21

(1) Bei der unmittelbaren Überladung und der Durchfuhr von verpackten gefährlichen Gütern sind für bestimmte Gefahrgutklassen und Stoffe die in der Anlage 4 genannten Mengengrenzen, Sicherheitsbestimmungen und Bedingungen einzuhalten.

(2) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Mengengrenzen, Sicherheitsbestimmungen und Bedingungen zulassen, sofern die Sicherheit im Hafen gewährleistet bleibt.

§ 7 Einbringen, Umschlag und Durchfuhr von gefährlichen Gütern als Massengut 21

(1) Das Einbringen von gefährlichen Gütern als Massengut in den Geltungsbereich dieser Verordnung, sowohl für den Umschlag als auch für die Durchfuhr, ist für Stoffe der Gefahrgutklassen 1, 5, 6.2 und 7 und für Stoffe, die diesen Gefahrgutklassen zugeordnet werden können, verboten.

(2) Für die nicht von dem Verbot gemäß Absatz 1 betroffenen gefährlichen Güter als Massengut gilt, dass mit dem Umschlag unter Beteiligung eines Wasserfahrzeugs erst begonnen werden darf, wenn

  1. die in der Anlage 5 für bestimmte Gefahrgutklassen genannten Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden,
  2. bei Beteiligung von Tankschiffen auf diesen keine Mängel an deren Umschlagseinrichtungen, insbesondere an den Hilfsmaschinen, den Kesselanlagen, den Inertgasanlagen, den Ladungspumpen, der Pumpenraumlüftung, dem Isolationszustand der elektrischen Anlagen sowie den Flammendurchschlagssicherungen vorhanden sind und
  3. bei Beteiligung von Seeschiffen die Maßnahmen der von der zuständigen Behörde bestimmten Prüfliste durch Unterschrift zwischen einer oder einem Beauftragten des Schiffes und des Terminals vereinbart wurden und durchgeführt werden.

Sofern der Betrieb in den Fällen von Satz 1 auf Grund von Vorschriften des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Wasser-, Bauordnungs- oder des Gefahrstoffrechts durch eine Genehmigung der hierfür jeweils zuständigen Behörde zugelassen ist und die Genehmigung Anforderungen in Bezug auf die in Satz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen enthält, gelten bei Abweichungen die in der Genehmigung aufgeführten Sicherheitsbestimmungen.

(3) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbestimmungen zulassen, sofern die Sicherheit im Hafen gewährleistet bleibt.

§ 8 Zugelassene Lade- und Löschstellen 21

Bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Binnenschiffen oder Hafenfahrzeugen gelten Lade- und Löschstellen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung als zugelassen im Sinne der Absätze 7.1.4.7.1 und 7.2.4.7.1 ADN, sofern

  1. die Liegeplatzvorschriften des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  2. die für die Binnenschifffahrt maßgeblichen Bestimmungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und
  3. die Vorschriften dieser Verordnung

eingehalten werden.

§ 9 Maßnahmen in Gefahrenfällen und Anzeigepflichten 21

(1) Für das Verhalten bei Unfällen oder bei Zwischenfällen im Zusammenhang mit dem Abstellen von gefährlichen Gütern zum Zwecke des zeitweiligen Aufenthaltes hat der Betrieb die Daten gemäß Anlage 1 und darüber hinaus entsprechende Informationen über die zu treffenden Sofortmaßnahmen jederzeit einsehbar vorzuhalten. Werden gefährliche Güter frei, so ist unverzüglich der Unfallort abzusperren und zu sichern sowie der Umfang des Schadens so gering wie möglich zu halten.

(2) Nachfolgende Sachverhalte sind im Zusammenhang mit dem Umschlag und dem Abstellen zum Zwecke des zeitweiligen Aufenthalts der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:

  1. Gefährliche Güter oder deren Verpackung befinden sich in einem Zustand, der einen sicheren Umschlag oder ein sicheres Abstellen zum Zwecke des zeitweiligen Aufenthaltes nicht zulässt,
  2. gefährliche Güter sind frei geworden oder es besteht die Gefahr des Freiwerdens,
  3. gefährliche Güter sind abhanden gekommen,
  4. Güter, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um gefährliche Güter handelt und die nicht als solche deklariert angeliefert wurden.

§ 10 Liegeplatzvorschriften 21

(1) Nachfolgend genannte Wasserfahrzeuge dürfen nicht an einer Werft, einer Reparaturwerkstatt oder in einem Dock festmachen beziehungsweise liegen:

  1. Wasserfahrzeuge, auf denen sich gefährliche Güter als Ladung oder deren Ladungsreste befinden,
  2. leere und ungereinigte Tankschiffe, die
    1. entzündbare Flüssigkeiten oder Chemikalien mit einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius oder mit einem unbekannten Flammpunkt oder
    2. entzündbare Gase

    als eine der letzten drei Ladungen befördert haben.

Das Verbot gemäß Satz 1 gilt nicht für Tankschiffe, wenn eine durch eine Sachverständige beziehungsweise einen Sachverständigen ausgestellte Inertzustandsbescheinigung vorliegt und keine Arbeiten im gefährdeten Bereich durchgeführt werden.

(2) Tankschiffe, die entzündbare Flüssigkeiten oder Chemikalien mit einem Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius oder mit unbekanntem Flammpunkt oder entzündbare Gase befördern, in einem Sloptank aufbewahren oder als eine der letzten drei Ladungen in einem Tank befördert haben, dürfen nur in Tankschiffhäfen liegen sowie umschlagen. Die in Satz 1 genannten Tankschiffe dürfen außerhalb von Tankschiffhäfen nur zur Abgabe von Ladungsrückständen an Aufnahmeanlagen oder in sonstigen Fällen an den für sie bestimmten und durch Tafeln kenntlich gemachten Plätzen liegen, soweit diese Liegeplätze im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht worden sind.

(3) Die in Absatz 2 genannten Liegeplatzvorschriften gelten nicht, sofern durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen eine Inertzustandsbescheinigung oder eine Gaszustandsbescheinigung ausgestellt worden ist, aus der hervorgeht, dass für die Dauer der Liegezeit im gefährdeten Bereich des Schiffes keine Gasgemische in Gefahr drohender Menge vorhanden sind und das Tankschiff an anderen als den in Satz 1 genannten Liegeplätzen sicher liegen kann. In diesen Fällen ist vor Einnahme des Liegeplatzes die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen.

(4) An den in Absatz 2 genannten Tankschiffen dürfen während des Lösch- und Ladevorgangs, der Entgasung oder der Tankreinigung keine weiteren Wasserfahrzeuge liegen. Davon ausgenommen sind

  1. Wasserfahrzeuge, sofern sie unmittelbar am Umschlag beteiligt sind,
  2. Bunkerboote sowie andere Ver- und Entsorgungsfahrzeuge während des Löschvorgangs und
  3. Tankreinigungsfahrzeuge während des Löschvorgangs, der Entgasung oder der Tankreinigung.

(5) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen vor Einnahme des Liegeplatzes Ausnahmen von den in den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Liegeplätzen und Sicherheitsbestimmungen zulassen. Die Ausnahmegenehmigung kann mit der Bedingung versehen werden, dass auf dem betreffenden Wasserfahrzeug während der Liegezeit ein Gaszustand besteht, der die Sicherheit gewährleistet. Der Gaszustand ist auf Kosten der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers durch eine Sachverständige beziehungsweise einen Sachverständigen festzustellen.

§ 11 Tankschiffhäfen 21 21a

(1) In Tankschiffhäfen dürfen nur verkehren oder liegen:

  1. Tankschiffe, wobei für Gastankschiffe gilt, dass sie auch für die Beförderung entzündbarer Gase zugelassen sein müssen,
  2. Hafengüterfahrzeuge ohne maschinelle Einrichtungen,
  3. Schubleichter und Schubboote mit einem Zulassungszeugnis für Tankschiffe gemäß den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Abschnitt 1.16.1 ADN.

(2) Auf den in Absatz 1 genannten Wasserfahrzeugen müssen beim Aufenthalt im Tankschiffhafen nachfolgende Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden:

  1. Verbrennungsmotoren dürfen nur benutzt werden, wenn zu deren Betrieb
    1. entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 Grad Celsius verwendet werden und deren äußere Teile nicht so weit erwärmt werden, dass dadurch Zündungen hervorgerufen werden können oder
    2. andere als die in Buchstabe a genannten Betriebsstoffe verwendet werden und die entsprechenden Anlagen von einer zuständigen Stelle zugelassen sind,
  2. elektrische Anlagen und Geräte müssen dem Stand der Technik entsprechen; dort, wo mit dem Auftreten entzündbarer Gase zu rechnen ist, dürfen die Anlagen und die Geräte nur benutzt werden, wenn sie explosionsgeschützt ausgeführt sind,
  3. Schornsteine und Abgasleitungen müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die den Funkenflug verhindern,
  4. es dürfen nur unverpackte pumpfähige Flüssigkeiten und Gase umgeschlagen werden,
  5. die betreffenden Wasserfahrzeuge dürfen nur die in § 2 Nummer 18 genannten gefährlichen Güter geladen haben.

(3) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den in Absatz 1 für das Befahren der Tankschiffhäfen zugelassenen Wasserfahrzeugen und von den in Absatz 2 genannten Sicherheitsmaßnahmen zulassen, wenn die Sicherheit durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet ist. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§ 12 Besondere Sicherheitsmaßnahmen für Tankschiffe 21

(1) Auf Tankschiffen gemäß § 10 Absatz 2 sowie auf sonstigen Chemikalientankschiffen, die gefährliche Güter geladen haben, sind während des Liegens folgende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten:

  1. An Bord ist eine ständige Wache vorzuhalten, die im Notfall das Bedienen aller Sicherheitseinrichtungen gewährleisten kann,
  2. auf Seetankschiffen müssen am Vor- und Achterschiff an Deck belegte Drahtleinen in ausreichender Länge klar zum Schleppen bereitgehalten werden, die jeweils bis zur Wasseroberfläche über Bord hängen,
  3. die Tanks, mit Ausnahme der gesicherten Lüftungseinrichtungen, müssen gasdicht geschlossen sein; das Öffnen der vorgesehenen Probeentnahmeöffnungen ist zur Probenentnahme unter Einhaltung aller hierfür erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen gestattet.

(2) Die in Absatz 1 genannten Wasserfahrzeuge dürfen nur von folgenden Personen betreten werden:

  1. Besatzungsmitgliedern und Personen, die ständig auf dem Wasserfahrzeug wohnen,
  2. Angehörigen von denjenigen Besatzungsmitgliedern, die während der Liegezeit aus betrieblichen Gründen an Bord erforderlich sind,
  3. Personen, deren Anwesenheit zum reibungslosen Ablauf des Schiffs- und Umschlagbetriebes erforderlich ist, und
  4. Personen im amtlichen Auftrag.

(3) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbestimmungen zulassen, wenn die Sicherheit durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet ist.

§ 13 Reinigen und Entgasen von Wasserfahrzeugen 21

(1) Das Reinigen und das Entgasen von Lade- und Sloptanks sowie den damit in Verbindung stehenden Rohrleitungen der in § 10 Absatz 1 genannten Wasserfahrzeuge ist verboten, sofern dabei entzündbare, gesundheits- oder umweltgefährdende Stoffe oder Gase austreten können.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und durch die Antragstellerin oder den Antragsteller eine entsprechende Zustimmung der Liegeplatzgestellerin oder des Liegeplatzgestellers schriftlich vorgelegt wird.

§ 14 Bunkern von Schiffsbetriebsstoffen 21

(1) Beim Bunkern sind nachfolgende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten:

  1. aus Tankschiffen dürfen nur flüssige Schiffsbetriebsstoffe mit einem Flammpunkt über 55 Grad Celsius übergeben werden,
  2. aus mobilen Einrichtungen und mobilen Anlagen an Land dürfen nur flüssige Schiffsbetriebsstoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad Celsius übergeben werden; dies gilt nicht bei der Verwendung von tragbaren, wiederbefüllbaren Kraftstoffbehältern mit einem maximalen Fassungsraum (Volumen) von je 22 Litern,
  3. die Bebunkerung von Tankschiffen gemäß § 10 Absatz 2 darf nicht während des Ladens oder der Entgasung erfolgen,
  4. das Bunkern hat über eine feste Schlauchverbindung zu erfolgen; ein Abweichen davon ist nur erlaubt, wenn
    1. das zu bebunkernde Wasserfahrzeug keinen Anschlussstutzen zur Herstellung einer festen Schlauchverbindung besitzt,
    2. das zu bebunkernde Wasserfahrzeug kein Tankschiff gemäß § 10 Absatz 2 ist und
    3. der flüssige Schiffsbetriebsstoff entweder einen Flammpunkt über 55 Grad Celsius aufweist oder bei der Bebunkerung von Wasserfahrzeugen mit flüssigen Schiffsbetriebsstoffen mit einem Flammpunkt von 55 Grad Celsius und darunter tragbare, wiederbefüllbare Kraftstoffbehälter im Sinne von Nummer 2 zweiter Halbsatz verwendet werden,
  5. beim Bunkern ist sicherzustellen, dass keine Flüssigkeit in ein oberirdisches Gewässer, eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen kann,
  6. die in Anlage 5 Tabellen 1.1 bis 1.4 für die jeweiligen Gefahrgutklassen genannten Sicherheitsbestimmungen für den Umschlag sind beim Bunkern von Schiffsbetriebsstoffen jeglicher Art einzuhalten.

(2) Das Bunkern anderer als in Absatz 1 genannter Schiffsbetriebsstoffe bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(3) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen zulassen, wenn die Sicherheit durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet ist.

§ 15 Rauchverbote und Verbote von feuergefährlichen Arbeiten 21

(1) Beim Rauchen, bei feuergefährlichen Arbeiten und beim Umgang mit gefährlichen Gütern ist die Sorgfalt anzuwenden, die zur Abwendung einer Brandgefahr notwendig ist. Zu diesem Zweck sind bei feuergefährlichen Arbeiten die in der Anlage 3 Nummer 5 genannten besonderen Brandschutzmaßnahmen einzuhalten.

(2) Das Rauchen sowie feuergefährliche Arbeiten sind in folgenden Bereichen verboten:

  1. innerhalb eines Betriebsgeländes, auf dem sich gefährliche Güter befinden, außerhalb von geschlossenen Sozial-, Büro- und Wohnräumen,
  2. in den Tankschiffhäfen einschließlich angrenzender Böschungen oder Hochwasserschutzanlagen,
  3. auf Wasserfahrzeugen
    1. mit gefährlichen Gütern, ausgenommen in geschlossenen Aufenthalts, Unterkunfts- und Werkstatträumen,
    2. während des Bunkervorgangs innerhalb eines Abstandes bis zu 30 Metern um Schlauchverbindungen und Gasaustrittsöffnungen,
    3. in oder an Tanks sowie Rohrleitungssystemen, die entzündliche Gase und Flüssigkeiten enthalten können oder
    4. in den Laderäumen, an offenen Ladeluken und in der Nähe von Decksladung, wenn in diesen Bereichen dadurch eine Entzündung der Ladung eintreten kann,
  4. auf leeren und ungereinigten Tankschiffen, die
    1. entzündbare Flüssigkeiten oder Chemikalien mit einem Flammpunkt bis zu 100 Grad Celsius oder mit unbekanntem Flammpunkt oder
    2. entzündbare Gase
      als eine der letzten drei Ladungen befördert haben; ausgenommen in geschlossenen Aufenthalts-, Unterkunfts- und Werkstatträumen, und
  5. innerhalb eines Abstandes bis zu 30 Metern zu den in Nummer 3 Buchstaben a und b sowie Nummer 4 genannten Wasserfahrzeugen.

§ 16 Ausnahmen und Befreiungen von Rauchverboten und den Verboten von feuergefährlichen Arbeiten

(1) Sofern Rauchverbotszonen auf Grund von arbeitsschutz-, gefahrstoffrechtlichen oder anderen, auch betriebsinternen Vorschriften bestimmt oder gekennzeichnet sind, ist das Rauchen außerhalb dieser Bereiche abweichend von § 15 Absatz 2 Nummer 1 erlaubt.

(2) Feuergefährliche Arbeiten sind abweichend von § 15 Absatz 2 Nummer 1 erlaubt, sofern sich der Einsatzort in einem Abstand von mehr als 30 Metern zu gefährlichen Gütern befindet, die umgeschlagen werden oder zum Zweck des zeitweiligen Aufenthaltes abgestellt sind. Die beziehungsweise der für feuergefährliche Arbeiten Verantwortliche hat vor Arbeitsbeginn den Betrieb, auf dessen Gelände die Feuerarbeiten stattfinden sollen, über die beabsichtigten Tätigkeiten zu informieren.

(3) Betriebe sind von den in § 15 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 5 genannten Verboten von feuergefährlichen Arbeiten befreit, sofern durch den Betrieb im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ein verbindliches Arbeitsfreigabesystem für feuergefährliche Arbeiten aufgestellt und durch die dafür zuständige Behörde genehmigt worden ist.

(4) Die zuständige Behörde kann über die in den Absätzen 2 bis 3 genannten Erlaubnisse und Befreiungen hinaus in besonderen Fällen Ausnahmen von den in § 15 Absatz 2 genannten Verboten zulassen. Eine Voraussetzung ist, dass der Zustand in dem betreffenden Bereich eine gefahrlose Durchführung der vorgesehenen Tätigkeiten gestattet. Dazu kann die zuständige Behörde ein Gutachten einer Sachverständigen beziehungsweise eines Sachverständigen auf Kosten der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers verlangen.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten 21 21a

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 28 Absatz 1 Nummer 23 des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 3 Absätze 1 bis 3 gefährliche Güter nicht, mit unzutreffenden oder fehlenden Angaben anmeldet oder Änderungen nicht meldet,
  2. § 4 Absatz 1 gefährliche Güter nicht fristgerecht anmeldet,
  3. § 4 Absatz 2 Nummer 4 zweiter Halbsatz die erforderlichen Daten nicht übergibt,
  4. § 5 Absatz 1 Satz 1 die in der Anlage 2 genannten Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen oder Sicherheitsabstände nicht einhält,
  5. § 5 Absatz 2 Satz 2 auf Wasserfahrzeugen die in der Anlage 2 genannten Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen und generellen Zulassungsbeschränkungen nicht einhält,
  6. § 6 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 4 die dort genannten Mengengrenzen, Sicherheitsbestimmungen oder Bedingungen bei der unmittelbaren Überladung oder der Durchfuhr von verpackten gefährlichen Gütern nicht einhält,
  7. § 7 Absatz 1 die dort genannten gefährlichen Güter als Massengut in den Geltungsbereich dieser Verordnung, sowohl für den Umschlag als auch für die Durchfuhr einbringt,
  8. § 7 Absatz 2 mit dem Umschlag von gefährlichen Gütern als Massengut beginnt, ohne die dort genannten Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten,
  9. § 9 Absatz 1 Satz 1 Daten oder Informationen über die zu treffenden Sofortmaßnahmen nicht ordnungsgemäß vorhält,
  10. § 9 Absatz 1 Satz 2 beim Freiwerden von gefährlichen Gütern die unverzüglichen Sicherheitsmaßnahmen nicht durchführt,
  11. § 9 Absatz 2 die Anzeigepflichten nicht erfüllt,
  12. § 11 Absatz 1 in Tankschiffhäfen unerlaubt verkehrt und liegt,
  13. § 11 Absatz 2 die Sicherheitsmaßnahmen beim Aufenthalt in Tankschiffhäfen nicht einhält,
  14. § 11 Absatz 3 gegen eine Bedingung oder Auflage der Ausnahmegenehmigung verstößt,
  15. § 12 Absatz 1 auf Tankschiffen und sonstigen Chemikalientankschiffen während des Liegens die Sicherheitsmaßnahmen nicht einhält,
  16. § 12 Absatz 2 ein Wasserfahrzeug betritt,
  17. § 13 Absatz 1 ein Wasserfahrzeug reinigt oder entgast,
  18. § 14 Absatz 1 beim Bunkern die Sicherheitsmaßnahmen nicht einhält.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 28 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 5 Absatz 1 Satz 1 die in der Anlage 3 genannten Brandschutz- und Gefahrenabwehranforderungen nicht einhält,
  2. § 10 Absätze 1 bis 4 die Liegeplatzvorschriften nicht einhält,
  3. § 10 Absatz 5 Satz 2 gegen eine Bedingung der Ausnahmegenehmigung verstößt,
  4. § 15 Absatz 1 Satz 2 die in Anlage 3 Nummer 5 Brandschutz- und Gefahrenabwehranforderungen bei feuergefährlichen Arbeiten nicht einhält,
  5. § 15 Absatz 2 raucht oder feuergefährliche Arbeiten durchführt,
  6. § 16 Absatz 2 Satz 2 nicht den Betrieb informiert.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Landesgefahrgutverordnung Hafen Hamburg vom 4. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 87) in der geltenden Fassung außer Kraft.

(2) Für Eisenbahnverkehrsunternehmen und Betriebe, die der Anmeldeverpflichtung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 unterliegen und vor Inkrafttreten dieser Verordnung nicht zur Anmeldung verpflichtet waren, gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

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Angaben, die gemäß § 3 Absatz 3 an das Gefahrgutinformationssystem
des Hamburger Hafens zu übermitteln sind 
Anlage 1 21
(zu § 3 Absatz 3)

1. Im Falle des beabsichtigten Anlaufens eines mit gefährlichen Gütern beladenen Seeschiffes in den Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, sofern nicht die in Nummer 2.2.1 der Anlage zur Anlaufbedingungsverordnung aufgeführten Daten übermittelt wurden:

1.1 Bei der Beförderung verpackter gefährlicher Güter gemäß der Begriffsbestimmung der Gefahrgutverordnung See:

  1. Der Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
  2. der Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen, Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer) und vorgesehener Liegeplatz;
  3. die UN-Nummer;
  4. den gemäß Nummer 3.1.2 IMDG-Code bestimmten richtigen technischen Namen, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung in Klammern und gegebenenfalls weitere nach Nummer 5.4.1.4.3 IMDG-Code erforderliche Ergänzungen;
  5. die Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buchstabe für die Verträglichkeitsgruppe;
  6. die gegebenenfalls zugeordnete Nummer für die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr, die mit dem anzubringenden Kennzeichen für die Zusatzgefahr übereinstimmen;
  7. gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zugeordnete Verpackungsgruppe;
  8. bei radioaktiven Stoffen zusätzlich die Aktivität, Kategorie des Versandstückes, Transportkennzahl (TI), Art der Verpackung sowie bei spaltbaren Stoffen die Kritikalitätskennzahl (CSI);
  9. die Anzahl, Art und Bruttomasse der
  10. sowie die Identifizierungsnummer von Containern, Straßenfahrzeugen und Trägerschiffsleichtern, die gefährliche Güter geladen haben; bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff: zusätzlich die Nettomasse des Explosivstoffes;
  11. gegebenenfalls die Angabe, ob es sich bei den gefährlichen Gütern um begrenzte Mengen oder freigestellte Mengen gemäß Kapitel 3.4 beziehungsweise 3.5 IMDG-Code handelt;
  12. die Staupositionen der auf dem Schiff befindlichen gefährlichen Güter.

1.2 Bei der Beförderung gefährlicher Güter als Schüttladung, die gemäß IMSBC-Code als Stoffe klassifiziert sind, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können und deshalb der Gruppe B zugeordnet werden:

  1. Der Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
  2. der Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen, Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer) und vorgesehener Liegeplatz;
  3. die UN-Nummer (bei MHB-Stoffen die Buchstaben NONE);
  4. den in Anhang 1 des IMSBC-Codes angegeben technischen Namen;
  5. die Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei MHB-Stoffen die Buchstaben MHB;
  6. bei gefährlichen Abfällen, die zum Zwecke der Entsorgung oder der Aufbereitung für die Entsorgung befördert werden, muss dem richtigen technischen Namen der Begriff "ABFÄLLE" oder "WASTE" vorangestellt werden, sofern dies nicht schon Bestandteil des richtigen technischen Namens ist;
  7. die Gesamtmenge der gefährlichen Güter pro Laderaum (bei leeren ungereinigten Laderäumen die geschätzte Restmenge);
  8. die Staupositionen der auf dem Schiff befindlichen gefährlichen Güter.

1.3 Bei der Beförderung gefährlicher Güter mit einem Tankschiff:

1.3.1 Wenn es sich bei den gefährlichen Gütern um flüssige Güter nach Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen ( MARPOL) vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399) in der jeweils geltenden Fassung, handelt:

  1. Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
  2. Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen, Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer) und vorgesehener Liegeplatz;
  3. bei solchen Stoffen, welche die Klassifizierungskriterien der IMO-Klassen 1 bis 9 des IMDG-Code erfüllen und einer UN-Nummer zugeordnet werden können: die jeweilige Klasse und UN-Nummer, sowie den im IMDG-Code aufgeführten richtigen technischen Namen, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung in Klammern;
  4. bei solchen Stoffen, welche nicht die Klassifizierungskriterien der IMO-Klassen 1 bis 9 des IMDG-Code erfüllen und keiner UN-Nummer zugeordnet werden können: eine in MARPOL Anlage I Anhang 1 aufgeführte und auf das Produkt am besten zutreffende Bezeichnung;
  5. den Flammpunkt (sofern dieser bei 60 Grad Celsius oder darunter liegt);
  6. die Gesamtmenge der gefährlichen Güter je Tank (bei leeren ungereinigten Tanks die geschätzte Restmenge);
  7. Staupositionen der als Ladung auf dem Schiff befindlichen gefährlichen Güter.

1.3.2 Wenn die gefährlichen Güter unter die Begriffsbestimmung "schädlicher flüssiger Stoff" in Kapitel 1 Nummer 1.3.23 des IBC-Codes fallen:

  1. Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
  2. Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen, Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer) und vorgesehener Liegeplatz;
  3. bei allen Stoffen: den in Spalte a der Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes oder in einer Ergänzung zum IBC-Code angegebene Produktbezeichnung;
  4. bei solchen Stoffen, welche die Klassifizierungskriterien der IMO-Klassen 1 bis 9 des IMDG-Codes erfüllen und einer UN-Nummer zugeordnet werden können: zusätzlich die jeweilige Klasse und UN-Nummer;
  5. den Flammpunkt (sofern dieser bei 60 Grad Celsius oder darunter liegt);
  6. die Verschmutzungskategorie gemäß Spalte C der Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes oder in einer Ergänzung zum IBC-Code;
  7. die Gesamtmenge der gefährlichen Güter pro Tank (bei leeren ungereinigten Tanks die geschätzte Restmenge);
  8. Staupositionen der als Ladung auf dem Schiff befindlichen gefährlichen Güter.

1.3.3 Wenn die gefährlichen Güter in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind:

  1. Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
  2. Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen, Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer) und vorgesehener Liegeplatz;
  3. den in Spalte a des in Kapitel 19 des IGC-Codes angegebenen Namen des Stoffes;
  4. die Gesamtmenge der gefährlichen Güter pro Tank (bei leeren ungereinigten Tanks die geschätzte Restmenge);
  5. Staupositionen der als Ladung auf dem Schiff befindlichen gefährlichen Güter.

1.3.4 Wenn die gefährlichen Güter einen Flammpunkt von 60 Grad Celsius oder niedriger haben, sofern diese nicht den Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 zugeordnet werden können:

  1. Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
  2. Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen, Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer) und vorgesehener Liegeplatz;
  3. bei allen Stoffen, die jeweilige Klasse und UN-Nummer, die bei einer Zuordnung zum IMDG-Code zutreffen würde, sowie den im IMDG-Code aufgeführten richtigen technischen Namen, falls erforderlich ergänzt durch die technische Benennung in Klammern;
  4. den Flammpunkt;
  5. die Gesamtmenge der gefährlichen Güter je Tank (bei leeren ungereinigten Tanks die geschätzte Restmenge);
  6. Staupositionen der als Ladung auf dem Schiff befindlichen gefährlichen Güter.

2. Im Falle des beabsichtigten Anlaufens eines mit gefährlichen Gütern beladenen Binnenschiffes in den Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1:

  1. Der Zweck des Einbringens (Löschen, Durchfuhr);
  2. der Name des Schiffes, Flagge, Funkrufzeichen, Schiffsidentifikationsnummer (amtliche Schiffsnummer) und vorgesehener Liegeplatz;
  3. die UN-Nummer;
  4. die gemäß Nummer 3.1.2 ADN bestimmte offizielle Benennung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung in Klammern und gegebenenfalls weitere nach Nummer 5.4.1.1.2 ADN erforderliche Ergänzungen;
  5. bei gefährlichen Abfällen (außer radioaktiven Abfällen), die zum Zwecke der Entsorgung oder der Aufbereitung für die Entsorgung befördert werden: dem richtigen technischen Namen muss der Begriff "ABFÄLLE" oder "WASTE" vorangestellt werden, sofern dies nicht schon Bestandteil des richtigen technischen Namens ist;
  6. die Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buchstabe für die Verträglichkeitsgruppe;
  7. die gegebenenfalls zugeordnete Nummer für die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr, die mit dem anzubringenden Kennzeichen für die Zusatzgefahr übereinstimmen;
  8. gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zugeordnete Verpackungsgruppe;
  9. bei radioaktiven Stoffen zusätzlich die Aktivität, Kategorie des Versandstückes, Transportkennzahl (TI), Art der Verpackung sowie bei spaltbaren Stoffen die Kritikalitätskennzahl (CSI);
  10. die Anzahl, Art und Bruttomasse der
  11. sowie die Identifizierungsnummer von Containern, Straßenfahrzeugen und Trägerschiffsleichtern, die gefährliche Güter geladen haben; bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff: zusätzlich die Nettomasse des Explosivstoffes;
  12. gegebenenfalls die Angabe, ob es sich bei den gefährlichen Gütern um begrenzte Mengen oder freigestellte Mengen gemäß Kapitel 3.4 beziehungsweise 3.5 ADN handelt; in diesem Falle können die Angaben gemäß des ersten Halbsatzes und den Buchstaben a bis j mit Ausnahme der Identifizierungsnummer des Containers entfallen;
  13. bei Tankschiffen abweichend von Buchstabe j: die Gesamtmenge der gefährlichen Güter je Tank (bei leeren ungereinigten Tanks die geschätzte Restmenge) sowie zusätzlich den Flammpunkt, falls dieser bei 60 Grad Celsius oder darunter liegt;
  14. die Staupositionen der auf dem Schiff befindlichen gefährlichen Güter.

3. Im Falle des Beladens von Wasserfahrzeugen mit gefährlichen Gütern im Geltungsbereich dieser Verordnung zum Zwecke des Transports gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3:

3.1 Es gelten jeweils die in den Nummern 1 und 2 für die verschiedenen Wasserfahrzeuge und verschiedenen Arten von gefährlichen Gütern genannten Meldepflichten (Ausnahme: die Angabe über den Zweck des Einbringens).

3.2 Werden die betroffenen gefährlichen Güter nach dem Beladen nur innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung transportiert, können im Falle von Binnenschiffen und Hafenfahrzeugen die Daten gemäß Nummer 1 angegeben werden.

In diesem Falle

4. Im Falle des Transports von gefährlichen Gütern mit Eisenbahnwagen auf Gleisanlagen der Hafenbahn gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4:

  1. Die UN-Nummer;
  2. der richtige technische Name, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung in Klammern, und gegebenenfalls weitere eventuell erforderliche Ergänzungen gemäß den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt;
  3. bei gefährlichen Abfällen (außer radioaktiven Abfällen), die zum Zwecke der Entsorgung oder der Aufbereitung für die Entsorgung befördert werden, muss dem richtigen technischen Namen der Begriff "ABFÄLLE" oder "WASTE" vorangestellt werden, sofern dies nicht schon Bestandteil des richtigen technischen Namens ist;
  4. die Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buchstabe für die Verträglichkeitsgruppe;
  5. die gegebenenfalls zugeordnete Nummer für die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr, die mit dem anzubringenden Kennzeichen für die Zusatzgefahr übereinstimmen;
  6. gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zugeordnete Verpackungsgruppe;
  7. bei radioaktiven Stoffen zusätzlich die Aktivität, Kategorie des Versandstückes, Transportkennzahl (TI), Art der Verpackung sowie bei spaltbaren Stoffen die Kritikalitätskennzahl (CSI);
  8. die Anzahl, Art und Bruttomasse der
  9. sowie die Identifizierungsnummer von Containern; bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff zusätzlich die Nettomasse des Explosivstoffs;
  10. gegebenenfalls die Angabe, ob es sich bei den gefährlichen Gütern um begrenzte Mengen oder freigestellte Mengen gemäß Kapitel 3.4 beziehungsweise 3.5 RID handelt; in diesem Falle können die Angaben gemäß Buchstaben a bis h mit Ausnahme der Identifizierungsnummer des Containers entfallen;
  11. die Wagennummer.

5. Im Falle des Abstellens von verpackten gefährlichen Gütern zum Zwecke des zeitweiligen Aufenthaltes auf einem Betriebsgelände oder auf einem Wasserfahrzeug gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5:

  1. Die UN-Nummer;
  2. der gemäß den Gefahrgutvorschriften für den jeweiligen Verkehrsträger, mit dem nach dem zeitweiligen Aufenthalt weiterbefördert werden soll, bestimmte richtige technische Name, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung in Klammern und gegebenenfalls weitere eventuell erforderliche Ergänzungen;
  3. bei gefährlichen Abfällen (außer radioaktiven Abfällen), die zum Zwecke der Entsorgung oder der Aufbereitung für die Entsorgung befördert werden, muss dem richtigen technischen Namen der Begriff "ABFÄLLE" oder "WASTE" vorangestellt werden, sofern dies nicht schon Bestandteil des richtigen technischen Namens ist;
  4. die Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buchstabe für die Verträglichkeitsgruppe;
  5. die gegebenenfalls zugeordnete Nummer für die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr, die mit dem anzubringenden Kennzeichen für die Zusatzgefahr übereinstimmen;
  6. gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zugeordnete Verpackungsgruppe;
  7. bei radioaktiven Stoffen zusätzlich die Aktivität, Kategorie des Versandstückes, Transportkennzahl (TI), Art der Verpackung sowie bei spaltbaren Stoffen die Kritikalitätskennzahl (CSI);
  8. die Anzahl, Art und Bruttomasse der
  9. sowie die Identifizierungsnummer von Containern, Straßenfahrzeugen und Trägerschiffsleichtern, die gefährliche Güter geladen haben; bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff zusätzlich die Nettoexplosivstoffmasse (NEM);
  10. der genaue Stellplatz auf dem Betriebsgelände oder auf dem Hafenfahrzeug und Liegeplatz des Hafenfahrzeugs.

Für gefährliche Güter, die von einem Betriebsgelände auf ein Seeschiff verladen werden sollen oder die von einem Seeschiff gelöscht wurden und die den Vorschriften des IMDG-Codes unterliegen, jedoch nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN oder nur den Vorschriften für begrenzte Mengen oder freigestellte Mengen gemäß Kapitel 3.4 beziehungsweise 3.5 des ADR/ RID/ADN für den vorausgehenden beziehungsweise nachfolgenden Verkehrsträger zugeordnet werden können, sind die Daten gemäß Nummer 1.1 mit Ausnahme der Buchstaben a und b anzugeben.

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Mengengrenzen, besondere Sicherheitsanforderungen und generelle Zulassungsbeschränkungen, die gemäß § 5 Absätze 1 und 2 beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern zum Zweck des zeitweiligen Aufenthalts im Freien und in Gebäuden sowie auf Wasserfahrzeugen einzuhalten sind Anlage 2 21
(zu § 5 Absätze 1 und 2)
  1. Werden verpackte, auch in Beförderungseinheiten befindliche gefährliche Güter zum Zweck des zeitweiligen Aufenthalts im Freien und in Gebäuden sowie auf Wasserfahrzeugen abgestellt, gelten gemäß § 5 Absätze 1 und 2 die in den Tabellen 1.1 bis 1.4 genannten Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen und generelle Zulassungsbeschränkungen. Dabei sind - mit Ausnahme auf Wasserfahrzeugen - die in der Tabelle 2 und der Tabelle 3 angegebenen Sicherheitsabstände zu beachten.
  2. Sofern der Betrieb auf Grund von Vorschriften des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Bauordnungs- und des Wasserrechts für das Lagern sowie den sonstigen zeitweiligen Aufenthalt der vorgesehenen Gefahrgüter durch eine Genehmigung der hierfür jeweils zuständigen Behörde zugelassen ist und die Genehmigung Anforderungen in Bezug auf Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen, generelle Zulassungsbeschränkungen und Sicherheitsabstände enthält, gelten gemäß § 5 Absatz 1 bei Abweichungen die in der Genehmigung für das jeweilige Gefahrgut aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen.


Tabelle 1.1
Klassen, Unterklassen, besondere Stoffe Mengengrenze1, 2 Besondere Sicherheitsanforderungen1
1 Generell Das Abstellen ist nicht zugelassen
1.4 Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe S, die nicht dem Sprengstoffrecht unterliegen 500 t
2.1 Alle Stoffe und Gegenstände 200 t Bei Abstellen im Gebäude zusammen mit Klasse 2.3: insgesamt maximal 150 Gasflaschen oder 15 Druckfässer
2.2 Alle Stoffe und Gegenstände 2400 t
1) Sofern nicht besonders ausgewiesen, gelten die Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen und generellen Zulassungsbeschränkungen für das Abstellen im Freien und in Gebäuden.

2) Bei den Angaben der Mengengrenzen handelt es sich um die Bruttomasse je Brandabschnitt.
Bruttomasse ist die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Verpackungsgewicht; jedoch ohne Containergewicht bei der Versendung von Versandstücken. Beim Gebrauch von Bulk- oder Tankcontainern ist die Bruttomasse die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Containergewicht, da in diesem Falle der Container als Verpackung gilt.


Tabelle 1.2
Klassen, Unterklassen, besondere Stoffe Mengengrenze1, 2 Besondere Sicherheitsanforderungen1
2.3 Generell 80 t

Bei Abstellen im Gebäude zusammen mit Klasse 2.1: insgesamt maximal 150 Gasflaschen oder 15 Druckfässer

2.3 UN 1017 Chlor

UN 1045 Fluor

UN 1048 Bromwasserstoff

UN 1050 Chlorwasserstoff

80 t

Wenn im Container, dann nur im Freien abstellen

UN 1076 Phosgen

UN 1079 Schwefeldioxid

UN 1589 Chlorcyan

80 t

Nur im Freien abstellen

UN 2188 Arsin

UN 2548 Chlorpentafluorid

80 t

Bei mehr als 0,02 t
nur im Freien abstellen

3 Verpackungsgruppe I 200 t
UN 1093 Acrylnitril

UN 1131 Kohlenstoffdisulfid

Das Abstellen ist nicht zugelassen

Verpackungsgruppe II 200 t
UN 1648 Acetonitril 200 t

Nur im Freien abstellen

Verpackungsgruppe III 2400 t
4.1 Generell 300 t
Bei zusätzlichem Kennzeichen "Explosionsgefahr" Das Abstellen ist nicht zugelassen
4.2 Alle Stoffe und Gegenstände 300 t
4.3 Alle Stoffe und Gegenstände 300 t

Abstellen nur in Gebäuden oder in Containern

5.1 Generell 300 t
UN 2015 Wasserstoffperoxid 100 t
UN 1485 Kaliumchlorat
UN 1495 Natriumchlorat
100 t

Abstellen nur im Container und im Freien

UN 1942 Ammoniumnitrat

UN 2067 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel

UN 2426 Ammoniumnitrat, flüssig

Das Abstellen ist nicht zugelassen
1) Sofern nicht besonders ausgewiesen, gelten die Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen und generellen Zulassungsbeschränkungen für das Abstellen im Freien und in Gebäuden.

2) Bei den Angaben der Mengengrenzen handelt es sich um die Bruttomasse je Brandabschnitt.
Bruttomasse ist die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Verpackungsgewicht; jedoch ohne Containergewicht bei der Versendung von Versandstücken. Beim Gebrauch von Bulk- oder Tankcontainern ist die Bruttomasse die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Containergewicht, da in diesem Falle der Container als Verpackung gilt.


Tabelle 1.3
Klassen, Unterklassen,
besondere Stoffe
Mengengrenze1, 2 Besondere Sicherheitsanforderungen1
5.2 Generell 60 t
Bei zusätzlichem Kennzeichen
"Explosionsgefahr"
Das Abstellen ist nicht zugelassen
6.1 Generell 1500 t
UN 1092 Acrolein Das Abstellen ist nicht zugelassen
UN 1051 Cyanwasserstoff

UN 1541 Acetoncyanhydrin, stabilisiert

UN 1566 Berylliumverbindungen N.A.G.

UN 1567 Beryllium, Pulver

UN 1595 Dimethylsulfat

UN 1613 Cyanwasserstoffsäure, wässerige Lösung

UN 1614 Cyanwasserstoff

UN 1670 Perchlormethylmercaptan

UN 1707 Thalliumverbindung N.A.G.

UN 1889 Cyanbromid

UN 2023 Epichlorhydrin

UN 2026 Phenylquecksilberverbindung N.A.G.

UN 2321 Trichlorbenzole, flüssig

UN 2471 Osmiumtetroxid

UN 2474 Thiosphosgen

UN 3347 Phenoxyessigsäurederivatpestizid, flüssig, giftig, entzündbar

500 t

Abstellen nur im Freien

6.2 Alle Stoffe und Gegenstände Das Abstellen ist nicht zugelassen
7 Leere Verpackungen (freigestellte Stoffe) 2400 t
Kategorie I weiß Beim Abstellen darf die Gesamtsumme der
Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) je Gruppe 50 nicht überschreiten
Kategorie II gelb
Kategorie III gelb
1) Sofern nicht besonders ausgewiesen, gelten die Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen und generellen Zulassungsbeschränkungen für das Abstellen im Freien und in Gebäuden.

2) Bei den Angaben der Mengengrenzen handelt es sich um die Bruttomasse je Brandabschnitt.
Bruttomasse ist die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Verpackungsgewicht; jedoch ohne Containergewicht bei der Versendung von Versandstücken. Beim Gebrauch von Bulk- oder Tankcontainern ist die Bruttomasse die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Containergewicht, da in diesem Falle der Container als Verpackung gilt.


Tabelle 1.4
Klassen, Unterklassen, besondere Stoffe Mengengrenze1, 2 Besondere Sicherheitsanforderungen1
8 Generell 2400 t
UN 1052 Fluorwasserstoff 2400 t Wenn im Container, dann nur im Freien abstellen
UN 1744 Brom
9 Alle Stoffe 2400 t
UN 3166 unbegrenzt
1) Sofern nicht besonders ausgewiesen, gelten die Mengengrenzen, besonderen Sicherheitsanforderungen und generellen Zulassungsbeschränkungen für das Abstellen im Freien und in Gebäuden.

2) Bei den Angaben der Mengengrenzen handelt es sich um die Bruttomasse je Brandabschnitt.
Bruttomasse ist die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Verpackungsgewicht; jedoch ohne Containergewicht bei der Versendung von Versandstücken. Beim Gebrauch von Bulk- oder Tankcontainern ist die Bruttomasse die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Containergewicht, da in diesem Falle der Container als Verpackung gilt.


Tabelle 2
Sicherheitsabstände1 beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern im Freien2, 3
Klasse bzw. Nebengefahr 2.1 2.2 2.3 3 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 7 8 9
2.1 0 0 10 30 30 3 10 10 10 10 3 0
2.2 0 0 10 30 30 3 3 3 3 10 0 0
2.3 0 0 10 30 30 3 3 10 10 10 0 0
3 10 10 10 3 10 3 10 10 10 10 0 0
4.1 30 30 30 3 3 0 3 10 10 10 3 0
4.2 30 30 30 10 3 3 10 10 10 10 3 0
4.3 3 3 3 3 0 3 10 10 10 10 3 0
5.1 10 3 3 10 3 10 10 10 10 10 10 0
5.2 10 3 10 10 10 10 10 10 10 10 10 0
6.1 10 3 10 10 10 10 10 10 10 10 0 0
7 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 4 10 10
8 3 0 0 0 3 3 3 10 10 0 10 0
9 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 10 0
1) Angaben in Metern.

2) Beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen (limited quantities) sowie in freigestellten Mengen (excepted quantities) im Sinne der Gefahrgutvorschriften ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 3 Metern einzuhalten, sofern in der nachstehenden Tabelle überhaupt ein Mindestabstand für die entsprechende Klasse angegeben ist. Eine Trennung zwischen verpackten gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen und Freimengen untereinander ist nicht erforderlich.

3) Werden durch die vorstehende Tabelle für gefährliche Güter, die sich in verschiedenen geschlossenen Beförderungseinheiten befinden, unter Berücksichtigung der Kennzeichen für die Hauptgefahr und, sofern zutreffend, der Nebengefahren 2, 4 und 5 Sicherheitsabstände bestimmt, dürfen diese Beförderungseinheiten nicht übereinander oder unmittelbar nebeneinander abgestellt werden. Die Forderung nicht unmittelbar nebeneinander ist bei einem Mindestabstand von 0,5 Meter in jede Richtung erfüllt.

4) Die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) darf je Gruppe 50 nicht überschreiten. Gruppen sind durch einen Mindestabstand von 6 Metern voneinander zu trennen.


Tabelle 3
Sicherheitsabstände1 beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern in Gebäuden2
Klasse bzw. Nebengefahr 2.1 2.2 2.3 3 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 7 8 9
2.1 0 0 4 4 4 3 4 10 4 10 3 0
2.2 0 0 4 4 4 3 4 3 4 10 0 0
2.3 0 0 4 4 4 3 4 10 4 10 0 0
3 4 4 4 3 10 3 4 10 4 10 0 0
4.1 4 4 4 3 3 0 4 10 4 10 3 0
4.2 4 4 4 10 3 3 4 10 4 10 3 0
4.3 3 3 3 3 0 3 4 10 4 10 3 0
5.1 4 4 4 4 4 4 4 4 4 10 10 10
5.2 10 3 10 10 10 10 10 4 4 10 10 0
6.1 4 4 4 4 4 4 4 4 4 10 0 0
7 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 3 10 10
8 3 0 0 0 3 3 3 10 10 0 10 0
9 0 0 0 0 0 0 0 10 0 0 10 0
1) Angaben in Metern.

2) Beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen (limited quantities) sowie in freigestellten Mengen (excepted quantities) im Sinne der Gefahrgutvorschriften ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 3 Metern einzuhalten, sofern in der vorstehenden Tabelle überhaupt ein Mindestabstand für die entsprechende Klasse angegeben ist. Eine Trennung zwischen verpackten gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen und Freimengen untereinander ist nicht erforderlich.

3) Die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) darf je Gruppe 50 nicht überschreiten. Gruppen sind durch einen Mindestabstand von 6 Metern voneinander zu trennen.

4) In verschiedenen Brandabschnitten.

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Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen,
die gemäß § 5 Absatz 1 beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern zum Zweck des zeitweiligen Aufenthalts in Gebäuden und im Freien sowie bei feuergefährlichen Arbeiten gemäß § 15 Absatz 1 einzuhalten sind
Anlage 3 21
(zu § 5 Absatz 1 und § 15 Absatz 1)

1. Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen beim Abstellen von gefährlichen Gütern in Gebäuden:

  1. Abstellen nur in hierfür geeigneten Brandabschnitten,
  2. die Brandabschnittsgröße darf maximal 2400 Quadratmeter betragen,
  3. die Brandabschnitte müssen durch Brandwände getrennt sein,
  4. Unterteilung der Brandabschnitte in Stellflächen mit einer Größe von maximal 400 Quadratmetern,
  5. der Abstand zwischen den Stellflächen muss mindestens 5 Meter betragen,
  6. die Stapelhöhe darf maximal 5 Meter, bei Containern maximal 2 Lagen übereinander betragen,
  7. die stoffabhängigen Mengengrenzen pro Brandabschnitt (Anlage 2, Tabellen 1.1 bis 1.4) dürfen nicht überschritten werden,
  8. die Lagerdichte darf durchschnittlich maximal 1 Tonne je Quadratmeter betragen,
  9. eine geeignete automatische Brandmeldeanlage ist vorzuhalten,
  10. eine geeignete Löschwasserversorgung ist zu gewährleisten,
  11. festgelegte und gekennzeichnete Feuerwehrflächen sind freizuhalten,
  12. Materialien, die die Brandgefahr erhöhen, dürfen in die Brandabschnitte nicht eingebracht werden,
  13. die Trennvorschriften (Anlage 2, Tabelle 3) müssen beachtet werden,
  14. es müssen Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung in Abstimmung mit den zuständigen Behörden getroffen werden und
  15. Flächen, in denen flüssige Stoffe abgestellt werden, müssen mit Auffangräumen versehen sein.

2. Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen beim Abstellen im Freien von flüssigen gefährlichen Gütern in Tankcontainern oder vergleichbaren Gebinden:

  1. Abstellen nur in hierfür geeigneten Brandabschnitten,
  2. die Brandabschnittsgröße darf maximal 2400 Quadratmeter betragen,
  3. die Brandabschnitte müssen durch Brandwände oder einen Abstand von mindestens 10 Meter getrennt sein; bei brennbaren Flüssigkeiten können die Anforderungen an den Schutzstreifen - in Abhängigkeit von Art und Menge der brennbaren Flüssigkeit - größer sein als der im ersten Halbsatz geforderte Mindestabstand für Brandabschnitte,
  4. Unterteilung der Brandabschnitte in Stellflächen mit einer Größe von maximal 400 Quadratmetern,
  5. der Abstand zwischen den Stellflächen muss mindestens 5 Meter betragen,
  6. die Stapelhöhe darf maximal 5 Meter, bei Containern maximal 2 Lagen übereinander betragen,
  7. die stoffabhängigen Mengengrenzen pro Brandabschnitt (Anlage 2, Tabellen 1.1 bis 1.4) dürfen nicht überschritten werden,
  8. die Lagerdichte darf pro Brandabschnitt durchschnittlich maximal 1 Tonne pro Quadratmeter betragen,
  9. es hat eine Überwachung durch Personal 24 Stunden am Tag oder durch eine geeignete automatische Brandmeldeanlage zu erfolgen,
  10. eine geeignete Löschwasserversorgung ist zu gewährleisten,
  11. festgelegte und gekennzeichnete Feuerwehrflächen sind freizuhalten,
  12. Materialien, die die Brandgefahr erhöhen, dürfen in die Brandabschnitte nicht eingebracht werden,
  13. die Trennvorschriften (Anlage 2, Tabelle 2) müssen beachtet werden,
  14. es müssen Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung in Abstimmung mit den zuständigen Behörden getroffen werden und
  15. Flächen, in denen flüssige Stoffe abgestellt werden, müssen mit Auffangräumen versehen sein.

3. Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen beim Abstellen von gefährlichen Gütern in geschlossenen Beförderungseinheiten im Freien:

  1. Abstellen von gefährlichen Gütern in geschlossenen Beförderungseinheiten nur in hierfür geeigneten Brandabschnitten,
  2. die Brandabschnittsgröße darf maximal 800 Quadratmeter betragen,
  3. die Brandabschnitte müssen durch Brandwände oder einen Abstand von mindestens 10 Meter getrennt sein; bei brennbaren Flüssigkeiten können die Anforderungen an den Schutzstreifen - in Abhängigkeit von Art und Menge der brennbaren Flüssigkeit - größer sein als der im ersten Halbsatz geforderte Mindestabstand für Brandabschnitte,
  4. die Stapelhöhe darf maximal zwei Lagen übereinander betragen, wenn das Ein- und Ausstapeln manuell erfolgt und keine geeignete automatische Brandmeldeanlage vorhanden ist,
  5. die Stapelhöhe darf maximal vier Lagen übereinander betragen, wenn das Ein- und Ausstapeln automatisiert erfolgt und eine geeignete automatische Brandmeldeanlage vorhanden ist,
  6. Materialien, die die Brandgefahr erhöhen, dürfen in die Brandabschnitte nicht eingebracht werden,
  7. die stoffabhängigen Mengengrenzen je Brandabschnitt (Anlage 2, Tabelle 1.1 bis 1.4) dürfen nicht überschritten werden,
  8. eine geeignete Löschwasserversorgung ist zu gewährleisten,
  9. nach Absprache mit der Behörde für Inneres und Sport - Feuerwehr - sind Flächen auszuweisen, die gegebenenfalls als sogenannte Gefahrgutplätze in der Weise dienen, dass die Behörde für Inneres und Sport - Feuerwehr - dort Packstücke oder Container mit gefährlichen Gütern untersuchen und gegebenenfalls einsatztaktische Maßnahmen durchführen kann,
  10. die Trennvorschriften (Anlage 2, Tabelle 2) müssen beachtet werden,
  11. werden durch Anlage 2, Tabelle 2 für gefährliche Güter, die sich in verschiedenen geschlossenen Beförderungseinheiten befinden, unter Berücksichtigung der Kennzeichen für die Hauptgefahr beziehungsweise der Klassen 2, 4 und 5 der Nebengefahr Sicherheitsabstände bestimmt, dürfen diese Beförderungseinheiten nicht übereinander oder unmittelbar nebeneinander abgestellt werden; die Forderung nicht unmittelbar nebeneinander ist bei einem Mindestabstand von 0,5 Meter in jede Richtung erfüllt,
  12. es müssen Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung in Abstimmung mit den zuständigen Behörden getroffen werden und
  13. Flächen, in denen flüssige Stoffe in geschlossenen Beförderungseinheiten abgestellt werden, müssen mit Auffangräumen versehen sein.

4. Generelle Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen beim Abstellen von gefährlichen Gütern im Freien und in Gebäuden:

  1. Brandschutzordnung
    Es ist eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 zu erstellen. Der Teil a der Brandschutzordnung muss an geeigneten Stellen gut sichtbar aufgehängt werden. Die Teile B und C dieser Brandschutzordnung sind jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Das Betriebspersonal ist im Rahmen der Brandschutzordnung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen.
  2. Feuerwehrplan
    Es ist ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 zu erstellen und ständig auf dem aktuellen Stand zu halten.

5. Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen bei feuergefährlichen Arbeiten:

  1. Vor Beginn der Arbeiten hat die oder der für die Durchführung Verantwortliche unter Mitwirkung - falls von den Arbeiten betroffen - der Leitung des Betriebsgeländes beziehungsweise des Führers des Wasserfahrzeuges insbesondere folgende Maßnahmen durchzuführen:
  2. Die nach Buchstabe a erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen sind vor Beginn der Arbeiten durch den für die Durchführung Verantwortlichen schriftlich festzulegen. Eine Zweitschrift der festgelegten Sicherheitsvorkehrungen ist - soweit von den Arbeiten betroffen - der Leitung des Betriebsgeländes beziehungsweise des Führers des Wasserfahrzeuges auszuhändigen. Die Arbeitskräfte sind entsprechend zu unterweisen.
  3. Während feuergefährlicher Arbeiten sind
  4. Nach Abschluss der feuergefährlichen Arbeiten muss seiner Art und seinem Umfang entsprechend die Arbeitsstelle, deren Umgebung und die angrenzenden Räume sorgfältig auf Brandgeruch, verdächtige Wärme, Glimmstellen, Brandnester und auf verdächtigen Rauch überprüft werden.

.


Mengengrenzen, Sicherheitsbestimmungen und Bedingungen, die gemäß § 6 Absatz 1 bei der unmittelbaren Überladung und der Durchfuhr verpackter gefährlicher Güter einzuhalten sind
Anlage 4 21
(zu § 6 Absatz 1)


Tabelle 1.1
Mengengrenzen, die bei der unmittelbaren Überladung und bei der Durchfuhr einzuhalten sind:
Klassen, Unterklassen, besondere Stoffe Mengengrenze1, 2 Bemerkungen3
1.1

Es darf sich nicht um Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen a und K handeln.

2 t
Nettoexplosivstoffmasse (NEM)
In allen anderen Fällen ist eine Erlaubnis der für das Sprengstoffwesen zuständigen Behörde erforderlich.
1.2 8 t
Nettoexplosivstoff
masse (NEM)
1.3 Keine
1.5 2 t
Nettoexplosivstoffmasse (NEM)
1.6 2 t
Nettoexplosivstoff
masse (NEM)
3 UN 1093 Acrylnitril 2000 t
UN 1131 Kohlenstoffdisulfid
1) Die angegebenen jeweiligen Höchstmengen gelten bei der Durchfuhr für die Summe aus Durchfuhrgut und Zuladung.
Bei den Angaben der Mengengrenzen handelt es sich außer bei gefährlichen Gütern der Klasse 1 um die Bruttomasse. Bruttomasse ist die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Verpackungsgewicht; jedoch ohne Containergewicht bei der Versendung von Versandstücken. Beim Gebrauch von Bulk- oder Tankcontainern ist die Bruttomasse die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Containergewicht, da in diesem Falle der Container als Verpackung gilt.

2) Mengenangaben gelten jeweils für die Gesamtladung von verpackten Gütern der Klasse, Unterklasse oder für die besonders bezeichneten Stoffe bei der unmittelbaren Überladung oder der Durchfuhr

  • aus Straßen- beziehungsweise Schienenfahrzeugen in ein Wasserfahrzeug,
  • aus einem Wasserfahrzeug in Straßen- beziehungsweise Schienenfahrzeuge,
  • von Bord zu Bord sowie
  • in einem Wasserfahrzeug.

3) Daneben sind die Vorschriften des Arbeitsschutz-, Umweltschutz-, Sprengstoff-, Atom- und Strahlenschutzrechts zu beachten.


Tabelle 1.2
Mengengrenzen, die bei der unmittelbaren Überladung und bei der Durchfuhr einzuhalten sind:
Klassen, Unterklassen, besondere Stoffe Mengengrenze1, 2 Bemerkungen3
4.1 Sofern es sich um Stoffe und Gegenstände mit zusätzlichem Kennzeichen "Explosionsgefahr" handelt. 20 t
5.1 UN 1942 Ammoniumnitrat 500 t
UN 2067 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel
UN 2426 Ammoniumnitrat, flüssig
5.2 Generell 100 t
Sofern es sich um Stoffe und Gegenstände mit zusätzlichem Kennzeichen "Explosionsgefahr" handelt. 15 t
6.1 UN 1092 Acrolein 2000 t
6.2 Alle Stoffe und Gegenstände Nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde
7 Generell Die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) darf je Gruppe 50 nicht überschreiten. Gruppen sind durch einen Mindestabstand von 6 Metern voneinander zu trennen.
UN 2908 Freigestelltes Versandstück unbegrenzt
UN 2909 Freigestelltes Versandstück
UN 2910 Freigestelltes Versandstück
UN 2911 Freigestelltes Versandstück
1) Die angegebenen jeweiligen Höchstmengen gelten bei der Durchfuhr für die Summe aus Durchfuhrgut und Zuladung.
Bei den Angaben der Mengengrenzen handelt es sich außer bei gefährlichen Gütern der Klasse 1 um die Bruttomasse. Bruttomasse ist die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Verpackungsgewicht; jedoch ohne Containergewicht bei der Versendung von Versandstücken. Beim Gebrauch von Bulk- oder Tankcontainern ist die Bruttomasse die Nettomasse der gefährlichen Güter zuzüglich Containergewicht, da in diesem Falle der Container als Verpackung gilt.

2) Mengenangaben gelten jeweils für die Gesamtladung von verpackten Gütern der Klasse, Unterklasse oder für die besonders bezeichneten Stoffe bei der unmittelbaren Überladung oder der Durchfuhr

  • aus Straßen- beziehungsweise Schienenfahrzeugen in ein Wasserfahrzeug,
  • aus einem Wasserfahrzeug in Straßen- beziehungsweise Schienenfahrzeuge,
  • von Bord zu Bord sowie
  • in einem Wasserfahrzeug.

3) Daneben sind die Vorschriften des Arbeitsschutz-, Umweltschutz-, Sprengstoff-, Atom- und Strahlenschutzrechts zu beachten.


Tabelle 2.1
Sicherheitsbestimmungen, die bei der unmittelbaren Überladung einzuhalten sind:
Maßnahmen Klassen
1 2 3 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 7 8 9
a) Die Güter sind nach Möglichkeit eingehend als erste Ladung zu löschen und ausgehend als letzte Ladung zu übernehmen. X X X X
b) Die Güter sind bordseitig bis zum Löschen oder nach dem Laden besonders zu überwachen. X
c) Während der unmittelbaren Überladung dürfen sich an der Ladeluke und im Arbeitsbereich nur solche Personen aufhalten, die am Umschlag beteiligt sind. X X X X X X X X X X X X
d) Der Aufenthalt in der Nähe von Versandstücken mit radioaktiven Stoffen ist so kurz wie möglich zu halten. X
e) Bei der unmittelbaren Überladung konventioneller Ladung muss das Umschlagspersonal nichtfunkenreißendes Schuhwerk mit leitfähiger Sohle tragen. X X
f) Bei unmittelbarer Überladung konventioneller Ladung ist der Umschlagsbereich in geeigneter Weise zu sichern (zum Beispiel abzusperren und zu kennzeichnen). X X1 X X X2 X2
g) Bei unmittelbarer Überladung von Versandstücken mit gefährlichen Gütern sind diese an Bord und an Land so abzusetzen, dass Beschädigungen durch andere Umschlagsarbeiten möglichst ausgeschlossen sind. X X X X X X X X X X X X
1) Nur bei Stoffen und Gegenständen der Klasse 2.1 (Entzündbare Gase) und Klasse 2.3 (Giftige Gase).

2) Nur bei Stoffen und Gegenständen mit der Zusatzgefahr 3 (Entzündbare flüssige Stoffe).


Tabelle 2.2
Sicherheitsbestimmungen, die bei der unmittelbaren Überladung einzuhalten sind:
Maßnahmen

Klassen

1 2 3 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 7 8 9
a) Flächen, die für die Aufnahme de Güter vorgesehen sind, müssen sauber (frei von Verpackungsrückständen und Ladungsresten) sein. X
b) Die Vorschriften des IMDG-Codes über Temperaturkontrolle sind anzuwenden. Wenn erforderlich, sind dem Kaibetriebdurch den Anlieferer ein Bedienungshandbuch oder vergleichbare Informationen für das Kühlsystem zur Verfügung zu stellen. X X
c) Die Güter sind vor direkter Feuchtigkeit (zum Beispiel Regen, Pfützen) zu schützen. X X1 X X X
d) Bei unmittelbarer Überladung konventioneller Ladung ist beim Nahen eines Gewitters der Umschlag einzustellen, Antennen sind zu erden. X X X
e) Feuerlöscheinrichtungen sind betriebsbereit zu halten. X X X X X X X X X X X X
f) Beim Absetzen auf Umschlagsanlagen ist ein Mindestabstand von 6 Metern zu Aufenthalts- und Arbeitsräumen sicherzustellen. X2
1) Nur bei Baumwolle.

2) Nur bei Stoffen der "Kategorie II - gelb" sowie der "Kategorie III - gelb".


Tabelle 3
Sicherheitsbestimmungen, die bei der Durchfuhr einzuhalten sind:
Maßnahmen Klassen
1 2 3 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 7 8 9
a) Die Güter sind bordseitig besonders zu überwachen. X
b) Der Aufenthalt in der Nähe von Versandstücken mit radioaktiven Stoffen ist so kurz wie möglich zu halten. X
c) Beim Umschlag von Versandstücken mit gefährlichen Gütern sind diese an Bord und an Land so abzusetzen, dass Beschädigungen durch andere Umschlagsarbeiten möglichst ausgeschlossen sind. X X X X X X X X X X X X
d) Die Güter sind vor direkter Feuchtigkeit (zum Beispiel Regen, Pfützen) zu schützen. X X X X X


.

Sicherheitsbestimmungen beim Einbringen und Umschlag gefährlicher Güter als Massengut unter Beteiligung eines Wasserfahrzeugs gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie beim Bunkern von Schiffsbetriebsstoffen gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 6 Anlage 5 21
(zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 14 Absatz 1 Nummer 6)

Sofern der Betrieb auf Grund von Vorschriften des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Bauordnungs- und des Wasserrechts für den Umschlag gefährlicher Güter als Massengut unter Beteiligung von Wasserfahrzeugen durch eine Genehmigung bereits Sicherheitsvorschriften einzuhalten oder -maßnahmen durchzuführen hat, gelten gemäß § 7 Absatz 2 bei Abweichungen die in der Genehmigung aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen.


Tabelle 1.1
Sicherheitsbestimmungen
1 , die beim Einbringen von gefährlichen Gütern als Massengut für den Umschlag und beim Bunkern einzuhalten sind:
Maßnahmen Klassen
2 3 4.1 4.2 4.3 6.1 8 9
a) Die Güter sind nach Möglichkeit eingehend als erste Ladung zu löschen und ausgehend als letzte Ladung zu übernehmen. X X X
b) Die Güter sind gegen übermäßige Erwärmung zu schützen. Wenn Planen benutzt werden, müssen diese schwer entflammbar sein. X X
c) Die Güter sind vor Feuchtigkeit zu schützen. X X
d) Während des Be- und Entladens sind für diese Stoffe geeignete Feuerlöscheinrichtungen oder Feuerlöschmittel sowie zur Bekämpfung von Entstehungsbränden geeignete Feuerlöscher in jeweils ausreichender Anzahl betriebsbereit zu halten. X X X X X X X X
e) Wasserseitig eingesetzte Fahrzeuge sind unmittelbar nach Be- und Entladung aus dem Umschlagsbereich abzuziehen. X X X X X X X X
f) Das Befüllen und Entleeren der Gastankschiffe muss im geschlossenen System (Gaspendelverfahren) erfolgen. X
1) Sofern in den jeweiligen gefahrgutrechtlichen Verkehrsträgervorschriften abweichende Regelungen vorgeschrieben sind, werden diese als gleichwertig angesehen.


Tabelle 1.2
Sicherheitsbestimmungen
1 , die beim Einbringen von gefährlichen Gütern als Massengut für den Umschlag und beim Bunkern einzuhalten sind:
Maßnahmen

Klassen

2 3 4.1 4.2 4.3 6.1 8 9
a) Die Betriebssicherheit der Übergabeleitungen, der Löschbrücke und des Tankschiffes einschließlich der elektrostatischen Leitfähigkeit muss gewährleistet sein. Übergabeschläuche und Gelenkrohre müssen mit dem 1,3fachen des maximalen Betriebsdruckes geprüft sein. Die letzte Überprüfung darf nachweislich nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. X X X X X
b) Der Umschlag ist land- und bordseitig durch qualifiziertes Personal zu überwachen. Der Platz darf während des Pumpens nicht verlassen werden. An Bord müssen die Schlauchwachen ausreichend qualifiziert sein, um im Stör- oder Gefahrenfall die erforderlichen Maßnahmen treffen zu können. X X X X X
c) Schlauch- und Gelenkrohrkupplungen müssen so beschaffen sein, dass beim Lösen oder Abreißen nicht mehr Flüssigkeit ausfließt, als nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist. Ausgelaufene Flüssigkeit ist aufzufangen. X X X X X
d) Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlagsanlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung bei Gefahr, zum Beispiel infolge Abtreiben des Schiffes, zerstört werden kann (vergleiche System UN 101: Einrichtungen an Bord und Land für den Umschlag gefährlicher Güter). X X X X X
1) Sofern in den jeweiligen gefahrgutrechtlichen Verkehrsträgervorschriften abweichende Regelungen vorgeschrieben sind, werden diese als gleichwertig angesehen.


Tabelle 1.3
Sicherheitsbestimmungen
1 , die beim Einbringen von gefährlichen Gütern als Massengut für den Umschlag und beim Bunkern einzuhalten sind:
Maßnahmen Klassen
2 3 4.1 4.2 4.3 6.1 8 9
a) Beim Umschlag im Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann. X X X X X X X X
b) Übergabeleitungen und Kabel müssen so verlegt sein, dass sie keinen Zug-, Druck- oder Knickbeanspruchungen ausgesetzt sind, allen Schiffsbewegungen folgen und nicht beschädigt werden können. X X X X X
c) Die Übergabeleitungen müssen land- und schiffsseitig fest verbunden sein, zum Beispiel durch Verschraubungen oder Kupplungen. X X X X X
d) Beim Nahen eines Gewitters sind auch die Antennen zu erden. X X X2 X2
e) Das Leitungssystem muss durch entsprechende Einrichtungen gefahrlos entspannt werden können. X X X X X
f) Vor Beginn des Umschlags müssen das Tankschiff und das Leitungssystem an Land sowie die metallischen Konstruktionsteile der Kaianlage ausreichend geerdet sein. Der Erdungswiderstand (Ableitungswiderstand gegen Erde) darf 106 Ohm nicht überschreiten. Leitende Verbindungen dürfen erst nach dem Lösen der Übergabeleitungen entfernt werden. X X X2 X2
g) Beim Umschlag ist die Strömungsgeschwindigkeit so zu bemessen, dass Zündgefahren durch elektrostatische Aufladung der in Rohrleitungen strömenden Flüssigkeiten vermieden werden. X X
1) Sofern in den jeweiligen gefahrgutrechtlichen Verkehrsträgervorschriften abweichende Regelungen vorgeschrieben sind, werden diese als gleichwertig angesehen.

2) Bei einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius.


Tabelle 1.4
Sicherheitsbestimmungen
1 , die beim Einbringen von gefährlichen Gütern als Massengut für den Umschlag und beim Bunkern einzuhalten sind:
Maßnahmen Klassen
2 3 4.1 4.2 4.3 6.1 8 9
a) Bei entzündbaren Stoffen und Gegenständen müssen Lüftungseinrichtungen und Druckausgleichsöffnungen der Tanks an ihren Mündungen mit Flammendurchschlagsicherungen versehen sein. X X
b) Alle Öffnungen, welche die Schiffsladetanks mit der Außenluft verbinden, müssen mit Ausnahme gesicherter Druckausgleichs- und Lüftungsöffnungen gasdicht verschlossen
sein.
X X X X
c) Peil- und Schauöffnungen dürfen nur so lange geöffnet werden, wie es zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes erforderlich ist. X X X X
d) Alle Öffnungen zum gefährdeten Bereich (zum Beispiel Türen, Oberlichter und Bullaugen) sind während des Umschlags geschlossen zu halten. X X X2 X2
e) Der Umschlag ist mit Hilfe von automatisch anzeigenden Gasmessgeräten (Gaswarngeräten) zu überwachen. Es dürfen nur zugelassene und geprüfte Gasmessgeräte eingesetzt werden, die an exponierten Stellen auf dem Schiff und der Löschbrücke aufzustellen sind. X
f) Bei Gewitter, stark bewegtem Wasser oder anderen Witterungsbedingungen, die die Sicherheit des Umschlags beeinträchtigen können, ist der Umschlag einzustellen. X X X X
1) Sofern in den jeweiligen gefahrgutrechtlichen Verkehrsträgervorschriften abweichende Regelungen vorgeschrieben sind, werden diese als gleichwertig angesehen.

2) Bei einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius.


Tabelle 2
Sicherheitsbestimmungen
1 , die beim Einbringen von gefährlichen Gütern als Massengut für die Durchfuhr einzuhalten sind:
Maßnahmen Klassen
2 3 4.1 4.2 4.3 6.1 8 9
a) Die Güter sind gegen übermäßige Erwärmung zu schützen. Wenn Planen benutzt werden, müssen diese schwer entflammbar sein. X X
b) Die Güter sind vor Feuchtigkeit zu schützen. X X
1) Sofern in den jeweiligen gefahrgutrechtlichen Verkehrsträgervorschriften abweichende Regelungen vorgeschrieben sind, werden diese als gleichwertig angesehen.


ENDE.

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