Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrenabwehr

HmbHafenSG
Hamburgisches Hafensicherheitsgesetz

- Hamburg -

Vom 11. Mai 2021
(HmbGVBl. Nr. 33 vom 18.05.2021 S. 311; 22.01.2025 S. 181 25 i.K.; 22.01.2025 S. 183 25a; 22.01.2025 S. 192 25b)



Archiv 2005

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich25

Dieses Gesetz dient der Sicherheit im Hamburger Hafen, insbesondere

  1. zur besonderen Gefahrenabwehr zum Schutz des Hafens und seiner Hafenanlagen vor terroristischen Anschlägen,
  2. zur Gewährleistung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs,
  3. zur Erhöhung der Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter und
  4. (Gültig ab 01.10.2025 zur Erhöhung der Sicherheit bei Umschlagsprozessen.)

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt

  1. in den Grenzen des Hafennutzungsgebiets,
  2. im Sandtorhafen, Grasbrookhafen, Mühlenberger Loch und auf der Este,
  3. innerhalb von Hafenanlagen, die unmittelbar an die in den Nummern 1 und 2 genannten Wasserflächen angrenzen, sowie
  4. hinsichtlich des § 9 im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Hafennutzungsgebiet bezeichnet das Hafengebiet gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19) in der am 20. Oktober 2009 geltenden Fassung.

§ 3 Begriffsbestimmungen 25

(1) Betreiberin oder Betreiber einer Hafenanlage ist die Eigentümerin oder der Eigentümer beziehungsweise die oder der Nutzungsberechtigte einer Hafenanlage. Im Einzelfall legt die zuständige Behörde die Betreiberin oder den Betreiber einer Hafenanlage fest.

(Gültig ab 01.10.2025)
(1a) Digitalisiertes Freistellungsverfahren bezeichnet eine zentralisierte und sichere Verarbeitung für den Austausch von Daten über die Auslieferbereitschaft und über das Recht zur Abholung des Containers. Zweck ist die einheitliche Erzeugung eines Datensatzes, der so gesichert ist, dass er in jeder Phase des Importprozesses (bis zum Gate out) eindeutig ist (Audit Trail) und ein speziell gesichertes digitales Abholrecht für den betreffenden Container erzeugt.

(Gültig ab 01.10.2025)
(1b) Systembetreiber bezeichnet eine natürliche oder juristische Person oder Institution, die die Kontrolle, Verwaltung und Verantwortung für den Betrieb eines technischen EDV-Systems innehat. Dies umfasst die Aufgaben der Installation, Konfiguration, Wartung, Überwachung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems, sowie die Umsetzung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Daten und zur Sicherstellung der Integrität des Systems. Die Erfüllung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Daten und zur Sicherstellung der Integrität des Systems wird angenommen, wenn der Systembetreiber die Anforderungen erfüllt, die im BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), zuletzt geändert am 23. Juni 2021 (BGBl. I S.1982, 2001), in der jeweils geltenden Fassung an die Betreiber Kritischer Infrastrukturen gestellt werden oder wenn ein gleichwertiges Sicherheitsniveau nachgewiesen wird.

(2) Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, auf die

  1. in § 2 Nummer 7 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 259), geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510, 2512), in der jeweils geltenden Fassung und
  2. in § 2 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1476), geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510, 2512), in der jeweils geltenden Fassung

Bezug genommen wird.

(3) Hafen sind die durch § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 in der Gesamtheit festgelegten Örtlichkeiten.

(4) Hafenanlage ist eine Örtlichkeit, in der die in Teil A/ Nummer 3.1.1 des ISPS-Codes genannten Schiffe abgefertigt werden. Als Abfertigung gilt auch die Reparatur in Schiffswerften sowie die Benutzung von Warteplätzen und Schleusen.

(5) IMDG-Code bezeichnet die Vorschriften des International Maritime Dangerous Goods Code vom 16. November 2022 (Verkehrsblatt S. 829) in der jeweils geltenden Fassung.

(6) ISPS-Code bezeichnet die Vorschriften der Anlage zum Kapitel XI-2 des internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert am 22. Dezember 2003 (BGBl. II S. 2018).

(7) Schengener Grenzkodex ist die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. EU 2016 Nr. L 77 S. 1, 2018 Nr. L 272 S. 69), zuletzt geändert am 20. Mai 2019 (ABl. EU 2019 Nr. L 135 S. 27, 2020 Nr. L 10 S. 4).

(Gültig ab 01.10.2025)
(8) Seeschiff bezeichnet ein Schiff, welches Güter beziehungsweise Personen auf hoher See befördert oder befördern kann.

(Gültig ab 01.10.2025)

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.02.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X