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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC. 176(79)
Änderungen von 2004 des internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-CODE)

Vom 14. Dezember 2006
(VkBl. 2006 Nr. 24 vom 31.12.2006)



(angenommen am 4. Dezember 2004)

Der Schiffsicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

Unter Hinweis auf Entschließung MSC. 4(48), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (im Folgenden als " IBC-Code" bezeichnet), der unter Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner geänderten Fassung (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), angenommen hat;

ferner unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel 8.1 des Kapitels VII des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Ergänzung des IBC-Codes;

mit dem Wunsch den IBC-Code auf Stand zu erhalten;

nach der auf seiner achtundsiebzigsten Sitzung erfolgten PRÜFUNG der Bestimmungen des IBC-Codes, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren; in der erwägung, dass es höchst wünschenswert sei, dass die Bestimmungen des IBC-Codes, die sowohl nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das diesbezügliche Protokoll von 1978 (MARPOL 73/78) als auch nach dem SOLAS-Übereinkommen von 1974 verbindlich sind, weiterhin identisch blieben

1 BESCHLIESST nach Artikel VIII Buchstaben b Ziffer iv die Ergänzungen des IBC-Codes, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 BESTIMMT nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv Absatz 2 Buchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen des IBC-Codes als am 1. Juli 2006 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten zusammengenommen mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihre Ablehnung der Änderungen mitgeteilt haben;

3 FORDERT die Vertragsparteüen AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Absatz 2 des Übereinkommens die Änderungen des IBC-Codes nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 am 1. Januar 2007 in Kraft treten;

4 ERSUCHT den Generalsekretär nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsparteien des Übereinkommens beglaubigte Abschriften der vorliegenden Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen des IBC-Codes zu übermitteln;

5 ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Abschriften der vorliegenden Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln;

Entschliessung MEPC.119(52) BZW. MSC. 176(79)

Angenommen am 15. Oktober 2004

Änderungen von 2004 des internationalen Codes für
den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut
( IBC-Code)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Verringerung der Meeresverschmutzung übertragen worden sind;

FERNER GESTÜTZT AUF Entschließung MEPC. 19(22), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code) angenommen hat;

UNTER HINWEIS AUF Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als das "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) und Artikel VI des Protokolls von 1978 zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als das "Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen gemeinsam das Verfahren für die Änderung des Protokolls von 1978 festgelegt ist und durch die dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe übertragen worden ist, Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der Fassung des Protokolls von 1978 zu prüfen und darüber zu beschließen;

FERNER UNTER HINWEIS DARAUF, dass der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner achtundsiebzigsten Tagung die vorgeschlagenen Änderungen des IBC-Codes im Hinblick auf deren Annahme entsprechend dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS-Übereinkommen von 1974) geprüft und gebilligt hat;

IN DER ERWÄGUNG, dass es höchst wünschenswert sei, dass die Bestimmungen des IBC-Codes, die sowohl nach MARPOL 73/78

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