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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes
- Hamburg -
Vom 22. Januar 2025
(HmbGVBl. Nr. 6 vom 04.02.2025 S. 181)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Hafensicherheitsgesetz vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 311) wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.10.2025 siehe =>)
1. In der Inhaltsübersicht werden hinter dem Eintrag zu § 25 folgende Einträge eingefügt:
"Teil 4a
Vorschriften zur Erhöhung der Sicherheit bei Umschlagsprozessen
§ 25a Verpflichtung zur Nutzung eines digitalisierten Freistellungsverfahrens von Containern
§ 25b Datenzugriff".
(Gültig ab 01.10.2025 siehe =>)
2. § 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein "Komma" ersetzt.
2.2 In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
2.3 Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. zur Erhöhung der Sicherheit bei Umschlagsprozessen."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.10.2025 siehe =>)
3.1 Hinter Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:
Management Platformch von Daten über die Auslieferbereitschaft und über das Recht zur Abholung des Containers. Zweck ist die einheitliche Erzeugung eines Datensatzes, der so gesichert ist, dass er in jeder Phase des Importprozesses (bis zum Gate out) eindeutig ist (Audit Trail) und ein speziell gesichertes digitales Abholrecht für den betreffenden Container erzeugt.
(1b) Systembetreiber bezeichnet eine natürliche oder juristische Person oder Institution, die die Kontrolle, Verwaltung und Verantwortung für den Betrieb eines technischen EDV-Systems innehat. Dies umfasst die Aufgaben der Installation, Konfiguration, Wartung, Überwachung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems, sowie die Umsetzung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Daten und zur Sicherstellung der Integrität des Systems. Die Erfüllung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Daten und zur Sicherstellung der Integrität des Systems wird angenommen, wenn der Systembetreiber die Anforderungen erfüllt, die im BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), zuletzt geändert am 23. Juni 2021 (BGBl. I S.1982, 2001), in der jeweils geltenden Fassung an die Betreiber Kritischer Infrastrukturen gestellt werden oder wenn ein gleichwertiges Sicherheitsniveau nachgewiesen wird."
3.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) IMDG-Code bezeichnet die Vorschriften des International Maritime Dangerous Goods Code in der Fassung vom 13. November 2018 (Verkehrsblatt S. 847). | "(5) IMDG-Code bezeichnet die Vorschriften des International Maritime Dangerous Goods Code vom 16. November 2022 (Verkehrsblatt S. 829) in der jeweils geltenden Fassung." |
(Gültig ab 01.10.2025 siehe =>)
3.3 Es werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
"(8) Seeschiff bezeichnet ein Schiff, welches Güter beziehungsweise Personen auf hoher See befördert oder befördern kann.
(9) Umschlag bezeichnet das Be- und Entladen von Transportmitteln jeder Art, davon ausgenommen sind die Übernahme und die Übergabe von Ausrüstung einschließlich Schiffsbetriebsstoffen sowie Umstaumaßnahmen."
4. In § 25 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Message Plattform" durch die Wörter "Management Platform" ersetzt.
(Gültig ab 01.10.2025 siehe =>)
5. Hinter § 25 wird folgender Teil 4a eingefügt:
"Teil 4a
Vorschriften zur Erhöhung der Sicherheit bei Umschlagsprozessen
§ 25a Verpflichtung zur Nutzung eines digitalisierten Freistellungsverfahrens von Containern
(1) Zur Gewährleistung eines sicheren und integralen Umschlagsprozesses, sind alle am Containerumschlag beteiligten Akteure, insbesondere Reedereien, Terminals, Speditionen und Transportunternehmen, zur Nutzung eines digitalisierten Freistellungsverfahrens von Containern verpflichtet, das eine Abholung von Containern am Terminal nur bei Vorlage eines speziell gesicherten digitalen Abholrechts ermöglicht.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt, wenn ein Seeschiff einen oder mehrere Container transportiert, um eine Entladung an einem Terminal vorzunehmen und anschließend ein Weitertransport mit dem Binnenschiff, dem Lastkraftwagen oder der Eisenbahn erfolgen soll oder erfolgt.
§ 25b Datenzugriff
(1) Die Behörden nach Absatz 3 erhalten im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse und gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit dies für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist, Zugang zu den im EDV-System der digitalisierten Freistellungsverfahren ausgetauschten und generierten Daten.
(2) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenzugriffs. Sie hat den Grund ihres systemseitigen Datenzugriffs aktenkundig zu machen.
(Stand: 17.02.2025)
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