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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

IBC-CODE - Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut

Vom 14. Dezember 2006
(VkBl. 2006 Nr. 24; 23.10.2013 S. 1033 13; 25.02.2015 S. 257 15; 18.03.2019 S. 248 19, 18.03.2019 S. 249 19a ;19.11.2020 S. 807 20 20a; 15.09.2022 S. 612 22)



(Einheitliche Interpretation MSC1. Rundschreiben 1116) Interpr.
(Einheitliche Interpretation MSC. Rundschreiben 1241) Interpr.a
(Einheitliche Interpretation MSC. Rundschreiben 1323) Interpr.b
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1459) Interpr.c
(Richtlinie zur Interpretation MSC/Rundschreiben 406/Rev. 1) Interpr. d
(Einheitliche Interpretation MSC-MEPC.5/Rundschreiben 10) Interpr.e
(Einstufung als gefährliche Stelle MSC.1/Rundschreiben 1557) Einst.1557

Neufassung des internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) (MSC 176 (79))

Die geltenden Bedingungen für den Transport flüssiger Massengüter nach MARPOL Anlage II sind grundlegend überarbeitet worden. Davon betroffen ist auch der IBC-Code, der für sämtliche Produkte die nicht im Code gelistet werden ein Transportverbot vorsieht.

Die Revisionsarbeit wurde in den letzten 10 Jahren unter Beteiligung der Internationalen Verbände der chemischen Industrie durchgeführt. Produkte, die bereits in den Listen enthalten waren, wurden anhand neuer Daten über die Schiffssicherheit und die Gefährdung der marinen Umwelt erneut bewertet und nach verschärften Transportbedingungen Schiffstypen zugeordnet. Trotz Aufforderung an die Industrie, erforderliche Daten für Transportgenehmigungen zu den transportierten Produkten vorzulegen, ist die hier veröffentlichte Fassung der Listen weniger umfangreich als die bisherige.

Präambel

(Der gesamte Wortlaut des IBC-Codes wird durch nachstehenden Wortlaut ersetzt: )

1 Zweck des vorliegenden Codes ist es, eine internationale Norm für die sichere Beförderung der in seinem Kapitel 17 aufgeführten gefährlichen Chemikalien und schädlichen flüssigen Stoffe als Massengut auf dem Seeweg zu schaffen. In dem Code werden unter Berücksichtigung der zu befördernden Produkte Normen für Entwurf und Bau von Schiffen gleich welchen Bruttoraumgehalts vorgeschrieben, die für solche Beförderungsfälle eingesetzt werden, sowie für den Entwurf und Bau von Ausrüstungsgegenständen, die solche Schiffe mitführen müssen; dadurch sollen die Risiken für das Schiff, seine Besatzung und die Umwelt auf das unvermeidliche Mindestmaß verringert werden

2 Der Grundgedanke des Codes ist es, jedem Chemikalientankschiff entsprechend dem Grad der Gefährlichkeit der von dem betreffenden Schiff beförderten Produkte eine bestimmte Schiffskategorie zuzuweisen. Jedes der hier in Betracht kommenden Produkte hat eine oder mehrere gefährliche Eigenschaften, wozu insbesondere folgende gehören: die Entzündbarkeit, die Giftigkeit (Toxizität), die Ätzwirkung (Korrosivität) und die Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion (Reaktivität) sowie die Gefahr, die das betreffende Produkt für die Umwelt darstellt.

3 Bei der gesamten Ausarbeitung des Codes stand fest, dass dieser auf den hergebrachten Grundsätzen der Schiffbaukunst und Schiffstechnik sowie auf dem besten verfügbaren Wissen um das Gefahrenpotential der verschiedenen vom Code erfassten Produkte beruhen müsse. Da die Technik von Entwurf und Konstruktion eines Chemikalientankschiffs nicht nur eine komplexe Technik ist, sondern sich auch rasch weiterentwickelt, sollte der Code kein statisches Gebilde bleiben. Darum wird die Organisation den Code in bestimmten Zeitabständen immer wieder auf Ergänzungs- und Änderungsbedarf hin überprüfen, wobei sowohl die gemachten Erfahrungen als auch technische Entwicklungen berücksichtigt werden.

4 Änderungen des Codes werden, wenn sie Vorschriften hinsichtlich neuer Produkte und der Bedingungen für ihre Beförderung enthalten, in der Zeit bis zu ihrem Inkrafttreten als vorläufige Empfehlungen in Umlauf gesetzt, nachdem sie vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) und vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Organisation nach Artikel VIII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74) beziehungsweise Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78) angenommen worden sind.

5 Der Code befasst sich in erster Linie mit Schiffsentwurf und -ausrüstung. Um die sichere Beförderung der einschlägigen Produkte sicherzustellen, muss jedoch alles, was mit der Beförderung zusammenhängt, kritisch gewürdigt werden. Weitere wichtige Aspekte der sicheren Beförderung der einschlägigen Produkte, wie zum Beispiel Ausbildungsfragen, Schiffsbetrieb, Verkehrslenkung und Hafenumschlag, werden zur Zeit oder in der Zukunft von der Organisation untersucht.

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